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Jllustrirtes Sonntagsblatt" und Jllustrirte landwirthschaftl. Beilage" für das vierte Quartal 1899 werden von allen kaiserlichen Postanstalten, tandbriefträgern und von der Expedition angenommen.

Amtlicher Theil.

Polizei-Verordnung. Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesver- waltung vom 30. Juli 1883 und der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 (Ges. S. S. 1529) verordne ich mit Zustimmung des Bezirks­ausschusses für den Umfang des Regierungs-Bezirks Cassel was folgt:

? 8 1. Künstliche Mineralwasser, und ähnliche kohlen- säurehaltige Getränke dürfen nur in Räumen bereitet werden, welche gut gelüftet, geräumig und so hell sind, daß die darin aufgestellten Geräthe in allen Einzelheiten genau besichtigt werden können.

8 2. Zur Herstellung der genannten Wässer darf ' Wasser aus öffentlichen Wasserleitungen, Brunnen oder ' Quellen nur dann benutzt werden, wenn das Wasser M vor jeder Verunreinigung sicher geschützt und bei der vorangegangenen chemischen und bakteriologischen Unter­suchung durch geeignete Sachverständige als einwandfrei befunden worden ist. Andernfalls darf nur destillirtes Wasser Verwendung finden.

Die erwähnte Untersuchung ist von der Ortspolizei- behörde mindestens jährlich einmal vorzunehmen und zu wiederholen, so fern und so oft der Verdacht auf statt- gehabte Verunreinigung der Quellen u. s. w. gerecht- fertigt erscheint.

® § 3. Die bei der Bereitung der Mineralwässer u.

lief s. w. zu verwendenden Salze und chemische Präparate müssen die im Arzneibuche für das deutsche Reich vorge- ^ schriebene Reinheit haben. Eine Untersuchung derselben v muß jährlich mindestens einmal erfolgen. Die Beschei- i nigungen sind sorgfältig aufzubewahren und auf Erfor- 1 dern vorzuzeigen.

8 4. Alle Apparate, in denen ein den gewöhnlichen »Luftdruckübersteigender Druck hervorgebracht wird, müssen aus gutem Kupferblech oder einem anderen widerstands­fähigen Material, welches innen stark verzinnt werden muß, in ausreichenden Wandstärken und guter Arbeit hergestellt sein. Die Entwicklung»-, Misch-, Ausschank- n und Expansionsgesäße müssen so beschaffen sein, daß ihr Inneres genau besichtigt werden kann. Die bereits vor­handenen Ausschankgefäße, welche im Innern nicht genau besichtigt werden können, sind bis zur nächsten Unter« Buchung oder Druckprobe spätestens bis zum 1. Oktober (« 1900 entsprechend umzuändern. Von der erfolgten Um­änderung ist der Polizeibehörde und der Gewerbeinspektion ' umgehend Mittheilung zu machen.

Der Maximaldruck muß auf den Apparaten in unab- ( nehmbarer Schrift deutlich angegeben sein. Die nach Lnrrasttreten der Polizei-Verordnung aufgestellten Appa- ® 001 Inbetriebnahme ein unabnehmbar an

Wnen beseitigtes Messingschild tragen, welches den Maxi­

maldruck, den Namen des Fabrikanten und das Jahr der Herstellung aufgegossen oder eingravirt enthält.

Ist bei den vorhandenen Apparaten das Herstellungs­jahr und der Name des VerfertigerS nicht mehr festzu- stellen, so genügt auf dem Messingschilde die Angabe des MaximaldruckeS, des Namens dessen, der die letzte große Reparatur vorgenommen hat mit der Bezeichnungaus­gebessert" unter Angabe des Datums.

8 5. Die Mischgefäße und Expansionsgesäße müssen mit Manometer und Sicherheitsventil versehen sein, welche den vorhandenen Druck genau angeben und bei Ueberschreitung des zulässigen Druckes abblasen. Auch müssen sie einen Kontrollflansch haben, welcher die An­bringung des amtlichen Kontrollmanometers, wie es für die Dampskesselrevision vorgeschrieben ist, gestattet.

