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Sr. 44. Soinioitiiil den 45. Uril 1899.
Amtlicher Theil.
Hersfeld, den 6. April 1899.
In Ausführung des Reichs-Jnrpfgesetzes von: 8. April 1874 werden die Jmpsstcitivneu bezw. Impf- und Nach- schau-Termine für den hiesigen Kreis für das Jahr 1899 wie folgt bestimmt:
1. Station Hersfeld.
a) Erstimpfung der Kinder der Stadt Hersfeld, Montag den 8. Mai, Vormittags 9 Uhr,
Nachschau: Montag den 15. Mai, Vormittags 9 Uhr, b) Erstimpfung bezw. Wiederimpfung der Kinder und Schüler au§ Kalkob es, Allmershausen mit Hählgans, Heenes, Meisebach, Eichhof und fiskalische Öber- försterei Hersfeld und Wiederimpfung der Schüler der Stadt Hersfeld, Dienstag den 9. Mai, Vormittags 9 Uhr. Nachschau: Dienstag den 16. Mai, Vormittags 9 Uhr.
2. Station Sorga, umfassend die Ortschaften Sorga, Kathus, Petersberg, Wilhelmshof und Oberrode.
Impfung: Dienstag den 9. Mai, Nachmittags 4 Uhr, Nachschau: Dienstag den 16. Mai, Nachmittags 4 Uhr.
3. Station Friedlos,
umfassend die Ortschaften Friedlos, Reilos, Rohrbach, Tann, Mecklar, Meckbach und fiskalische Obersörsterei Meckbach.
Impfung: Freitag den 12. Mai, Nachmittags 4 Uhr. Nachschau: Freitag den 19. Mai, Nachmittags 4 Uhr.
4. Station Obergeis,
umfassend die Ortschaften Obergeis, Untergeis, Aua, Gittersdorf, Biedebach unb fiskalische Oberförsterei Neuenstein,
Impfung: Sonnabend den 13. Mai, Nachmittags 4*/4 Uhr.
Nachschau: Sonnabend den 20. Mai, Nachmittags 4*/i Uhr
5. Station S ch e n kle ngs f e ld, umfassend die Ortschaftei: Scheukleugsfeld, Oberlengsfeld, Wehrshausen, Hilmes, Conrode, Lawpertsfeld, Landershausen, Unterweisenborn, Wüstfeld, Malkomes, Schenksolz, Dünkelrode, Motzfeld und Hillartshausen.
Impfung: Freitag den 26. Mai, Vormittags 8 Uhr. Nachschau: Freitag den 2. Juni, Vormittags 8 Uhr.
6. Station Ransbach, umfassend die Ortschaften Ransbach und Ausbach. Impfung: Freitag den 26. Mai, Mittags 12 Uhr. Nachschau: Freitag den 2. Juni, Mittags 12 Uhr.
7. Station Philippsthal, umfassend die Ortschaften Philippsthal und Röhrigshof mit Njppe.
Impfung: Freitag den 26. Mai, Nachmittags 2 Uhr, Nachschau: Freitag den 2. Juni, Nachmittags 2 Uhr.
8. Station A s b a ch, umfassend die Ortschaften Asbach, Beiershausen, Kerspen- Hausen, Kohlhausen, fiskalische Oberförsterei Niederaula und Roßbach.
Impfung: Dienstag den 9. Mai, Nachmittags 2 Uhr. Nachschau: Dienstag den 16. Mai, Nachmittags 2 Uhr.
9. S t a tion U n t e r h a u n, umfassend die Ortschaften Untermann, Oberhaun, Eitra, Sieglos, Roteusee, Wippershain, Biengartes und fiskalische Oberförsterei Wippershain.
Impfung: Mittwoch den 24. Mai, Nachmittags 3 Uhr. Nachschau: Mittwoch den 31. Mai, Nachmittags 3 Uhr.
10. Station Niederaula, umfassend die Ortschaften Niederaula, Mengshausen, Solms, Niederjossa, Hattenbach, Kleba, Reimboldshausen, Kemme- rode und Engelbach.
Impfung: Mittwoch den 10 Mai, Vormittags 9 Uhr. Nachschau: Mittwoch den 17. Mai, Vormittags 9 Uhr 11. Station Frielingen, umfassend die Ortschaften Frielingen, Allendorf, Gersdorf, Heddersdors und Willingshain.
