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A. 36.
Aenftag Den 27. M
1960.
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die Expedition.
Amtlicher Theil.
Gaffel, den 9. März 1900.
Nothtestamente können nach §§ 2249, 2250 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Artikel 80 des dazu erlassenen Preußischen Ausführungsgesetzes vor dem Bürger- m e i st e r oder dessen gesetzlichen Stellvertreter in gewissen Fällen errichtet werden.
Für die Aufnahme dieser Testamente sind in erster
Eine Spielschuld.
Erzählung von M. C o l l i n s.
(Fortsetzung.)
«Ich fühle mich unglücklich, wenn ich nicht in seiner Nähe weilen kann!" entgegnete Drusilla mit gebrochener Stimme. „Ohne ihn hat nichts mehr für mich Werth, seine Ansicht allein ist mir maßgebend. Das mag viel- leicht> thöricht von mir sein, oberes ist einmal so, und ich kann'» nicht, will's nicht ändern. Erst seit ich Jack kenne, scheint mir baß Leben de» Leben« werth. Bis dahin war es so leer. Bertha, maß immer) bu unternimmst, verscheuche ^n nicht von hier!"
„Unbesorgt, er wird sich nicht so leicht verscheuchen lassen. Doch jetzt müssen wir unß zum Diner umkleiden, 68 ist die höchste Zeit, wenn wir unß nicht arg verspäten wollen!"
„Du hast recht. Rathe mir, Schwester, maß ich ""ziehen soll, um ihm zu gefallen! Meine Zofen schmeicheln mir alle, weil sie auf Geschenke hoffen. ®£i du mir eine aufrichtige Freundin und sag' mit die Wahrheit!"
Das war eine mißliche Frage, aber die kluge Bertha wußte sich zu helfe» und entgegnete:
„Schwarze, einfache Toiletten stehen dir am besten."
Linie maßgebend die Vorschriften der §§ 2234—2246, 2249 und 2250 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Zuständig ist der Bürgermeister auch in solchen Fällen, in denen es stch um einen vorübergehenden Aufenthalt des Erblassers in der Gemeinde handelt. Wenn z. B. ein fremder Reisender in einem Gasthause tödtlich erkrankt, ist der Bürgermeister ebenso befugt, die letztwillige Verfügung aufzunehmen, als wenn es sich um einen Gemeindeangehörigen handelt.
Die Errichtung des Nothlestamentes durch, den Bürgermeister setzt stets voraus, daß die Befürchtung besteht, der Erblasser werde früher sterben, als ein Richter oder Notar zur Stelle sein kann. Daß diese Besorgniß besteht, muß in dem Protokoll über die Aufnahme des Testaments festgestellt werden. Eine Untersuchung über die Berechtigung der Besorgniß braucht nicht stattzu- finden, denn der Gültigkeit des Testaments steht nicht entgegen, daß die Besorgniß nicht begründet war (§ 2249 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
Falls das Nothtestament von Ehegatten gemeinschaftlich errichtet werden soll, genügt eS, wenn die Besorg- niß, es werde die TestamentS-Errichlung vor einem Richter (Notar) nicht mehr möglich fein, nur auf Seiten eine» Ehegatten vorliegt.
Der Bürgermeister muß zu der TestamentS-Aufnahme Zwei Zeugen zuziehen.
Zeuge kann nicht sein:
a. der Ehegatte des Erblassers,
b. ein naher Verwandter des Erblassers,
c. wer mit dem Vorsteher nahe verwandt oder verschwägert ist,
d. wer im Testament bedacht wird,
e. ein Minderjähriger,
f. wer nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist,
g. wer wegen Meineidsstrase unfähig ist, als Zeuge eidlich vernommen zu werden,
h. wer als Gesinde oder Gehülfe im Dienste der Vorstehers steht.
Als Zeugen sollen nur zuverlässige und, soweit thun- lich, unterrichtete Personen (z. B. Lehrer) zugezogen werde». Der Bürgermeister muß den Erblasser in jedem Fall darauf aufmerksam machen, daß daS Nothtestament als nicht errichtet gilt, wenn feit der Errichtung drei Monat? verstrichen sind und. der Erblasser noch lebt (§ 2252 Absatz 1 des Bürger» lichen Gesetzbuches).
Das ausgenommene Nothtestament hat der Bürgermeister unverzüglich an das für seinen Bezirk zuständige Amtsgericht abzuliefern. Die Errichtung des Testament» kann in zweierlei Weise erfolgen:
„Was, die Farbe alter Frauen ?!" rief Drusilla schmerzlich.
„Und die aller dunkeln Teints," entgegnete Bertha belehrend. „Schwarze Seide z. B. dämpft den dunkeln Teint und läßt ihn heller, leuchtender erscheinen; Diamanten im Haar werden den Glanz deiner Augen erhöhen. Das jüngste, das schönste Mädchen wird in einer solchen Toilette schöner und vornehmer aussehen, als in einem Hellen, leichten Kleide."