Die Sicherheitsventile müssen eine der Größe der Apparate entsprechende mindestens aber 15 mm weite Durchgangsöffnung haben und so eingerichtet sein, daß die Dichtung durch aufeinander geschliffene Metallflächen bewirkt wird. Die Verwendung von Gummi und ähn­lichen Platten ist nicht gestattet.

8 6. Bei den mit flüssiger Kohlensäure arbeitenden Anlagen muß zwischen dem Mischgefäß und der Kohlen­säureflasche ein ExpansionSgesäß von mindestens 100 Liter Rauminhalt eingeschaltet sein, oder es muß die Kohlensäureflasche mit einem Reduzirventil von anerkannt guter Bauart versehen sein.

8 7. Wo zur Erzeugung der Kohlensäure Magnesit, Kreide, Schwefelsäure oder Salzsäure benutzt werden, müssen wenigstens 2 Waschflaschen vorhanden sein, von denen die erste schwache Sodalösung, die zweite Wasser von der im § 2 genannten Beschaffenheit enthält.

Der Inhalt dieser Flaschen ist vor jeder Neuent- wickelung von Kohlensäure zu erneuern.

8 8. Alle Verzinnungen und alle Verbindungsstücke an den Apparaten müssen den Vorschriften in den 88 1# 2 und 3 des Gesetzes über den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen vom 25. Juni 1887 (Reichs­gesetzblatt Seite 273) entsprechen.

8 9. Bevor der Betrieb begonnen wird, ist unter Vorlegung der in den §§ 2 und 10 verlangten Bescheini­gungen der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten, die auf Grund dieser Bescheinigungen und nach Besichtigung der Räume die Genehmigung zur Inbetriebnahme schrift­lich ertheilt und einen Befundbericht spätestens 5 Tage nach derJnbetriebnahme an die Gewerbeinspektion einsendet.

8 10. Die Apparate müssen vor der ersten Jnbe- triebmahme und darauf alle 2 Jahre auf die Beschaffenheit ihrer Verzinnung durch Probeentnahmen von der Polizei­behörde und alle 4 Jahre auf ihre Widerstandsfähigkeit durch einen Sachverständigen geprüft werden. Nach dem Inkrafttreten dieser Polizei-Verordnung sind sämmtliche im Betriebe befindlichen Apparate im zweiten Jahre nach der letzten bisherigen Widerstandsprüfung entsprechend dieser Verordnung nachzuprüfen und von diesem Tage ab die vierjährige Prüfungsperiode einzuhalten.

Die Prüfung auf Widerstandsfähigkeit besteht in einer Wasserdruckprobe und zwar bei Apparaten, welche für einen Arbeitsdruck (Maximalüberdruck) von nicht mehr als fünf Atmosphären bestimmt sind, mit dem zweifachen Betrage desselben, bei allen übrigen Apparaten mit einem Druck, welcher den Maximaldruck um 5 Atmosphären übersteigt.

Für die Prüfung auf Widerstandsfähigkeit sind die Apparate mit kaltem Wasser vollständig anzufüllen, außer Verbindung mit Kohlensäure-Behältern zu setzen und an eine Wasserdruckpumpe anzuschließen. Mit Hülfe dieser Pumpe werden die Apparate dem erforderlichen Probe­druck mindestens eine Viertelstunde lang ausgesetzt.

Die Sicherheitsventile werden während dieser Zeit außer Gebrauch gesetzt. Zeigen sich hierbei keinerlei Undichtigkeiten ober Formveränderungen, so werden die Apparate als widerstandsfähig und zuverlässig angesehen. Nach der Druckprobe werden die Sicherheitsventile vom Prüfungsbeamten wieder so eingestellt, daß sie eine Ueber« schreitung des Maximal-Betriebsdruckes, welcher durch

eine in die Augen fallende Marke zu bezeichnen ist, nicht gestatten.

Die Art und Belastung der Sicherheitsventile, an der von den Fabrikanten nichts geändert werden darf, ist nöthigen Falls unter Beifügung von Skizzen in die Revisionsbescheinigung einzutragen.