Impfung: Sonnabend den 6. Mai, Vormittags 11 Uhr, Nachschau: Sonnabend den 13. Mai, Vormittags 11 Uhr.
12. Station Kirch he i'm, umfassend die Ortschaftei: Kirchheim, Reckerode, Gershausen, Goßmannsrode und Rotterterode.
Impfling: Sonnabend den 6. Mai, Nachmittags 1 Uhr. Nachschau: Sonnabend den 13. Mai, Nachmittags 1 Uhr.
13. Station Friedewald, umfassend die Ortschaften Friedewald, Lautenhauseu, Geth- semane, Herfa, Unterneurode und fiskalische Oberförsterei Friedewald.
Impfung: Mittwoch den 24. Mai, Vormittags 9 Uhr. Nachschau: Mittwoch den 31. Mai, Vormittags 9 Uhr 14. Station W i d d ers h a us en, umfasseud die Ortschaften Widdershausen, Kleinensee und Leimbach.
Impfung: Dienstag den 23. Mai, Vormittags 10 Uhr. Nachschau: Dienstag den 30. Mai, Vormittags 10 Uhr.
15. Station Heringen, umfassend die Ortschaften Heringen, Beugendorf, Lcngers und fiskalische Obersörsterei Heringen und Wölfershausen. Impfung: Dienstag den 23. Mai, Mittags 12 Uhr. Nachschau: Dienstag den 30. Mai, Mittags 12. Uhr.
16. Station H e i m b o ld s h a u s en, umfassend die Ortschaften Heimboldshausen, Harnrode und fiskalische Obersörsterei Heimboldshausen.
Impfung: Dienstag den 23. Mai, Nachmittags 2 Uhr. Nachschau: Dienstag den 30. Mast Nachmittags 2 Uhr.
17. Station Holzheim, umfassend die Ortschaften Cruspis, Hilperhausen, Holzheim und Stürklos.
Impfung: Montag den 8. Mai, Vormittags 10 Uhr. Nachschau: Montag den 15. Mai, Vormittags 10 Uhr.
In der Stadt Hersfeld findet die Impfung und Nachschau in: oberen Rathhaussaale statt; in den übrigen Jmpsstationen des Kreises werden hierzu die Schulrätune benutzt.
Die Impfung wird seitens des Jmpfarztes in den betreffenden Terminen unentgeltlich ausgeführt.
Außer Denjenigen, welche sich aus freier Entschließung impfen lassen wollen, unterliegen der Jmpfnng im Jahre 1899:
1. jedes im Jahre 1898 geborene Kind, sofern es nicht nach ärztlichem Zeugniß die natürlichen Blattern über- standen hat.
2. die Kinder, welche in: Jahre 1897 oder früher geboren und im Jahre 1898 ohne Erfolg, ohne genügenden Erfolg oder gar nicht geimpft worden sind, sofern sie nicht nach ärztlichen: Zeugnisse die natürlichen Blattern übcr- standen haben,
3. jeder Schüler einer öffentlichen Schule oder Privatschule, welcher:
a) in diesem Jahre das 12. Lebensjahr zurückgelegt hat bezw. zurücklegt oder
b) den Nachweis der geschehenen Impfung oder, wenn er über 12 Jahre alt ist, auch den der Wiederimpfung nicht erbracht hat.
Die Herren Ortsvorstände des Kreises haben Vorstehendes, namentlich aber die Termine auf ortsübliche Weise zu wieder h olten M alen bekannt machen zu lassen und dafür Sorge zu tragen, daß alle zu impfenden Kinder und Schüler an Ort und Stelle sind.
Bei der Bekanntmachung der Termine rc. ist gleichzeitig n a ch d r ü ck l i ch st darauf aufmerksam zu machen, daß nach § 14 des oben erwähnten Gesetzes Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche es unterlassen, den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder ober Pflegebefohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist, mit einer Geldstrafe bis zn 20 Mk. nnb_ Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und' Pflegebefohlenen ohne gesetzlichen Grund und trotz amtlicher Aufforderung der Impfung ober der ihr folgenden Nachschau entzogen geblieben sind, mit Geldstrafe bis zu 50 Mark oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft werden.
