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Ar. M. Zumteil) he« 18. Asuember 1899.

| Erstes Blatt.

I Amtlicher Theil.

Hertfeld, den 9. November 1899.

Es wird hierdurch veröffentlicht, daß der Herr Re­gierungspräsident zu Cassel auf Grund des § 103 h der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 53 bet Statuts für die Handwerkerkammern zu Caffel den Königlichen RegierungSassessor von Görfchen daselbst zu dessen Kom­missar bei der Handwerkskammer bestellt hat. Seine * Aufgabe besteht außer dem im § 53 des Statut« um­schriebenen Wirkungskret« im Wesentlichen darin, eine j ständige möglichst enge Fühlung der Staatsbehörden I mit der Vertretung des Handwerk« zu sichern und dieser ein sachkundiger Berather zu sein.

I. 6862. Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierung»-Rath.

Hersfeld, den 5. November 1899.

Es wird hierdurch veröffentlicht, daß sich die Ge­schäftsräume der Preußischen Centrri-Genossenschaftskasse vom 3. Oktober d. I. ab in Berlin 0 2 Am Zeughause 2 befinden.

1. 5989. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierung»-Rath.

Noli;ei-Uerordnuug.

Auf Grund des § 5 der Verordnung vom 20. Sep­tember 1867 über die Polizei-Verwaltung ist mit Zu­stimmung der Gemeindevertretung folgende für den Be­reich der Gemeinde Niederaula gültige ort'spolizeiliche Anordnung getroffen worden.

8 i.

An Sonn- und Feiertagen dürfen Gänse vor Be­endigung des Nachmittagsgottesdienstes auf den Straßen und Plätzen im hiesigen Ortsbezirk nicht umherlaufen, sondern müssen eingesperrt bleiben.

. § 2

Zuwiderhandlungen gegen diese ortSpolizeiliche An­ordnung werden mit einer Geldstrafe bis zu neun Mark oder mit entsprechender Haft bestraft.

8 3.

Die Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffent- lichung in Kraft.

Niederaula, den 10. November 1899.

Der Bürgermeister

N u h n.

|jk Nichtamtlicher Theil

Ins $ir|trli|t Gesetzlich.

XVII.

ü W Nachbarrecht.

er»

Aus der nachbarlichen Lage von Grundstücken geben sich erfahrungsgemäß nicht selten Streitigkeiten allerlei Art. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat deshalb w einer ganzen Reihe von Paragraphen Bestimmungen «der die Regelung des nachbarlichen Verhältnisses von Grundstücken getroffen. Al« Hauptgrundsatz gilt hierbei, daß zwar jedem Eigenthümer die freie Verfügung über h fern Grundstück zusteht, daß dieses Verfügungsrecht aber gewissen Beschränkungen unterliegt, sofern sich aus dem- leiben wesentliche Schäden für das Grundstück des Nach­bars ergeben.

w ^Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, ^^^^' Geräusch, Erschütterungen u. s. w. der Grundstücks-Eigenthümer dann gefallen |f ''' wenn sie entweder die Benutzung seines Grund­

stÜckeS gar nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen oder wenn sie durch eine Benutzung des andern Grund­stücke« herbeigeführt werden, die nach den örtlichen Ver­hältnissen bei Grundstücken dieser Lage gewöhnlich ist. Baut sich also beispielsweise jemand in einem Fabrik- Viertel an oder erwirbt er dort ein Garten-Grundstück, so muß er es sich gefallen lassen, wenn er durch Lärm, Qualm, Gerüche und dergleichen aus den Fabriken be­lästigt wird, selbst wenn diese Belästigung eine erhebliche ist und der Werth seines Hauses oder Gartens dadurch stark gemindert wird; denn die Benutzung der Fabrik- Grundstücke ist ohne derartige Einwirkungen auf die Nach- barschaft nicht möglich. Errichtet dagegen jemand auf freiem Felde eine Fabrik, so brauchen sich die Anlieger die Zufuhr von Qualm, Nuß u. s. w. auf ihre Grund­stücke, soweit deren Benutzung dadurch wesentlich beein­trächtigt wird, nicht gefallen lassen.

Droht einem Grundstücke die Gefahr, durch den Ein­sturz eines auf dem Boden des Nachbars befindlichen Gebäudes oder Werkes beschädigt zu werden, so kann der Eigenthümer des bedrohten Grundstückes verlangen, daß die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Vorkehrung getroffen werde. Auch darf ein Grundstück nicht in der Weife vertieft werden, daß der Boden des Nachbar-Grund­stückes die erforderliche Stütze vertiert, es sei denn, daß für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist. Ist die Schädigung mit Sicherheit vorauszusehen, so kann der Bedrohte die Wetterführung der Arbeit untersagen und die Beseitigung des bereits Ausgeführten ver­langen, wenn nicht für genügende anderweitige Befesti­gung gesorgt wird.

Der Eigenthümere ines Grundstückes kann endlich Wur­zeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbar-Grundstücke eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigenthümer dem Besitzer des Nachbar-Grund­stückes eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt. Dem Eigenthümer steht dieses Recht jedoch nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung seines Grund­stückes nicht beeinträchtigen. Das abgeästete Holz fällt demjenigen zu, der die Beseitigung vorgenommen hat. Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbar-Grundstück hinüberfallen, gelten als Früchte des Grundstückes, auf das sie gefallen sind. Es kann sie also der Eigenthümer, Besitzer, Pächter oder überhaupt derjenige, der den Fruchtgenuß von dem Grundstücke hat, sich aneignen. Der Eigenthümer des Baumes hat nicht das Recht, das Nachbar-Grundstück zum Zwecke des Ab- nehmens oder Auflesens der Früchte zu betreten. Ist dagegen das Nachbar-Grundstück, auf das die Früchte gefallen sind, ein dem öffentlichen Gebrauche dienendes, z. B. ein öffentlicher Weg oder Platz, so bleiben die Früchte Eigenthum des Baumbesitzers.

