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Grati-bettagen r „Illuftrirte- Sonnragsblatt" «. „^Unfttirie lan-wirthschaftliche Verlage".
Nr. 40.
LmerftW Den 8. April
1899.
Bestellungen auf das Hersselder Kreisblatt für das zweite Quartal 1899 werden von allen Kaiserlichen Postanstalten, tandbriefträgern und von der Expedition angenommen.
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung.
Die diesjährigen Frühjahrs-Kontrolversammluugen im Kreise Hersseld finden wie folgt statt:
1. Zu Hersfeld I. Donnerstag den 13. April 1899,
Vormittags 8 Uhr, für die Mannschaften aus der Stadt Hersfeld.
2. Zu Obergeis.
Donnerstag den 13. April 1899,
Nachmittags 3 Uhr, für die Mannschaften aus den Gemeinden Allmershausen mit Hof Hählgans, Aua, Biedebach, Gittersdorf, Goß- mannsrode, Obergeis, Reckerode, Rotterterode und Untergeis.
3. Zu Heimboldshausen.
Dienstag den 18. April 1899,
Vormittags 11 Uhr, für die Mannschaften aus den Gemeinden Ausbach, Ben- gendorf, Friedewald, Gethsemane, Hamrode, Heimboldshansen, Herfa, Heringen, Kleinensee, Lautenhansen, Leimbach, Lengers,- Röhrigshof mit Nippe, Philippsthal, Widdershausen, Wöl- fershansen und Unterneurode.
4. Zu Scheuklengsfeld.
Dienstag den 18. April 1899,
Nachmittags 3 Uhr, für die Mannschaften aus den Gemeinden Conrode, Dün- kelrode, Hillartshansen, Malkomes, Motzfeld, Oberlengsfeld, Ransbach, Hilmes, Lampertsfeld, Landershansen, Schenk- lengsfeld, Schenksolz, Unterweisenborn, Wehrshansen und Wüstfeld.
5. Zu Unterbaun.
Donnerstag den 20» April 1899,
Nachmittags 3 Uhr, für die Mannschaften aus den Gemeinden Eitra, Hilper- hausen, Holzheim, Kohlhausen, Oberhaun, Roßbach, Roten- see, Sieglos, Unterhaun und Wippershain.
6. Zu Niederanla.
Freitag den 21. April 1899, •
Vormittags 1 0 Uhr, für die Mannschaften aus den Gemeinden Allendorf, Asbach, Beiershausen, Frielingen, Gersdorf, Gershansen, Hattenbach, Heddersdorf, Kemmerode, Kerspenhansen, Kirchheim, Kleba, Kruspis, Mengshausen, Niederanla, Niederjossa, Reimboldshansen, Solms, Stärklos, Willingshain und Gutsbezirk Engelbach mit dem Hof Sternberg.
7. Zu Hersfeld II.
Freitag den 21. April 1899,
Nachmittags 4 Uhr, für die Mannschaften ans den Gemeinden Kathus, Guts- bezirk Oberrode, Petersberg, Gutsbezirk Wilhelmshof, Sorga, Gutsbezirk Bingartes, Meisebach, Friedlos, Kalkobes, Rei- los, Mecklar, Merkbach, Gutsbezirk Eichhof, Eichmühle, Heeues, Rohrbach, Tann und Hermannshof:
Kontrolplatz für Hersfeld I. und II.: Turnplatz am Hain.
Zur strengen Nachachtung für die betheiligten Mann- Haften fügt das Bezirkskommando folgende Bemerkungen hinzu:
1. Zu den Frühjahrskontrolversammlungen haben sich alle Mannschaften, welche der Reserve und Marine Reserve, Landwehr and Seewehr ersten Aufgebots, der Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve angehören, sämmtliche zur Disposition der Ersatzbehörden, sowie zur Disposition der Trup- Pentheile und Marinetheile beurlaubten Mannschaften zn
gestellen. Nur diejenigen Wehrmänner und Seewehrmänner, welche in der Zeit vom 1. April bis 30. September 1887 eingetreten sind und deshalb bei den diesjährigen Herbst- kontrolversammluugen zur Landwehr zweiten Aufgebots übertreten, sind von der Frühjahrskontrolversammlung dieses Jahres entbunden.