„Ich danke dir. Deinen Rath werde ich befolgen." Getröstet begab sich Drusilla an ihre Toilette, zu der sie zum Erstaunen ihrer Zofe ungewöhnlich viel Zeit brauchte. —
Nach einer fast schlaflosen Nacht hatte Bertha ihren endgültigen Plan bezüglich Jack» gefaßt. In der Hoff- nung, ihn einen Augenblick allein spreche» zu können, begab sie sich früher als sonst in» Frühstückszimmer, ohne jedoch ihren Zweck zu erreichen, denn Jack war gar nicht da.
Auch Lady Drusilla trat sehr früh ein und blickte fragend auf Bertha, die diesen Blick absichtlich über- sah, denn es paßte ihr, das arme Mädchen zappeln zu lassen.
Als aber da» Frühstück seinem Ende nahte und die Gesellschaft sich zu zerstreuen begann, um ihren Morgen- Beschäftigungen nachzugehen, erfaßte auch sie eine innere
a) dadurch, daß der Erblasser dem Bürgermeister ein offene» oder ein verschlossenes Schriftstück überreicht mit der Erklärung, daß dieses Schriftstück seinen letzten Willen enthalte;
b) dadurch, daß der Erblasser seinen Willen mündlich erklärt und der Bürgermeister die Erklärung zu Protokoll nimmt.
In beiden Fällen muß über den Vorgang ein Protokoll ausgenommen werden.
Das Protokoll muß unbedingt enthalten:
1) den Ort und den Tag der Verhandlung,
2) die Bezeichnung des Erblassers und der bei der Verhandlung mitwirkenden Personen, sowie die Angabe, daß diese während der ganzen Verhandlung zugegen gewesen sind,
3) die Erklärungen de» Erblasser» und im Falle a) die Angabe, daß die Uebergabe der Schriftstück» an den Bürgermeister erfolgt ist,
4) die Angabe, daß das Protokoll vorgelesen, von dem Erblasser genehmigt und von ihm selbst unterschrieben ist (NB. Handzeichen an Stelle der Unterschrift sind unzulässig!)
Das Protokoll muß ferner von dem Bürgermeister und den Zeugen unterschrieben werden. Alsdann wird das Protokoll mit den Überreichten oder den aufgenommenen Schriftstücken in Gegenwart des Erblassers und der Zeugen in einen Umschlag gesteckt und mit dem Gemeindesiegel einmal oder mehrere Male versiegelt. Auf den Umschlag ist zu schreiben:
„Hierin befindet sich das Testament des....... zu . . ., errichtet am ... 19 . .
......Bürgermeister.
Schließlich hat der Bürgermeister dem Erblasser eine Bescheinigung auszustellen, daß er das Testament in amtliche Verwahrung genommen habe.
Der RegierungS-Präsident. von Trott zu Solz. An die Magistrate sämmtlicher Städte des Bezirks und die Bürgermeister der Städte ohne Magistratsverfassung. A. IV. 811
* * *
Hersfeld, den 20. März 1900.
Die vorstehend abgedruckte Verfügung des Herrn Regierungs-Präsidenten vom 9. März d. I, betreffend die Errichtung von Nothtestamenten, bringe ich hiermit zur Kenntniß der Herren Ortsvorstände des Kreises, um vorkommenden Falles hiernach zu verfahren.
I. 1843. Der Königliche Landrath.
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Negierungs-Rath.
Unruh». Wie, wenn der unberechenbare Jack schon wieder einen tollen Streich begangen und nach der unerquicklichen Unterredung von gestern vielleicht beschlossen hatte, baß Feld zu räumen? Drusilla hatte vorhin erwähnt, daß Daue mit einer größer» Gesellschaft auf die Jagd gegangen sei, und daß Jack e» abgelehnt habe, ihn zu begleiten. Wo mochte der Junge stecken ? Gegen ein Uhr endlich sah sie ihn von ihrem Fenster au» in b-n Park treten und eilte ihm entgegen.
„Wo warst du, Jack?" begrüßte sie ihn ärgerlich. „Den ganzen Morgen fahnde ich schon nach dir!"
„Ich habe einen längeren Spaziergang unternommen, denn ich bin heute durchaus nicht in der Stimmung, den lustigen Gesellschafter abzugeben. Ich hoffte, durch reiflichere» Nachdenken einen halbwegs ehrenhaften Ausweg auß meiner entsetzlichen Lage zu finden, aber keine Spur! Wenn es nicht gar zu feig wäre, würde ich am liebsten in» Auslande fliehen."
„Ich weiß etwas Bessere« für dich!"
„Wirklich? Ist das möglich, Schwester? Oder machst du dich nur lustig über mich?"
„Du weißt, daß da» nicht meine Art ist," entgegnete sie abweisend.
Es wäre auch zu merkwürdig, wenn du einmal einen Scherz und noch dazu einen schlechten Scherz machen wolltest!"