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Gratirbrttagen rJlluftrirt« Sonntagsblatt" n.Illnstriets landwirthschaftliche Verlag«".

Sr. 29.

EmM Den 10. März

1900.

Erstes Statt

Bestellungen auf das Hersfelder Kreisblatt

mit den Gratisbeilagen Jllustrirtes Soiintagsblatt" ^ Jllustrirte landtvirthschaftl. Beilage" i; für den Monat März 1900 werden von allen "Kaiser: ; Heben Postanstalten, tandbriefträgern und von der Ex­pedition angenommen.

2lmtlicher Theil.

Hersfeld, den 21. Februar 1900.

Zur Abhaltung des diesjährigen Ersatz-Geschäftes für »den Kreis Hersfeld sind folgende Termine bestimmt worden: Donnerstag, den 15. März d. I., von Morgens 7 >/.2 Uhr an,' and zwar im Saale des HaflivirtHs K. Träger zu

Iriedewald,

t Musterung der Militärpflichtigen aus den Landgemeinden pp. des Amtsgerichtsbezirks Friedewald.

Freitag, den 16. März d. I., von Morgens 8 * / .2 Uhr au,

8 «a» zwar im Saale des Haltwirths Kroneöerg zu

. Scheuklengsfekd,

B Musterung der Militärpflichtigen aus den Landgemeinden pp. - des Amtsgenchtsbezirks Schenkleugsfeld.

Sonnabend, den 17. März d. Js., von Morgens 9>/, Uhr an,

. und zwar im Saale des Haliwirths A. Aalender zu | Hersfeld,

Musterung der Militärpflichtigen aus der Stadt Hersfeld. Montag, den 19. März d. I., von Marge u s 7 u h r an, I tu demsetöen Lokale,

| Musterung der Militärpflichtigen aus 'den Landgemeinden pp. »des Amtsgerichtsbezirks Hersfeld.

Dienstag, den 20. März d. Js., von M orgens 8 U h r a n, uud zwar im Saale des Haltwirths Hrenzeöach zu - Niederaula.

ji Musterung der Militärpflichtigen aus den Landgemeinden pp. ^des Amtsgerichtsbezirks Niederaula.

Mittwoch, den 21. März d. Js. v o n M arge n s 9*/^ U h r an, und zwar im Saale des Haltwirths A. Aalender zu I . Kersfeld,

Posting sowie außerdem Zurückstellung .derjenigen Mann- I schaften der Reserve, Landwehr und Ersatz-Reserve sowie | aiisiiebilbeten Laudsturmpflichligen des zweiten Auf- gebots, welche wegen häuslicher, gewerblicher oder Familien I tievbmtniffe eine Zurückstellung für den Fall der Einberufung k zu den Zahnen beanspruchen wollen. (§ 123 der Wehr- I Ordnung vom 22. November 1888.1

I Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden | des Kreises, werden angewiesen:

1) die militärpflichtigen Mannschaften ihrer Gemeinden rc. und zwar

a. die in der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich 81 Dezember 1880 geboren, soweit sie nicht bereits in das Militär eingestellt sind oder einen Ausstand erhalten haben,

b. die in den Jahren 1879, 1878, 1877 oder früher geborenen, welche bei den Ersatz Geschäften des vorigen Jahres zurückgestellt, überzählig geblieben oder gar nicht erschienen sind, und demnach über ihr Militärverhältniß noch keine feste Bestimmung

erhalten haben, zu den vorbezeichneten Musterungs­terminen vorzuladen,

2) dafür zu sorgen, daß diejenigen Personen, zu deren Gunsten eine Z u r ü ck st e l l u n g b e z w s e. Befreiung v o m M i l i t ä r d i e n st beansprucht wird, sich im Musterungs- termine ebenfalls e i n f i n d e n,

3. in den Terminen sich persönlich e i nz u f i n d e n und so lange zur Stelle zu sein, bis sämmtlich e Militärpflichtige derbetreffen den G e - m e i n d e g e m u st e r t s i n d. Im Falle einer Ver­hinderung ist für die Anwesenheit eines Stellvertreters Sorge zu tragen,

4) für rechtzeitige Gestellung der Militärpflichtigen PP. zum Ersatz-Geschäft Sorge zu tragen und denselben ausdrücklich zu eröffnen, daß sie mit sauberem Körper uud reiner Wäsche zu erscheinen habe n.

