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Elftes Matt.

Amtlicher Theil.

Hersfeld, den 9. Oktober 1900.

Nachstehend veröffentliche ich eine Bekanntmachung i des Neichs-Versicherungsamts vom 1. Oktober d. Js. | betreffend die Anmeldung unfallverstcherungSpflichtiger l Betriebe auf Grund des § 35 des Gewerbe-Unfallver- stcherungsgefetzes vom 30. Juni 1900 (R. G. Bl. S. 573) nebst der zugehörigen Anleitung.

Die Herren Ortsvorstände haben für die weitere Ver­öffentlichung dieser Bekanntmachung Sorge zu tragen auch die in Betracht kommenden Betriebsunternehmer speziell aus die ihnen gesetzte Anmeldefrist bis zum s 15. November d. J. hinzuweisen.

1 I. 5694. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Bekanntmachung,

betreffend die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger

1 Betriebe.

k Vom 1. Oktober 1900.

Nach § 35 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes vom i '30. Juni 1900 (Reichs-GesetzbL S. 573) hat jeder Unternehmer i eines unter die §§ 1 oder 2 dieses Gesetzes fallenden, bisher j der reichsgesetzlichen Unfallversicherung nicht unterstellten Be­triebes binnen einer vom Reichs-Versicherungsamte zu be- | stimmenden Frist den jetzt versicherungspflichtigen Betrieb unter Angabe des Gegenstandes und der Art desselben sowie s der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungs- Pflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde an- zumelden.

M Die Frist für die Anmeldung wird hiermit auf die Zeit s Abis zum 15. November 1900 einschließlich festgesetzt.

Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Ver- e waltungsbehörde die Angaben nach ihrer Kenntniß der Ver- st Hältnisse zu ergänzen, dieselbe ist befugt, die Unternehmer nicht angemeldeter Betriebe zu einer Auskunft darüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen im Betrage bis st zu einhundert Mark anzuhalten.

Welche Staats- oder Gemeindebehörden als untere Ver- | waltungsbehörden im Sinne des Gesetzes anzusehen find, wird Mvon den Zentralbehörden der Bundesstaaten bestimmt und ^.öffentlich bekannt gemacht.

K Im Uebrigen wird wegen der Anmeldung auf die beize­st. fügte Anleitung hingewiesen.

Berlin, den 1. Oktober 1900.

Das Reichs-Versicherungsamt. G a e b e l.

Anleitung, betreffend die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Betriebe.

(§ 35 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900.)

1. Die Anmeldepflicht erstreckt sich auf die bisher der WMeichsgesetzlichen Unfallversicherung nicht unterstellten, durch die §§ 1 und 2 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes vom 3°- Juni 1900 für versicherungspflichtig erklärten Betriebe. »Demzufolge sind anzumelden, soweit diese Betriebe »nicht bereits derVersicherungspflichtunter- M w o r f e n sind:

a) die gewerblichen Brauereien,

b) die Gewerbebetriebe, welche sich auf die Ausführung von Schlosser- oder Schmiedearbeiten erstrecken, sowie das Fensterputzer- und das Fleischergewerbe,

c; die gewerbsmäßigen Lagereibetriebe,

d) die Lagerungs-, Holzfällungs- oder der Beförderung von Personen oder Gütern dienenden Betriebe, wenn sie mit einem Handelsgewerbe, dessen Inhaber im Handelsregister eingetragen steht, verbunden sind,

e) Betriebe jeder Art, für welche durch thierische Kraft bewegte Triebwerke nicht blos vorübergehend zur Anwendung tommen.

2. Alsgewerbliche" Brauereien find solche anzusehen, oeren Erzeugnisse zur Veräußerung an Dritte bestimmt sind, ohne Rücksicht auf den Umfang der Erzeugung und auf die Herstellungsweise des Bieres (ob vbergährig oder untergährig)

3. Die Gewerbebetriebe der Schlosser und der Schmiede wd allgemein versicherungspflichtig, auch wenn sie nur Hand werksmaßig mit oder ohne Werkstatt betrieben werden ^Uch die Art der ausgeführten Arbeiten ist unerheblich.

, 4 Das Gleiche gilt für das Fleischergewcrbe; insbesondere ° auch diejenigen Betriebe der Versicherung unterworfen, selche sich auf feie Schlachtung fremden Viehs in fremden Haushaltungen beschränken.

5. Die gewerbsmäßigen Lagereibetriebe unterliegen im Gegensatz zu dem bisherigen Rechtszustande der Verstche- rungspflicht auch dann, wenn die Lagerung der Güter ganz oder theilweise unter freiem Himmel stattfindet.

6. Die Voraussetzung für die Versicherungspflicht der unter Ziffer 1 d angeführten Lagerungs-, Holzfällungs- und Beförderungsbetriebe ist, daß sie mit einem Handelsgewerbe verbunden sind, und daß der Inhaber dieses Gewerbes im Handelsregister eingetragen steht. Es sind also beispielsweise die von Kleingewerbetreibenden oder Handwerkern, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, ausgeübten Betriebe jener Art von der Versicherungspflicht ausgenommen, sofern sie nicht Theile eines anderen versicherungspflichtigen Betriebes sind.