Die Herren Lehrer haben ebenfalls als Vorsteher der Schulanstalten, die Verpflichtung, bei der Aufnahme von Schülern durch Einfordern der vorgeschriebenen Be
scheinigungen festzustellen, ob die gesetzliche Impfung erfolgt ist, bezw. dafür zu sorgen, daß die während des Besuches der Anstalt impfpflichtig werdenden Zöglinge dieser Verpflichtung genügen.
Schließlich mache ich noch darauf aufmerksam, daß gemäß der zur Sicherung der gehörigen Ausführung des Jmpfgeschäftes ergangenen Vorschriften (Amtsblatt Nr. 23 für 1886) ein Vertreter der Ortspolizeibehörde und (für die Wiederimpfung) ein Lehrer in dem betreffenden Jmpf- geschäftstermine zur Unterstützung des Jmpfarztes und Aufrechterhaltung der Ordnung zu erscheinen haben.
Für Bereithaltung des Jmpslokals und Stellung der erforderlichen Schreibhülse beim Jmpfgeschäft ist seitens der Herren Bürgermeister der Jmpfstationsorte Sorge zu tragen.
A. 1043. Der Königliche Landrath
Freiherr von S ch l e i n i tz, Geheimer Regierungs-Rath.
Berlin, den 15. März 1899.
In neuerer Zeit ist es wiederholt vorgekommen, daß Lotterie-Unternehmer und Looshändler Loose von inländischen Lotterien und Ausspielungen, welche nur für einzelne Theile des Preußischen Staates zugelassen waren, über das erlaubte Gebiet hinaus vertrieben haben.
Um diesem unerlaubten Treiben wirksam entgegen zu treten, erscheint es mcht allein räthlich — wie bereits in dem diesseitigen Erlaffe vom 30. März 1882 (— Min. Bl. S. 37 —) hervorgehoben und des Näheren auSge- führt worden —, sondern unumgänglich nothwendig, bei jeder Genehmigung eines inländischen Lotterieunternehmens, für welches der Loosvertrieb auf einen bestimmten Theil des Staatsgebiets beschränkt ist, den Unternehmern unter allen Umständen die Bedingung auf- zuerlegen, daß auf den zum Verkauf bestimmten Loosen in deutlicher Weise vermerkt werbe, für welchen Bereich der Vertrieb der Loose gestattet ist.
Auf diese Weise werden die Polizeibehörden in den Stand gesetzt werden, aus der äußeren Erscheinung des Looses zu ersehen, ob die Lotterie oder Ausspielung, mit deren Loosen Jemand Handel treibt, in dem betreffenden Bezirk zugelaffen ist und gegebenen Falls einzuschreiten.
Ich werde fortab bei Genehmigung von Lotterien und Ausspielungen obige Bedingung in jedem Falle zum Ausdruck bringen.
Ew. Excellenz ersuche ich, bei den Ihrer Genehmigung unterliegenden Ausspielungen innerhalb des dortigen Bezirks in gleicher Weise zu verfahren und durch die Herren Regierungs-Präsidenten die Polizeibehörden und Gendarmen mit entsprechender Anweisung versehen zu laffen.
Unternehmern, welche Loose in nicht genehmigten Absatzgebieten vertreiben laffen, ist die Genehmigung zur Veranstaltung fernerer Lotterien oder Ausspielungen regelmäßig zu versagen.
Der Minister des Innern, gez. von der Recke. An den Herrn Oberpräsidenten in Caffel. II. 2994.
* * *
Caffel, den 1. April 1899.
Abschrift zur Kenntnißnahme und weiteren Veran- lassung.
Der Regierungs-Prändent: von Trott zu Solz. An den Herrn Polizei-Präsidenten hier, die Herren Polizei- direktoren zu Hanau, Marburg und Fulda und die Herren Landräthe des Bezirks. A II. 3575.
* *
Hersfeld, den 12. April 1899.
Voisteheudeö wird den Polizeibehörden und Gendarmen des Kreises zur Nachachtung mitgetheilt.
I Nr. 2287. Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer NegiernngS-Nath.
Hersfeld, den 6. Ap-'l 1899.
Die Herren Ortsvorstände des KreiseS weife ich hierdurch an, den im Kreisblilt Nr. 35 vom L I.