Militärpflichtige, welche ohne genügenden Ent- schuldigungsgrund im Musterungstermine nicht er­scheinen oder bei Ausrufung ihrer Namen im Muste-' rungslokale nicht anwesend find, werden mit einer ; Geldstrafe bis zu 30 Mk oder Haft bis zu 3 Tagen bestraft; außerdem können ihnen die Vortheile der Loosung entzogen werden. Ist die Versäumnitz in böswilliger Absicht oder wiederholt erfolgt, so kann ihre alsbaldige Einziehung zum Militärdienst als uns fichere Heerespflichtige erfolgen.

Reklamationen Militärpflichtiger um Zurückstellung bezwse. Befreiung vom Militärdienst, oder von Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatz-Reserve sowie des Land­sturms zweiten Aufgebots um Zurückstellung vom Militär­dienst im Falle einer Mobilmachung des Heeres sind schleunigst bei dem betreffenden Ortsvorstande anzubringen, welcher für ordunugsmüßige und vollständige Ausfüllung des vorgeschriebenen, in L. Funks Buchdruckers dahier, stets vorräthigen, Fragebogens sorgt.

Einer Beifügung von ärztlichen Attesten bedarf es nicht, da, wie schon erwähnt diejenigen Per s o n e n (Eltern, Geschwister pp) zu deren Gunsten eine Zurückstellung pp. voin Militärdieu st beansprucht wird, im Musterunstermine mit zu erscheinen haben, wobei in Betreff ihrer Erwerbs- fähigkeit PP die nöthigen Feststellungen durch den betreffen­den Militärarzt, dessen Ausspruch allein maßgebend ist, bewirkt werden.

Sämmtliche Reklamationen sind umgehend dahier einzureichen.

Militärpflichtige, welche an Epilepsie zu leiden be­haupten, haben auf ihre Kosten drei glaubhafte Zeugen bei dem Bürgermeister ihres Wohnortes zu stellen, welcher die­selben an Eidesstatt protokollarisch darüber vernimmt, daß, wann, wie oft und in welcher Weise sie selbst die epilep­tischen Anfälle bei dem betreffenden Militärpflichtigen wahr­genommen haben Diese Protokolle nebst etwa­igen ärztlichen Attesten sind ebenwohl nm = gebend einzureichen.

Die Herren Ortsvorstände pp. haben vorstehendes wiederholt in ihren Gemeinden, insbesondere den gestellungs- pflichtigen Mannschaften und deren Angehörigen, bekannt machen zu lassen und daß dieses geschehen, bis zum 5. f. Mt s. hierher zu berichten.

I . II Nr. 812. Der Königliche Landrath

Freiherr von S ch l e i n i tz, Geheimer Regierungs-Rath.

$er«f4b, den 5. März 1900.

Am Sonnabend den 21. März 1900, Vormittags 10 Uhr, ist eine KntstagSÜtzuug in heu Saal he» Hiesige u Ralhh >use« anberaumt morden.

Tagesordnung:

1 Fu'ist^'Iung des Kreishaushults Etats für 1900/01. (§ 84 der Kreisordnung.)

2 Beauitraguug einer Coaiinission aus den Mitgliedern des Kreistag» mit Prüfung der demnächst aufzustellen- den Kreiskommunalkaffenrechnung für 1899/1900. (§ 87 der Kreisordnung)

3. Wahl von je 7 Vertrauensmännern für den Aus­schuß bei den Amtsgerichten Friedewald, Hersfeld, Niederaula und Schenkleugsfeld zur Mitwirkung bei der in 1900 stattfindenden Auswahl der Schöffen und Geschworenen für das Jahr 1901. (§ 40 des Gerichtsverfaffungsgefetzes vom 27 Januar 1877, ReichSgefetz-Sammlung Seite 49 von 1877 und § 35 des Ausführungsgejetzes zum Deutschen Gerichtsver- faflungSgefetz vom 24. April 1878, Gesetz-Sammlung Seite 237 von 1878.)

