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Gratisbeilagen:IUuftrivtes Sonntagsblatt" tuSUnftrirte landwirthschaftliche Beilage

Innerstaz in 19. Juli

1909

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Erstes Blatt

VesteUungen

auf das

mit den Gratisbeilagen Jllustrirtes Sonutagsblatt"» Jllustrirte landwirthschaftl. Beilage

Statut

der Gemeinde .... über die Anschaffung und Unter­haltung der Gemeindezuchtbullen.

Auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung Gemeindeversammlung der Gemeinde.....wird

gemäß § 6 der Landgemeindeordnung für die Provinz Hessen- Nassau vom 4. August 1897 hierdurch mit Genehmigung des Kreisausschusses nachstehendes Statut erlassen.

§ 1.

Der Ankauf der Gemeindezuchtbullen erfolgt jedesmal vorbehaltlich der Körung durch die Körungskommission auf Kosten der Gemeinde durch eine besondere Gemeindekommission, welche aus dem Bürgermeister und 2 von der Gemeindever­tretung Gemeindeversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählten sachverständigen Gemeindeangehörigen be­steht. Dieser Kommission liegt die ständige Ueberwachung der

Jahresvergütung von . . . Mark buchstäblich aus der Gemeindekasse.

Mark

für das dritte Quartal 1900 werden von allen Miaiserlichen poftanftalten, Landbriefträaern und von der Expedition angenommen.

Amtlicher Theil

Hersseld, den 14. Juli 1900.

Gemäß der diesseitigen Verfügung vom 23. August 1895 I. Nr. 4921, Kreisblatt Nr. 100, haben die Herren Ortsvorstände des Kreises dem Rechnungsführer derOrtSkrankenkasse sürdieLandgemein- den bei Ablauf eines jeden Vierteljahres ein Verzeichniß ; der in der Gemeinde wohnhaften Gewerbetreibenden und der von diesen beschäftigten Personen (Gesellen, Lehr- Minge) einzusenden. Dieser Anordnung ist von einem : Theile der Herren Ortsvorstände in letzter Zeit nicht entsprochen worden, weshalb ich denselben die strenge Beachtung der obenbezeichneten Verfügung hiermit aufs Meue zur Pflicht mache.

rc I. 4152. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Negierungs-Rath.

Bullenhaltung ob.

§ 2.

Die Bullen werden in einem der Gemeinde gehörigen Stall untergebracht, wo sie auf Kosten der Gemeinde durch eine hierzu bestellte Person (Gemeindehirte) nach der ihr ertheilten Dienstanweisung ge­wartet und verpflegt werden. Die Dienstanweisung muß Be­stimmungen enthalten über:

ch Die Art der Wartung und Verpflegung der Bullen, bj die Verwendung und Vor­führung der Bullen zum Decken,

H das bei Krankheit der Bullen und bei Ausbruch von Viehseuchen einzuhaltendeVer- fahren.

Hersfeld, den 13. Juli 1900.

Nachstehend veröffentliche ich den Entwurf eines Normalstatutes und eines Vertrages über die Beschaffung und Unterhaltung der Gemeindebullen zur Benutzung in denjenigen Gemeinden, welche Gemeindebullen halten. Mei der Genehmigung der das Statut einführenden Wemeindebeschlüffe ist besonders aus die Regelung der ^Kostendeckung zu achten.

| s Nach § 1 des Bullenhaltungsgesetzes vom 19. August ist die Anschaffung und Unterhaltung der nach dem Gesetze erforderlichen Bullen den Gemeinden zur Pflicht gemacht worden. Die Bestreitung der Kosten hat daher zunächst aus G e m e i n d e m i t t e l n zu erfolgen iowert nicht observanzmäßig die Bullenhaltung dritten . Personen obliegt. Nach § 4 Abs. 1 und 2 des Kom- Wunalabgaben-Gesetzes hat die Gemeinde die Befugnis, WMbühren, b. h. in diesem Falle Sprunggelder zu er- Durch sie aber etwa die entstehenden Kosten in vollen Umfange decken zu wollen, ist nicht angängig, miifit das Sprunggeld übermäßig hoch bemessen werden sinn/' WQ6 'ni Interesse der Sache unter allen Um- mäb?" lU ""meiden ist. Es kann deshalb nur eine ' r bemessene Gebühr in Frage komme», durch die K -.°7 "N gewisser Ausgleich denjenigen Gemeinde- ^"gen gegenüber erzielt wird, welche kein dem WL .en inzuführendes Vieh halten. In dem Entwurf W_. n£ ^'oximalhöhe des Sprunggeldes vermerkt, auf ''"'^Ostftung von Aufsichtswegen streng zu achten ist. t h£.s'A, "rauche wohl nicht besonders hervorzuheben, daß ?"""^"tut nur einen Anhalt bieten soll und je CU besonderen Verhältnissen einer Gemeinde zu

F oder abzuändern sein wird.

Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, 8 Geheimer RegierungS-Rath.

§

§ 2.

Die Unterbringung,Wartung und Verpflegung der Bullen wird von der im § 1 erwähn­ten Gemeindekommission gegen eine bestimmte, von der Ge­meinde zu leistende Vergütung einem (oder mehreren) zuver­lässigen Viehhaltern aus der Zahl derGemeindeangehörigen übertragen. Der hierüber ab- zuschließende Vertrag muß Bestimmungen enthalten:

») üher die Dauer des Ver­trages,

b) über die dem (den)Bullen- halter(n) zu gewährende Ver­gütung,

c) über die Fütterung,Wart­ung, Verwendung und Vor­führung der Bullen zumDecken, d) über die Vorführung der Bullen zu Thierschauen und Körterminen,

e) über die Fortsetzung unh Auflösung des Vertrages im Falle des Ablebens des (der) Bullenhalter(s) und im Falle der Gutsabgabe,

f) über das bei Krank­heit der Bullen und bei Aus­bruch von Viehseuchen einzu- haltende Verfahren,

g) über die Lösung des Ver­trages in Füllen grober Ver­nachlässigung der Vertrags­pflichten durch den (die) Bullenhalter.

Zur Gültigkeit des Ver­trages ist die Genehmigung des Landraths erforderlich, welche spätestens 3 Wochen vor der Ueberlieferung der Bullen an den Bullenhalter einzuholen ist.

3.

Die Gemeinde hält nur Bullen einer.....Race.

Die Zahl der von der Gemeinde zu haltenden Zuchtbullen wird nach der Vorschrift des § 1 des Bullenhaltungsgesetzes vom 19. August 1897 (G. S. S. 393) durch den KreiSauSschuß festgesetzt.

§ 4.

Die Gemeindebullen sollen mindestens . . . Jahre alt sein und nicht länger als . . . Jahre in derselben Ge­meinde verwendet werden.

§ 2.

Der Bulle muß in einem geräumigen, lichten, gehörig gelüfteten Stalle aufgestellt, an starker Kette befestigt und mit Nasenring versehen sein.

§ 3.

Der Bulle muß täglich geputzt, gestriegelt und gut ge­füttert werden, namentlich ist demselben trockene Streu in ausreichender Menge zu verabreichen.

Die Fütterung soll nicht Mästung, sondern Beförderung des Wachsthums, der Kräfte und der Sprungfähigkeit zum Zweck haben. Der Bullenhalter hat die Nahrung in guter marktmäßiger Waare in ausreichender Menge zu verabreichen unter täglicher Beigabe von etwas Salz.

Der Bullenhalter hat nach Möglichkeit für Bewegung des Bullen (durch Anspannen) zu sorgen.

Der Bulle darf nur zur Deckung der den Rindviehhaltern der Gemeinde ..... gehörenden Kühe und sprung- fähigen Rinder verwendet werden.

Andere Kühe oder Rinder hat der Bullenhalter zurück- zuweisen. Bei Streitigkeiten über die Sprungfähigkeit ist die Entscheidung der Gemeindekommission ^ 1 des Statuts) ein­zuholen.

Der Bulle darf nur zwei- höchstens dreimal täglich zum Sprung zugelassen werden. Zwischen dem zweiten und dritten Sprung ist eine Ruhepause von mindestens drei Stunden er­forderlich.

Bei gleichzeitiger Anmeldung mehrerer weiblicher Thiere zur Deckung entscheidet das Loos.

Die zum Decken zuzulp,,enden Mutterthierc müssen gesund und frei von Seuchenverdacht und krankheitsverdächtigen Er­scheinungen sein.

§ 6.

