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AmrstW in 3. August

Bestellungen auf das Hersfelder Kreisblatt für die Monate August und September 1899 werden von allen kaiserlichen Postanstalten, tandbrief- trägern und von der Expedition angenommen.

Amtlicher Theil

Hersseld, den 28. Juli 1899.

v Seitens des Herrn Ministers des Innern ist die W Aufstellung von Zählbogen für die auf Grund der neuen W Landgemeindeordnung vom 4. August 1897 im ver- S gangenen Jahre stattgefundenen erstmaligen Wahlen zur Gemeindevertretung angeordnet worden.

Denjenigen Herren Ortsvorständen der Gemeinden W - d-s hiesigen Krsises, welche eine gewählte G e - M meindevertretung besitzen, wird deshalb in

den nächsten Tagen ein derartiger Zählbogen zugehen. Derselbe ist alsbald unter Beachtung d e r nachstehend abgedruckten Erläuterungen ordnungsmäßig in allen Theilen aus- z u f ü l l e n und nachdem solches geschehen, umgehend an mich zurückzusenden. Ich spreche noch die bestimmte Erwartung aus, daß bis spätestens zum 8. k. M t s. s ä m m t l i ch e Zählbogen bei mir wieder eingegangen sind.

I. I. Nr. 4377. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

*

Erläuterungen znr Ausfüllung des durch Erlaß des Königlichen Ministeriums des y Innern vom 20. Juni 1894 — Nr. L B 4532 — genehmigten, für die Zeit vom 1. April 1895 ab zu benutzenden Zählbogens für die regelmäßigen Ergänz­ungswahlen zur Gemeindevertretung.

1) Die Erhebung betrifft nur die Wahl zur regel- I mäßigen Ergänzung der Gemeindevertretung, nicht die | außergewöhnlichen Wahlen zum Ersatze innerhalb der | Wahlperiode ausgeschiedener Mitglieder. Die Erhebung I findet nur in denjenigen Gemeinden statt, welche eine I gewählte Gemeindevertretung besitzen, und nur für die-

— I jenigen Etatsjahre, in welchen die regelmäßigen Er- | gänzungswahlen vorzunehmen sind.

2) Für jede Gemeinde bezw. jeden für Gemeinde­wahlen etwa besonders gebildeten Wahlbezirk ist ein Zähl-

- bogen auszufüllen.

3) In dem Kopfe des Zählbogens ist anzugeben: [ a. der Zeitpunkt der Wahl, b. der Name der Gemeinde ( bezw. Name, Abtheilung und Nummer des Gemeinde- f Wahlbezirkes, c. die Bezeichnung des Kreises, d. die । Gesammtzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung : ausschließlich des Gemeindevorstehers und der Schöffen i (nicht der Einwohner oder der wahlberechtigten Gemeinde- mitglieder, worüber unter 5 das Nähere gesagt ist),

■ e- die Anzahl der für die volle gesetzliche Wahlperiode neu zu wählenden Gemeindevertreter. (Werden mit den regelmäßigen Ergänzungsmahlen auch außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahlperiode ausge- schiedener Gemeindevertreter verbunden, so ist die Anzahl der letzteren nicht mitanzugeben.)

Wahlberechtigung und Steuerleistung.

4) Spalte 1 : Die Reihenfolge der Abtheilung ist die für die Wahlhandlung vorgeschriebene, also erst die *‘b, dann die II. und zuletzt die I. Abtheilung.

5) Spalte 2: Sind für die Gemeindewahlen be­sondere Wahlbezirke gebildet, so sind die Angaben für K ^ben einzelnen Wahlbezirk zu geben. Die auf die ein­

zelnen Abtheilungen nach erfolgter Drittelung des Ge- sammtsteuerbelrages (Spalte 3) entfallende Zahl der wahlberechtigten Gemeindemitglieder (Bürger) einschließ­lich der wahlberechtigten Forensen und juristischen Per­sonen ist anzugeben. Bezüglich der letzteren sind die Vorschriften der Gemeindeordnung genau zu beachten. Im Geltungsbereiche der Städteordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 30. Mai 1853 sind mitunter juristische Personen in die Wählerliste schon mitaufge- nommen worden, wenn sie mehr als einer der drei höchst­besteuerten Einwohner überhaupt an Steuern aufbrachten. Dies ist nur richtig, wenn sie sowohl an Staats- wie an Gemeindeabgaben mehr als einer von diesen auf- bringen (§ 8 a. a. O.). Der Fiskus kann bei einer solchen Bestimmung nicht wahlberechtigt sein. (In Hessen- Nassau vgl. jedoch § 10 der Städteordnung und § 16 Abs. 3 der Landgemeindeordnung vom 4. August 1897.)

