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Gratisbeilagen rIUnftrirtes Sonntagsblatt^ n.Illnitrirte landwirthschaftliche Vsilage."

W «r. 92.

Lomerstaz Den 9. Agilst

1906.

Amtlicher Theil

Polizei-Verordnung. Zur Bekämpfung der Seuchen- verschleppung unter den Hausthieren wird hiermit auf Grund des § 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Jull 1883 und der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867, betreffend die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen, nach erfolgter Zustimmung des Bezirksausschusses für den Regierungsbezirk Cassel nach­stehende Polizei-Verordnung erlassen.

§ 1. In allen öffentlichen, zur Einstellung von Vieh be­nutzten Gaststallungen, Ausspannungen, Vieheinsteüungen und den zugehörenden Ein- und Durchfahrten, sowie in den

Ig.

(IM Stallungen der gewerbsmäßigen Pferde- und Viehhändler hat regelmäßig an dem ersten Montag eines jeden Monats oder, falls dieser ein gesetzlicher Feiertag oder ein Markttag ist, an dem darauf folgenden Werktage bis spätestens 5 Uhr Nach­mittags eine gründliche Reinigung der Krippen, Futtertröge, ihn Raufen, Tränkeimer, Vorstellkrippen und aller sonstigen Stall- Mtrütfifdjaften, sowie der zum gewerbsmäßigen Transport von Thieren benutzten Fuhrwerke der Viehhändler stattzufinden.

Zu gleicher Zeit sind auch die Stallungen und Räumlich­keiten gründlich zu reinigen, insbesondere ist der Dünger und das benutzte Streumaterial vollständig zu entfernen, der Boden besenrein zu machen und mit Wasser abzuspülen.

§ 2. Eine solche Reinigung (§ 1) ist auch an jedem Tage, an welchem aus besonderer Veranlassung (Thierschauen, Körungen, Viehauksionen re.) eine größere Vieheinstellung statt­gefunden hat, sowie in Marktorten av ^dem Biebmartttage ^WMehmen.

einem ordnungsmäßig ausgeführten Steinpflaster zu versehen oder gut zu chaussieren.

Abweichungen von den in Absatz 1 und 2 geforderten Herstellungen können ausnahmsweise im Einzelfalle, wenn ein besonderes Bedürfniß vorliegt, in Stadtkreisen von der Polizeiverwaltung, in Landkreisen von dem Landrath zuge­lassen werden.

§ 7. Den beamteten Thierärzten und den mit der Kon- trole beauftragten Beamten ist jederzeit der Zutritt zu den Stallungen zu gestatten.

§ 8. Zuwiderhandlungen werden abgesehen von der Befugnitz der Polizeibehörde, die unterlassene Handlung auf Kosten der Verpflichteten durch einen Dritten vornehmen zu lassen gegen den Inhaber des Gaststalles, der Ausspannung K. oder gegen dessen etwaigen Vertreter, im Falle des § 6 unter a. auch gegen den die erkrankten Thiere Einstellenden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark geahndet.

An Stelle der Geldstrafe tritt im Unvermögensfalle ent­sprechende Haftstrafe. (A. III. 6181..

Cassel am 11. Juli 1900.

Der Regierungs-Präsident. Trott zu Solz.

nicht am Montag den 13. oder Dienstag den 14. d. Mls. sondern schon am Donnerstag den 9. August, Nachmittags 4 Uhr beim BezirkS-Kom- mando zu melden haben.

Königliches Bezirkskommando.

* * *

Die Herrn Ortsvorstände des diesseitigen Kreises werden hiermit angewiesen, die vorstehende Bekanntmachung auf ortsübliche Weise in den Gemeinden zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.

J. II. 2926. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

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Ist dieser Tag ein Sonnabend, so hat die Reinigung mög- liehst noch an demselben Nachmittage zu erfolgen, andernfalls am nächsten Werktage.

sX § 3. An dem ersten Montag eines jeden Vierteljahres hat in den im § 1 genannten Stallungen und Räumlichkeiten eine L^.-! gründliche Desinfektion in der Weise zu erfolgen, daß die \ L-tallwände, an welchen die Krippen stehen, und die Stand-

eine

. ...esse zu erfolgen, daß die

p «u«iuuuvc, un welchen die Krippen stehen, und die Stand- ° bäume in einer Höhe bis zu 21/, m vom Fußboden, ferner ( die Latirbäume, Holzverschläge, Futterraufen, Krippen, Vor- stellkrippen und Fuhrwerke mit einem Kalkanstrich (ein, Theil ; frischgelöschten Kalk auf zehn Raumtheile Wasser) ver- ? sehen werden.

i Der Stallfußboden ist mit Kalkmilch abzuspülen; des- i gleichen ist der aus den Stallungen und den Einfahrten ? entfernte und angesammelte Dünger mit Kalkmilch gehörig tjt zu begießen.

