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Gratisbeilagen:3U#ftrirtes Sonnragrblatt" «.3Uti stritte lanvwirthschaftliche Beilage**«

Nr. 49. (Erstes Blatt.j Sonnaloiil I« 28. April

1999.

Bestellungen auf das Hersfelder Kreisblatt mit den Gratisbeilagen Jllustrirtes Soimtagsblatt" «» Jlluftrirte landlvirthschaftl. Beilage" für die Monate Mai und Juni werden von allen Kaiserlichen Poftanftalten, Landbriefträaern und von der Expedition angenommen.

Amtlicher Theil.

Hersfeld, den 24. April 1900.

Zur Ausführung des Reichsimpfgesetzes vom 8. April 1874 bleibt die Eintheilung der Gemeinden des Kreises in Implikationen wie in den Vorjahren bestehen und sind die diesjährigen Impf- und Nachschau-Termine wie folgt anberaumt worden:

1. Station Hersf e I b.'

a. Stadt Hersfeld, Impfung.

Impfung : Freitag den 11. Mai 1900, Vormittags 9 Uhr.

Nachschau: Freitag den 18. Mai 1900, Vormittags 9 Uhr.

b. Stadt Hersfeld, Wiederimpfung und Land.

Impfung: Sonnabend den 12. Mai 1900, Vormittags 9 Uhr.

Nachschau: Sonnabend den 19. Mai 1900, Vormittags 9 Uhri

2. Station Sorga.

Impfung : Freitag den 11. Mai 1900, Nachmittags 4 Uhr.

Nachschau : Freitag den 18. Mai 1900, Nachmittags 4 Uhr.

3. Station Friedlos.

Impfung: Montag den 21. Mai 1900, Nachmittags 4 Uhr.

Nachschau : Montag den 28. Mai 1900, Nachmittags 4 Uhr.

4. Station ÜbergeiS.

Impfung: Dienstag den 22. Mai 1900, Nachmittags 4/4 Uhr.

Nachschau: Dienstag den 29. Mai 1900, Nachmittags 4*/4 Uhr.

5. Station Schenklengsfeld.

Impfung : Freitag den 25. Mai 1900, Vormitags 8 Uhr.

Nachschau : Freitag den 1. Juni 1900, Vormittags 8 Uhr.

6. Station Nansboch.

Impfung: Freitag den 25. Mai 1900, Mittags 12 Uhr.

Nachschau: Freitag den 1. Juni 1900, Mittags 12 Uhr. 7. Station Philippsthal.

Impfung : Freitag den 25. Mai 1900, Nachmittags 2 Uhr. Nachschau : Freitag den 1. Juni 1900, Nachmittags 2 Uhr. 8. Station Asbach.

Impfung : Montag den 14. Mai 1900, Nachmittag» 2 Uhr.

Nachschau: Montag den 21. Mai 1900, Nachmittags 2 Uhr. 9. Station Unterhaun.

Impfung: Mittwoch den 23. Mai 1900, Nachmittags 3 Uhr. Nachschau: Mittwoch den 30. Mai 1900, Nachmittags 3 Uhr. 10. Station Niederanlau.

Impfung: Dienstag den 15. Mai 1900, Vormittag« 9 Uhr. Nachschau: Dienstag den 22. Mai 1900, Vormittags 9 Uhr. 11. Station Frielingen.

Impfung: Mittwoch den 16. Mai 1900, Vormittags 11 Uhr.

Nachschau: Mittwoch den 23. Mai 1900, Vormittags 11 Uhr. 12. Station Kirchheim.

Impfung: Mittwoch den 16. Mai 1900, Nachmittag« 1 Uhr.

Nachschau: Mittwoch den 23. Mai 1900, Nachmitt >g« 1 Uhr. 13. Station Friedewald.

Impfung: Mittwoch den 30. Mai 1900, Vormittag« 9 Uhr.

Nachschau: Mittwoch den 6. Juni 1900, Vormittag« 9 Uhr. 14. Station Widde r« hausen.

Impfung: Donnerstag den 31. Mai 1900, Vormittag« 10 Uhr.

Nachschau: Donnerstag den 7. Juni 1900, Vormittag« 10 Uhr.

15. Station Heringen.

Impfung: Donnerstag den 31. Mai 1900, Mittag« 12 Uhr.

Nachschau: Donnerstag den 7. Juni 1900, Mittags 12 Uhr. 16. Station Heimboldshausen.

Impfung: Donnerstag den 31. Mai 1900, Nachmittags 2 Uhr.

Nachschau: Donnerstag den 7. Juni 1900, Nachmittags 2 Uhr.

17. Station Holzheim.

Impfung: Freitag den 11. Mai 1900, Vormittags 10 Uhr. Nachschau: Freitag den 18. Mai 1900, Vormittags 10 Uhr.

In der Stadt Hersfeld findet die Impfung und Nach­schau in einem Raume des Hospitals statt; in den übrigen Jmpfftationen des Kreises werden hierzu die Schulräume benutzt.

Die Impfung wird feiten« der Jmpfärzte unent - geldlich ausgeführt.

Außer Denjenigen, welche sich au« freier Entschließ­ung impfen lassen wollen, unterliegen der Impfung im Jahre 1900:

1. jedes im Jahre 1899 geborene Kind, sofern e« nicht nach äiztlichem Zeugniß die natürlichen Blattern über- standen hat,

2. die Kinder, welche im Jahre 1898 oder früher ge­boren und im Jahre 1899 ohne Erfolg, ohne ge­nügenden Erfolg oder gar iMt f/baptt worden find, sofern sie nidjt nach ärztlichem Zeugnisse die natOr- lichen Blattern überstanden haben,

3. jeder Schüler einer öffentlichen Schule oder Privat­schule, welcher:

a) .in diesem Jahre das 12. Lebensjahr zurückgelegt bat bezw. zurücklegt oder

b) den Nachweis der geschehenen Impfung oder, wenn er über 12 Jahre alt ist, auch den der Wiederimpf­ung nicht erbracht hat.

