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Amtlicher Theil
Cassel, den 11. November 1899.
Nachdem im Bürgerlichen Gesetzbuch« (III. Abschnitt
3. Theil Ziffer VI §§ 965 ff.) für da« Gebiet de« Deutschen I6ÜWReiches einheitliche Bestimmungen über den Fund ge- ____j troffen sind, hat der Herr Minister bet Innern unterm
M27. v. Mt«. eine die polizeiliche Behandlung der Fundsachen regelnde Dienstanweisung erlassen.
Diese Anweisung, welcher zur Erleichterung der An- J wendung al« Anhang ein Abdruck der Bestimmungen de« B. G. B. über den Fund beigefügt ist, wird in einer 4 der nächsten Nummern der Amtsblatt« zur Veröffent-
eher nächsten Nu> lichung kommen. 9Rnsii#ih#Mrh#n
Sie wollen an die Nachgeordneten
Polizeibehörden wegen Beachtung derselben Verfügung
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H erlassen.
Bezü
Bezüglich der Funde, die in den Geschäftsräumen
H oder den Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde W oder einer dem öffentlichen Verkehre dienenden Verkehr«- * «anstatt gemacht werden (§§ 978 ft.. 23, G. B.) und in W Betreff der Fälle, in denen eine öffentliche Behörde zur Herausgabe einer in ihrem Besitze befindlichen Sache au« H einem anderen Grunde als auf Grund Vertrag« ver- 8 pflichtet, der Empfangsberechtigte oder dessen Aufenthalt . ihr aber unbekannt ist (§ 983 a. a. O.) wird Seitens G des Herrn Ministers des Innern besondere Verfügung J ergehen.
«Der Regierungs-Präsident. Trott zu Solz.
An den Herrn Polizei-Präsidenten hier, die Herren Polizei- 4 direktoren zu Hanan, Marburg und Fuldo, sowie die G Herren Landräthe des Bezirks. A. II. 12392.
* *
• Hersfeld, den 8. Dezember 1899.
Vorstehende« bringe ich zur Kenntniß der Ortspolizei- i beworben des Kreise« und bemerke, daß die frgl. Dienst- * anweisung im RegierungS-Amtsblatt Nr. 47 abgedruckt ist. j I. 7448. Der Königliche Landrath M Freiherr von Schleinitz, M Geheimer RegierungS-Rath.
Hersfeld, den 9. Dezember 1899. Für die Verwundeten und Krankenpflege im Trans
vaalkriege sind in Folge des Aufrufes Nr. 139 anher abgeliefert: von dem Gutsbezirk Engelbach von der Gemeinde Friedlos
„ „ „ Neimboldshausen
im Kreisblatt
22,90 Mk.
12,50 „
4,10 „
Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Ä ■ Eisenach, 4. Dezember 1899.
M In Epichnellen ist die Maul- uud Klauenseuche i ausgebrochen und Feldmarksperre verfügt worden.
« Grobherzoglicher Bezirksdirektor. Dr. Vermehren.
Hünseld, den 6. Dezember 1899.
• In der Gemeinde Schwarzbach ist die Maul- und Klauen- ▲ t bliche erloschen,
W _ Der Königliche Landrath: v. Stei n ma n».
a Zugelaufen: ein großer Hofhund, dunkelgrau. Der Eigenthümer kann denselben gegen Erstattung der Futter- " kosten beim Landwirth Sierin in Holzheim in Empfang
llj- : UichlamMcher Theil
Zer tots in Mchik
ouert jetzt gut zwei Monate. Es gab in England Leute, glaubten, eine Frist von zwei Monaten sei lange
Dienstag Üt» 12. LezeM
genug, um den Krieg zu beendigen, und noch nach den ' blutigen Gefechten bei Dundee und Elandslaagte wurde die Meinung laut, die Hauptarbeit der Niederwerfung der Buren werde gethan sein, noch bevor der englische Höchstkommandierende, General Buller, auf dem Kriegsschauplatz eingetroffen sei. Heute freilich ist man sich auch in England klar darüber, daß die Kraft der Buren unterschätzt worden ist, und die schwerste Arbeit noch bevorsteht. Statt des geträumten Siegeszuges nach Prä- toria müssen die Engländer jetzt alles daransetzen, den Feind von dem eigenen Boden in Natal, Kapland und Betschuana wieder zu verdrängen.
