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Erscheint wöchentlich drei Mal Dienstag, Donnerstag und Sonnabend.

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Die Jnsertionsgebühren. betragen für den Raum einer Spaltzelle 10 Pfg., im amtlichen Theile 15 Pfg.

Reklamen die Zeile 20 Pfg.

Bei größeren Aufträgen entsprechender Rabatt.

Abonnementspreis vierteljährlich 1 Mark 40 Pfg. exel. Postaufschlag.

Nr. M.

Dienstag h 14. November

1899.

Amtlicher Theil.

Hersfeld, den 13. November 1899.

Für die durch Hochwasser Beschädigten (Kreisblatt Nr. 118) sind weiter anher abgeliefert:

von

der

Gemeinde Biedebach

5,70

Mk.

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Kirchheim

14,95

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II

Niederaula

55,65

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Reckerode

12,80

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II

II

Rotterterode

5,60

II

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Solms

3,80

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II

II

II

UntergeiS

7,45

II

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II

II

Bengendorf

2,80

II

II

II

Heimboldshausen

12,40

II

II

II

Hilmes

13,65

H

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II

Kleinensee

15,60

II

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II

Schenklengsfeld

37,95

M

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II

Schenksolz

3,50

Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Caflel, den 31. Oktober 1899.

Die dem diesseitigen Bezirksverbande auf Grund des Preußischen Gesetzes vom 13. März 1878 23. Juni 1884 zur Zwangserziehung überwiesene und von mir bei dem Ackermann Claus Scharf zu Germerode in Pflege untergebrachte Barbara Elisabeth Pfaff aus Schenklengs- feld, geboren am 2. März 1890, ist am 20. Oktober d. Js. aus ihrer Pflegestelle durchgebrannt. Das König­liche Landrathsamt ersuche ich ganz ergebenst, nach dem Zögling umgehend Nachforschungen gefälligst anstellen, im BetretungSfalle ihn festnehmen und durch eine geeig­nete Civilperson, welcher ich neben den baaren Auslagen für Eisenbahnfahrt ein Tagegeld von 3 Mark und bei nöthig werdender Uebernachtung ein solches von 4 Mark gewähren werde, den oben genannten Pflegeeltern wieder zuführen lassen zu wollen. Von dem Geschehenen bezw. dem Ergebniß der Nachforschungen bitte ich mich hier- nächst gefälligst zu benachrichtigen.

Der Landesdirektor. I. A.: Dr. Knorz. An das Königliche Landrathsamt zu Hersfeld.

* * *

Hersfeld, den 10. November 1899.

Die Ortspolizeibehörden und die Königliche Gen-

Gräfin Cessczynska.

Von Harrtet B u ck l e y. (Fortsetzung.)

Baruschkin verfügte wohl über genügende Mannschaft, um sich den Weg zu erzwingen, andererseits kannte er Woron- zoff zur Genüge, um zu missen, daß dieser es bis aufs äußerste ankommen lassen würde. Wenn er die Gewiß­heit hätte, LadislauS wirklich bei der Gräfin zu finden, so märe es schon des Versuches wert, aber wenn der Bursche glücklich entschlüpft war, konnte das gewaltsame Eindringen üble Folgen für ihn Baruschkin haben. Ganz Büdnitz wußte, daß er sich um die Gräfin MeßczynSka beworben und daß er dem glücklicheren Realen feindlich gesinnt sei. Es war sehr dumm, daß Wvrvnzoff den Zank in Gegenwart so vieler Zeugen zu Wnem persönlichen zugespitzt hatte. Baruschkin winkte kinen seiner Angestellten herbei und hielt eine kurze Beratung mit ihm.

Herr Oberst!" wandte er sich endlich mit verletzter Miene an diesen,Sie haben mir unerlaubte Motive untergeschoben ; ich überlaste die Entscheidung kompetenten Personen, aber mittlerweile kann ich nicht die Verant­wortung auf mich nehmen, Sie töten zu lassen. Sie verweigern uns also den Eintritt in dieses Zimmer?" »Ja!

. ,"^nb Sie haften uns mit ihrem Ehrenwort dafür, atz dies das Schlafgemach der Gräfin ist und daß diese "ank zu Bette liegt

"34 verpfände Ihnen mein Ehrenwort!"

darmerie des Kreises erhalten den Auftrag, nach der vorstehend bezeichneten pp. Pfaff zu recherchieren und im BetretungSfalle dieselbe in ihre Pflegestelle zurückführen zu lassen, auch mir hiervon Anzeige zu erstatten.

I. 6876. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

IHdjtamtüdiet Theil.

Jas BSr-erlii-e Gesetzbuch.

XV.

Der Dienstvertrag.

Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Theil zur Gewährung der vereinbarten Ver­gütung verpflichtet. Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein, körperliche, geistige, wissenschaftliche, künstlerische.

Das Bürgerliche Gesetzbuch zieht nicht alle im Ver­kehr vorkommenden Arten von Dienstverhältnissen in das Gebiet seiner rechtlichen Beurtheilung. Nach Artikel 32 des EinführungSgesetzes bleiben die Vorschriften der Reichsgesetze in Kraft, und scheiden daher die Be­stimmungen des Handels-Gesetzbuches, der Gewerbe-Ord­nung, der Seemanns-Ordnung, des Binnen-Schiffahrts- Gesetzes, des Flößerei-Gesetzes und des Post-Gesetzes aus. Die Dienstverhältnisse der Beamten und sonstigen öffentlichen Diener gehören dem öffentlichen Rechte an. Ebenfalls unberührt bleiben ferner die landesge- setzlichen Vorschriften, welche sich auf das Gesinderecht beziehen, nur haben mehrere Bestimmungen des Bürger­lichen Gesetzbuches auch für das landesgesetzliche Ge­sinderecht Geltung. Im übrigen aber fallen alle Dienst- Verhältnisse unter die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Für jede Dienstleistung, die den Umständen nach nur gegen Entgelt zu erwarten ist, gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Diese letztere Bestimmung gewährt naturgemäß dem richterlichen Ermessen einen ziemlich weiten Spielraum, und es dürfte

Und Sie übernehmen die Verantwortung für alles, was hinter dieser Thür geschieht ? Sie, als ein Offizier des Zars, bieten uns die Sicherheit, daß alles in Ordnung ist?"

