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s°bi-Jllustrirtes Sonntagsblatt"» 1 'Jllnstrirte landwirthschaftl. Beilage" für das vierte Quartal 1899 werden von allen kaiserlichen Postanstalten, tandbriefträgern und von der Expedition angenommen.

-qJL Amtlicher Theil.

I Aufruf!

rerr Ihre Majestät die Kaiserin und Königin haben das nachfolgende Allerhöchste Handschreiben an das Central- 1 Comitee der Deutschen Vereine vom Rothen Kreuz ge- f richtet:

$ . Die Hochmasser - Katastrophe, die über das schöne cw > bayerische Alpenvorland hereingebcochen ist, erfüllt Mich

1 mit schmerzlicher Theilnahme.

| Der angerichtete Schaden, noch nicht zu ermessen, ! fordert schleunige Hülfeleistung.

Iq i ,' Thatkräftig sind damit in Bayern das Königshaus, 6^, ^ Regierung und der Magistrat der hart betroffenen Hauptstadt vorangegangen.

Aber Ich bin überzeugt, daß im ganzen übrigen Deutschen Vaterlande das Verlangen, helfen zu können, ein allgemeines ist, und daß mit Mir Tausende der Tage dankbar gedenken, die sie in dem gesegneten Hoch­lande verleben durften, dessen Bewohner nun, von schwe­rem Schicksalsschlage hart getroffen, unseres innigen Mit­gefühls gewiß sind.

Es ist daher Mein herzlicher Wunsch, alle hülfsbe- reiten Kräfte zu gemeinsamer Thätigkeit zu vereinen und Ich beauftrage das Central-Comits der Deutschen Ver­eine vom Rothen Kreuz, durch einen Aufruf in möglichst weitem Umfange eine Sammlung von Geldspenden zu veranlassen, deren Ergebniß dem Central-Hülfs-Comits in München zu überweisen ist.

'Neues Palais, den 21. September 1899.

Auguste Victoria

I. R.

An das Central - Comitö der Deutschen Vereine vom U Nöthen Kreuz.

Indem das unterzeichnete Central - Comitee diesen ^erhöchsten Erlaß zur Kenntniß bringt, bittet dasselbe möglichst zahlreiche Spenden aus allen Kreisen, die ihrer Theilnahme an der Heimsuchung des Bayerischen Landes und seiner Bewohner Ausdruck zu geben wünschen. Die Kasse der Königlichen Seehandlung, Berlin W. Jägerstr. 21, ist bereit, die für diesen Zweck bestimmten Gaben entgegen zu nehmen, über welche in der Preffe Rechnung gelegt werden wird. Die weiteren Sammel- stellen sind durch Plakate kenntlich gemacht.

Berlin ^., Wilhelmstr. 73, den 22. Septbr. 1899. Central-Comitv der Deutschen Vereine vom Rothen Kreuz.

0 n b e m Knesebeck, Vize - Ober - Ceremonien- meyier und Königlicher Kammerherr, Vorsitzender; v o n ?J,^,r®enera( bet Infanterie z. D, 1. stellvertreten- f.^hender; Dr. Koch, Präsident des Reichsbank- ,g,M"ktoriums, Wirklicher Geheimer Rath, 2. stellvertreten-

SmaWkil 7. Moder IM.

der Vorsitzender; Lademann, Erster Staatsanwalt beim Königlichen Landgericht II Berlin, 1. Schriftführer; M a g n u S , Geheimer Regierungsrath, 2. Schriftführer; Freiherr von Zedlitz und Neukirch, Präsi­dent der Seehandlung, Schatzmeister; Dr. Lieber, Generalarzt a. D., Generalsekretär.

* * *

Hersfeld, den 5. Oktober 1899.

Bezugnehmend auf Vorstehendes wird die erbetene Spendung von Gaben zu dem bezeichneten Zwecke allen Kreisbewohnern dringend ans Herz gelegt.

Die Herren Ortsvorstände wollen die erforderliche Bekanntmachung in Ihrem Gemeindebezirk erlaffen und die bei Ihnen eingehenden Gelder an das hiesige Land­rathsamt, als Hauptsammelstelle für den Kreis, binnen 4 Wochen abliefern.

Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Homberg, den 4. Oktober 1899.

Unter dem Schweinebestande des Landwirths George Diehl zu Steindorf ist die Nothlaufseuche ausgebrochen. Der Landrath, von Gehren.

An den Herrn Landrath zu Hersfeld. * * *

Wird veröffentlicht. Hersfeld, den 5. Oktober 1899.

I. 5994. Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer Negierungs-Rath.

Nichtamtlicher Theil.

r "'e Gesetzbuch.

I.

Wenn unser Jahrhundert von seinem Nachfolger ab­gelöst wird, dann tritt das deutsche Volk in den Genuß eines Geschenkes von unermeßlichem Werthe: des gemein­samen bürgerlichen Rechtes. Die Zerfahrenheit auf dem Gebiete des Rechts, unter der Deutschland Jahrhunderte lang gelitten hat, wird mit einem Schlage durch ein nationales, auf moderner Grundlage gewachsenes, deutsch empfundenes und in deutscher Sprache geschriebenes Bürgerliches Gesetzbuch ersetzt.

Wie groß die Mannigfaltigkeit des jetzigen Rechts­zustandes ist, das leuchtet aus wenigen Angaben hervor; im Westen unseres Vaterlandes gilt der Code Napoleon, in weiten Bezirken sogar noch in seiner ursprünglichen französischen Gestalt und Sprache; im Herzen Deutsch­lands herrscht gemeines römisches Recht, vor fast P/a Tausend Jahren in lateinischer Sprache in Byzanz verfaßt, vielleicht durchkreuzt und zersetzt durch alte Volks­und Landesrechte, durch veraltete Stadtrechte, Privi­legien und Statuten in seltsamem Durcheinander; weiter östlich üben einerseits das sächsische Gesetzbuch und anderseits das preußische Allgemeine Landrecht die Herr­schaft aus, ohne auch in diesen kräftigen Monarchien ein einheitliches Recht geschaffen zu haben. 46 Prozent des deutschen Volkes haben ihr Recht zu suchen in Quellen, die, zum Theil in toten Sprachen geschrieben, dem Ver­ständniß der meisten entrückt sind. Diesen Zustand der Verworrenheit hat Professor Sohm bei der Berathung des Bürgerlichen Gesetzbuches im Reichstag anschaulich geschildert, indem er sagte:Hunderte von Partikular- Rechten! Wer zählt sie und wer kennt die Namen? Niemand weiß genau, wie viele Rechte heute in Deutsch­land noch gültig sind. Ein buntgekleidetes Recht: hier schwarz-weiß, da rot-weiß, dort grün-weiß, dort blau-weiß. Aus bunten Lappen setzt sich heute das Kleid des deutschen bürgerlichen Rechts zusammen ein Narrenkleid! Und jetzt endlich soll durch dieses Gesetzbuch dem deutschen

Recht das Königskleid angezogen werden!

Für dieses Königskleid hat mehr als ein Jahrhundert in fast ununterbrochenem geistigen Kampfe gewirkt und gearbeitet. Friedrich der Große bereits ist mit allem ten Gesetze.

Die Jnscrtionsgebühren

betragen für den Raum einer Spaltzeile

10 Pfg., im amtlichen Theile 15 Pfg.

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Bei größeren Aufträgen entsprechender

Rabatt.

Nachdruck für den Gedanken eines solchendeutschen all­gemeinen Landrechts" eingetreten, und es ist für seinen Urenkel, Kaiser Wilhelm II., doppelt ehrenvoll, dieses Werk in einer Großartigkeit des Umfangs, Inhalts und Geltungs-Bereichs vollzogen zu haben, wie sein großer Urahn es sich nicht ausdenken konnte.

