Einzelbild herunterladen
 

Erscheint wöchentlich drei Mal Dienstag, Donnerstag und Sonnabend.

Abonnenientspreis vierteljährlich 1 Mark 40 Pfg. excl. Postausschlag.

Die Jusertionsgebühren betragen für den Raum einer Spaltzeile 10 Psg., im amtlichen Theile 15 Pfg. Reklamen die Zeile 20 Pfg. Bei größeren Aufträgen entsprechender Rabatt.

Gratt-beilagen rIUnftrirter Sonntag-blatt" n.Illattrivte landwirthschaftttche Vellage

Sr. 8».

IomOg in 12. Juli

190#

Vestellnngen auf das Hersfelder Kreisblatt mit den Gratisbeilagen Jllustrirtes Sonntagsblatt" -"d Jllnstrirte landwirthschaftl. Beilage"

für das dritte Quartal 1900 werden von allen Kaiserlichen Postanstalten, Landbriefträgern und von der Expedition angenommen.

Amtlicher Theil.

Cassel, den 3. Juli 1900.

Die Königliche Regierungs-Hauptkasse hier ist ange­

Bekanntmachung.

Nachdem die von unserer H'aup'tkaffe ausgestellte Rechnung der Elementarlehrer-Wittwen- und Waisenkasse unseres Bezirks für das Rechnungsjahr 1898/99 geprüft, den Kaffenkuratoren mit den Belägen vorgelegt, von denselben als richtig anerkannt und darauf abgeschlossen, auch die Entlastung ertheilt worden ist, werden nachstehend gemäß § 48 der Kassensatzungen die Hauptergebnisse der genanntem Rechnung zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben der Elementarlehrer-Wittwen- und Waisenkasse des Regierungsbezirks Cifsel im Rechnungsjahr 1898/99.

Soll

Dagegen ist

Mithin wiikliches

Titel

Gegenstand.

Ist.

Rest.

nach der vorigen Rechnung I Mk. |St

nach dem Etat

Ueber- Haupt

Mk. |St

Zugang

Mk. ist

Abgang

Soll.

Mk.

Sf.

Mk.

Ps

Mk.

st

Mk.

Sf

Mk.

Sf.

_

21048

75

21048

75

__

2602

18446

75

I.

Einnahme.

Kapilalzinsen.....

18446

75

23393

92

23393

92

882

30

------

-

24276

22

II.

Jahresbeiträge der Gemeinden

24276

22

1830

1830

III.

Beiträge von außerordentl.

Kassenmitgliedern . . .

731

25

1098

75

360

71

360

71

46

35

314

36

IV.

Sonstige Einnahmen . . .

314

36

1

37300

08

37300

08

12076

77

49376

85

V.

Zuschuß aus der Staatskasse

49376

85

-

82103

46

82103

46

14789

07

2648

35

94244

18

Gesammt-Einnahme

93145

43

1098

75

16

30

16

30

1

05

_

_

17

35

I.

Ausgabe.

Verwaltungskosten ....

17

35

_

82031

16

82031

16

10460

79

92491

95

II.

Pensionen......

92241

95

250

£

56

56

830

13

886

13

III.

Sonstige Ausgaben . . .

886

13

82103

46

82103

46

11291

97

93395

43

Gesamml-Ausgabe

93145

43

250

(Gleich der Einnahme.)

Cassel, den 19. Juni 1900. Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen. F l i e d n e r.

* *

Wird veröffentlicht. Hersfeld, den 7. Juli 1900.

Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geh, RegierungS-Rath.

Kreises an, dieselben auf ortsübliche Weise alsbald bekannt zu machen.

I. II. Nr. 2418. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

1) Die Berechtigung zum einjährig - freiwilligen Dienst darf im allgemeinen nicht vor vollendetem 17. Lebens­jahre nachgesucht werden. Die frühere Nachsuchung darf, sofern es sich nur um einen kurzen Zeitraum handelt, ausnahmsweise durch die Ersatzbehörde dritter Instanz zugelassen werden, doch hat in solchem Falle

... . Hersfeld, den 2. Juli 1900.

|.... « °" Wahrnehmung gemacht worden, daß die

I Lp.,^ fi*9^ zum einjährig-freiwilligen

B®efuA<> ^Z^u?^ Militärpflichtigen ihre dessallsigen I rechts if m ^? ^ f ^'" einreichen und dadurch des An- I R» ^ Berechtigung verlustig gehen, sofern nicht Kn ^ Seitens der Ersatzbehörde III. I Instanz ausnahmswetse ertheilt wird

derartiger Härten sowohl als auch

I treffenden M ^ ?'* Anträge, werden die be- k nib a?brü^ ^^ ^"runter zur öffentlichen Kennl- cht und weise ich die Herrn Ortsvorstände des

wiesen worden, den Standesbeamten des diesseitigen Bezirks die Seitens des Königlichen Statistischen BüreauS zu Berlin sestgestellten Kopialienentschädigungen für die im Rechnungsjahre 1899 aufgestellten und eingereichten Zählkarten über Geburten, Eheschließungen und Sterbe­fälle gegen Quittung zu zahlen.

