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SonittrSoo Den 21 November
Gratisbeilagen r „ILlnstrirtes Ssnntagsblatt^^ n. „IUustrirte landwirthschaftliche Beilage
Nr. M.
Amtlicher Theil.
Berlin, den 21. Juli 1898.
In Abänderung unseres Erlasses vom 18. November 1897 — M. d. I. M. 7841 II. — M. f. L. rc. I. G. 8775 — M. d. I. II. 15 859 — betreffend Untersuchung der Rinder und Kälber auf Finnen, bestimmen mir, daß bei der Untersuchung von nicht über 6 Wochen alten Saugkälbern auf Finnen von den Schnitten durch die Kaumuskeln abgesehen werden kann.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten. I. A.: gez. Förster.
Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten. J. V.: gez. S t e r n e b e r g.
Der Minister des Innern. I. A.: gez. von Bitter. M. d. g. A. M. Nr. 7088. — M. f. L. rc. I. G. Nr. . 5568. — M. d. I. II. Nr. 11 403.
An die Herren Regierungs-Präsidenten und den Herrn Polizei-Präsidenten hier.
* * *
Cassel, den 10. November 1898.
Abschrift unter Bezugnahme auf meine Verfügung vom 22. März d. Js., A. II. 4785, zur Kenntniß und Beachtung.
Die Schlachthausverwalter und Schlachtviehbeschauer sind mit entsprechender Belehrung zu versehen und an- zuhalten,' hiernach zu verfahren. A. II. 8242.
Der Regierungs-Präsident. I V. von B r e m e r.
An den Herrn Polizei-Präsidenten hier und die Herren Landrälhe des Bezirks.
* * *
Hersfeld, den 22. November 1898
Vorstehend abgedruckter Ministerial - Erlaß rc. wird den Ortspolizeibehörden mit Bezug auf das Ausschreiben vom 15„ April d. Js. I. I. 1967 (Kreisblatt Nr. 46) zur Kenntniß gebracht.
Die hiesige Schlachthausverwaltung sowie die Schlacht- viehbeschauer sind hiernach entsprechend zu instruiren.
I. I. 6235. Der Königliche Landrath
Freiherr von S ch l e i n i tz , Geheimer Regierungs Rath.
Cassel, den 12. November 1898.
Die im diesseitigen Regierungsbezirke z. Zt. in größerer Verbreitung aufgetretene Maul- und Klauenseuche hat zu den Beobachtungen geführt, daß dieselbe vielfach durch Handelsvieh, welches aus verseuchten Gegenden mit Umgehung der von mir erlassenen polizeilichen An
Irr Geldschtlutk des Baukiers.
Eine Kriminalgeschichte aus Christiania.
Autorisirte Uebersetzung aus dem Norwegischen von Friedrich von Känel.
(Fortsetzung.)
V.
Der Bankier sprang von seinem Stuhle auf: „Was soll denn das heißen? Ich bin kein scharfer Beobachter, aber so viel konnte ich doch sehen: der Mensch weiß etwas von der Sache. Er sollte es doch nicht etwa gethan haben?"
„Nein, das sicher nicht, aber wenn meine Menschenkenntniß nicht trügt", antwortete Monk, „dann wird er sehr bald selbst kommen und bitten, erzählen zu dürfen, was er weiß. Wenn ich gefragt hätte, würde ich es wohl aus ihm herausgebracht haben, aber ich sehe es lieber, wenn er freiwillig kommt.
„Still, da haben wir ihn wieder!"
An der Thüre ließ sich ein Klopfen hören, und herein trat aufs Neue der Polizist, etwas verlegen, aber mit einem Ausdruck wie einer, der seinen Entschluß gefaßt hat.