Die Herren OrtSvorstände des Kreises haben Vor­stehender, namentlich aber die Termine auf ortsübliche Weise zu wiederholten Malen bekannt machen zu lassen und dafür Sorge zu tragen, daß alle zu impfen­den Kinder und Schüler an Ort und Stelle sind.

Bei der Bekanntmachung der Termine rc. ist gleich­zeitig nachdrücklichst darauf aufmerksam zu machen, daß nach § 14 de« oben erwähnten Gesetze« Eltern, Pflegeelter» und Vormünder, welche es unterlassen, den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder oder Pflegebefohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist, mit einer Geldstrafe bis zu 20 Mk und Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und Pflegebefohlenen ohne gesetzlichen Grund und trotz amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Nachschau entzogen geblieben sind, mit Geld­strafe bis zu 50 Mark oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft werden.

Die Herren Lehrer haben ebenfalls als Vorsteher der Schulanstalten, die Verpflichtung, bei der Aufnahme von Schülern durch Einsordern der vorgeschriebenen Be­scheinign» aen festzustellen, ob die gesetzliche Impfung er­folgt ist, b zw. dasür zu sorgen, daß die während des Besuches der Anstalt impspflichtig werdenden Zöglinge dieser Veipflichtung genügen.

Schließlich mache ich noch darauf aufmerksam, daß gemäß der zur Sicherung der gehörigen Ausführung des Jmpsgeschäsles ergangenen Vorschriften ein Vertreter der Ottspolizeibehörde und (für die Wiederimpfung) ein Lehrer in dem betreffenden Jmpsgeschäststcrmine zur Unterstützung des Jmpfarztes und Aufrechterhaltung der Ordnung zu erscheinen haben.

Für Bereithaltung des Jmpflokals und Stellung der er forderlichen Schreibhülfe beim Jmpfgeschäft ist seitens der Herren Bürgermeister der Jmpfstationsorte Sorge zu tragen.

A. 1425. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Bekanntmachung.

Es wirb wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß die Sprechstunden auf dem Königlichen Katasteramt nur

am Mittwoch und am Sonnabend einer jeden Woche, Vor­mittags von 8 bis 12 Uhr, stattfinden.

Die Herren Bürgermeister wollen dieses gefälligst noch­mals in ihren Gemeinden bekannt machen lassen.

Hersfeld, den 26. April 1900.

Königliches Katasteramt. Schmeißer. * *

*

Vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch zur öffent­lichen Kenntniß gebracht und haben die Herren Bürgermeister rc. dem gestellten Ersuchen gemäß den Inhalt derselben in ihren Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt machen zu lassen.

Hersfeld, den 26. April 1900.

I. 2745. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Cassel, den 17. April 1900.

Dem seit dem 1. d. Mts. penfionirten Regierungs- und Geheimen Baurath Schmidt hierselbst ist vorläufig auf die Dauer von 1«/., Jahren das Amt eines Oberfischmeisters für den Bezirk Cassel belassen.

Der Regierungs-Präsident. I. V.: von Bremer. An den Herrn Polizei-PräsideurenZhier und die Herren .Lcuidräthedes Bezirks. .

*

Wird veröffentlicht. Hersfeld, den 25. April 1900.

I. 2722. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Gemeinschaftlicher Erlaß, betreffend Ausführungsbestim- mungen zu den §§ 980, 981, 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Auf Grund der §§ 982, 983 des Bürgerlichen Gesetz­buches wird FolgenveS angeordnet:

8 1. Die nach den §§ 980, 981, 983 des Bürger, lieben Gesetzbuches von Preußischen Behörden ober Ver­kehrsanstalten zu erlassenden Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an der Amtsstelle oder, wenn für Bekannt­machungen der bezeichneten Art eine andere Stelle be­stimmt ist, durch AuShang an dieser Stelle. Zwischen dem Tage, an welchem der Aushang bewirkt, und dem Tage, an welchem das ausgehängle Schriftstück wieder abgenommen wird, soll ein Zeitraum von mindestens sechs Wochen liegen; auf die Gültigkeit der Bekanntmachung hat es keinen Einfluß, wenn das Schriftstück von dem Orte des AushangeS zu früh entfernt wird.

Die Behörde oder die Anstalt kann weitere Bekannt­machungen, insbesondere durch Einrückung in öffentliche Blätter, veranlassen.

8 2. Die in der Bekanntmachung zu bestimmende Frist zur Anmeldung von Rechten muß mindestens sechs Wochen betragen. Die Frist beginnt mit dem Aushange, falls aber die Bekanntmachung auch durch Einrückung in öffentliche Blätter erfolgt, mit der letzten Einrückung.

Berlin, den 18. November 1899.

(Unterschriften.)

* *

Cassel, den 30. März 1900.

Abschrift des gemeinschaftlichen Ministerial-ErlasseS vom 18. November v. Js. betreffend Ausführnngsbestim- mungen zu den 88 980, 981, 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches, erhalten Sie zur Kenntnißnahme und weiteren Veranlassung.

Der Regierungs-Präsident. J. V.: von Bremer. An den Herrn Polizei-Präsidenten hier, die Herren Polizei-Direktoren zu Hanau und Fulda und die Herrn Landräthe des Bezirks.

*

*

Hersfeld, den 26. April 1900.

Vorstehende» wird den Herren Ortsvorständen des Kreise» zur Nachachtnng mitgetheilt.

I. 2518. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer RegierungS-Rath.