7. Ein Lagerungsbetrieb im Sinne der letzterwähnten Vorschrift ist nicht anzunehmen, wenn Waaren in geringerem Umfange, oder nicht für einige Dauer, sondern mehr zufällig und gelegentlich gelagert werden.

8. Bei dender Beförderung von Personen oder Gütern dienenden Betrieben" kommt es nicht darauf an, ob die Be­förderung auf dem Lande oder zu Wasser erfolgt. Ebenso ist die Art und Größe des Fahrzeuges und die Art der bewegen­den Kraft gleichgültig. Insbesondere gehören hierin die von größeren Handelsgeschäften zum Ausfahren von Waaren an die Kunden verwendeten Fuhrwerksbetriebe.

9. Während bisher der Versicherungspflicht nur diejenigen Betriebe unterstanden, in denen Dampfkessel oder durch elementare Kraft (auch Elektrizität) bewegte Triebwerke zur Anwendung kamen, genügt nunmehr auch ein durch thierische Kraft bewegtes Triebwerk, um den Betrieb denFabriken" gleichzustellen und damit dessen Versicherungspflicht zu be­gründen.

10. Nichtversicherungspflichtig und deshalb nicht anzu­melden sind alle diejenigen Betriebe, in denen der Unternehmer allein, ohne Gehülfen, Lehrlinge oder sonstige Arbeiter thätig ist. Als Arbeiter rc. gelten aber auch Familienangehörige des Unternehmers, die in dem Betriebe beschäftigt werden, mit Ausnahme der Ehefrau, die niemals als Arbeiterin rc. ihres Ehemannes angesehen werden kann.

11. Zur Anmeldung verpflichtet ist der Unternehmer des Betriebes oder sein gesetzlicher Vertreter. Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt.

Sind mehrere Unternehmer eines Betriebes vorhanden, so ist jeder von ihnen zur Anmeldung verpflichtet. Durch die Anmeldung des einen wird auch der Anmeldepflicht der übrigen genügt.

Für die Anmeldepflicht ist es einflußlos, ob der Inhaber des Betriebes eine natürliche oder eine juristische Person ist.

12. Die unter das neue Gesetz fallenden Betriebe sind dann nicht anzumelden, wenn sie bisher bereits versicherungs­pflichtig und angemeldet waren, ihre Versicherungspflicht aber durch das neue Gesetz weiter ausgedehnt worden ist, z. B Schlossergewerbe, die bisher nur bezüglich ihrer Bauschloffer- arbeiten versichert waren, deren Gewerbebetrieb aber jetzt im ganzen Umfange der Versicherung unterworfen ist.

Desgleichen sind nicht anzumelden solche Gewerbe, die als Nebenbetriebe der Landwirthschaft sich darstellcn und bei einer landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft bereits ver- stchert sind.

13. In der Anmeldung ist der Gegenstand des Betriebes genau zu bezeichnen. Umfaßt ein Betrieb wesentliche Bestand­theile verschiedenartiger Gewerbezweige, so sind die sämmt­lichen Bestandtheils anzugeben; dabei ist der Hauptbetrieb besonders hervorzuheben.

14. In der Anmeldung ist ferner die Zahl aller in dem Betriebe durchschnittlich beschäftigten versicherungspflichtigen Personen anzugeben, gleichviel ob dieselben Inländer oder Auslander, männlichen oder weiblichen Geschlechts ob sie er- wachsene oder jugendliche Arbeiter, Lehrlinge mit oder ohne Lohn sind, ob sie dauernd oder vorübergehend beschäftigt werden. Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker sind nur dann versicherungspflichtig, wenn ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt dreitausend Mark nicht übersteigt AIS Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen, Naturalbezüge und sonstige Bezüge, welche den Versicherten, wenn auch nur ge­wohnheitsmäßig, gewährt werden und ganz oder theilweise an die Stelle des Gehalts oder Lohnes treten.

15. Bei Betrieben, welche regelmäßig nur eine bestimmte Jahres arbeiten, ist die anzumeldcndedurchschnitt­liche" Arbeiterzahl diejenige, welche sich zur Zeit des reael- mäßigen vollen Betriebes ergiebt.