7 § 4- Für Stallungen, in denen ein besonders starker Vieh-

' verkehr stattfindet, insbesondere auch für die größeren Vieh- Händlerställe oder wo sonst ein besonderes Bedürfniß dazu ' vorliegt, kann in Stadtkreisen durch die Polizeiverwaltung £ in Landkreisen durch den Landrath die in den §§ 1 und 3 f vorgesehene Reinigung bezw. Desinfektion in kürzeren Zeit- - abständen angeordnet werden. Soweit in einzelnen Ort- - schuften schon jetzt schärfere Bestimmungen bezüglich der | ^ Reinigung und Desinfektion in Geltung sind, werden diese If; durch die vorstehenden Anordnungen nicht berührt.

Zur Bekämpfung der unter den NamenBirnenrost undKirschen-Hexenbesen" bekspnten Obstbaumkrankheiten sind durch das Kaiserliche Gesundheitsamt zwei Flug­blätter (Nr. 3 und 4 April 1900) herausgegeben worden, auf deren Inhalt hiermit in Anbetracht der erheblichen Schadens, den die genannten Krankheiten für- den Obstbau im Gefolge ^ben können, öffentlich hingewiesen wird.

Da der Birnenrost, kenntlich durch rothe Flecke mit kleinen, dunklen, punktsörmigen Poren, die im Juni auf der Oberseite der Birnbaumblätter auftreten, nur durch Sadebäume (Wachholderart) übertragen wird, läßt sich seine Ausrottung mit Sicherheit durch die Beseitigung der Ladebäume erreichen. In Gegenden, wo der Birnenrost häufig vorkommt, ist deshalb durch Belehrung in Schulen und auf sonstige Weise hierauf aufmerksam zu machen und die Beseitigung der Ladebäume zu er. streben.

Die Kirschen-Hexenbesen sind eigenthümliche Astpartien, welche zu aufstrebenden, oftmals bessnartig dichten Büschen ausgewachsen sind. Sie sind zur Blütezeit der Kirschbäume leicht daran kenntlich, daß sie keine Blüten treiben sondern vorzeitig grüne Blätter ansetzen. Ihre Beseitigung durch Abschneiden erfolgt am besten während der VegetationSruhe im Herbst und Winter.

Der Bezug der beiden Flugblätter wird besonders den Obstzüchtern warm empfohlen. (A. III. 5510.)

Cassel am 8. Juni 1900.

Der Regierungs-Präsident. Trott zu Solz.

Homberg, den 4. August 1900.

Unter dem Schweinedestande des Ackermanns Adam Liebermann zu Schellbach ist die Rothlaufseuche ausge­brochen.

Der Königliche Landrath v. Gehren.

Rotenburg, den 2. August 1900.

Die Räude unter der Schafheerde II zu Ersrode ist erloschen, dagegen ist unter dem Schweinedestande des Wilhelm Funk zu Mönchhosbach die Rothlaufseuche aus- gebrochen.

Der Königliche Landrath T u e r ck e.

Nichtamtlicher Theil.

8 5. Pferde, welche mit erkennbaren Erscheinungen der . der Brustseuche (Rothlauf), des Rotzes oder der Räude, $ . Rindvieh, Schafe, Schweine und Ziegen, welche mit erkenn- i- baren Erscheinungen der Maul- und Klauenseuche,

Schweine, welche mit erkennbaren Erscheinungen der Roth- laufkrankheit, Schweineseuche (Schweinepest),

- Schafe, welche mit erkennbaren Erscheinungen der Räude Zer der Pockenseuche behaftet sind, dürfen in öffentliche Gast i Ausspannungen rc, nicht ausgenommen werden,

b Ausnahmen von diesem Verbote sind in Nothfüllen zulässig.

An allen Fällen, wo die Einstellung kranker oder seuche- l verdächtiger Thiere erfolgt, gilt folgendes:

a- die Gaststallbesitzer und die Eigenthümer oder Begleiter sM der Thiere sind verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch a binnen ü Stunden der zuständigen Ortspolizeibehörde von W dem Einstellen der erkrankten Thiere eine Anzeige zu er- ? » Ä worauf sofort, sobald es sich um eine der im § 10 Reichsviehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880 ge nannten Thierseuchen handelt, die Polizeibehörde die Zu- ö'ehung des zuständigen beamteten Thierarztes zu veran lassen hat.

WWährend der Dauer der Einstellung von kranken Thieren M dürfen andere Thiere in dieselben Räume nicht unterge- bracht werden.

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; Nachdem die erkrankten Thiere die Stallungen verlassen ' haben, dürfen die betreffenden Räume nicht früher wieder zur Einstellung von anderen Thieren in Benutzung ge- - nommen werden, bis unter polizeilicher Ueberwachung eine nach den Vorschriften der 88 2 und 4 ungeordnete Reinigung und Desinfektion stattgefunden hat.