Der Bullenhalter hat den Bullen auf Weisung des Bürger­meisters zur Körung und zu Thierschauen vorzuführen. Die dadurch entstehenden notwendigen baaren Auslagen werden aus der Gemeindekasse ersetzt.

Die Hälfte der für Bullen angewiesenen und gezahlten Prämien erhält der Bullenhalter. In seinen Besitz gehen auch Medaillen und Anerkennungs-Diplome über.

§ 7.

Der Bullenhalter hat ein Sprungregister zu führen und in dieses auf das Gewissenhafteste die Einträge über die Sprungthätigkeit des Bullen unter genauer Bezeichnung der weiblichen Thiere zu bewirken.

§ 8.

Im Falle einer Erkrankung ist sofort Anzeige an den Bürgermeister zu erstatten und durch diesen die Heranziehung eines Thierarztes zu veranlassen.

Zeigen sich bei den zugeführten weiblichen Thieren seuchen- verdächtige Erscheinungen, wie z. B. Bläschen am Geschlechts theil, so ist auch darüber sofort dem Bürgermeister Anzeige zu machen.

§ 9.

Wenn weder seitens der Gemeinde noch seitens des Bullen­halters drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Vertrags­dauer eine Kündigung des Vertrags erfolgt, so ist die Auf­rechterhaltung desselben auf weitere volle . . . Jahre still­schweigend als vereinbart zu betrachten und für beide Theile bindend.

m § 10.

Bei eintretendem Tode des Bullenhalters oder der Guts­abgabe desselben hat die Gemeindekommission darüber zu be­finden, ob die Besitznachfolger das Verhältniß fortsetzen sollen oder nicht. Ein Anspruch aus Fortsetzung steht den Erben oder Nachfolgern des Bullenhalters nicht zu.

§ 11.

Einseitige Lösung des Vertrages von Seiten der Gemeinde kann sofort erfolgen, wenn der Bullenhalter sich grobe Ber nachlässigung seiner Pflichten und Vertragsverletzung zu Schulden kommen läßt.

ertrag es von Serien der Gemeinde der Bullenhalter sich grobe Ber

Die Kosten der Unterhaltung der Bullen werden aus Gemeindemitteln bestritten.

Für die Benutzung des Bullen wird ein Sprunggeld im Betrage von.....Mark.... Pfg.*) von dem Besitzer eines jeden zum Sprunge zugelassenen Mutterthieres erhoben.

8 6.

Dieses Statut tritt mit dem . . ten

den . . te»

in Kraft.

*) Höchstbetrag 2 Mk. 50 Pf.

Der Gemeindevorstand.

Vertrag,

betreffend die Unterhaltung der Gemeindebullen.

Zwischen der Gemeinde . . . und dem .... alS Bullenhalter wird vorbehaltlich der Genehmigung durch den Landrath folgender Vertrag abgeschlossen.

§ 1.

Der.......übernimmt vom Tage der Ueber­

lieferung an die Haltung, Fütterung, Pflege und Vorführung des (der) Gemeindezuchtbullen auf die Dauer von .... Jahren gegen eine in vierteljährlichen Raten zu beziehende

§ 12.

Der Bullenhalter unterwirft sich, falls er die Vertrags bestimmungen in den §§ 2, 3, 4, 5, 7 und 8 verletzt, einer Conventionalstrafe von 10 Mark für jeden einzelnen Fall, welche nach Weisung der Gemeindekommission von dem Bürger Meister festzusetzen und alsbald bei Meidung zwangsweiser Beitreibung zur Gemeindekasse zu zahlen ist.

§ 13.

Entstehende Streitigkeiten zwischen der Gemeinde und dem Bullenhalter sind auf gütlichem Wege zu schlichten, oder durch ein Schiedsgericht entgültig zu regeln.

Letzteres besteht aus drei Sachverständigen, von welchen je einer von beiden Bertragstheilen und der dritte vom Land rath ernannt wird.

Die Berufung des Schiedsgerichts ist Sache des Bürger

Heisters.

Bekanntmachung.

Kiel, den 14. April Wilhelmshaven, den 20. April

1900. 1900.

Im Herbst 1901 wird eine größere Anzahl tropen- dienstfähiger Dreijährig-Freiwilliger für die Besatz­ung von Ktautschou zur Einstellung gelangen.