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Gratt-beilagen r „IUnftrirter Sonntag-blatt" n. „Illattrivte landwirthschaftttche Vellage
Sr. 8».
IomOg in 12. Juli
190#
Vestellnngen auf das Hersfelder Kreisblatt mit den Gratisbeilagen „Jllustrirtes Sonntagsblatt" -"d „Jllnstrirte landwirthschaftl. Beilage"
für das dritte Quartal 1900 werden von allen Kaiserlichen Postanstalten, Landbriefträgern und von der Expedition angenommen.
Amtlicher Theil.
Cassel, den 3. Juli 1900.
Die Königliche Regierungs-Hauptkasse hier ist ange
Bekanntmachung.
Nachdem die von unserer H'aup'tkaffe ausgestellte Rechnung der Elementarlehrer-Wittwen- und Waisenkasse unseres Bezirks für das Rechnungsjahr 1898/99 geprüft, den Kaffenkuratoren mit den Belägen vorgelegt, von denselben als richtig anerkannt und darauf abgeschlossen, auch die Entlastung ertheilt worden ist, werden nachstehend gemäß § 48 der Kassensatzungen die Hauptergebnisse der genanntem Rechnung zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben der Elementarlehrer-Wittwen- und Waisenkasse des Regierungsbezirks Cifsel im Rechnungsjahr 1898/99.
Soll
Dagegen ist
Mithin wiikliches
Titel
Gegenstand.
Ist.
Rest.
nach der vorigen Rechnung I Mk. |St
nach dem Etat
Ueber- Haupt
Mk. |St
Zugang
Mk. ist
Abgang
Soll.
Mk.
Sf.
Mk.
Ps
Mk.
st
Mk.
Sf
Mk.
Sf.
—
_
21048
75
21048
75
__
—
2602
—
18446
75
I.
Einnahme.
Kapilalzinsen.....
18446
75
—
—
23393
92
23393
92
882
30
------—
—-
24276
22
II.
Jahresbeiträge der Gemeinden
24276
22
—
—
—
—
—
—
—
—
1830
—
—
—
1830
—
III.
Beiträge von außerordentl.
Kassenmitgliedern . . .
731
25
1098
75
“ —
—
360
71
360
71
——
—
46
35
314
36
IV.
Sonstige Einnahmen . . .
314
36
—
—
1 —
—
37300
08
37300
08
12076
77
—
—
49376
85
V.
Zuschuß aus der Staatskasse
49376
85
—
-
—
82103
46
82103
46
14789
07
2648
35
94244
18
Gesammt-Einnahme
93145
43
1098
75
—
16
30
16
30
1
05
_
—_
17
35
I.
Ausgabe.
Verwaltungskosten ....
17
35
_
—
—
82031
16
82031
16
10460
79
—
92491
95
II.
Pensionen......
92241
95
250
—
£ —
—
56
—
56
—
830
13
—
—
886
13
III.
Sonstige Ausgaben . . .
886
13
—
—
—
82103
46
82103
46
11291
97
—
—
93395
43
Gesamml-Ausgabe
93145
43
250
(Gleich der Einnahme.)
Cassel, den 19. Juni 1900. Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen. F l i e d n e r.
* *
Wird veröffentlicht. Hersfeld, den 7. Juli 1900.
Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geh, RegierungS-Rath.
Kreises an, dieselben auf ortsübliche Weise alsbald bekannt zu machen.
I. II. Nr. 2418. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
1) Die Berechtigung zum einjährig - freiwilligen Dienst darf im allgemeinen nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. Die frühere Nachsuchung darf, sofern es sich nur um einen kurzen Zeitraum handelt, ausnahmsweise durch die Ersatzbehörde dritter Instanz zugelassen werden, doch hat in solchem Falle
... . Hersfeld, den 2. Juli 1900.
|.... « । °" Wahrnehmung gemacht worden, daß die
I Lp.,^ fi*9“^ zum einjährig-freiwilligen
B®efuA<> ^Z^u’?^ Militärpflichtigen ihre dessallsigen I rechts if m ^? ^ f ^'" einreichen und dadurch des An- I R» ^ Berechtigung verlustig gehen, sofern nicht Kn™ ^ Seitens der Ersatzbehörde III. I Instanz ausnahmswetse ertheilt wird
derartiger Härten sowohl als auch
I treffenden M ^ ?■'*“ Anträge, werden die be- k nib a?brü^ ^^ ^"runter zur öffentlichen Kennl- cht und weise ich die Herrn Ortsvorstände des
wiesen worden, den Standesbeamten des diesseitigen Bezirks die Seitens des Königlichen Statistischen BüreauS zu Berlin sestgestellten Kopialienentschädigungen für die im Rechnungsjahre 1899 aufgestellten und eingereichten Zählkarten über Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle gegen Quittung zu zahlen.