Die beginnende Woche wird wahrscheinlich eine Eut« scheidung im Osten bei Ladysmith, wo Buller zum Entsatz« de« eingeschloffenen Whiteschen Corps operiert, und im Westen bei Kimberley am Modderflusse bringen. Mag selbst diese zweite Periode des Krieges eine günstigere Wendung für England bringen, so wird der Krieg doch noch lange nicht zu Ende sein; wenigstens ist man in England heute nach den schweren Enttäuschungen der ersten Periode auch im günstigsten Falle auf einen hartnäckigen Widerstand der Buren in der Defensive und im Guerilla-Kriege gefaßt.
In der englischen Preffe ist die Frage aufgeworfen worden, ob die deutsche Politik cheute nodMuf dem Standpunkt jener Note von 1895 stehe, in der als ihr Ziel die Unabhängigkeit der südafrikanischen Republik in den Grenzen der Londoner Vertrags von 1884 und der status quo in der Delagoabai aufgestellt war. Die Frage ist ganz müßig und zur Zeit gegenstandslos. Wegen der Unabhängigkeit ist ein Krieg entbrannt, und in diesem Krieg ist Deutschland neutral. Die deutsche Regierung denkt nicht daran, die bisherigen Erfolge der Buren durch eine Erklärung zu schmälern, in der etwa in der streitigen SuzeränenetätS-Frage zn Gunsten Englands Partei ergriffen würde. Deutschland wird als neutrale Macht den Verlauf des Krieges ruhig abwarten, und es wird dann je nach der durch den Krieg veränderten Sachlage zu überlegen fein, nicht wie die Interessen der Buren oder der Engländer, sondern lediglich wie die deutschen Interessen am beste« wahrgenommen werden. Auch der Hinweis auf das geheime deutsch-englische Abkommen zieht nicht; denn mag dieses auch für gewisse mögliche Fälle einem deutsch-englischen Konflikt wegen der portugiesischen Kolonie Mozambique nebst Delagoabai Vorbeugen, so ist es doch ganz sicher, daß sich die deutsche Politik in Bezug auf die Burenstaaten in keiner Weise, auch nicht bedingt, die Hände gebunden hat.
C a p st a d t , 9. Dezbr. Das Hauptguartier des General Gartacere befindet sich nunmehr bei Peterskraal. Die Nachrichten, welche aus dem Grenzstaat zwischen Stromberg und Hopetown kommen, beweisen, daß die engländerfeindliche Stimmung dort unter der holländischen Bevölkerung in| so hohem Grade herrscht, daß es möglich erscheint, daß diese Stimmung das Ergebniß von Intriguen ist, welche seit Jahren gesponnen werden. Das Blatt Oepland, das amtliche Organ des Afrikander. bundes, kommt auf den Ausspruch General Methuen'e zurück, welcher in seinem Telegramm die Schlacht am Modderriver als das blutigste Gefecht des Jahrhunderts bezeichnet und sagt, es gehe daraus hervor, daß die eingesandte Verlustliste nur eine provisorische sei. Das Blatt bemerkt, daß die Engländer in der Schlacht am 28. November nur 500 Todte und Verwundete angaben, obwohl die Zahl allein in einem Vortreffen gefallen, während sich der Gesammtverlust der englischen Truppen in diesen Tagen vor Ladysmith auf 13 000 Mann be- lief. Was die Leichen anbetrifft, welche im Modder- flusse schwämme», so sagt das gen. Blatt, daß dieses nicht die Leichen der Buren, sondern der Engländer gewesen seien.
Nach einem Telegramm haben die Buren jetzt wirklich Lord Methuen abgeschnitten, Es wird gemeldet:
London, 8. Dezember. Das Kriegsamt giebt bekannt : Von Lord Methuen sind heute keine weiteren
1899
Nachrichten eingegangen. Indessen sagt ein Telegramm aus Oranje River Station, daß heute früh bei Graspan die Eisenbahnüberführung gesprengt wurde. Der Telegraph sei abgeschnitten. Führer bringen Meldungen von heftigem Geschützfeuer im Norden.
