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Hersscktr meisblatt.
(Gratisbeilagen: „SUnfirirtes SenntagsMatt" «. „^Unftrirte landwirthschaftttche Beilage".
«r. 19.
Imerstilg ta 15. Fetrmr
1909.
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung.
Jeder Landbriefträger führt auf seinen Bestellgängen ein Annahmebuch, in welches er die angenommenen Sendungen mit Werthangabe, die Einschreibsendungen, die Postanweisungen und gewöhnlichen Packele, sowie die Nachnahmesendungen und die für Zeitungen voraus» bezahlten Beträge einzutragen hat. Wünscht der Absender die Eintragung selbst zu bewirken, so ist diesem das Annahmebuch vorzulegen. Auch kann der Absender die Vorlegung des Buches verlangen, um von der seine Sendung betreffenden Eintragung des Landbriefträgers Kenntniß zu nehmen.
Caffel, 7. Februar 1900.
Kaiserliche Ober-Postdircktion. Frank.
Nichtamtlicher Theil.
Das neue Invalidenversicherungs- Gefeiz.
(Fortsetzung )
Dasselbe gilt unter Anderem noch:
3 für Dienstleistungen zur schleunigen Hilfe bei Un- glücksfäUen oder Verheerungen durch Naturereignisse oder zur schleunigen Beseitigung von Verkehrs- oder Betriebsstörungen, sofern diese Dienstleistungen nach ihrer Art die Dauer von zwei Arbeitstagen voraussichtlich nicht übersteigen werden,
h 4. für Dienstleistungen in Verpflegungsstationen oder c ähnlichen Einrichtungen, wenn sie gegen eine Geldent- schäbigung verrichtet werden, welche nicht als Entgelt für die gelieferte Arbeit, sondern als eine Unterstützung zum Zwecke des besseren Fortkommens gewährt wird.
Schließlich kann der Bmidesrath bestimmen, daß Ausländer, wtlchen der Aufenthalt im Jnlanve nur für eine bestimmte Dauer behördlich gestattet ist, und die nach Ablauf dieser Zeit in das Ausland zurückkehren müssen, der Versicherungspflicht nicht unterliegen. Wenn eine solche Bestimmung getroffen wird, haben die Arbeitgeber solcher Ausländer die Hälfte derjenigen Beiträge an die Versicherungsanstalt zu zahlen, welche zu entrichten wären, wenn die Versicherungspflicht bestände.
Auf ihren Antrag müssen von der Versicherungspflicht befreit werden:
a) Personen, welche vom Reich, von einem Bundesstaat, einem Communalverband, einer Versicherungsanstalt oder zugelaffenen Kaffeneinrichtung, oder welchen auf Grund früherer Beschäftigung als Lehrer oder Erzieher an öffentlichen Schulen oder Anstalten Pensionen, Wagegelder oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohn- klasse bewilligt sind;
b) Personen, welchen auf Grund der reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung der Bezug einer jährlichen Rente von mindestens demselben Betrage zusteht;
c) Personen, welche das 70. Lebensjahr vollendet haben;
d) welche Lohnarbeiten nur zu bestimmten Jahreszeiten und im Laufe eines Jahres in nicht mehr als 12 Wochen oder an nicht mehr als 50 Tagen übernehmen, im Uebrigen aber ihren Lebensunterhalt als Betriebsunternehmer oder anderweit selbstständig erwerben, oder ohne Lohn ober Gehalt thätig sind. Zu Ziffer d sind besonders diejenigen Leute gemeint, welche nur bei Ausstellung der Felder und bei den Erntearbeiten, sowie während des Winters im Walde kurze Zeit arbeiten. Für diese Personen dürfen jedoch nicht bereits 100 Wochen lang Beiträge entrichtet worden sein, sonst kann ihre Befreiung von der Versicherungspflicht nicht erfolgen.