Ich ersuche, die Standesbeamten hiervon mit dem Bemerken in Kenntniß zu setzen, daß, wenn die Abholung der Beträge bei den betreffenden Kreis- pp. Kassen nicht binnen Monatsfrist erfolge, die Zusendung durch die Post portofrei stattfinden werde.
Der RegierungS-Präsident. J. V.: (Unterschrift.) An sämmtliche Herren Landräthe des Bezirks und die Magistrate hier und in Hanau. A. I. 5410.
*
Hersfeld, den 10. Juli 1900.
Wird den Herren Standesbeamte« des Kreises zur Kenntnißnahme mitgetheilt.
A 2306. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
die Aushändigung des Berechtigungsscheins nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr zu erfolgen.
Der Nachweis der Berechtigung bezw. die Beibringung der für die Ertheilung des Berechtigungsscheins erforderlichen Unterlagen hat bei Verlust des Anrechts spätestens b i s z u m 1. A p r i l des ersten Militärpflichtjahres (§ 22,2 der W.-O.) bei der Prüfungskommission zu erfolgen. Bei Nichtinnehaltung dieses Zeitpunktes darf der Berechtigungsschein ausnahmsweise mit Genehmigung der Ersatzbehörde dritter Instanz ertheilt werden.
2) Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungskommission für Einjahrig-Freiwillige nachgesucht, in deren Bezirk der Betreffende gestellungspflichtig sein würde (§ 25 und 26 der W.-O).
3) Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich spätestens bis zum 1. Februar des ersten M i l i t ä r p f t i ch t j a h r e s bei der unter Ziffer 2 bezeichneten Prüfungskommission schriftlich zu melden.
Zwischen dem l. Februar und dem 1. April des ersten Militärpflichtjahre» eingehende Meldungen dürfen ausnahmsweise von der Prüfungskommission berücksichtigt werden (Ziffer 1).
4) Der Meldung (Zi'. - 3) sind beizufügen ;
a. ein Geburtszeugniß.
b. die Einwilligung des Vaters oder Vormundes und ferner die Erklärung dieser Personen, daß aus dem Vermögen des Bewerbers die Kosten für die Bekleidung und Ausrüstung, Wohnung und Unterhalt während des einjährigen Dienstes bestritten werden sollen, oder die Erklärung eines dritten (des Vaters, des Vormundes oder einer anderen Person), daß die bezeichneten Kosten von ihm als Selbstschuldner übernommen werden.*)
Die Unterschrift der Einwilligung und der Erklärung, sowie die Fähigkeit des Bewerbers oder des Dritten zur Bestreitung der Kosten ist obrigkeitlich zu bescheinigen. Ist der Dritte zur Gewährung des Unterhaltes an den Bewerber gesetzlich nicht verpflichtet, so bedarf die Erklärung der gerichtlichen oder notariellen Form.
c. ein UnbescholtenheitSzeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realgymnasien, Ober-Realschulen, Progymnasien, Realschulen,Real- progymnasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen militärberechtigten Lehranstalten (durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre Vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist.
Sämmtliche Papiere sind im Originale einzu- reichen.
Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst. Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüfung spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden^
Nach diesen Zeitpunkten eingehende Zulassungsge- suche dürfen durch die Prüfungskommission nur ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die Prüfung noch nicht stattgehabt und der im § 89, 1 der W.-O. für den Nachweis der Berechtigung festgesetzte späteste Zeitpunkt nicht überschritten ist.
•) Bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung genügt die Einwilligung der Sätet» oder Vormunde« ($ 15, 4 der W.-O.)
Rotenburg, den 7. Juli 1900.
In der Gemeinde Lispenhausen ist die Rothlaufseuche ausgebrochen.
Der Königliche Landratb : T u e r es e.
An das Königliche Landrathsamt in Her-feld.
* * *
Wird veröffentlicht. Hersfeld, den 10. Juli 1900.
I 4066. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.