4. Wahl zweier KreiSausschutzmitglieder an Stelle der mit dem 1. Juli d. Js. ausscheidenden Herren Bürger­meister Conrad Nuhn in Asbach und Gutsbesitzer Adolf Reinhard in Unterweisenborn für die Zeit vom 1. Juli 1900 bis dahin 1906.

5. Neuwahl eines SchiedSgerichts-BeisitzerS und eines zweiten Stellvertreters desselben aus dem Arbeiter- stande an Stelle der mit dem 1. April b. I». aus- scheidenden Persönlichkeiten für die Zeit vom 1, April 1900 bis dahin 1904. (§ 51 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 die Unfall- rc. Versicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen betreffend, Reichsgesetzblatt Seite 132 und ff. von 1886.)

6. Begutachtung des polizeilich genehmigten Projekts zum Bau einer Brücke über den Geisbach im Dorfe Aua und Beschlußsaffung über die Höhe der der banpflichtigen Gemeinde aus Mitteln des Bezirks­verbands zu bewilligenden Unterstützung.

7. Begutachtung des polizeilich genehmigten Projekt» zum Neubau einer Brücke über den Marbach zwischen den Gemarkungen Widder-Hausen und Dankmars- Haufen und Beschlußsaffung über die Höhe der der baupflichtigen Gemeinde Widdershausen aus Mitteln des BezirkSverbandeS zu bewilligenden Unterstützung.

8. Beschlußsaffung über die Bewilligung einer Unter­stützung für die Gemeinde Friedlos zu den Kosten der Erbauung einer neuen Brücke über die Fulda.

A. 582. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer RegierungS-Rath.

Hersfetd, den 7. März 1900.

Nach dem Gesetz vom 6. Juni 1873, betreffend die Verwerthung der Forstnutzungen aus den Staatswald­ungen in den vormals kurhessischen Landestheilen in Verbindung mit dem kurhessischen, den gleichen Gegen­stand betreffenden Gesetze vom 28. Juni 1865 darf Loosholz nur an die einen eigenen Haushalt füh­renden Staatsangehörigen und an Jede« nur bis zu 2 Klafter oder Schock verabfolgt werden. Durch Verfügung der Königlichen Regierung vom 29, November 1879, A. I. 13847, veröffentlicht unterm 9. Dezember 1879 zu I Nr. 13266 Kreisblatt Nr. 99 ist noch besonders angeordnet worden, daß die OrtS- vorstaude nach vorheriger Anhörung der einzel­nen Loos Holz-Emp ng er der Foisibehörde in Ke- mäßheit des § 6 des Gesetzes vom 6 Juni 187 3 erklären sollen, in wieweit die Gemeinden das festgestellte Jahres-Maximal-Quantum beziehen wollen.

Es geht hieraus hervor, daß selbst unter der Voraus­setzung, daß nach § 5 des Gesetzes vom 28. Juni 1865 und § 7 des Gesetzes vom 6. Juni 1873 Abzüge von der Höchstloosholzmenge einiger Empfänger nicht zu machen wären, die Ortsvorstände höchstens nur soviel mal 2 Klafter (a 3, 572 cbm bei 150 Kubiksuß früheren Maßes) Loosholzbedars bei der Forstbörde nach § 6 a. a. O. anmelden können, als zur Zeit der Anmeloung Einwohner mit eigener Haushaltung im Orte vorhanden sind. Zufolge einer Mittheilung der Königlichen Re­gierung wird nun von einer größeren Anzahl Gemeinden des Kreises jährlich noch immer da« früher festgesetzte Maximalquantum des LooSholzeS von her Forstbehörde als Bedaessmenge gefordert, obgleich der Personenbestand seit dem Erlaß de« Gesetzes vom 6. Juni 1873 erheblich zurückgegangen ist.

Die Herren Ortüvorstände des Kreises werben dem-