die bedürftigen Eltern und Großeltern von Kriegstheil' nebmcrn nur dann versorgungsberechtigt, wenn sie in dem Verstorbenen ihren einzigen Ernährer verloren hatten. Nunmehr ist die gesetzliche Beihülfe für Eltern und Großeltern zu gewähren, wenn ihr Lebensunterhalt ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen zur Zeit seines Todes bestritten worden war und solange die Hülssbedürftigkeit dauert. Dabei ist jedoch Voraussetzung, daß der Tod des betreffenden Abkömmlings, sofern er nicht durch Kriegsverwundung oder äußere Kricgsdienstbeschädigung sondern durch innere Kricgsdienstbeschädigung verursacht worden ist, vor Ablauf eines Jahres nach dem Friedensschluß eingetreten sein muß.
Anträge sind nach Ziffer 3 zu stellen.
5) Die gesetzlich noch nicht versorgten oder noch nicht mit fortlaufender Unterstützung bedachten Wittwen von Kriegsinvaliden, denen nach § 17 des Gesetzes besondere
Wittwenbeihülfen in der Art zu gewähren sind, daß
das
jährliche Gesammteinkommen
der Wittwe eine Generals oder in Generalsstellung stehenden Offiziers . . . der Wittwe eines anderen Offiziers . . der Wittwe eines Feldwebels, Vizefeldwebels oder der diesen Dienstgraden gleichstehenden Militärpersonen oder Unterbeamten........ der Wittwe eines Sergeanten, Unteroffiziers oder der diesen Dienstgraden gleichstehenden Milttärpersonen oder Unterbeamten ........ . . der Wittwe eines Gemeinen . . . .
3000
2000
Mk.
600
,/
500
400
beträgt, haben ihre Anträge nach Ziffer 3 zu stellen.
Diese Wittwenbeihülfe wird ohne Rücksicht auf die Ursache und den Zeitpunkt des Todes des Kriegsinvaliden gewährt; jedoch muß die Ehe vor dem Jahre 1901 geschlossen gewesen sein.
6) Wer von den in Ziffer 1 und 2 erwähnten Hinterbliebenen bis zum 1. September 1901 die vermeintlich zuständige höhere Gebührnis noch nicht erhalten hat, mag sich an die Polizeibehörde seines Wohnortes wenden.
Die außerhalb Deutschlands wohnenden Hinterbliebenen sowie die Hinterbliebenen von Offizieren und oberen Beamten können allgemein ihre auf das Gesetz gegründeten Anträge an die Versorgungs- Abtheilung des Kriegsministeriums zu Berlin W. 66, Leipzigerstraße 5, richten.
7) Hinterbliebene von Personen, welche zwar an einem Kriege bctheiligt waren, aber nicht als Kriegsinvalide anerkannt worden und, haben kein Versorgungsrecht und wollen sich aller Anträge enthalten; es sei denn, daß sie ein bisher noch nicht geltend gemachtes Recht auf gesetzliche Versorgung zu begründen vermögen.
8) Etwaigen Berufungen gegen abschlägige Bescheide sind die vorhergegangenen Entscheidungen beizufügen.
Gaffel, am 28. Juni 1901.
Der Regierungs-Präsident: Trott zu Solz.
Wird veröffentlicht. Die Herren Bürgermeister wollen für Verbreitung der Bestimmungen obiger Bekanntmachung
Sorge tragen und die Anträge der Hinterbliebenen,^.. .......o..w..„..y ..... ........ - ............. ......... ,.—
welche ein Recht auf die obigen Beihülfen zu haben' rothen, bandförmigen Streifen, der parallel mit den
glauben, mit den Militärpapieren und allen der Prüfung des Anspruchs dienlichen Schriftstücken an mich einsenden. Schlüchtern, den 12. Juli 1901.
Der Königliche Landrath: i. V.: Goerz.
Nach § 3 Abs. 2 des mit dem 1. Oktober 1901 in Kraft tretenden Gesetzes, betreffend den Weinweinhaltigen und weinähnlichen Getränken, Dom 24. Mai 1901 (R. G. Bl. S. 175), dürfen Getränke, welche den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1—6 zuwider oder unter Verwendung eines nach ß 2 Nr. 4 nicht gestatteten Zusatzes wässriger Zuckerlösung hergestellt sind, bet Vermeidung der in dem Gesetze vorgesehenen Strafe weder feilgehalten noch verkauft werden. Dies gilt auch dann, wenn die Herstellung nicht gewerbsmäßig erfolgt ist.
Die vorstehende Vorschrift findet nach § 22 Abs. 2 auf Getränke, welche in der vorbezeichneten Weise bereits bei der Verkündung des Gesetzes — am 29. Mai d. J. — hergestellt waren, und innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkte der zuständigen Behörde angemeldet worden sind, bis zum 1. Oktober 1902 keine Anwendung, sofern die Vertriebsgefäße mit entsprechenden Kennzeichen amtlich versehen worden sind und die Getränke unter einer ihre Beschaffenheit erkennbar machenden oder einer anderwetten, sie von Wein unterscheidenden Bezeichnung (Tresterwein, Hefenwein, Rosinen- wein, Kunstwein oder bergt.) feilgehalten oder verkauft worden.
Diejenigen, welche sich die in dieser Uebergangsbe- stimmung enthaltene Vergünstigung sichern wollen, werden es sich angelegen sein lassen, innerhalb der gedachten Frist von einem Monat die betreffenden Getränke der zuständigen Behörde anzumelden.
Zuständige Behörden im Sinne dieser Bestimmung sind die Ortspolizeibehörden, welchen die Ueberwachung ^ des Verkehrs mit Nahrungsmittel rc. obliegt.
Diese Behörden haben auch die Kennzeichnung de? Vertriebsgefäße auszuführen.
Da durch die Anmeldepflicht thunlichst verhütet werden soll, daß etwa in mißbräuchlicher Weise auch Getränken,
die nach Verkündung des Gesetzes im Widersprüche dessen Vorschriften hergestellt sind, der Vortheil der dachten Uebergangsbestimmung durch Täuschung der Hörden zugewendet wird, ist darauf zu achten, daß Menge, die Beschaffenheit sowie der Ort und die
mit
ge- Be- die Art
der Aufbewahrung der Getränke bei der Anmeldung genau angegeben werben.
Die amtliche Kennzeichnung der Vertriebsgefäße braucht nicht im unmittelbaren Anschluß an die Anmeldung zu erfolgen, kann vielmehr je nach Bedarf in der Zeit bis zum 1. Oktober 1902 vorgenommen werden.
Als amtliches Kennzeichen ist eine kreisrunde, feuer- rothc Marke aus Papier oder einem sonst geeigneten Stoffe zu verwenden, welche die deutliche Umschrift „Verkauf nur bis 1. Oktober 1902 gestattet" trägt und mit dem Amtsstempel der kennzeichnenden Behörde zu versehen ist. Die Marke wird zweckmäßig mit einem gut klebenden Stoffe, bei Flaschen oberhalb der Stelle, an welcher die Eliketten aufgeklebt zu werden pflegen, bei Gebinden oberhalb der für den Faßhahn bestimmten Oeffnung angebracht. Bei den Gebinden ist außerdem
die Kennzeichnung mit einem 5 Zentimeter breiten, feuer-