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Amtlicher Theil.
Hersfeld, den 21. Oktober 1901.
Die den Anträgen auf Genehmigung von Ver- loosungen beigefügten AusspielungSpläne entsprechen nicht immer den Anforderungen, die an sie zur richtigen Beurtheilung des Unternehmen» gestellt werden müssen. Um diesem Mangel zu begegnen, hat der Herr Ober- Präfident angeordnet, daß den VerloosungSplänen ein bestimmtes einheitliches Muster zu Grunde gelegt wird. Diesen Musterplan lasse ich im Abdruck hierunter folgen. Nach demselben sind künftighin alle Spielpläne aufzu- stellen und in dreifacher Ausfertigung zur Genehmigung einzureichen.
l. 5896. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Verloosungsplan.
1.
Name und Wohnort des Veranstalters der Lotterie.
......—.......... —........
2.
Zweck der Verloosung.
±
Absatzgebiet der Loose.
4.
i a. Gesammtzahl der zur Aus- Loote ' gäbe gelangenden Loose
' / b. Preis des einzelnen Looses c. Gesammtpreis der Loose.
a)
b) c)
5.
Gewinne*)-
a) Art.......
b) Zahl.......
c) Werth......
der zur Ausspielung gelangenden Gewinne.
a) b) =)
6.
Unkosten der
Verloosung
a) Reichsstempel.
1 b) Druck- und Reklame-
1 kosten.
c) Vertriebskosten.
1 d) Sonstige Kosten.
zusammen
»)
b)
=)
d)__________
7;
Ort, Zeit und Art der Ziehung.
8.
Art der Bekanntmachung des Ergebnisses der Ziehung.
9.
Angabe der Frist, in welcher die Gewinne bei Vermeidung des An- Heimfallens an den Unternehmer abzuheben sind.
10.
Namen und Wohnort der mit dem Vertrieb der Loose beauftragten Personen, (sofern der Vertrieb durch gewerbsmäßige Agenten erfolgt.)
Ort, Datum.
_ Unterschrift deS Lotterie-Unternehmers.
*) Beträgt der Gesammtwerth der Gewinne mehr als 6000 Mk., so ist die Zahl, Art und der Werth der größeren Gewinne einzeln, der kleineren Gewinne in entsprechenden Gruppen anzugeben.
Homberg, den 28. Oktober 1901.
Die unter der Schafherde des Schäfers Heinrich Berg zu Oberhülsa ausgebrochene Räudekrankheit ist erloschen.
Der Landrath, von Gehren.
Zugelaufen: ein grauer Schäferhund. — Der Eigenthümer kann denselben gegen Erstattung der Futterkosten bei dem Schäfer Trinter zu Unterhaun in Empfang nehmen.
Nichtamtlicher Theil.
Die Reise des rusfischenKriegsministers nach Turkestan.
In England zeigt man sich beunruhigt darüber, daß der russische Kriegsminister Kuropatkin unmittelbar nach dem Tode des Emirs von Afghanistan eine Dienstreise nach Turkestan unternommen hat. Kuropatkin war vor seiner Ernennung zum Kriegsminister General.Gouverneur von Turkestan und gilt als einer der besten Kenner der russischen Grenzgebiete von Afghanistan, die er selbst als Generalstabschef in der Turkmenenschlacht bei Peok- I Tepe (1885) mit unterwerfen half. Die Reise soll zwar j schon vor dem Tode des Emirs geplant gewesen sein, aber immerhin ist es begreiflich, daß man in England in der Gleichzeitigkeit dieser Reise mit dem afghanischen Thronwechsel keinen bloßen Zufall erblicken will und jeden Schritt zur Verstärkung der russischen Kriegsbereitschaft in Turkestan aufmerksam verfolgt. Erst vor zwei Jahren ist dort eine Art Probe-Mobilmachung vorgenommen und der äußerste Militärposten in Kuschk beträchtlich verstärkt worden. Die Inspektionsreise Kuro- patkins beweist jedenfalls, welche Sorgfalt die russische Militär-Verwaltung unausgesetzt der kriegerischen Organisation der turkmenischen Gebiete widmet.
Allerdings hat Rußland gegenwärtig wieder mit nicht geringen wirthschaftlichen Schwierigkeiten infolge schlechter Ernte und großer Geldknappheit sowohl in den Staats- fassen als auch in der Industrie zu kämpfen. Aber darin liegt nur ein schwacher Trost für den englischen Gegner, und nicht mit Unrecht weisen russische Blätter darauf hin, daß derartige Schwierigkeiten während der letzten 10—15 Jahre weder den Bau der großen sibirischen Bahn, noch die Vervollkommnung der strategischen Linien in Centralasien, noch die Anlage neuer Eisenbahnen in der Mandschurei, noch den Bau neuer Kriegsschiffe beeinträchtigt hätten und daß im Gegentheile Rußland bei dieser produktiven Thätigkeit noch recht wirksam der britischen Politik in China entgegengetreten sei. Während England schwer aus der südafrikanischen Wunde blutet, ist Rußland an Mißwachs in einzelnen Theilen des weiten Reiches und Geldnoth lange gewöhnt.
Einem hohen russischen Offizier wird die Aeußerung zugeschrieben, daß Rußland keinen Puffer zwischen sich und England am persischen Golfe mehr brauche. Das wäre für das russische Gefühl der Überlegenheit bezeichnend genug. Gleichwohl ist es wahrscheinlich, daß ein Einrücken russischer Truppen nach Afghanistan nicht unmittelbar bevorsteht. Die russische Politik pflegt nicht schroff darauf loszugehen, sondern bedächtig die beste Gelegenheit zum Zugreifen abzuwarten, und sie hat in diesem Falle Zeit, da eben das natürliche Uebergewicht' auf ihrer Seite ist.