Ich ersuche, die Standesbeamten hiervon mit dem Bemerken in Kenntniß zu setzen, daß, wenn die Abholung der Beträge bei den betreffenden Kreis- pp. Kassen nicht binnen Monatsfrist erfolge, die Zusendung durch die Post portofrei stattfinden werde.

Der RegierungS-Präsident. J. V.: (Unterschrift.) An sämmtliche Herren Landräthe des Bezirks und die Magistrate hier und in Hanau. A. I. 5410.

*

Hersfeld, den 10. Juli 1900.

Wird den Herren Standesbeamte« des Kreises zur Kenntnißnahme mitgetheilt.

A 2306. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

die Aushändigung des Berechtigungsscheins nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr zu erfolgen.

Der Nachweis der Berechtigung bezw. die Bei­bringung der für die Ertheilung des Berechtigungs­scheins erforderlichen Unterlagen hat bei Verlust des Anrechts spätestens b i s z u m 1. A p r i l des ersten Militärpflichtjahres (§ 22,2 der W.-O.) bei der Prüf­ungskommission zu erfolgen. Bei Nichtinnehaltung dieses Zeitpunktes darf der Berechtigungsschein aus­nahmsweise mit Genehmigung der Ersatzbehörde dritter Instanz ertheilt werden.

2) Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungs­kommission für Einjahrig-Freiwillige nachgesucht, in deren Bezirk der Betreffende gestellungspflichtig sein würde (§ 25 und 26 der W.-O).

3) Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich spätestens bis zum 1. Februar des ersten M i l i t ä r p f t i ch t j a h r e s bei der unter Ziffer 2 bezeichneten Prüfungskommission schriftlich zu melden.

Zwischen dem l. Februar und dem 1. April des ersten Militärpflichtjahre» eingehende Meldungen dür­fen ausnahmsweise von der Prüfungskommission be­rücksichtigt werden (Ziffer 1).

4) Der Meldung (Zi'. - 3) sind beizufügen ;

a. ein Geburtszeugniß.

b. die Einwilligung des Vaters oder Vormundes und ferner die Erklärung dieser Personen, daß aus dem Vermögen des Bewerbers die Kosten für die Bekleidung und Ausrüstung, Wohnung und Unter­halt während des einjährigen Dienstes bestritten werden sollen, oder die Erklärung eines dritten (des Vaters, des Vormundes oder einer anderen Person), daß die bezeichneten Kosten von ihm als Selbstschuldner übernommen werden.*)

Die Unterschrift der Einwilligung und der Er­klärung, sowie die Fähigkeit des Bewerbers oder des Dritten zur Bestreitung der Kosten ist obrigkeitlich zu bescheinigen. Ist der Dritte zur Gewährung des Unterhaltes an den Bewerber gesetzlich nicht verpflichtet, so bedarf die Erklärung der gerichtlichen oder notariellen Form.

c. ein UnbescholtenheitSzeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realgymnasien, Ober-Realschulen, Progymnasien, Realschulen,Real- progymnasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen militärberechtigten Lehranstalten (durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre Vorge­setzte Dienstbehörde auszustellen ist.

Sämmtliche Papiere sind im Originale einzu- reichen.

Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst. Das Gesuch um Zu­lassung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüfung spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden^

Nach diesen Zeitpunkten eingehende Zulassungsge- suche dürfen durch die Prüfungskommission nur aus­nahmsweise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die Prüfung noch nicht stattgehabt und der im § 89, 1 der W.-O. für den Nachweis der Berechtigung festgesetzte späteste Zeitpunkt nicht überschritten ist.

) Bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung genügt die Einwilligung der Sätet» oder Vormunde« ($ 15, 4 der W.-O.)

Rotenburg, den 7. Juli 1900.

In der Gemeinde Lispenhausen ist die Rothlaufseuche ausgebrochen.

Der Königliche Landratb : T u e r es e.

An das Königliche Landrathsamt in Her-feld.

* * *

Wird veröffentlicht. Hersfeld, den 10. Juli 1900.

I 4066. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.