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Erstes Blatt.
Bestellungen auf das Hersfelder Kreisblatt mit den Gratisbeilagen „Jllustrirtes Sonntaasblatt" ^ „Wustrirte landwirthschaftl. Beilage" für die Monate November und Dezember 1899 werden von allen Kaiserlichen Postanstalten, tand- briefträgern und von der Expedition angenommen.
Amtlicher Theil.
Die diesjährigen Herbst-Kontrolversammlungen im Kreise Hersfeld finden wie folgt statt:
Zu Hersfeld I und II Mittwoch, den 8. November Vormittags 9 Uhr für die Mannschaften aus der Stadt Hersfeld und den Gemeinden Kathus, Gutsbezirk Oberrode, Petersberg, Guts- bezirk Wilhelmshof, Sorga, Gutsbezirk Bingartes, Meisebach, Friedlos, Kalkobes, Reilos, Mecklar, Meckbach, Gutsbezirk Eichhof, Eichmühle, Heenes, Rohrbach, Taun unb Hermannshof.
Kontrolplatz: Turnplatz am Hain.
Zu Obergeis
Mittwoch, den 8. November Nachmittags 3 Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden Allmershausen I mit Hof Hählg'ans, Aua, Biedebach, Gittersdorf, Goß- mannsrode mit Hof Siebenmorgen, Obergeis, Reckerode, Rotterterode und Untergeis.
Zu Heimboldshaufen Montag, den 13. November Vormittags 11 Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden Ausbach, Beugendorf, Friedewald, Gethsemane, Hamrode, Heimboldshausen, Herfa, Heringen, Kleinensee, Lautenhausen, Leimbach, Lengers, Röhrigshof mit Nippe, Philippsthal, Widdershausen, Wölfershausen und Unterneurode.
Zu Schenklengsfeld Montag, den 13. November Nachmittags 3 Uhr für die Mannschaften auS den Gemeinden Comode, Dünkel- rode, Hillartshausen, Malkomes, Motzfeld, Oberlengsfeld, Nansbach, Hilmes, Lampertsseld, Landershausen, Schenklengsfeld, Schenksolz, Unterweisenborn, Wehrshausen unb Wüstfeld.
Zu Unterhaun Mittwoch, den 15, November . Nachmittags 4 Uhr ur die Mannschaften aus den Gemeinden Eitra, Hilper- Hausen, Holzheim, Kohlhausen, Oberhaun, Roßbach, Rotensee, ^'eglos, Uuterhaun und Wippershain.
Zu Niederaula
Donnerstag, den 16. November r ,, Vormittags 11 Uhr
Mannschaften aus den Gemeinden Allendorf, Asbach, «^ SerSborf, Gershausen, Hattenbach, Kemmerode, Kerspenhausen, Kirchheim, Reim- • SNms, Stärklos, Willingshain, Gutsbezirk hausen ^^ bem Hol Sternberg, Kleba, Kruspis, Mengs- Niederaula und Niederjossa.
Äur strengen Nachachtung für die betheiligten Mann
schaften fügt das Bezirkskommando folgende Bemerkungen hinzu:
1. Zu den Herbst-Kontrolversammlungen haben zu erscheinen :
a) diejenigen Mannschaften, welche in der Zeit vom 1. April bis 30. September 1887 eingetreten sind und deshalb zur Landwehr bezw. Seewehr II. Aufgebots übergeführt werden.
b) sämmtliche Reservisten und Dispositionsurlauber.
c) die zur Verfügung der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften.
2. Die Einberufung zu den Kontrolversammlungen findet lediglich durch diese öffentliche Aufforderung und durch Ausrufen in sämmtlichen Ortschaften statt.
Die Nichtbefolgung der Berufung zu den Kontrol- Versammlungen hat Arrest zur Folge.
3. Die Mannschaften aus einzelnen hier nicht genannten Höfen, Mühlen u. s. w. werden zu den Ortschaften gerechnet zu deren Gemeinde sie gehören.
4. Die Mannschaften haben den Militärpaß und das Führungsattest mit zur Stelle zu bringen.
5. Gesuche um Befreiung von der Kontrolversammlung sind rechtzeitig bei dem Hauptmeldeamt des Königlichen Bezirks-Kommandos in Hersfeld anzubringen und können nur durch das Bezirks - Kommando genehmigt werden.
Wer vor der Kontrolversammlung keinen Bescheid erhält, hat sich dennoch zu gestellen.
6. Etwaige plötzliche Krankheits- oder sonstige Verhinderungsfälle müssen entweder durch ärztliche Atteste oder durch Atteste der Orts- oder Polizeibehörde, welche spätestens auf dem Kontrolplatz abzugeben sind, bescheinigt werden. In allen ärztlichen Attesten ist die Krankheit anzugeben.
Atteste, welche nur die Bemerkung enthalten, daß ein Mann am Erscheinen zur Kontrolversammlung gehindert ist, ohne Angabe des Grundes, sind ungültig und werden nicht angenommen.
7. Alle Mannschaften gehören während des ganzen Tages, zu welchem sie zu den Kontrolversammlungen einberufen sind, zum aktiven Heere und sind demnach den Militärstrafgesetzen unterworfen.
8. Es wird noch ausdrücklich bemerkt, daß diejenigen Mannschaften, welche zur Fahrt nach dem Koutrol- Versammlungsort die Eisenbahn benutzen, keinerlei Anspruch auf Verabfolgung einer Militärfahrkarte seitens der betreffenden Eisenbahnstation haben.
Hersfeld, den 18. Oktober 1899.
Königliches Bezirkskommando.
* *
Hersfeld, den 24. Oktober 1899.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des hiesigen Kreises werden hierdurch angewiesen, die vorstehende Bekannt- ' machung in ihren Gemeindebezirken alsbald wiederholt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und namentlich den betreffenden Mannschaften noch besonders mitzutheilen.
Der Gendarm, zu dessen Bezirk der Kontrolort gehört, hat zwecks Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei den Kontrolversammlungen zugegen zu sein.
I. II. Nr. 3728a. Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Hersfeld, den 25. Oktober 1899.
3urßinkoninlenftenerneranlasnng für IM. (1. April 1900 bis 31. März 1901.)
Wie bereits bekannt gegeben, ist die für das Steuerjahr 1900 erforderliche Personenstandsaufnahme auf Dienstag, den 3 1. d. Mts. festgesetzt worden, mit der Maaßgabe, daß, falls die Aufnahme an diesem Tage nicht zu Ende geführt werden kann, diese an den nächstfolgenden Werktagen ununterbrochen fortzusetzen und in möglichst kurzer Zeit zum Abschluß zn bringen ist.
Das zur Veranlagung nöthige Formular erhalten die Gemeindevorstände im Laufe dieser Woche.
Die Vorbereitung der Veranlagung durch die Ge- meindevorstände — Personenstandsaufnahme, Aufstellung der Gemeinde- und Staatssteuerliste — muß genau nach Artikel 36, 37 und 38 der Ausführungsanweisung zum Einkommensteuergesetz erfolgen. Im Uebrigen verweise ich auf die im Vorjahre (Kreisblatt Nr. 123) gegebene Verfügung. Zur Vermeidung von Zweifeln sei besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die Ausfüllung der Spalten 1—5, 6a, 7—9a, 11, 12, 14, 15a, 16, 18, 19a—21, 23—26, 33a der Staatssteuerliste Sache der Gemeindevorstände ist. Hierbei ist das Grundvermögen nach den Kulturarten: Aecker, Gärten, Wiesen, Weiden, Holzung in Hektaren und Aren anzugeben. In die Staa tssteuerliste sind außerdem alle Personen auszunehmen, deren Jahreseinkommen nach Spalte 24 der Gemeindesteuerliste über 900 Mark, nachSpalte 26 derselben Liste aber unter 900 Mark beträgt.
Die Gemeindevorstände haben nach Beendigung der ihnen obliegenden Arbeiten die Staatssteuerlisten für 1899 und 1900, die Gemeindesteuerlisten für 1899 und 1900, die Staatssteuerrollen für 1900 dem Vorsitzenden der zuständigen Voreinschätzungskommission bis spätestens zum 2 1. November d. Js. zur Prüfung vorzulegen.
Die Sitzungstage der Voreinschätzungskommissionen bestimme ich noch.
Der Vorsitzende der Veranlagungskommission.
Freiherr von S ch l e i M tz , Geheimer Regierungs-Rath.
J. III Nr. 1023.
Hersfeld, den 27. Oktober 1899.
Ungeachtet meiner Verfügung vom 1. April d. Js. A. 1003 im Kreisblatt Nr. 39 hat eine größere Anzahl der Herren Bürgermeister von den Landgemeinden die Abschrift der Verhandlung über die am 30. v. MtS. vorzu- nehmende Revision der Gemeindekasse noch nicht eingereicht.
Die säumigen Herren fordere ich auf, die betreffende Verhandlung mir binnen 3 Tagen einzureichen und dabei die Unterlassung der sofortigen Vorlage berichtlich zu rechtfertigen.
A. 3049, Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Nichtamtlicher Theil.
SoS Zürgerliche Gesetzbuch.
X.
Die Haftung der Gastwirthe.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch unterliegen den besondern V orschriften über die Haftung lediglich Gast- wirthe, die gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnehmen. Es fallen also hierunter nicht Kaffeewirthe, Restaurateure und Stallwirthe wegen der bei ihnen eingestellten Thiere und Wagen, auch nicht Ver- Miether von möblierten Zimmern, Inhaber öffentlicher Badeanstalten 2C.
Die Haftung des GastwirthS erstreckt sich nur auf die Sachen, die von dem Gaste eingebracht werden. Der Gastwirth hat dem Gaste allen Schaden zu ersetzen, den der Gast, sei es durch Leute des Gastwirths oder durch andere Gäste oder durch dritte oder durch einen nicht als höhere Gewalt anzusehenden Zufall an den eingebrachten Sachen erleidet. Der Gastwirth wird jedoch von der Haftung befreit, wenn er beweist, daß der Schade von dem Gaste, einem Begleiter des Gastes oder einer Person, welche der Gast bei sich ausgenommen hat, verursacht worden oder durch die Beschaffenheit der Sachen oder durch höhere Gewalt entstanden ist. Hiernach erleichtert das neue Recht die Haftung des Gastwirths; denn nach dem geltenden Rechte ist der Gastwirth nur dann nicht haftpflichtig, wenn der Gast den Verlust oder die Beschädigung der Sachen nicht blos „verursacht," sondern .dm« schuldet" hat.
Die wesentlichste Milderung ersährt jedoch die Haf-