Nach § 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1893 sind die zu keiner Staatssteuer veranlagten Urwähler der III. Abtheilung zu überweisen. Als Staatssteuern im Sinne dieser Vorschrift gelten aber nicht blos die in dem Zähl­bogen aufgeführten Einkommen- und Ergänzungssteuern, sondern auch die vom Staate nur noch veranlagten Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuern, da diese durch den finanzpolitischen Akt der Ueberweisung an die Ge­meinden ihren staatsrechtlichen Charakter als StaatS- steuern nicht verloren haben. (Vgl. auch M. Bl. f. d. g. i. V. für 1895, S. 84—85, Nr. 31—33, wo die nur zu Nealsteuern veranlagten Wähler dem § 2 a. a. O. nicht unterworfen sind. In Hessen-Nassau vgl. § 15 Abs. 5 der Städteordnung und § 21 Abs. 5 der Land­gemeindeordnung vom 4. August 1897.)

6) Spalte 3 (Steuerbetrag sämmtlicher Wähler): Hier sind sämmtliche Staats- und Kommunalsteuern (ein­schließlich der für jeden staatseinkommensteuerfreien Wähler einzusetzenden 3 Mk fingierter Steuer), soweit dieselben auf die wahlberechtigten Gemeindemitglieder einschließlich der Forensen und juristischen Personen entfallen, einzu­tragen, nachdem die Drittelung in der weiter unten be­schriebenen Weise erfolgt ist.

Bei der Drittelung ist ebenso zu verfahren, wie es für die Aufstellung der Urwählerlisten bei den Wahlen zum Hause der Abgeordneten unter § 5, Abs. 4 und 5 des Reglements vom 18, September 1893 vorgeschrieben ist. (Vergl. auch § 8 des Gesetzes vom 29. Juni 1893, M. v. Brauchitsch, Die neuen preuß. Verwaltungsgesetze, Bd. III, S. 39, Anm. 6.)

Beispiel. Angenommen, die wahlberechtigten Ge- meindemitglieder bezw. Forensen und juristischen Personen bringen nach Spalte 3 des Zählbogens einschließlich der für jeden staatseinkommensteuerfreien Wähler einzusetzen­den 3 Mk. fingierter Steuer 32 193,ov Mk. auf, so müssen, da jede Abtheilung ein Drittel der Gesammt- steuer ausbringen soll, auf jede derselben 10 731,03 Mk. Steuer fallen. Die erste Abtheilung muß ferner mindesten« ein Drittel der Gesammtsteuer aufbringen, sodaß, wenn die ersten 3 Wähler 10 731,03 Mk. aufbringen, immer noch der vierte Wähler in die erste Abtheilung mitaus- genommen werden muß, auch wenn das Steuerdrittel dadurch bedeutend überschritten wird. Besteht nun die erste Abtheilung aus 4 Wählern mit einem Steuerbetrugs von zusammen 1 1 784,25 Mk., so belauft sich der Steuer­betrag für die beiden anderen Abtheilungen noch auf (32 193,09 — 11 784,jS) = 20 408,84 Mk. Von diesem Restbeträge muß nun die zweite und dritte Abtheilung je die Hälfte, also je 10 204,4j Mk., und zwar die zweite Abtheilung wiederum mindestens die Hälfte (in analoger Weise wie die erste Abtheilung mindestens ein Drittel,) aufbringen.

In Hessen-Nassau bleiben jedoch hierbei nach den oben Nr. 5 Abs. 1 angeführten Bestimmungen die Steuern der stimmberechtigten juristischen Personen einschließlich des Staatösiskus außer Ansatz und werden diese Stimm­berechtigten nach erfolgter Bildung der Wählerabtheilungen derjenigen Abtheilung zugetheilt, welcher sie nach der Höhe der thuen anzurechnenden Steuern angehören.

7) Spalten 4, 5, 6 und 7 : a. Hier sind abtheilungs­

weise (die dritte Abtheilung oben) alle im Kopse der betreffenden Spalte besonders benannten Steuern in ihrer Summe einzutragen. Bei jeder Abtheilung muß die Quersumme der Spalten 4—7 mit dem Steuer- beträge in Spalte 3 übereinstimmen. b. In Spalte 4 ist außerdem noch für jeden zur Staatseinkommensteuer nicht veranlagten Wähler der fingierte Satz von 3 Mk. einzustellen; es sind aber hier nicht die Sätze der soge­nannten Vorstufen (1,20 bezw. 2,40 und 4,00 Mk.) auszunehmen. c. Die Beträge in den Spalten 6 und 7 dürfen nicht in einer Summe eingestellt, sondern müssen der Ueberschrist jeder dieser beiden Spalten entsprechend gesondert angegeben werden, damit zu ersehen ist, wie hoch sich die Gemeindereal- bezw. Gemeindepersonalsteuern belaufen.

8) Spalte 8 (Steuerbetrag des höchstbesteuerten Wählers): Hier ist bei jeder Abtheilung der gefammte Betrag der Staats- und Kommunalsteuern einzutragen, welche der höchstbesteuerte Wähler der betreffenden Ab­theilung (eventuell einschließlich der 3 Mk. fingierter Steuer zu zahlen hat. Der hier einzutragende Höchst­besteuerte Wähler kann auch ein Forenfe oder eine juristische Person fein. (In Hessen - Nassau bleiben juristische Personen für Spalte 8 außer Betracht.)

Allgemeine Anmerkungen über die Anzahl der stimm­berechtigten Forensen und juristischen Personen sowie deren Steuerbeträge sind erwünscht.

Berlin, im Dezember 1897.

Königliches statistisches Bureau. Blenck.

Berlin, den 4. Juli 1899.

Auf Grund einer Mittheilung des Herrn Finanz- ministerS benachrichtige ich Euere Excellenz, daß auch für die aus der allgemeinen Wittwen-Verpflegungs-Anstalt zahlbaren Pensionen an Stelle förmlicher Auszüge aus den Standesamtsregistern standesamtliche Bescheinigungen in abgekürzter Form nach Maßgabe des diesseitigen Er- lass es vom 1. September v. Js. (M.-Bl. S. 251) ge« nügen, sofern in diese der Vor- und Familiennamen der Ehefrau mit ausgenommen wird.

Ich ersuche, die Standesbeamten hiervon zu verständigen. Der Minister des Innern. J. B. gez. Braunbehren s.

An

An

den Herrn Ober-Präsidenten zu Caffel.

*

Caffel, den 12. Juli 1899.

Abschrift zur weiteren Veranlaffung.

Der Ober-Präsident, gez. Zedlitz.

den Herrn RegierungS-Präsidenten hier.

* *

Caffel, den 18. Juli 1899.

Abschrift unter Bezugnahme auf die Rundverfügung vom 17. Januar d. Js. A. I, 9340 zur Beachtung bezw. weiteren Veranlaffung.

Der Regierungspräsident. J. A.: Frhr. v. Schenk. An sämmtliche Herren Landräihe rc.

* * *

Hersseld, den 29. Juli 1899.

Vorstehendes wird den Herren Standesbeamten des Kreises mit Bezug auf das Ausschreiben vom 24. Ja­nuar 1899 *3- Ä. Nr. 194, Kreisblatt Nr. 15, zur Nachachtung mitgetheilt.

I. I. 4401.

Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer RegierungS-Rath.

Homberg, den 27. Juli 1899.

Unter den Schweinebeständen der Landwirthe Andreas Haas und Johannes Grenzebach zu Mühlbach ist die Nothlaufseuche ausgebrochen.

Der Landrath von Gehren.

An den Herrn Landrath zu Hersfeld.

* * *

Hersfeld, den 31. Juli 1899. Wird veröffentlicht.

I. 4417.

Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath. Caffel, den 25. Juli 1899.

Königliches Landrathsamt beehre ich mich unter Dank-