2. Die Einberufung zu den Kontrolversammlungen findet lediglich durch diese öffentliche Aufforderung und durch Ausrufen in sämmtlichen Ortschaften statt.
Die Nichtbefolgung der Berufung zu den Kontrolver- fammlungen hat Arrest zur Folge.
3. Die Mannschaften aus einzelnen hier nicht genannten Höfen und Mühlen rc. gehören zu den Ortschaften, zu deren Gemeinde sie zählen.
4. Die Mannschaften haben den Militairpaß und das Führungsattest mit zur Stelle zu bringen.
5. Gesuche um Befreiung von der Kontrolversammlung sind rechtzeitig bei dem Hauptmeldeamt des Königlichen Bezirkskommandos in Hersfeld anzubringen und können nur durch das Bezirks-Kommando genehmigt werden.
Wer vor der Kontrolversammlung keinen Bescheid erhält, hat sich dennoch zu stellen.
6. Etwaige plötzliche Krankheit, oder sonstige Verhinderungsfälle, müssen entweder, durch ärztliche Atteste oder durch Atteste der Orts- oder Polizeibehörde, welche spätestens auf dem Kontrolplatz abzugeben sind, bescheinige werden.
In allen ärztlichen Attesten ist die Krankheit anzugeben. Atteste, welche nur die Bemerkung enthalten, daß ein Mann am Erscheinen znr Kontrolversammlung gehindert ist, ohne Angabe des Grundes, sind ungültig und werden nicht angenommen.
7. Es wird noch ausdrücklich bemerkt, daß diejenigen Mannschaften, welche zur Fahrt nach dem Kontrolversamm- lungsort die Eisenbahn benutzen, keinerlei Anspruch auf Verabfolgung einer Militairfahrkarte seitens der betreffenden Eisenbahnstation haben.
8. Alle Mannschaften gehören während des ganzen Tages, zu welchem sie zur Kontrolversammlung einberufen sind, zum aktiven Heere und sind demnach dem Militair- Straf-Gesetzbuch unterworfen.
Hersfeld, den 17. März 1899.
Königliches Bezirkslommando.
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Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises werden hierdurch angewiesen, die vorstehende Bekanntmachung in ihren Gemeindebezirken alsbald wiederholt znr öffentlichen Kenntniß zn bringen und namentlich den betreffenden Mannschaften noch besonders mitzutheilen.
Der Gendarm, zu desseu Bezirk der Kontrolort gehört, hat zwecks Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei den Kontrolversammlungen zugegen zu sein.
Hersfeld, den 20. März 1899.
II. 1231. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Hersfeld, den 1. April 1899.
Hinsichtlich des Fischerei-Betriebes bringe ich nachstehende Bestimmungen in Erinnerung.
Nach der Verordnung vom 8. August 1887 (Ges. Sammt. S. 441) ist der Betrieb der Fischerei von Samstag Abend 6 Uhr bis Sonntag Abend 6 Uhr verboten. (Wöchentliche Schonzeit)
Ferner ist der Betrieb der Fischerei während der Zeit vom 15. Oktober Morgens 6 Uhr bis 14. Dezember Abends 6 Uhr (Winterschonzeit) in sämmtlichen Neben- gewässern der Fulda und Werra, mit Ausnahme der Haune von ihrem Einfluß in die Fulda an bis zum Einfluß der Bieder, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des RegierungsPräsidenten zulässig.
