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trÄr Kreisblatt.

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G^KLirbettagen:Illuftrirter SonntagsbLatt" «.SUttftrieie lan-wirthschaftliche VeLlage."

'Sr. 10. AeHW in 22. Januar 1911.

Amtlicher Theil.

Kreises an, dieselben ; bekannt zu machen.

I. II. Nr. 151.

Hersfeld, den 19. Januar 1901.

> Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß die zur Erlangung der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen t Dienst sich eignenden Militärpflichtigen ihre desfallsigen ' Gesuche oftmals zu spät einreichen und dadurch des An­rechts auf diese Berechtigung verlustig gehen, sofern nicht ' der Berechtigungsschein Seitens der Ersatzbehörde III. Instanz ausnahmsweise ertheilt wird.

| ^ Zur Vermeidung derartiger Härten sowohl als auch zur Verminderung bezüglicher Anträge, werden die be­treffenden Vorschriften hierunter zur öffentlichen Kennt- ' niß gebracht und weise ich die Herrn Ortsvorstände des auf ortsübliche Weise alsbald

Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

1) Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst darf im allgemeinen nicht vor vollendetem 17. Lebens­jahre nachgesucht werden. Die frühere Nachsuchung darf, sofern es sich nur um einen kurzen Zeitraum ^ handelt, ausnahmsweise durch die Ersatzbehörde dritter Instanz zugelassen werden, doch hat in solchem Falle die Aushändigung des Berechtigungsscheins nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr zu erfolgen. Der Nachweis der Berechtigung bezw. die Bei­bringung der für die Ertheilung des Berechtigungs­scheins erforderlichen Unterlagen hat bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April des ersten Militärpflichtjahres (§ 22,2 der W.-O.) bei der Prüfungskommission zu erfolgen. Bei Nichtinne- Haltung dieses Zeitpunktes darf der Berechtigungs­schein ausnahmsweise mit Genehmigung der Ersatz- behörde dritter Instanz ertheilt werden.

2) Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungs- Kommission für Einjährig-Freiwillige nachgesucht, in deren Bezirk der Betreffende gestellungspflichtig sein würde (§ 25 und 26 der W.-O.).

3) Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich spätestens bis zum 1. Februar des ersten M il it ä r p f lich t j a h r e s bei der unter Ziffer 2 bezeichneten Prüfungskommission schriftlich zu melden.

k Endlich gefunden.

Roman von H e d d a von S ch in i d.

(Fortsetzung.)

' Auch die Geburt eines Sohnes führte keine Annähe­rung zwischen den jungen Ehegatten herbei. Melitta war keine zärlliche Mutter, ungeduldig sehnte sie ihre Genesung herbei, um vor Schluß der Ballzeit noch einige Bälle mit machen zu können. Das Kind ward seiner Amme und einer alten Wärterin überlassen, kam vor, daß Melitta ihren Sohn tagelang nicht sah, sie war durch ihre zahlreichen gesellschaftlichen Verpflichtungen immer so sehr in Anspruch genommen.

r Der Vater kümmerte sich ebenfalls blutwenig um seinen Jungen, sehr selten nur sprach er im Kinder- filmet vor, um es alsbald nach einem flüchtigen Blicke aus das Kind schnell wieder zu verlassen.

Da, eines Abends war er früher als sonst heimgekehrt. Melitta befand sich auf einem Ball, sie pflegte gewöhn­lich die Gesellschaften, in denen sie den strahlenden Mittel­punkt bildete, ohne die Begleitung ihres Mannes zu besuchen.

Zum Erstaunen seiner Dienerschaft begab sich Ewald Nordlingen, nachdem er im Vorzimmer den Mantel rasch abgeworfen, geradeaus in das Zimmer seines Sohnes.