16. Als in dem Betriebe beschäftigt sind diejenigen Per­sonen anzumelden, welche im Betriebsdienste stehen und Reiten die zum Betriebe gehören, zu verrichten haben, ohne Rücksicht darauf, ob die Verrichtung innerhalb oder außerhalb der etwa vorhandenen Betriebsanlage (Werkstätte rc) erfolgt

17. Für die Anmeldung wird die Benutzung' des nach­stehenden Formulars empfohlen.

18. Ist ein Unternehmer zweifelhaft, ob er seinen Betrieb anzumelden habe oder nicht, so wird er gut thun die An­meldung zu bewirken, um den aus der Nichtanmeldung eines verstcherungspflichttgen Betriebes sich ergebenden Nachtheilen zu entgehen. Hierbei bleibt es ihm unbenommen in dem Formular unter SpalteBemerkungen" die Gründe amugeben aus denen er die Anmeldepflicht bezweifelt

, Schließlich wird darauf hingewiesen, daß nach der vom Reichs-Versicherungsamt erlassenen Bekanntmachung die

Anmeldung bis zum 15. November 1900 einschließlich zu bewirken ist, und daß säumige Unternehmer zu der An­meldung von der unteren Verwaltungsbehörde durch Geld­strafen im Betrage bis einhundert Mark angehalten werden können.

Formular für die Anmeldung.

Staat..... Regierungsbezirk..... Kreis (Amt) . . . Gemeinde (Guts-) Bezirk.... Straße ... Nr. ... .

Anmeldung

an die untere Verwaltungsbehörde auf Grund des § 35 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900.

Name des Unter­nehmers (Firma).

Gegen­stand des Be­triebes*).

Art des Be­triebes**).

Zahl der durch­schnittlich be­schäftigten ver­sicherungspflich­tigen Personen.

Bemerkungen (Insbesondere Anrabe, ob bereit« Mit­glied einer Berufs- genossenschoft)

1

2

3

4

5

......, den ...... 190

(Unterschrift des zur Anmeldung Verpflichteten.)

*) z. B.Schmiede- und Schlossergewerbe".

Bei mehreren Betriebszweigen ist der Hauptbetrieb zu unter­streichen.

**) z- B.Handbetrieb", oderBetrieb mit thierischer Kraft".

Hersfeld, den 13. Oktober 1900.

Am 1. Dezember 1900 findet im Deutschen Reiche eine Volkszählung statt. Dieselbe wird in ähnlicher Weise wie in früheren Jahren zur Ausführung gebracht. Mit der Volkszählung ist eine Aufnahme der bewohnten und unbewohnten Wohnhäuser sowie der sonstigen bewohn- ten Baulichkeiten verbunden.

Die erforderlichen Formulare und Anweisungen werden den Herren Ortsvorständen in Kürze zugehen. Sollte das Material nicht .bis spätestens Ende dieses Monats einge­troffen sein, ist mir alsbald hierüber zu berichten.

Zur Verwendung kommen:

Zählkarten A., Haushallungsverzeichnisse B., Zähl- brief D. mit aufgedruckten Mustern und der Anleit­ung C., Anweisung für die Zähler C., Kontrollisten F., Ortslisten G. mit besonders beigegebenem Muster, sowie die Anweisung H. für die Behörden."

Sofern die Formulare, welche hier hinreichend bemessen sind, in der einen oder anderen Gemeinde wider Erwarten nicht ausreichen sollten, ist der Mehrbedarf rechtzeitig hier anzumelden und kurz zu begründen.

Die Zahlung erfolgt unter der unmittelbaren Seitung der Ortsbehörden. Letztere haben sich unverzüglich i mit den ihnen nach der Anweisung H. (B.) aufgetragenen j Obliegenheiten eingehend vertraut zu machen. Zunächst j ist in den größeren Gemeinden die Eintheilung bezw. Ab­grenzung der Zählbezirke vorzunehmen, hiernach die erfor­derliche Anzahl Zähler und Stellvertreter zu bestellen, woraufhin denselben das erforderliche Quantum Zählkarten A. und Haushaltungsverzeichnisse B. nebst den Umschlägen C/D., je einer Anweisung E. sowie zwei Kontrollisten F. zuzustellen ist.

Diese Arbeiten müssen bis spätestens zum 16. Nove in ber d. I. beendet sein.

Insbesondere weise ich noch die Herren Ortsvorstände an, bei der Abgrenzung der Zählbezirke mit größter S o r g s a l t zu Werke zu gehen, damit keine Wohnstätte etwa Übergängen wird, auch über die Zugehörigkeit der einzelnen Häuser zu dem einen oder anderen Zählbezirk keinerlei Zweifel obwalten.

Die Austheilung und Wicdereinsammlung der Zähl Papiere sowie Aufstellung der beiden Kontrollisten F. ist Sache des Zählers und geschieht nach den in der Anwei­sung E. hierfür besonders gegebenen Vorschriften.

Das Zählmaterial muß von dem Zähler bis späte­stens z u in 6. D e z e m b e r an die Ortsbehörde zurück- geliefert werden. Dieselbe hat das Material hierauf einer gen ane n Prüf u n g zu unterziehen und nament­lich darauf zn achten, daß auch die Aufnahme der Wohn- stütten rc. (auf Seite 4 der Kontrollisten) ordnungsmäßig erfolgt ist. Nothwendige Ergänzungen und Berichtigungen