Wenn diese Personen zu d von der Versicherungs- pflicht befreit werden, so erhalten sie eine neue Versicherungsfreikarte, welche dem Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung voizuzeigen ist. Geschieht das Letztere nicht, so muß der Arbeitgeber die fälligen Beiträge entrichten, und der Arbeiter hat sich den entsprechenden Lohnabzug gefallen zu lassen.
Die Befreiung gilt jedesmal nur für ein Kalenderjahr.
Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht ist bei der unteren Verwaltungsbehörde (Land- rathsamt, Magistrat) zu stellen, welche darüber zu entscheiden hat. Bei Zurücknahme des Antrags tritt die Versicherungspflicht wieder ein.
3) Freiwillige Versicherung nach dem neuen Jnvaliden-Versicherungsgesetz.
Folgende Personen sönnen sich selbst versichern, sofern sie das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht invalid sind:
1) Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Handlungsgehülfen und sonstige Angestellte, deren dienstliche Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet, ferner Lehrer
und Erzieher, sowie Schiffsführer, sämmtlich, sofern ihr regelmäßiger JahresarbeitSverdienst an Lohn oder Gehalt mehr als 2000 Mark, aber nicht über 3000 Mark beträgt;
2) Gewerbetreibende und sonstige Betriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig mehr als zwei versicherungs- pflichtige Lohnarbeiter beschäftigen, sowie Hausgewerbetreibende, sämmtlich, soweit nicht durch Beschluß des Bundesraths die Versicherungspflicht auf sie erstreckt ist;
3) Personen, die für ihre Arbeitsleistungen nur freien Unterhalt bekommen, und welche nur vorübergehende Dienstleistungen verrichten und deshalb der Versiche- rungspflicht nicht unterliegen. Wenn sich diese Personen selbst versichern, so können sie von ihren Arbeitgebern die Zahlung der Hälfte der Versicherungsbeiträge verlangen.
Versicherte Personen, bei denen die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht oder für die Berechtigung zur Selbstversicherung fortfallen, können die Versicherung freiwillig fortsetzen, sofern sie nicht noch dauernd erwerbsunfähig sind. Dieses Recht zur Selbstversicherung und freiwilligen Fortversicherung ist von großer Bedeutung; es kann beffen Anwendung nicht warm genug empfohlen werden.
____________________(Fortsetzung folgt.)___________________
Her Sritg in SAnfrikn.
Das Londoner Kriegsamt hatte bis zum Montag noch immer keine neuen Nachrichten veröffentlicht. Jnfolge- deffen ist die Aufregung des Volkes, wie aus London gemeldet wird, wieder so groß, daß man sogar Unruhen in London fürchtet. Vor allem ist man durch das Verschweigen der Verlustlisten in Sorge und Angst. Statt mit der Wahrheit herauszukommen, begnügt man sich mit der Veröffentlichung folgender, mehr als harmlosen Depesche des Generalissimus: Feldmarschall Roberts telegraphiert aus Modder-River vom 11. Februar: Ich erhielt nachstehendes Telegramm von General Buller, datiert vom 9. b. Mts: Nachdem der Vaalkrantz genommen war, erschien es nothwendig, denselben als Angelpunkt für die weiteren Operationen zu befestigen. Ich fand ober nach zweitägigen Versuchen, daß die« wegen der Natur des Bodens nicht ausführbar war; der Punkt war überdies dem Feuer aus schweren Geschützen ausgesetzt, das von Stellungen ausging, die unsere Artillerie beherrschten. Es ist wesentlich für die Truppen, die auf Ladysmith durch die Hardings- oder MongerSdrift
Aus Kaun e.
. Roman von M. H e y.
(Nachdruck verboten )
(Fortsetzung.)
Gustav erschrak, als er ElSbeth erblickte, und auch sie l war seltsam bewegt, war er doch der beste Freund Alfreds.