, An die Wiege herantretend, nahm er da« schlafende Kind behutsam aus den weißen Kissen empor, hielt es

Zwischen dem 1. Februar und dem 1. April des ersten Militärpflichtjahres eingehende Meldungen dürfen ausnahmsweise von der Prüfungskommission berücksichtigt werden (Ziffer 1). (

4) Der Meldung (Ziffer 3) sind beizufügen:

a. ein Geburtszeugniß.

b. die Einwilligung des Vaters oder Vormundes und ferner die Erklärung dieser Personen, daß aus dem Vermögen des Bewerbers die Kosten für die Bekleidung und Ausrüstung, Wohnung und Unterhalt während des einjährigen Dienstes bestritten werden sollen, oder die Erklärung eines dritten <des Vaters, des Vormundes oder einer anderen Person), daß die bezeichneten Kosten von ihm als Selbstschuldner übernommen werden.*)

Die Unterschrift der Einwilligung und der Erklärung, sowie die Fähigkeit des Bewerbers oder des dritten zur Bestreitung der Kosten ist obrigkeitlich zu bescheinigen. Ist der Dritte zur Gewährung des Unterhaltes an den Bewerber gesetzlich nicht verpflichtet, so bedarf die Erklärung der gerichtlichen oder notariellen Form.

c. ein Unbescholtenheilszeugniß, welches für Zög­linge von höheren Schulen (Gymnasien, Real-

gymnafien, Ober - Realschulen, Progymnasten, Realschulen, Realprogymnasien, höheren Bürger­schulen und den übrigen militärberechtigten Lehr­anstalten (durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei­obrigkeit oder ihre Vorgesetzte Dienstbehörde aus» zustellen ist.

Sämmtliche Papiere sind im Originale ein» zureichen.

Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst. Das Gesuch um Zu­lassung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüfung spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.

Nach diesen Zeitpunkten eingehende Zulaffungsgesuche dürfen durch die Prüfungskommission nur ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die Prüfung noch nicht stattgehabt und der im § 89, 1 der W.-O.

*) Bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung genügt die Einwilligung deS Vaters oder Vormundes (§ 15, 4 der Wehr-Ordnung).

einen Augenblick an seine Brust gedrückt, und legte es dann, nachdem er es sanft auf die Stirn geküßt, in die Wiege zurück. Der Kleine öffnete schlaftrunken die Augen und verzog da« Gesicht zum Weinen, doch die blitzende Uniform seines Vater« fesselte seine Aufmerk­samkeit. In seiner Kindersprache unverständliche Laute lallend er zählte damals kaum ein Jahr griff er mit den kleinen Händchen nach den funkelnden Epauletts des Vaters. Noch einmal berührten Ewald Nordlingens Lippen die reine Kinderstirne und die alle Wärterin versicherte hoch und theuer, sie habe es deutlich gesehen, wie aus den Augen des Herrn eine große Thräne auf das spitzenumsäumte Wiegenkissen gefallen.

Eine Viertelstunde später war die Dienerschaft durch einen Pistolenschuß erschreckt worden.

Ewalds Bursche war der erste gewesen, welcher in das Zimmer, in dem der Schuß gefallen, gedrungen da hatte sein Herr am Boden gelegen, und über den kostbaren persischen Teppich war das Blut unaufhaltsam gerieselt aus der tödtlichen Kopfwunde.

Der schleunigst herbeigeeilte Arzt kam eben noch dazu, um das letzte Fünkchen Leben aus dem Körper bes bewußlos daliegenden schönen Offiziers entfliehen zu sehen.

Er bestätigte den eingetretenen Tod.

Unterdessen hatte man Melitta von dem geschehenen Unglück benachrichtigt. Aus einer Mazurka, die sie mit ihrem neuesten Verehrer, einem kaukasischen Fürsten, ge­tanzt hatte, holte man sie herbei an da« Todtenlager

für den Nachweis der Berechtigung festgesetzte späteste Zeitpunkt nicht überschritten ist.

Nichtamtlicher Theil.

Berlin, 19. Januar.