Das große nationale Werk ist nach 22jähriger, mühe­voller Arbeit vollendet worden; wie kein anderes Gesetz­buch der Welt wurde es gründlich vorbereitet und durchgearbeitet, und der Erfolg hat die Arbeit gekrönt. Das bürgerliche Gesetzbuch ist nach Form und Inhalt, nach Sprache und Ausdruck bestens gelungen, eine zuver­lässige, gesunde Grundlage für unser Rechtsleben, eine feste, sichere Führerin für unsere RechtSsPrechung, eine gediegene Bürgschaft für eine einheitliche Weiter-Ent- wicklung. Unsern Juristen ist jetzt ein neues, dankbares, schönes Ziel gesteckt, dieses einheitliche Recht, das felsen­fest in der deutschen Vergangenheit wurzelt, in das goldene Leben der Praxis zum Segen und Nutzen für Kaiser und Reich einzuführen, und bald wird das deutsche Volk wahrnehmen, welch gewaltigen nationalen, juristischen und wirthschaftlichen Fortschritt es dieser großen Arbeit zu verdanken hat.

Nur in einem Punkte werden viele ihre Hoffnungen nicht erfüllt sehen. Das Bürgerliche Gesetzbuch spricht keineswegs eine leicht verständliche Sprache. Es ist auch nicht anders möglich: die Sprache des Gesetzes kann nicht die des Lebens sein. Was dem Juristen zwei Worte sagen, vermögen dem Laien oft kaum zwanzig Worte verständlich zu machen, wenn es sich um verwickelte Rechtsfragen handelt. Wir wollen daher unsere Leser durch eine Reihe von volksthümlich geschriebenen Ar- titeln mit den wichtigsten Punkten des neuen Rechts bekannt machen.

II.

Umfang des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Das Bürgerliche Gesetzbuch beschränkt sich, seinem Zweck entsprechend, auf das Gebiet des bürgerlichen Rechts, läßt also daS öffentliche Recht unberührt. Das bürgerliche Recht wird vollständig und erschöpfend ge­regelt, soweit nicht in dem Gesetzbuchs selbst oder in dem Einführungs-Gesetze Ausnahmen vorgesehen sind.

Das Bürgerliche Gesetzbuch ist in fünf Bücher ein­getheilt. Das erste BuchAllgemeiner Theil" enthält solche Vorschriften, die allen folgenden Büchern oder mehreren von ihnen gemeinsam sind. Auch die Vorschriften über das Namenrecht, über die juristischen Personen, Rechtsgeschäfte, Fristen, Termine, Verjährung, Selbsthülfe und Sicherheitsleistung sind dort enthalten. Das zweite BuchRecht der Schuldverhält­nis s e" umfaßt die Vorschriften, welche den Verkehr, namentlich auf dem Gebiete des Vermögensrechts, ver­mitteln sollen. Das dritte BuchSachenrecht" betrifft das unmittelbare Verhältnis der Personen zu den beweglichen und unbeweglichen Sachen, enthält also die Bestimmungen über Eigenthum, Hypotheken, Pfandrecht rc. Im vierten BuchF a m i l i e n r e ch t" werden die Familien-Verhältniffe und deren Wirkungen auf das Ver­mögen, insbesondere das persönliche Eherecht, das eheliche Güterrecht, das Elternhaus und das Vormundschaftsrecht geordnet. Daran schließen sich im fünften BuchErb­recht" die Vorschriften, welche den Uebergang des Vermögens eines Verstorbenen zum Gegenstand haben.

Ausgeschloffen von der Aufnahme in dasjBürgerliche Gesetzbuch sind vor allem die privatrechtlichen Bestim­mungen der bestehenden Reichsgesetze. Deren Vorschriften sollen, wie in dem Einführungs-Gesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt wird, in Kraft bleiben. Die Aen­derungen des Strafgesetzbuches, der Strafprozeß-Ordnung, der Gewerbe-Ordnung rc., die das Bürgerliche Gesetzbuch nöthig gemacht hat, sind im Einführungs-Gesetze ange­geben. Die Aenderung des Handelsgesetzbuchs, der Civilprozeß- und Konkurs-Ordnung, die sich infolge des Bürgerlichen Gesetzbuchs als nothwendig ergeben, bilden den Gegenstand einer selbständigen Revision der genann-