Er erkundigte sich nach ihrem Befinden, besorgt meinend, daß der Winter ihrer Gesundheit nicht zuträglich zu sein scheine.
„Sie haben gewiß zuviel Stubenlust geathmet," sagte er freundlich, „nun, der Lenz wird alles wieder gut machen."
Als ElSbeth nach Hause ging, bot Gustav seine Begleitung an, er wolle die Gelegenheit gleich benutzen, dem Herrn Pfarrer seine Aufwartung zu machen, entschuldigte er sich.---
„Der Werner ist ein prächtiger Mensch," sprach der Pfarrer am Abend zu seiner Frau. Ich habe ihn sehr gern und freue mich, daß ich ihn in meiner Nähe habe. Er ist übrigens ein gediegener Theologe. Wie er mir mittheilt, hat er die beste Aussicht, die Pfarre in Burgsdorf zu bekommen, eine schöne Stelle, die ich ihm von Herzen gönne. Da wären wir ja nur zwei Meilen K auseinander."
XV.
„Im schönen Mai, als alle Knospen sprangen" --O ja, alles grünte und blühte wieder. Es war wieder ein herrliches Leben da drunten auf dem Lande.
Der Schloßpark stand im herrlichsten Schmuck ; das Auge konnte sich an dem saftigen Grün, das der Wonnemonat hervorgezaubert hatte, gar nicht sattsehen. Die großen Blumenbeete vor dem Schlöffe prangten in bunter Farben- fülle. Die große Fontaine sandte einen silberglänzenden Strahl empor, die Tropfen glitzerten in Regen- bogeusarben.
Es war ein echter und rechter Maientag.
Im Schlöffe selbst herrschte reges Treiben. Die Gräfin hatte ihre Nachbarn und Freunde von nah und fern ein- geladen, sie wollte ihren Einzug in das Schloß mit möglichstem Glänze feiern.
Schon bald nach Tisch trafen zahlreiche Equipagen ein, denen Damen und Herren in elegantester Toilette entstiegen.
Auch die würdige Psarrersfamilie hatte die Gräfin nicht zu laden vergeffen. Sie schätzte diese Menschen hoch und verkehrte gern mit ihnen.
ElSbeth trug ein zartes, mattgrünes Kleid, ihr glänzendes, goldige« Haar und der träumerische Ausdruck ihres Gesichts gab ihrer holden Erscheinung einen märchenhaft bestrickenden Reiz.
Gern wäre sie dem Feste serngeblieben. Wußte sie
doch, daß sie mit Alfred zusammentreffen mußte, aber Melanie hatte all ihre Entschuldigungen nicht angenommen und sie so eindringlich gebeten zu kommen, daß sie eS nicht abschlagen konnte.
Jedesmal, wenn ein Wagen vorfuhr, schrak Elsbeth zusammen, aber noch immer erschien der nicht, den sie fürchtete, aber nach dem ihr Herz sich sehnte.
Endlich nahte die Equipage bei Justizraths.
ElSbeth bebte an allen Gliedern, sie hielt sich an der Lehne des Stuhles fest und wagte nicht aufzublicken, als die Flügelthüren sich öffneten. Sie erhob das Haupt erst, als sie Melaniens Stimme hörte, welche die Justizräthin begrüßte.
„Wo bleibt der Herr Assessor ?* fragte sie etwas ungeduldig.
„Mein Sohn läßt sich entschuldigen; er hatte heute lange auf dem Gericht zu thun und kann erst später nachkommen."
Elsbeth athmete auf; der gefürchtete Augenblick war noch nicht da; er war um kurze Zeit hinausgeschoben.
Die Gesellschaft unterhielt sich aus's Beste.
Die Gräfin war die liebenswürdigste Wirthin. Jeder war von ihr entzückt.
Die jungen Leute promenierten im Parke.
Elsbeth hatte Klärchens Arm genommen und die beiden Mädchen schritten die große Allee des Schloßparks entlang.