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Sonnoitnü ki 30. Seuitniltr
1890
Erstes Blatt
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i Wersselder Kreisblatt
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hlen Paneben werden sorgfältig ausgewählte Erzählungen i^kr^nen weiteren Theil des Lesestoffes bilden.
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Amtlicher Theil
Hersfeld, den 4. September 1899.
d^ Au Stelle des Ministerial-Erlasses vom 22. Juli 1898, eröffentlicht mittelst Verfügung vom 7. Sanitär d. Js. J. I. lo. 130 — Kreisblatt No. 6 — ist zur Beseitigung auf- xr" etauchter Zweifel und der größeren Uebersichtlichkeit halber . ^.ezüglich der S ch u tz i m p fu n g e n gegen Tollwuth jCer nachstehend abgedruckte anderweite Erlaß vom 10. Juli —□ 2s. hierher mitgetbeitt worden.
K Die Ortspolizeibehörden des Kreises haben den Inhalt ieses Erlasses sich zur Nachachtung dienen zu lassen, auch T h möglichste Verbreitung desselben unter der Bevölkerung > Sorge zu tragen
rei L 5336
Der Königliche Landrath Freiherr von S ch l e i n i tz, Geheimer Regierungs-Rath.
Berlin, den 10. Juli 1899.
^'M^eim Königlichen Institut für Infektionskrankheiten in QCbkrlin N. W., Charitestr. No. 1, ist eine Abtheilung für ipelMiitzimpsungen gegen Tollwuth errichtet worden. Auf jt.lWben können Personen, welche von tollen oder der Toll- '»th verdächtigen Thieren gebissen worden sind, in Behand-
. >ng genommen werden.
1 Die Behandlung besteht in Einspritzungen, welche täglich
Mnul vorgenommen werden, und nimmt in leichten Fällen irth Westens 20, bei schweren Bißverletzungen — z. B. im mps 'osicht — mindestens- 30 Tage in Anspruch. Diese Schutz- nachlpMgeu können nur in dem Institut für Jnfektionskrank-
'-tten zu Berlin vorgenommen werden. Jede Abgabe von H»EÄ'"Eual an prakticirende Aerzte ist ausgeschlossen.
^m Interesse der von tollwuthverdächtigen Thieren Meuten Personen und behufs Erzieluug einer sicheren
*^rer Behandlung wird dringend empfohlen, daß
I die Schutzimpfung sofort vorgenommen wird. Es wird deshalb dringend davon abgerathen, den Beginn der Schutzimpfung so lange hinauszuschieben, bis von dein Institut für Infektionskrankheiten nach Untersuchung von Kadavertheilen der verdächtigen Thiere die Diagnose Tollwuth festgestellt ist. Die richtige Diagnose kann vor Ablauf von 3 Wochen nach Eintreffen der Kadavertheile nicht gestellt werden und dies bedeutet für die gebissenen Personen einen unter Umständen für sie verhäugnißvollen Zeitverlust.
Verletzte, welche sich der Behandlung unterziehen wollen, sind von der Ortspolizeibehörde der Direktion des Instituts für Infektionskrankheiten schriftlich oder telegraphisch anzu- melden, und haben sich bei der Direktion unter Vorlegung eines nach dem beiliegenden Muster 1 ausgestellten Zu- wcisungsattestes der Polizeibehörde ihres Wohnortes vor- zustellen. In Fällen, wo die Beantwortung der im Zuweisungsatteste gestellten Fragen ausnahmsweise längere Zeit erfordert, kann die Aufnahme der Verletzten im Institut für Infektionskrankheiten auf Grund einer einfachen Bescheinigung der Ortspolizeibehörde erfolgen. Doch ist in diesen Fällen das ordnungsmäßig ausgefüllte Zuweisungsattest so bald als möglich nachzuliefern.