Politisch^Nachrichten.
Berlin, 30. Oktober.
Der Kaiser weilte vom Sonntag bis Dienstag als Gast beim Botschafter Fürsten Eulenburg in Liebenberg. Am Montag traf der Reichskanzler, Graf Bülow, zum Jmmediat-Vortrag daselbst ein. — Die Kaiserin ist von ihrem Unwohlsein wieder hergestellt.
In demokratischen Blättern hat man in letzter Zeit aus Anlaß einiger Meinungs-Verschiedenheiten zwischen dem Kaiser und der Stadt Berlin wiederholt das Wort „Absolutismus" lesen können. Es handelt sich um eine Irreführung der öffentlichen Meinung, wenn da der Schein erweckt wird, daß in Deutschland der Absolutismus bestehe oder erstrebt werde. Schon ein Blick auf die Reichs-Verfassung läßt erkennen, daß darin für die Bethätigung absolutistischer Bestrebungen kein Raum ist. Die kaiserlichen Rechte sind das Mindestmaß dessen, was mit der bundesstaatlichen Einheit der Ration und einer monarchischen Spitze des deutschen Reiches vereinbar ist. Der Kaiser als solcher bildet keinen Faktor der Reichs-Gesetzgebung. Er hat nicht einmal Slimm- recht im Bundesrathe und nur ein Veto gegenüber Aenderungen der Gesetzgebung über das Militärwesen, die Kriegsmarine und die Zölle und Reichssteuern. Der Kaiser vertritt auch das Reich nicht voll souverän nach außen. Er ist außer im Falle eines Angriffes auf deutsches Gebiet bei der Krisgs-Erklärung an die Zustimmung des Bundesraths gebunden; Verträge über Gegenstände der Reichsgesetzgebung bedürfen der Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages. Selbst die vollziehende Gewalt steht dem Kaiser nur in beschränktem Umfange zu. Abgesehen davon, daß so überaus wichtige Gebiete der Reichs-Gesetzgebung wie selbst das Heerwesen, die Verwaltung der Zölle und Verbrauchs - Abgaben Landessache geblieben sind, steht dem Bundesrathe die Beschlußfassung über die zur Ausführung von Reichsgesetzen erforderlichen allgemeinen Verwaltungs - Vorschriften und Einrichtungen zu. Die bundesstaatliche Beschaffenheit der Reichs-Verfassung ist daher bis ins einzelne folgerichtig durchgeführt; sie kommt auch in ihrem Wortlaute klar zum Ausdruck, indem da, wo von dem Verhältnis des Kaisers zum Bundesrathe die Rede ist, überall der Ausdruck Präsidium gebraucht wird. Die Einwirkung des Kaisers auf die Reichs-Gesetzgebung ist beschränkt auf die 17 preußischen Stimmen im Bundesrathe ; die über die Bestimmungen des Abschnitts XI der Reichs-Verfassung vorgesehenen Befugnisse des Kaisers hinausgehenden Rechts auf nichtpreußische Truppen beruhen auf den mit Preußen abgeschlossenen Militär- Konventionen. Wie im alten römischen Reiche deutscher Nation die kaiserliche Macht bereits auf der Hausmacht des Kaisers beruhte, so liegt der Schwerpunkt der kaiserlichen Macht im Reiche in der Verbindung mit der Krone Preußens. Wie diese Verbindung einerseits die sicherste Schutzwehr gegen preußischen Partikularismus ist, so liegt umgekehrt in ihr auch eine sichere Gewähr der bundesstaatlichen Grundlage der Reichs-Verfassung. Bei einer solchen Gestaltung des VerfassungSrechts, welches — abgesehen von dem Reichstage —, soweit die ReichS- regierung in Betracht kommt, den Schwerpunkt der Gesetzgebung und eines wichtigen Theiles der vollziehenden Gewalt in den Bundesrath legt, kann von absolutistischer Gefahr auch nicht entfernt die Rede sein. Was unter dem Deckwort „Absolutismus" bekämpft wird, das ist in Wirklichkeit die monarchische Spitze des Reiches. Eine erhebliche Aenderung der bestehenden Verfassung verlangen nur die Demokraten, indem sie an die Stelle des konstitutionellen Königtums die Herrschaft des Parlaments fetzen wollen. Hierfür ist aber das deutsche Volk nicht zu haben, da eine Parlaments-Herrschaft seinem innersten Wesen widerspricht.
Die Vereidigung der zur Marinestalion der Nordsee gehörigen Marine-Rekruten ist auf den 30. d. M. fest«
Mit dem auf den 9. November festgesetzten Stapellauf des Linienschiffes „F" („Mecklenburgs auf dem Vulkan bei Bredow sollen die Stapelläufe dieses Jahres für unsere Flotte beendet sein. Die Wintermonate über sollen alsdann nur noch sechs Schiffsneubauten auf der Helling verbleiben, welche durch den Etat für das Jahr 1901 zur Bewilligung gelangt sind. Mit dem Stettiner Vulkan ist vereinbart, daß die Werft das in den nächsten Tagen zu taufende Schiff bis zu den Frühjahrsmonaten des Jahres 1903 fertigzustellen hat.