8 H. Zur Prüfung der Verzinnung werden die Apparate, möglichst im Anschluß an die Druckprobe von der Polizei-Verwaltung mit zweiprozentiger Essigsäure gefüllt und nach Ablassen derselben mehrfach mit Wasser nachgespült. Sodann werden sie mit Mineralwasser soweit angefüllt, daß die Jnnenwandungen vollständig davon benetzt sind, und unter amtlichen Verschluß ge­nommen. Unter dem bei der Fabrikation üblichen Drucke verbleiben die Apparate 24 Stunden lang. Nach Ablauf dieser Zeit wird das Wasser nochmals gemischt und es werden drei Liter hiervon in durchaus reine Flaschen gefüllt, welche unter amtlichem Siegel geeigneten Sach­verständigen zur Vornahme der chemischen Prüfung auf Kupfer- und Bleigehalt zu übergeben sind.

Die Prüfung der Verzinnung hat sich auch auf diejenigen metallenen Gefäße und Leitungen, in welchen die kohlensäurehaltigen Wässer zum AuSschank außerhalb der Fabrikationsstätte gelangen, sowie auf die Destillir« Apparate zu erstrecken.

Als Nachweis der erfolgten Prüfungen sind die Be­scheinigungen der Sachverständigen der Polizei-Verwaltung vorzuzeigen und so aufzubewahren, daß sie auf Erfordern der Aufsichtsbeamten an der Betriebsstätte jederzeit vor­gelegt werden können.

8 12. Die Hersteller von künstlichen Mineralwässern u. s. w. haben für stets ordnungsmäßigen Zustand und Reinhaltung der Apparate in allen ihren Theilen, sowie der Verkaufs- und Versandtflaschen und der Aufbewah­rungsgefäße zu sorgen. Zur Reinigung und Spülung der Apparate und Flaschen darf nur einwandfreies Wasser im Sinne des 8 2 dieser Verordnung verwendet werden. Flaschen, an deren Boden sich Niederschläge festgesetzt haben, sind von der Verwendung auszuschließen. Die Verwendung von Schrot zum Flaschenreinigen ist verboten. KohlensäurehaltigeS oder noch nicht mit Kohlensäure vermischtes Wasser, welches während der Nachtzeit in den Apparaten gestanden hat, darf für die Fabrikation von Mineralwasser nicht verwendet werden. Vor dem jedesmaligen Beginn der Tagesarbeit sind die Mischgefäße mit einwandfreiem Wasser sorgfältig auszuspülen.

8 13. Zum Schutze der Arbeiter gegen Gefahren beim Füllen und Verschließen der Flaschen sind diese mit SicherheitSkörben aus starkem Drahtgeflecht zu umgeben. Außerdem sind den Arbeitern geeignete Schutzbrillen und zum Schutze der Handgelenke Manschetten aus Leder oder starkem Zeug zur Verfügung zu stellen.

8 14. Die Prüfung der Apparate nach Maßgabe dieser Bestimmungen erfolgt auf Kosten der Mineral­wasserfabrikanten.

Die zur Ausübung der Untersuchungen berechtigten Sachverständigen werden durch den Regierungs-Präsidenten bestimmt. Die Gebühren für die Vornahme der im 8 10 vorgeschriebenen Druckprobe werden auf den Betrag von 10 Mark festgesetzt.

Bestimmungen über die Abänderung dieser Gebühr und Festsetzung der Reisekostenentschädigung bleiben dem Regierungs-Präsidenten vorbehalten.

15. Für Mineralwasserapparate, welche so klein sind, daß höchstens 2 Liter Mineralwasser gleichzeitig fertig­gestellt werden können, kann der RegierungS-Präsident Ausnahmen von dieser Verordnung genehmigen.

8 16. Diese Verordnung ist in deutlicher Abschrift oder gedruckt im Arbeitsraume an gut beleuchteter Stelle aufzuhängen.

8 17. Uebertretungen dieser Verordnung werden, sofern nicht die Bestimmungen des 8 147,4 der Gewerbe­ordnung, oder des Reichsgesetzes vom 25sten Juni 1887 R G. Bl. S. 273/7. Anwendung finden, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder im Falle des Unvermögens mit entsprechender Haft bestraft.