6. Alle in 8 1 bezeichneten Stallungen sind bis zum pril 1902 mit einem festen Fußboden zu versehen Dieser erzustellen aus Asphalt oder Cement-Estrich oder aus el- oder Feldsteinpflaster, dessen Fugen mit Cement-Mörtel verstrichen sind.

W zu dem gleichen Zeitpunkte sind die zu den öffentlichen Zungen des 8 1 gehörigen Ein- und Durchfahrten mit

Hersfeld, den 6. August 1900.

Unter den Schweinebeständen in KalkobeS ist die Notblausseuche ausgebrochen.

4560. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, __ Geheimer Regierung« Rath. Bekanntmachung.

Gemäß Allerhöchste Labinels-Ordre vom 27./7. 1900 sollen Unteroffiziere und Mannschaften des Beurlaublen- standes aller Waffengattungen zur ev. Verwendung für das ostasialische Expeditions-Corps vorgemerkl werden.

Es ist in Aussicht genommen, daß diese Mannschaften Kapitulationshandgeld und LöhnungSzuschuß erhalten.

Mannschaften, welche bereit sind, sich für den Dienst im ostasiatischen Expeditions-Corps auf 2 Jahre zu ver- pflichten, haben sich unter Vorzeigung ihrer Militär­papiere am Montag, den 13. oder Dienstag, ben 14. August d. I., Nachmittags 4 Uhr im Geschäftszimmer des Königl. Bezirks-Kommanvos zu Hersfeld behufs ärztlicher Untersuchung auf Tropendienst- jähigkeit zu melden.

Hierdurch entstehende Reisekosten sind von den sich Meldenden selbst zu tragen.

Hersfeld, den 3. August 1900.

Königliches Bezirks-Kommim-o.

* *

Zusatz: Vorstehende Bekanntmachung wird dahin ab­geändert, daß sich die betreffenden Mannschaften

Lhina.

DerKöln. Ztg." zufolge sind erhebliche Meinungs­verschiedenheiten über den Schutz des Iangtsethals ausgebrochen, bei denen die Auffassung aller andern Mächte derjenigen der englischen Regierung widerspricht. Es sei bedauerlich, so heißt es in einer anscheinend offiziösen Berliner Meldung des rheinischen Blattes, daß ein neuer Stein de» Anstoßes geschaffen worden sei, denn nach der russischen Note habe es nicht den An­schein, als ob die Mächte auf ihr Recht, ihre Unterthanen dort durch eigene Mittel zu schützen, verzichten werden. Während somit das englische Vorgehen auf Widerstand bei den Mächten stoße, habe England sich auch von der japanischen Regierung eine empfindliche Abweisung geholt, die gerade im gegenwärtigen Augenblick viel zu denken gebe. Als Bestätigung dafür gilt, daß bezüglich der chinesischen Angelegenheiten in letzter Zeit eine An­näherung zwischen Japan und Rußland erfolgt sei.

Ueber neue Kämpfe in China sind Nachrichten eingetroffen. Kapitän Taussig vom KriegsschiffAorktown" telegraphierte aus Tschifu, der britische Torpedoboot- ZerstörerFame" berichte unoffiziell, daß am Sonntag Morgen von 3 bis 10*/, Uhr ein Kampf bei Peitsang stattgefunden habe, wo die Verbündeten einen Verlust von 1200 Todten und Verwundeten gehabt hätten, haupt­sächlich Russen und Japaner. Die Chinesen hätten sich zurückgezogen. Ferner enthält eine Depesche des Admirals Remey aus Tschifu einen nicht offiziellen, aber für ver­läßlich gehaltenen Bericht, nach welchem etwa 16 000 Verbündete mit Tages-Anbruch am 5. August bei Peit- fang mit den Chinesen in ein ernstes Gefecht verwickelt waren.

Das chinesische Lügenspiel scheint mit er­neuten Kräften wieder einzusetzen. Von Li-Hung-TschangS Selbstmord ist jedoch nicht mehr die Rede. Nur ist der alte Herr nach einer Schanghaier Meldungin große Aufregung versetzt durch die Nachricht, daß zwei fremden- freundliche Mitglieder des Tsungli-Yamen hingerichtet worden seien. Die Hingerichteten wurden nicht geköpft, sondern gezweitheilt." Und in dieser Aufregung soll Li neuerdings um einen einmonatlichen Urlaub gebeten haben. Gleichzeitig soll er den Konsuln amtlich erklärt haben, daß die fremden Botschafter Peking am Freitag Nachmittag verlassen haben und nach Tientsin unterwegs seien. Das glaubt natürlich kein Mensch, obwohl dies­mal hinzugefügt wird, der General Tung-Fon-Siang