Die Jubelfeier des Königreichs Preußen hat einen überaus großartigen und glänzenden Verlauf genommen. Von nah und fern waren Vertreter deutscher und fremder Staaten herbeigeeilt, dem Oberhaupte des Hauses Hohenzollern Gruß und Glückwunsch zu entbieten. Kaiser Wilhelm II. hat zur Erinnerung an die Jubel­feier einen neuen Orden gestiftet, denVerdienst-Orden der preußischen Krone." Die Standes-Erhöhungen find nicht so zahlreich ausgefallen, wie man vermuthete. Ein neuer Fürstentitel, 2 neue Grafentitel und 16 Verleih­ungen des erblichen Adels find imReichsanzeiger" be­kannt gegeben worden. Zum Fürsten ist der fchlesische Graf Henkel von Donnersmarck ernannt worden. Fünf­zehn neue Mitglieder ziehen in das Herrenhaus ein, unter ihnen ein Vertreter der evangelischen Geistlichkeit, der General-Superintendent und Ober-Hofprediger D. Dr. Dryander. Ferner sind an zahlreiche Personen Titel und Orden verliehen worden. An Heer und Marine ergingen besondere kaiserliche Erlasse. In dem Erlasse an das Heer wird betont, daß der König und die Armee unzer­trennlich zusammengehören. Die Armee habe das Königs­wort wahr gemacht:Die Welt ruht nicht sicherer auf den Schultern des Atlas als der preußische Staat aus den Schultern der Armee." Zugleich wird der Armee für den Geist treuer Hingabe gedankt, und zum Schlüsse heißt es:So lange dieser Geist die Armee mit ihren Königen verbindet, so lange brauchen wir keine Stürme zu scheuen, und Preußens Adler wird stolz seinen hohen Flug unentwegt fortsetzen, zum Wohle Preußens, zum Wohle Deutschlands." Der Erlaß des Kaisers an die Marine gedenkt der Gründung der Marine durch den Großen Kurfürsten. Der Geist dieses Herrschers habe sich vererbt- auf die neue Schöpfung und fei in ihr lebendig. Die Krönungsfeier diente dem Kaiser sodann als Anlaß, zahlreiche Gnaden-Geschenke zu bewilligen. So wurden dem Provinzial-Verbande des Vaterländischen Frauen-Vereins zu. Königsberg in Preußen zur Vermeh­rung des weiblichen Pflege-Personals für die Granulose- Behandlung 10 000 Mk., dem Diakoniffen-Mutterhause zu Danzig zur Anstellung von Gemeinde-Schwestern auf

ihres Mannes. Mit unwillkürlichem Schauder hatte sich die schöne Frau im glänzenden Ballanzug von der Leiche abgewandt. Sie haßte alles, was an Tod und Vergangenheit gemahnte. Das verzerrte Antlitz vor ihr flößte ihr Entsetzen ein, vielleicht wallte auch ein Ge- fühl der allen, so bald erstorbenen Liebe in ihr auf sie verfiel in einen Weinkrampf.

Trost und Beruhigung an der Wiege ihres Knaben zu suchen, daran dachte sie nicht; drüben im Kinder­zimmer schluchzte die ganz verstörte Amme, die alte Wärterin wiegte den kleinen Alfred in ihren Armen, betete ein Vaterunser nach dem andern für die arme Seele des todten Herrn und flüsterte dazwischen über das Kind geneigt:O du mein Herzblatt du armes Waisenkind, du hast keinen Vater mehr, aber der himm­lische, unser aller Vater, wird dich nicht verlassen."

Der Landrath war auf die Nachricht hin, daß sein Schwiegersohn durch eine Kugel seinem Leben ein Ende gemacht hatte, sofort nach Petersburg geeilt. Er fand seine Tochter wett gefaßter als er vermuthet hatte, schöner denn je auSsehend im allerkleidsamsten Traueranzuge, der je aus den Händen einer französischen Kleiderkünstlerin hervorgegangen war.

Doch Melitta« Fassung drohte zu schwinden, als es sich in der Folge herausstellte, daß Ewald sein kleines Vermögen, sowie Melittas Renten am grünen Tisch ver­loren hatte.

Die unbezahlten Schulden, welche er hinterlassen hatte, konnten kaum von dem Erlös der kostspieligen