Ich bin überzeugt, daß, wenn Jemand in diesem Augenblick unsere Gedanken hätte lesen können, so würde er bei allen dreien den gleichen gefunden haben, nämlich: das ist doch eine wunderliche Geschichte.
ordnungen vom 17. Dezember 1895 ff, betr. die thier- ärztliche Untersuchung von Wiederkäuern und Schweinen, welche mit der Eisenbahn in den Regierungsbezirk ein- geführt werden, eingeschleppt worden ist. Ebenso ist die Weiterverbreitung der Seuche durch Thiere veranlaßt, welche entweder mit der Seuche behaftet oder insicirt waren und somit bei dem Abtreiben von den größeren, außerhalb des Regierungsbezirks abgehaltenen Viehmärkten die Seuche auf die Viehbestände verschiedener Kreise im diesseitigen Bezirk übertragen haben.
Ich ordne deshalb im Interesse einer wirksamen Bekämpfung der Seuche und solange die Gefahr noch fortbesteht unter Aufhebung der Ziffer 4 meiner Verfügung vom 4. Oktober 1895 A. III. 9078 und der Verfügung vom 20. März 1896 A. III. 2889 auf Grund
c „ 20. Juni 1880 des Z 17 des Reichsorehseuchengesetzes vom-
bis auf Weiteres Folgendes an:
Die Stallungen der Viehhändler sind durch die beamteten Thierärzte alle 14 Tage einer Controls zu unterwerfen.
Bei diesen Revisionen sind die etwa vorgefundenen Thiere rücksichtlich ihres Gesundheitszustandes genauestens zu untersuchen, jedesmal den Bestand der Thiere aufzu- nehmen wach Stückzahl, Farbe, Geschlecht, Abzeichen (bei Schafen und Schweinen summarisch) und bei den nachfolgenden Revisionen an der Hand der Listenbücher die, wo es angängig ist, stets einzusehen sind, der An- und Weiterverkauf, sowie Veränderungen im Bestands zu prüfen.
Unregelmäßigkeiten, welche sich in den Listenbüchern (conf. m. Verfg. v. 3/12. 1896 A. III. 12993) vorfinden, sind bei dem Landrath zur Anzeige zu bringen.
Finden sich bei den 14tägigen Untersuchungen Erscheinungen der Maul- und Klauenseuche vor, oder liegt der begründete Verdacht eines Seuchenausbruchs vor, so ist ein genauer Befund über die gemachten Wahrnehmungen aufzunehmen und der Ortspolizeibehörde hiervon umgehend Mittheilung zu machen.
Der Kreisthierarzt ist nach §§ 14 und 17 Absatz 2 des Rkichsviehseuchengesetzes befugt, die sofortige vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und verdächtigen Thiere, selbst wo es erforderlich erscheint, die Bewachung derselben anzuordnen.
Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer bezw. den Angehörigen schriftlich zu ertheilen.
Zuwiderhandlungen gegen diese von dem Kreisthierarzte getroffenen Anordnungen werden nach § 66 desselben Gesetzes Ziffer 3 mit Geldstrafe bis zu 150 Mk.
„Haben Sie uns etwas zu sagen, so setzen Sie sich!" sagte der Bankier.
„Ja", antwortete der junge Mann und ließ sich in strammer Haltung auf einen Stuhl nieder; „ich habe etwas zu sagen, was ich eigentlich gleich hätte thun können. Vorigen Abend bin ich im Polizistenverein gewesen. Sie reiften, wir haben ein Lokal in der Möller- gaden Nr. 6, wo wir uns alle 14 Tage einmal versammeln, und wenn die Versammlungen zu Ende sind, so nehmen wir ein Glas Toddy.
„Einige von uns blieben bedeutend länger sitzen als die andern, bis 2 oder 3 Uhr Nachts, und als ich dann nach Hause ging, da war ich in den Beinen nicht mehr so ganz sicher. Ich hatte wohl ein Glas zu viel getrunken.
ö' „Ich konnte aber noch stramm die Straße hinabgehen, und Niemand hätte mir etwas angemerkt. Ich hatte in dieser Nacht keine Wache. Es war ziemlich dunkel, und nicht ein Mensch die ganze Königsstraße hinab zu sehen.