In der Fulda und Werra, sowie in der Haune von ihrem Einfluß in die Fulda an bis zum Einfluß der Bieder, ist während der Zeit vom 10. April Morgens 6 Uhr bis zum 9. Juni Abends 6 Uhr (Frühjahrsschonzeit) die Fisederei nur an 3 Tagen jeder in die Schonzeit fallenden Woche, von Montag Morgen 6 Uhr be
ginnend und Donnerstag Morgen 6 Uhr schließend, gestattet, doch darf gemäß der Regierungs-Polizei-Verord- nung vom 12. März 1890 (Amtsblatt S. 57) in der Fulda und Werra auch während der Frühjahrsschonzeit in der Zeit von Montag Morgen 6 Uhr bis Donnerstag Abend 6 Uhr die Fischerei nicht betrieben werden, soweit nicht der Regierungs-Präsident im Einzeln gewerbsmäßigen Fischern oder solchen Fischern, welche die Fischerei in einer größeren Gewässerstrecke rationell betreiben, Ausnahmen gestattet.
J. I. Nr. 2093. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Hersfeld, den 28. März 1899.
Zufolge einer hierher gelangten Mittheilung sollen in einer größeren Anzahl Gemeinden des Kreises die Feuerlöschhaken nicht in brauchbarem Zustande sein. Die Herrn OrtSvorstände werden dieserhalb veranlaßt, dieselben alsbald einer Besichtigung zu unterziehen und, sofern solche nicht zweifellos in gutem brauchbarem Zustande sind, die sofortige Instandsetzung der Haken her- beizuführen. Von sachverständiger Seite ist empfohlen worden, dieselben ^'f^^eiden Seiten mit eisernen Schienen zu versehen, was auf die Haltbarkeit von großem Einfluß sein soll.
I. A. Nr. 959. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Hersfeld, den 1. April 1899.
Die Gemeindevorstände des Kreises haben die von mir für 1899 festgesetzten Gemeindesteuerlisten (Veranlagung der Personen mit einem Einkommen von unter 900 Mark) vom 9. April bis e i n s ch l. zum 22. April d. I s. öffentlich auszulegen und den Beginn der Auslegung in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
In der Bekanntmachung muß u. A. folgender Satz enthalten sein:
„Gegen die Veranlagung steht dem Steuerpflichtigen binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist die Berufung zu, und zwar
a) wenn die Veranlagung durch die Voreinschätz« ungskommission ohne Beanstandung erfolgt ist, an die Veranlagungskommission,
b) wenn die Festsetzung des Steuersatzes durch die Veranlagungskommission stattgefunden hat, an die Berufungskommission."
An der Hand der hier festgesetzten Staatssteuerheberollen sind sofort die Staatssteuerhebe« bücher aufzustellen. Letztere sind ordnungsmäßig ab- zuschließen.
Die Vorstände der Landgemeinden und Gutsbezirke des Kreises haben die Staatssteuerhebebücher mit den Staatssteuerrollen mir bis spätestens z u m 2 2. d. M t s. zur Prüfung vorzulegen.
Der Vorsitzende der Veranlagungskommission:
Freiherr von Schleinitz.
I. III. Nr. 363.
Berlin, den 1. März 1899.
Zwischen dem Deutschen Reiche und Oesterreich-Ungarn ist eine Vereinbarung wegen Ueberschreitung der beiderseitigen Landesgrenzen mit Militär-Luftballons geschloffen worden.
In Gemäßheit dieses auf voller Reciprocität beruhenden Abkommens wird den deutschen Lustschiffer-Offizieren und deren Begleitpersonen einerseits und den Oesterreich- Ungarischen Luftschiffer-Osfizieren und deren Begleitpersonen andererseits das Ueberschreiten der Landesgrenze mit Luftballons, sowie das Landen auf dem Gebiete des anderen Theils gestattet.
Die Aufnahme von Photographien fremden Ländergebiets und das Auflaffen von mitgenommenen Brieftauben ist allgemein ausgeschloffen.
Die beiderseitigen Luftschiffer-Oifiziere haben sowohl zu ihrem eigenen Schutze, als auch zur Überwachung