Es bestätigt sich also, daß die Buren ihre entbehrlichen Truppen aus der Kapkolonie nach dem Oranjefluß in Methuens Rücken geworfen haben; Gröbler stand
noch vor 5 Tagen nördlich von Queenslown. hofft man, daß Methuen sich halten könne, man voraus, daß er mindestens die 4000 Generals Wanchope als Verstärkung erhalten
In London Dabei setzt Mann des hat. Amt-
lich wird aber nichts von dein Eintreffen dieser Verstärkung gemeldet; überhaupt fehlen alle Nachrichten über WanchopeS Korps. Ist aber Methuen nicht verstärkt, so ist er verloren. Und rosig wäre seine Lage auch keineswegs, wenn er statt 6—8000 Mann wirklich 10—12000 haben sollte!
Molteno, 10. Dez. (Reutermeldung). General Gatacre machte mit 2000 Mann und zwei Batterien einen Gewaltmarsch nach Stromberg, wo sich die Buren in einer sehr stark befestigten Stellung befinden. Die Buren eröffneten das Feuer erst in dem Augenblick, als die Engländer am Fuße ihrer Position angelangt waren. Nach dreistündigem ArUIeriekampfe zogen sich die Engländer zurück, da 'die Stellung uneinnehmbar war.
W Ärgerliche Geseßiich.
XXV.
Pfandrecht.
Vermögens-Gegenstände, die einen Verkaufswerth haben und übertragbar sind, können zur Sicherstellung einer Forderung in der Art gegeben werden, daß im Falle einer nicht freiwilligen Leistung des Schuldners der Gläubiger berechtigt ist, seine Befriedigung aus dem empfangenen Gegenstände zu suchen. Das ist das Pfandrecht. Der zur Sicherstellung hingegebene Gegenstand wird Pfand, der Hingsbende Verpfänder, der empfangende Berechtigte Pfandgläubiger genannt. Verpfändbare Gegenstände sind bewegliche Streben und Rechte.
Das Pfandrecht entsteht entweder durch ein Rechtsgeschäft, d. h. durch freiwillige Vereinbarung zwischen dem Verpfänder und dem Pfandgläubiger, oder es ist gereiften Klaffen von Personen ein für allemal durch gesetzliche Bestimmungen eingeräumt. Das Pfand haftet für die ganze Forderung einschließlich der festgesetzten Zinsen und Vertragsstrafen und erstreckt sich auf die ganze Sache, einschließlich der von ihr getrennten Erzeugnisse. Der Pfundgläubiger ist zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet und zum Ansprüche auf Ersatz seiner für das Pfand gemachten Verwendungen berechtigt. Gegen Verletzungen und Verschlechterungen des Pfandes hat das Bürgerliche Gesetzbuch in einer ganzen Reihe von Paragraphen Vorsorge getroffen. So kann beispielsweise der Verpfänder, falls der Verderb des Pfandes oder eine wesentliche Minderung seines Werthes zu besorgen ist, die Rückgabe des Pfandes gegen anderweitige Sicherheitsleistung verlangen. Ferner hat der Pfandgläubiger dem Verpfänder von dem drohenden Verderben des Pfandes unverzüglich Anzeige zu machen, sofern die Anzeige nicht unmöglich ist.
Ein gesetzliches Pfandrecht haben der Vermiether an den eingebrachten Sachen des Miethers, der Verpächter eines Grundstücks an den eingebrachten Sachen des Pächters und an den von letzterm gewonnenen Früchten, der Pächter an den in feinen Besitz gelangten Inventar- stücken, der Unternehmer eines Werkes an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers und endlich der Gastwirth für seine Forderungen gegen den Gast an den von diesem eingebrachten Sachen. Das gesetzliche^Pfandrecht unterliegt in der Art seiner Ausübung denselben Vorschriften wie das durch Rechtsgeschäft oder Vertrag entstandene Pfandrecht.
Nach Erlöschen des Pfandrechts durch Schuldtilgung muß das Pfand zurückgegeben werden. Ist die Forderung fällig, so kann der Pfandgläubiger das Pfand im Wege