„Das Gas war gelöscht, da nach dem Kalender Mondschein sein sollte, aber der Himmel war nicht ganz dunkel. Und wie ich nun einen Blick so an den Häusern entlang werfe, da sehe ich eine schwarze Gestalt aus dem Fenster des zweiten Stocks unseres Hauses kommen und wie eine Katze an der Mauer herabgleiten und auf dem Bürgersteig verschwinden.
oder mit Haft bestraft, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist.
Die Kosten der durch die Kreisthierärzte vorzuueh- menden Untersuchungen der Händlerställe fallen nach einer Entscheidung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten vom 21. Juli 1895 und 26. Juli 1898 den Händlern zur Last. (A. III. 7392 III.)
Der Regierungs-Präsident. J. V.: von Bremer.
An den Herrn Polizei-Präsidenten hier und sämmtliche Herren Landräthe.
* * *
Hersfeld, den 22. November 1898.
Vorstehendes wird hiermit zur Kenntniß der Herrn Ortspolizeiverwalter und der Interessenten gebracht. J. I. Nr. 6279. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Negierungs-Rath.
Hersfeld, den 19. November 1898.
Den Herren Ortsvorständen des Kreises wird in den nächsten Tagen je ein Exemplar der von dem Kreisaus- I schuß genehmigten Ordnung über die Erhebung einer Gemeindesteuer von Branntwein aller Art zugehen.
Indem ich bemerke, daß nunmehr lediglich besagte Steuer-Ordnung zur Sicherung der Verbrauchsabgaben vom Branntwein die Grundlage bildet, auch alle Zuwiderhandlungen gegen die darin enthaltenen Bestimmungen von der Ortspolizeibehörde zu bestrafen sind, mache ich besonders auf den § 11 der fraglichen Steuer-Ordnung aufmerksam, wonach die Gemeinden nach wie vor befugt sind, mit einzelnen Steuerpflichtigen zum Zwecke der Erleichterung des Verkehrs, ferner der Zahlung und Vergütung der Steuer besondere Vereinbarungen zu treffen.
Diese Vereinbarungen unterliegen der Genehmigung des Kreisausschuffes.
I. A Nr. 4177. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Negierungs-Rath.
Hersfeld, den 22. November 1898.
Die Herren Ortsvorstände des Kreises haben in den Gemeinden alsbald bekannt machen zu lassen, daß das Proviantamt zu Ca s sel bis auf Weiteres Roggen, Hafer, gutes Wiesenheu und Noggenrichtstroh von maga- zinmäßiger Beschaffenheit kauft und dafür bis zu den höchsten Marktpreisen zahlt.
I. I. A. 6270. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
«Ich setzte in ein paar Sprüngen der Gestalt nach. Es befanden sich bloß 2 bis 3 Häuser zwischen uns. Aber als ich vor die Bank kam, war alles still und dunkel und nichts zu entdecken.
„Ich sprang eine Strecke weiter die Straße hinab, bemerkte aber keine Seele außer einem Kollegen, der an der Ecke der Rathhausstraße patrouillirte.
„Nun kehrte ich wieder zurück und sah nach den Fenstern empor, konnte aber nichts Merkwürdiges entdecken. Drüben im „Hotel Europa" waren einige Fenster erhellt, und beim Schein derselben konnte ich deutlich sehen, daß alle Fenster unseres Hauses geschloffen waren.
»Ich öffnete die Pforte, ging hinein und schlief wie ein Stein bis am Morgen. Da begann ich über die Sache nachzudenken; aber ich erinnerte mich nicht so deutlich, wie ich wünschte, und schließlich kam ich zu dem Schluß, daß alles Einbildung wäre und die Folge davon, daß ich am Abend zu viel Toddy getrunken hatte.
„Meine Vorgesetzten können bezeugen, daß ich ein nüchterner Mann bin; aber es kann ja einem jeden widerfahren, daß er in guter Gesellschaft und außer dem Dienst ein Glas zu viel trinkt.
„Sie werden deshalb begreifen, warum ich betroffen war, als ich hörte, daß doch ein Diebstahl im Hause begangen worden war. Ich fühlte, daß ich unrecht