Die in Einspritzungen bestehende Behandlung erfordert in der Regel nicht die Aufnahme in das Institut und ist insoweit unentgeltlich. Dagegen ist für diejenigen gebissenen Personen, welche nicht ambulatorisch behandelt werden können, sondern in Ermangelung anderweitigen Unterkommens in Berlin in die Krankenabtheilung des Instituts für Infektionskrankheiten ausgenommen werden müssen, an Verpflegungskosten schon bei der Aufnahme unter Berechnung des Tagessatzes von
1,50 Mk. für jedes Kind unter 12 Jahren,
2,00 Mk. für jedes ältere Kind oder für jeden Erwachsenen für die Gesammtdaner der Behandlung für den Kopf 45 bezw. 60 Mk. im Voraus anzuzahlen. Etwa eintretende Ersparnisse werden zurückgezahlt. Die Anzahlung im Voraus ist nicht nöthig, wenn von dem Aufzunehmenden eine behördliche Bescheinigung vorgelegt wird, aus welcher hervor- geht, welche öffentliche Kasse für die entstehenden Kosten auskommt. Anträge auf Freistellen können nicht berücksichtigt werden. Zur Vermeidung von Zeitverlust empfiehlt es sich, die verletzten Personen zu folgeudeu Tageszeiten:
Wochentags von 10 bis 1 Uhr, Sonntags von 10 bis 11 Uhr dem Institut für Infektionskrankheiten zuzuweisen. Für die Rückreise haben die Behandelten selbst bezw. die Behörden, welche sie überwiesen haben, rechtzeitig durch Uebermittelung der Reisekosten an das Institut für Infektionskrankheiten oder auch an die Patienten vor Ablauf von 20 Behaud- lungstagen Sorge zu tragen. Nach der Entlassung ist eine längere ärztliche Beobachtung des Geheilten dringend erwünscht. Zu dem Zwecke stellt das Institut für Jufektions- krankheiteu über jedeu im Institut Behandelten nach dem anliegenden Muster 2 ein Entlassungszeugniß aus mit dem Ersucheu um weitere Beobachtung und eventl. möglichst um Herbeiführung der sanitätspolizeilicheu Obduktion sowie um eingehende Berichterstattung.
Das Eutlassungszeugniß wird von dem Institut für Infektionskrankheiten an den zuständigen Landrath — in Stadtkreisen an die Ortspolizeibehörde — in 2 Exemplaren übersandt. Der Landrath (Ortspolizeibehörde) stellt das eine der beiden Exemplare dem zuständigen Kreis- oder Stadt- physikus zu. Bei der Entlassung fordert das Institut für Infektionskrankheiten den Geheilten auf, sich nach Ablauf von 3 Monaten bei dem zuständigen Kreis- (Stadt-) Physikus in seiner Wohnung vorzustellen oder den ihn behandelnden Arzt zu einer schriftlichen Aeußerung über seinen Gesundheitszustand an den Kreis- (Stadt-) Physikus zuveranlassen. Bei einem richtigen Zusammenwirken zwischen der Polizeibehörde und dem Kreismediziualbeamteu wird es sich ohne besondere Schwierigkeiten ermöglichen lassen, auffällige Er- scheinungen in dem Gesundheitszustände des Gebissenen zu erfahren unb letzteren in seinem eigenen Interesse zu bewegen, sich von Zeit zu Zeit dem Kreis- (Stadt-) Physikus vorzustellen. Es empfiehlt sich, die Untersuchung bezw. schriftliche Aeußerung an den Kreisphysikus Seitens des behandelnden
Arztes thunlichst alle drei Monate bis nach Ablauf eines Jahres zu wiederholen.
Sollte, wenn der Physikus nicht in der Lage ist, sich auf diesem Wege oder durch gelegentliche persönliche Beobachtung oder auch durch Befragen zuverlässiger und geeigneter Personen, insbesondere anderer Aerzte, Kenntniß von dem Zustande des in dem Institute Behandelten zu verschaffen, ausnahmsweise eine ärztliche Untersuchung Seitens des Physikus außerhalb seiner Wohnung erforderlich werden, so sind die Gebühren, da es sich um eine medizinalpolizeiliche Verrichtung im allgemeinen staatlichen Interesse handelt, in der üblichen Weise aus der Staatskasse zu liquidiren.