Ier trito in Siiilafrika.

In den leitenden Klubs in London gehtaus zu­verlässigster Quelle", aber noch unkontrolierbar die Nach­richt um, daß beim Kriegsamt am Donnerstag die Meldung von der U e b e r g a b e L a d y s m i t h s ein­getroffen sei. Die Kapitulation sei nach dreitägigen Verhandlungen erfolgt, nachdem angeblich alle englischen Geschütze demontiert und durch das, das englische Lager vollständig beherrschende Gewehrfeuer der Buren jeder Widerstand aussichtslos geworden sei.

Die Nachricht wird für zweifelhaft, wenn auch nicht unwahrscheinlich gehalten. Natürlich wird man aber die Bestätigung abwarten müssen. Sonst liegen aus London folgende Nachrichten vor:

London, 16. November. Die letzten aus Estcourt und Prätoria hier eingegangenen Depeschen melden, daß am Donnerstag ein großer Angriff der Buren auf Lady­smith stattgefunden habe.

London, 16. November. WieDaily Telegraph" aus Estcourt vom 10. d. M. meldet, sollen die Buren Mangel an Lebensmitteln haben und befürchten, daß die

BasutoS sich erheben und Buller sie abschneiden könnte. Die Freistaat-Buren begeben sich in ihre Heimath zurück.

Diese letztere Meldung würde, falls die Uebergabe von Ladysmith wahr sein sollte, bedeuten, daß die Frei­staatburen bereits abrücken, um sich mit den im Kaplande vordringenden Kolonnen zu vereinigen. Für die günsti­gen Nachrichten spricht noch die Meldung Reuters, daß die Buren bis auf 1500 Schritt an die englischen Stellungen herangerückt sind und daß das Gewehrfeuer begonnen habe, darnach hätte also wahrscheinlich der Sturm auf die englischen Stellungen begonnen. Heute kommt nun folgende Nachricht: L o n d o n , 16. November. Eine Depesche desReuterschen Bureaus" aus Durban vom Sonntag, den 12. b. MtS., Nachmittag meldet, daß dort das Gerücht vom Tode des Generals Joubert Um­läufe. Nach einer weiteren Depesche aus Durban vom Abend desselben Tages besagt ein Telegramm derTimes of Natal" aus Souren^o Marques, General Joubert sei am Donnerstag den 9. November in der Schlacht gefallen.

Man kann glücklicherweise dieser Meldung nur äußerste Vorsicht entgegenbringen. Sollte sie sich bewahrheiten, so wäre das allerdings ein unersetzlicher Verlust für die Buren, die bereits in Oberst Schiel einen ihrer besten Strategen verloren haben.

Ueber die Lage in M a f e k i n g erhält dieD. Z." folgende Nachrichten: London, 15. November. Der Korrespondent derTimes" in Mafeking beschreibt in einem vorn 28. v. Mls. datierten Bericht einen Bajonnett-Angriff der einen Schwadron desBetschuanaland-Negiments auf die Buren. Er sagt, als die Engländer die Brustwehr der Ver­schanzungen der Buren gewonnen hatten, feuerten sie Salven auf den Feind und griffen denselben in der Front mit blanker Waffe an, während ein Geschütz der Polizei der Kapkolonie sie durch Flankenseuer unterstützte. Die Buren machten einen verzweifelten Versuch, die Vordringenden znrückzutreiben, aus ihren weiter zurückgelegenen Ver­schanzungen wurde ein furchtbares Feuer eröffnet; durch das Aufblitzen der Gewehrschüsse wurde die ganze Stellung beleuchtet. Nachdem die Umgehung der Front und der Verschanzungen des Feindes ausgeführt war, zog die Schwadron sich unter dem Schutze des Flankenseuers der Kappolizei zurück. Auf Seite der Engländer wurden sechs Mann getödtet, verschiedene verwundet; die Verluste der Buren werden auf 100 Mann an Todten und Ver­wundeten geschätzt.

London, 16. November. DieTimes" erfährt aus Buluwayo vom 7. November folgendes: Oberst Nikolson hat die Mittheilung erhalten, daß die Buren den Oberst Baden-Powell hart bedrängen. Die Stadt wird fortwährend beschossen; die Buren beschlossen, die Stadt mit Sturm zu nehmen. Ein Telegramm vom 9. November berichtet, daß dort noch alles gut stehe.

Im Kap lande rücken die Buren weiter vor. Nach einer Meldung von gestern stehen sie nahe der Station Knapdar, sie wurden schon gestern vergebens in Burghersdorp erwartet, wo sich zahlreiche Kapburen sammeln. Die Engländer werden dort sehr ängstlich. Eine Armee von 3000 englischen Soldaten ist bereits von Kapstadt nach dem Norden abgegangen.

Brüssel, 16. November. Die hiesige Transvaal- gesandtschaft dementirt die Meldung vom Tode Jouberts.

Politische Nachrichten.

Berlin, 16. November.

Se. Majestät der Kaiser nahm gestern um 1 Uhr die Meldung des neuernannten Oberstkämmerers Grafen Friedrich zu Solms-Baruth auf Klitschdorf ent» gegen, der auch eine Einladung zur Frühstückstafel er­halten halte, ebenso wie der Geheime Hof-Baurath Jhne, mit dem Se. Majestät nach der Tafel eine längere Be­sprechung hatte. In den Nachmittagsstunden erledigte Se. Majestät im Arbeitszimmer Regierungsangelegen- heiten. Zur Abendtafel waren keine Einladungen er­gangen.