Ich übernehme jede Verantwortung!"

Das genügt!" bemerkte Baruschkin hämisch.Die Ehre eines Obersten Woronzoff ist unantastbar, sie ist felsenfest, und wir können ihr vertrauen. Es bleibt uns jetzt nichts zu thun übrig, als uns zurückzuziehen!" Er verbeugte sich förmlich und mit dem innerlichen Entschluß, Ziedlin durch seine geschicktesten Detectives streng überwachen zu lassen.

Der Oberst begleitete ihn hinunter, komplimentierte ihn zur Thüre hinaus und blieb unten, bis Waneford Thür und Thor versperrt und verriegelt hatte, dann erst begab er sich wieder in Maries Boudoir. Sein gleichgiltiges Lächeln war verschwunden, er sah blaß und ernst aus. Als er eintrat, fiel sein Blick auf die Gräfin, die vollständig angekleidet auf der Schwelle ihres Schlafgemachs stand.

Welche Thorheit, Marie!" rief er erschrocken.Du hättest sie bitter büßen können. Wäre es denn eine gar so große Mühe gewesen, zwei Stunden die Patientin zu spielen? Großer Gott, bedenke, wenn das argwönische Ungeheuer sich den Weg zu dir erzwungen hätte?"

Du hättest es verhindert!" sagte sie zuversichtlich. Ich hörte, wie du dein Schwert zogst, du bist tapfer I O Wasil, wie kann ich dir danken? Ich habe alles gehört!"

Wirklich? Dann hast du auch gehört, daß ich,

daher im beiderseitigen Interesse der vertragsschließenden Theile liegen, eine feste Vereinbarung zu treffen ; andern­falls könnten für den einen oder andern leicht unlieb­same Ueberraschungen entstehen. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Abläufe der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruches auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, daß er für eine ver- hältnißmäßig unerhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.

Sozialpolitischen Anforderungen im Interesse der Dienstleistenden wird das Bürgerliche Gesetzbuch mittelst einer ganzen Reihe von Bestimmungen gerecht. Hierin gehört insbesondere die Bestimmung, daß der Dienst- berechtigte dem in die häusliche Gemeinschaft aufge­nommenen Dienstleistenden im Falle der Erkrankung die erforderliche Verpflegung und ärztliche Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen zu gewähren hat. Der Dienstberechtigte hat ferner Räume, Vorrichtungen oder Geräthschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten, daß der Dienstleistende gegen Gefahr für Leben und Gesund­heit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.

Die Kündigungsfrist richtet sich danach, ob die Ver­gütung nach Tagen, Wochen, Monaten oder noch langem Zeitabschnitten bemessen ist. Das Dienstverhältniß kann aber gemäß dem Vorbilde des Handels-Gesetzbuches und der Gewerbe Ordnung aus wichtigen Gründen auch vor­zeitig gekündigt werden. Derartige Gründe find Ge­fährdung der Gesundheit oder Sittlichkeit, Todesfälle oder schwere Krankheit in der Familie eines oder des andern Theils, Begehung ehrenrühriger Handlungen, Brand, Hochwasser und sonstige Unfälle, welche die Dienste unmöglich machen, Trunkenheit des Verpflichteten v. s. w. Nach der Kündigung hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines andern Dienstverhältnisses zu ge­währen.

Str Stitg in SüDafrifsl.

General White hält sich noch immer in Ladysmith. Seine letzte Meldung, dieeinige Verluste" zugab, war ohne Datum. Aus Louren^o Marquez kommt folgende

nur auf deinen Gehorsam bauend, mein Wort verpfändet habe!"

VII.

Während sie am nächsten Morgen bei ihrer Chokolade saßen, machte Woronzoff seiner Frau einen ganz uner­warteten Vorschlag.

Ich glaube, es wäre an der Zeit, daß wir endlich unsere Antrittsvisiten als junges Ehepaar bei der Nach­barschaft machten!" bemerkte er.

Wozu denn?., fragte Marie, nicht gerade erbaut von dieser Idee.Kannst du nicht allein gehen?"

Die Gesellschaft erwartet uns zusammen zu sehen. Hast du einen triftigen Grund, ihre Erwartungen zu enttäuschen

»Keiner deiner Vorgesehen ist verheiratet, und die Etiquette erfordert es nicht, daß ich Junggesellen besuche. Und meinen Freunden schulde ich keine Besuche. Ich möchte lieber zu Hause bleiben!"

Du vergißt die Prachatitz. Wir schulden Ihnen einige Höflichkeit, und dann stehen sie auf gutem Fuße mit den Behörden. Laß uns zusammen hinfahren!"

Wohin du willst, wenn es wirklich sein muß, nur nicht nach Schloß Prachatitz! Ich kaun doch vor denen nicht mit meiner Heirat prunken!" Sie bedeckte ihr errötendes Gesicht mit beiden Händen.

Ich begreife, daß sie sich jetzt verletzt fühlen müssen '" meinte Woronzoff sanft.Aber selbst wenn du ihre« Sohnes Witwe gewesen wärest, hättest du das Recht gehabt, einen zweiten Gatten zu wählen. Sie müssen