Das Gleiche gilt hinsichtlich der Gebühren für die Obduktion. Die Kosten für die Verpackung und Versendung von Leichentheilen an das Institut für Infektionskrankheiten, welche von dem Physikus zu veranlassen ist, sind gleichzeitig mit der Uebersendung bei dem Institut zu liquidiren. Im Uebrigeu werden Kosten aus der Ueberwachung nicht erwachsen, da die ärztliche Untersuchung in der eigenen Wohnung zu den allgemeinen Dienstobliegenheiten des Physikus gehört, für welche eine besondere Entschädigung nicht liquidirt werden kann.
Wegen der Beobachtung und Tödtung der tollen oder der Tollwuth verdächtigen Thiere, von welchen Menschen gebissen worden sind, verweisen wir aus die §§ 34 ff des Reichsviehseuchengesetzes vom p'^ und die §§ 16 ff. der Bnudesraths-Jnstruktion vom 27. Juni 1895. Nach erfolgter Obduktion des Thieres ist das Gehirn einschließlich des verlängerten Marks im unverletzten aber von der Muskulatur befreiten Knochengerüst (Schädelhöhle nebst Atlas) sofort von dem beamteten Thierarzt mit Eilpost, im Sommer thunlichst in Eis verpackt, der Direktion des Instituts ein- zusenden. Der Sendung ist Abschrift des Obduktions- prvtokolls sowie ein Begleitschein nach dem anliegenden Muster 3 belustigen. Die für die Verpackung und Versendung verauslagten Kosten können bei dem Institut für Infektionskrankheiten zur Erstattung liquidirt werden
Die Jnstituts-Direktion ist angewiesen, dem zuständigen Regierungs-Präsidenten sofort nach Abschluß der Untersuchung der Leichentheile von dem Ergebniß derselben Mittheilung zn machen. Die Kosten der thierärztlichen Obduktion sind, da sie im Interesse der Feststellung und Unterdrückung der Tollwuth entstehen, ebenso wie die sonstigen Kosten, welche durch die Anordnung, Leitung und Ueberwachung zur Ermittelung und Abwehr von Seuchen- gefahr erwachsen, gemäß § 23 des Preuß. Ausführungsgesetzes vom 12. März 1881 (Gesetz-Sammlung Seite 128) zur Erstattung aus der Staatskasse zu liquidireu.
In den alljährlich an mich, den Minister der geistlichen pp. Angelegenheiten, einzureichenden Nachweisungen über die Bißverletzungen durch tolle oder der Tollwuth verdächtige Thiere ist in jeden: Falle anzugeben, ob, wann und mit welchem Erfolge die Schutzimpfung vorgeuommeu worden, bezw. aus welchem Grund sie unterblieben ist.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten
gez.: Bosse.
Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten. In Vertretung gez.: Stern eberg.
Der Minister des Innern.
Im Austrage gez.: B r a u n b e h r e n s.
An die Herren Regierungs-Präsidenten und den Herrn Polizei-Präsidenten zn Berlin.
Muster 1.
Zuweisungs-Attest.
Borzuzeigen im Königlichen Institute für Infektionskrankheiten zu Berlin bei der Meldung zur
Behandlung gegen Tollwuth.
1. Aussteller des Zuweisungs-Attestes:
2. Genaues Nationale desjenigen, für den das Attest au§= gestellt wird:
3. Genaue Angabe der Zeit, wann die Verletzung stattfand:
4. Genaue Beschreibung des verletzenden Thieres:
5. Angabe, ob die Wunde geblutet hat:
6. Angabe, was mit der Wunde geschah: