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Erscheint wöchentlich drei Mal Dienstag, Donnerstag und Sonnabend.

Gvatisbeilagen rJünftvirtes SsnnragsbLatt

1899

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AlwnnemeutSpreis vierteljährlich 1 Mark 40 Psg. exel. Postaufschlag.

Berlin, den 22. Juni 1899.

Bei der Vorabschätzung von Flurschäden in Gemäß- eit der Vorschriften des Abs. 3 bis 5 der Ausführungs- erordnung zu § 14 des Naturalleistungsgesetzes sind räch mir vorliegenden Mittheilungen Mißstände zu Tage

Amtlicher Theil

Namentlich haben die Ortsvorstände von der Befugniß, die Aberntung der Felder vor dem Eintreffen der Av- Mschätzungskommission anzuordnen, stellenweise in Fällen ^Gebrauch gemacht, in denen diese Maßnahme zur Ver- ^ütuiiß eines höheren Schadens nicht erforderlich war. ^Die Angaben der Ortsvorstände und der zugezogenen ^Ortseingesessenen über den Umfang des Schadens ließen $ ferner mitunter die nothwendige Unparteilichkeit und . ^Zuverlässigkeit vermissen. Endlich haben sich die von $ ben Ortsvorständen vorgenommenen Feststellungen häufig N nicht aus die Ermittelung des Standes der beschädigten unb abzuerulenden Felder, die Menge (Fuder u. s. w.) und Beschaffenheit der übrig gebliebenen Früchte und ' H deren etwaige weitere Verwendbarkeit (z. B. als Vieh- Hsutter) und den sich hiernach ergebenden Umfang des ^Schadens beschränkt, sondern es ist entgegen den Ein- WangS erwähnten Vorschriften die Höhe der Entschädig- ^ungssumme selbst festgestellt worden.

H Ich ersuche, die Ortsvorstände des dortigen Regie- H rungsbezirks auf die Unzulässigkeit solcher Vorkommnisse hinzuweisen und ihnen dabei zur strengsten Pflicht zu Ä Machen, von der sogenannten Verabschätzung (Anordnung ^.^der Aberntung der Felder nebst Feststellung des Schaden- ^v-umfanges) nur in denjenigen Fällen Gebrauch zu machen,

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in welchen dies zur Verhütung eines höheren Schadens unbedingt nothwendig erscheint, sowie aus die unbedingte Zuverlässigkeit ihrer den Abschätzungskommissionen zu machenden Mittheilungen über den Befund gewissenschast Bedacht zu nehmen. Außerdem ist ihnen dringend zu empfehlen, über die Vorabschätzungen schriftliche Auf­zeichnungen zu machen, thunlichst in Form eines auch von den zugezogenen Ortseingesessenen zu unterschreiben­den kurzen Protokolls.

Ministerium des Innern. I. A.: gez. von Bitter,

An

den Herrn Negieruugs-Präsrdenten zu Gaffel.

* * *

Cassel, den 5. Juli 1899.

Abschrift zur weiteren Veranlassung.

Der Regierungs-Präsident. Trott zu S o l z. An die Herren Landräthe des Regierungsbezirks.

*

*

Hersfeld, am 14. Juli 1899.

Wird den Herren Orlsvorständen des Kreises zur Kennlnißnahme und Beachtung nirlgelyeUt/

II. 2602.

Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer RegierungS-Rath.

Cassel, den 6. Juli 1899.

In der Anlage übersende ich Ihnen 1 Exemplar der Anweisung zur Ausführung der seit dem 1. Juli d. J. in Kraft stehenden Bekanntmachung des Bundesraths betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Roßhaar- spinnereien, Haar- und Borstenzurichtereien, sowie der Bürsten- und Pinselmachereien vorn 28. Januar d. Js. (R. G. Bl. Nc. 2 S. 5 ff.) mit dem Ersuchen dieselbe im Kreisblatt zu veröffentlichen.

Der Regierungs Präsident Trott zu S o l z. An die Herren Landräthe des Bezirks.

A « m e i s« n g zur Ausführung der Bekanntmachung des Bundesrathes, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Nof;- Haarspinnereieu, Haar- und Borstenzurichtereien sowie der Bürsten- u. Pinselmachereien, vom 28.Januar 1899. (R. G. Bl. Nr. 2 S. 5 ff.)

3ur Ausführung der Vorschriften in den 88 3 und 4 der Bekanntmachung des Bundesraths vom 28. Januar 1899 i M- 61. Bl. Nr. 2 S. 5 ff.) bestimmen wir was folgt:

3uteftririt Landwirthschaftliche Beilage

1. Die im § 3 Abs. 1 unb int § 4 Abs. 1 Z. 1 und 2 der Bekanntmachung vom 28. Januar 1899 vorgesehene Befreiung von dem Desinfektionszwange erfolgt nur" aus Antrag des Unternehmers.

Der Antrag ist schriftlich bei dem Landrath (im Bereich der Hohenzollernschen Lande bei dem Oberamtmann, in Stadt­kreisen bei der Orts-Polizeibehörde) anzubringen. Dieser reicht ihn in den unter 2 b hierunter bezeichneten Fällen dem Re- gierungs-Prüsidenten, 'in Berlin dem Ober-Präsidenten) mit einer gutachtlichen Aeußerung ein.

2. Die Prüfung und Entscheidung, ob der Betriebsunter­nehmer den Nachweis erbracht hat, daß er das Material in vorschriftsmäßig (§ 2 Abs. 2 der Bekanntmachung vom 28. Januar 1899) desinficirten Zustande bezogen habe (§ 3 Abs. 1 a. a. O.) oder daß das Material nachweislich bereits im Aus­lande eine Behandlung erfahren habe, welche als der vor- schrifsmäßigen inländischen Desinfektion gleichwerthig anzu- sehen ist (§ 4 Abs. I Z. 2 a. a. O.) erfolgt

a) wenn erwiesen werden soll, daß die Desinfektion inner­halb des Deutschen Reiches erfolgt ist, durch den Land­rath (den Oberamtmann, die Ortspolizeibehörde',

b) wenn erwiesen werden soll, daß die Desinfektion des Materials im außerdeutschen Auslande erfolgt ist, sowie in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z. 1 durch den Regierungs­Präsidenten (für Berlin: den Ober-Präsidenten).

3. Der von dem Landrath (dem Oberamtmann, der Orts- Polizeibehörde) zu führende Nachweis gilt in der Regel als erbracht, wenn der Unternehmer die amtliche, schriftliche Be­scheinigung einer deutschen Staats- oder Kommunalbehörde darüber beibringt, daß das nach Herkunft, Menge, Beschaffen­heit und Verpackung, durch Frachtschein oder eine andere amt­liche Nachweisung der Person des Verkäufers oder Absenders und des Käufers oder Empfängers sowie des Datums des Empfanges festgestellte Waarenquantum an einem bestimmt bezeichneten Tage einer den Vorschriften des § 2 Abs. 2 der Bekanntmachung vom 28. Januar 1899 entsprechenden Desin­fektion unterworfen ist:

Darüber, daß das Material seitdem es in den Besitz des Antragstellers gelangt ist, abgesondert von nicht desinficirten Material aufbewahrt worden ist, ist eine Bescheinigung der Orts-Polizeibehörde beizubringen.

4. Der Land rath (der Oberamtmann, die Ortspolizeibe­hörde) ist befugt und in Zweifelfällen verpflichtet, die Richtig­keit der von dem Unternehmer vorgelegten behördlichen Be­scheinigung (Z. 3): wie der übrigen Belege durch Rückfragen festzustellen und die beantragte Befreiung von dem Desin­fektionszwange davon abhängig zu machen, daß der Unter nehmer die Entnahme einer Waarenprobe durch die Orts- Polizeibehörde oder den zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten zum Zwecke einer Kontroluntersuchung durch geeignete Sach­verständige gestattet und daß durch diese Untersuchung das . Material als seuchenfrei erwiesen wird.

5. Mit Rücksicht auf die Verschiedenartigkeit der Gesetz­gebung und der Verwaltungseinrichtungen der ausländischen Slaaten, aus denen die hier in Betracht kommenden Rohstoffe eingeführt werden, lassen sich einheitliche Vorschriften darüber, wie der Nachweis einer im Auslande ausgeführten, der vor schriftsmäßigen inländischen gleichwerthigen Desinfektion des Materials zu führen sei, nicht aufstellen.

Die Regierungs-Präsidenten (der Ober-Präsident) haben daher in jedem Falle sorgfältig zu prüfen, welchen Werth sie den von dem Unternehmer etwa beigebrachten Belegen zum Nachweise einer im Auslande erfolgten, den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 entsprechenden Desinfektion beimessen dürfen, ^n hm- w-j.e ....^ s .»- -.i.i j. i»> ,n>> N'N ii11 Ui'e vevnunas mäßig erfolgten Desinfektion völlig ausgeschlossen erscheint, ist die beantragte Befreiung vom Desinfektionszwange von dem Ergebniß einer durch geeignete Sachverständige auszu führenden Kontroluntersuchung des Materials abhängig zU machen.

6. Die mit der Ausführung der Kontroluntersuchungen zu betrauenden Sachverständigen werden durch die die Unter suchung anordnende Behörde ernannt. Die durch die Unter suchung entstehenden Kosten fallen dem Unternehmer zur Last. Das der Kontroluntersuchung unterworfene Material gilt so lange als milzbrandverdächtig und somit als desinfektions pflichtig, als nicht die zuständige Behörde auf Grund des Er gebnisses der Untersuchung die Befreiung vom Desinfektions zwange entschieden hat.

7. Die auf Grund der Bestimmungen in § 3 Abs. 1 und in § 4 Abs. 1 Z. 1 und 2 ergehenden Entscheidungen der Re gierungs-Präsidenten (für Berlin: des Oben Präsidenten' und Landräthe, daß es einer Desinfektion durch den Unternehmer nicht mehr bedürfe, sind schriftlich zu ertheilen, von dem Unter nehmer aufzubewahren und von ihm den zuständigen Polizei und Gewcrbcaufsichtsbeamtcn auf Verlangen vorzulegen. In der Entscheidung ist das von dem Desinfektionszwange zu befreiende Material unter Angabe aller unter Z. 3 ausgeführten, seine Jdentificirung bezweckenden Merkmale, genau zu bezeichnen.

8. In das nach der Vorschrift in § 4 Abs. 2 von den RegierungS Präsidenten (fürBerlin: vondem Ober Präsidenten) zu führenden Verzeichniß sind die auf Grund der Bestimmungen in § 3 Abs. 1 und 8 4 Abs. 1 Z. 1 und 2 zugelassenen Aus nahmen getrennt einzutragen. Aus den Nachweisungen der nach 8 3 Abs. 1 und der nach 8 4 Abs. 1 Z. I u. 2 zuge lass eilen Ausnahmen müssen der Name (die Firma) des An tragstellers, das Datum des Antrages, die Herkunft, Menge

Die Jnsertionsgebühren betragen für den Raum einer Spaltzeil«

10 Psg., im amtlichen Theile 15 Psg.

Reklamen die Zeile 20 Pfg.

Bei größeren Aufträgen entsprechender

Rabatt.

und die Beschaffenheit des von der Desinfektion befreiten Stoffes und der Grund der Freilassung ersichtlich sein, auch ist zu vermerken, ob und mit welchem Erfolge eine Kontrol- untersuchung stattgefunden hat. Das Verzeichniß ist alljähr­lich bis zum 1. Februar dem Minister für Handel und Gewerbe einzureichen. Auch die Landräthe (Oberamtmänner, Ortspolizei- behörden) haben über die von ihnen zugelassenen Ausnahmen ein den vorstehenden Vorschriften entsprechendes Verzeichniß zu führen, in welches außerdem der Name der die erfolgte Desinfektion bescheinigenden Staats- oder Gemeindebehörde und der kurze Inhalt der von ihr ertheilten Bescheinigung auszunehmen ist.

Die Landräthe (Oberamtmänner, Ortspolizeibehördenj haben das von ihnen geführte Verzeichnis alljährlich bis zum 15. Januar dem Regierungs - Präsidenten (für Berlin: dem Ober-Präsidenten) einzureichen, welcher es prüft und über das Ergebniß dieser Prüfung bei Einreichung des von ihm ge­führten Verzeichnisses unter Mittheilung der Zahl der von den Landräthen (Oberamtmann, Ortspolizei-Behörde) seines Bezirks zugelassenen Ausnahmen dem Minister für Handel und Ge­werbe berichtet. Berlin, den 16. Juni 1899.

Der Minister für Handel und Gewerbe. Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten.

Der Minister des Innern. * *

Wird veröffentlicht. Hersfeld, den 15. Juli 1899. Der Königliche Landrath.

Freiherr von Schleinitz, Geheimer RegierungS-Rath.

Herbfeld, den 10. Juli 1899.

Der Landwirth Conrad Budesheim zu Widdershausen ist heute als Bürgermeister der dortigen Gemeinde eidlich

verpflichtet worden.

I A N. 2116.

Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer RegierungS-Rath.

Hersfeld, den 14. Juli 1899.

Nach Mittheilung des Königlichen Kreisthierarztes zu Hünfeld ist unter dem Rindvieh in der Gemeinde Neukirchen, Kreis Hünfeld, die Maul- und Klauenseuche

ausgebrochen.

I. I. Nr. 4083.

Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer RegierungS-Rath.

Die Abhaltung des Viehmarktes in der Stadt F u l d a am 20. d. M. ist unter nachstehenden Bedingungen genehmigt worden:

I. Am Tage vor dem Markte werden alle Gast- ställe und Einstellungen in der Stadt Fulda thierärztlich beaufsichtigt werden.

2. Mit dem Auftrieb darf nicht vor 6 Uhr be­gonnen werden. Der Zugang ist nur durch die

Schloßstraße zu nehmen. Die übrigen Straßen sind obgesperrt. .-------

-o. inemunemiTBrresBleyes vor dem Eingänge und das Handeln außerhalb des Marktplatzes innerhalb der Stadt Fulda ist am Markttage verboten.

4. Das Aufbringen von Vieh auf den Markt ist nur dann gestattet, wenn den an dem Marktzugang aus- gestellten Polizeibeamten eine von der Ortspolizeibehörde der Ursprungsgemeinde ausgestellte Bescheinigung vorgezeigt wird, daß die aufzutreibenden Thiere, welche nach Geschlecht, Farbe, Abzeichen und Alter^genau auf« zusühren sind, seit mindestens 14 Tagen an dem Orte des Ausstellers gehen, daß der Oit zur Zeit seit mindestens 4 Wochen seuchenfrei ist und keinem Sperrgebiete im Sinne des § 59 a der Bundesraths-Jnstruklion vom 27. Juni 1895 angehört. Diese Bescheinigung hat eine fünftägige Gültigkeit und ist schon am Tage vor dem Markte in den Gastställen, auf den Straßen und an der Bahn auf Verlangen dem Kreisthierarzte und dem Polizeibeamten vorzuzeigen.

5. Mehr als drei Thiere dürfen zugleich den Mai kt- eingang nicht passieren. Wer mehr als drei Stück Vieh zusammengekoppelt heranführt, wird bestraft.

6. Die Thiere, welche auf einem UrsprungSschein auf- gesührt sind, müssen in unmittelbarer Aufeinanderfolge auf den Markt geführt werden. Die Scheine werden am Eingänge abgenommen. 7. Während der ganzen Dauer des Marktes untersteht das aufgetriebene Vieh der Kontrolle des Königlichen Kreisthierarztes.