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Spiel iinii Kette imMrserlicheii Gesetzbuch.
Wer mit seinen Freunden einen Skat spielt oder auf der Rennbahn auf ein Pferd setzt, der hat sich wohl in den seltensten Fällen überlegt, ob er im Gewinnfalle den Spielgewinn oder den Einsatz der Wette gegen seine Partner bei Gericht würde geltend machen können. Bisher wird diese Frage in den verschiedenen Ländern Deutschlands verschieden beantwortet. Mit dem 1. Januar 1900 wird es anders.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird weder durch das Spiel noch durch die Wette für den Verlierer gegenüber dem Gewinner eine Verbindlichkeit begründet. Jedoch trägt das Bürgerliche Gesetzbuch den Anschauungen über das Spiel und die Wette insofern Rechnung, als es den einmal ausgezahlten Gewinn dem Gewinner läßt und ihn nicht nöthigt, das bereits Erhaltene zurückzugeben. Die Staatsgewalt will zur Durchführung von Ansprüchen, die im Spiel ihren Ursprung haben, ihren Arm nicht leihen; sie läßt die Spieler unter sich. Erst dann interessiert sich das Gericht für die Sache und hört die Klage an, wenn etwa der Verlierer, der sein Geld wieder' haben möchte, die Behauptung aufstellen kann: er sei im Spiel betrogen worden, oder: er habe sein Geld in einem ausdrücklich vom Gesetze verbotenen Glücks- fpiel — Roulette 2C. — verloren und verlange es deshalb zurück. In diesem Falle würde der Gewinner allerdings durch das Gericht angehalten werden, den Gewinn wieder herauszugeben.
Nun kommt es vor, daß einer, der vielleicht in der Weiulaune Hazard gespielt, verloren und seinen Verlust
nicht gleich bezahlt hat, einen Schuldschein ausschreibt, in dem er bekennt, seinem Partner die Summe schuldig geblieben zu sein und sich verpflichtet, den Betrag zu bezahlen. Ein solcher Schuldschein, dem ein Spiel zu Grunde liegt, ist für den Aussteller nicht bindend, ebenso wenig wie etwa ein zu diesem Zwecke von dem Verlierer gegebenes Accept es gegenüber dem Gewinner sein würde; diesem — nicht aber einem an dem Spiel un- betheiligten Jndossenten — würde der Acceptant immer entgegenhalten können, daß der Wechsel für eine Spiel- (oder Wett-) Schuld gegeben und daher nicht rechtlich bindend sei.
Eine der bekanntesten und beliebtesten Arten des Wettens ist das Wetten am Totalisator. Sollte einmal der Fall eintreten, daß die Verwaltung der Wettmaschine sich weigerte, die Odds auszuzahlen oder zu geringe Odds berechnete, so könnte man sie heute noch gerichtlich zur Zahlung anhalten lasten; nach dem 1. Januar 1900 würden die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches dem entgegenstehen. Die mit dem Buchmacher abge- schlostenen Geschäfte sind und bleiben nichtig, weil das Vuchmachen als gesetzlich verbotenes, gewerbsmäßiges Glücksspiel angesehen wird. Die Einzahlungen können also in allen Fällen zurückverlangt werden. Lotteriespiel, Verlosungen und Ausspielungen sind natürlich auch Glücksspiele und deshalb gesetzlich unverbindlich, außer wenn sie staatlich genehmigt sind.
Eine Form der Spiel-Verträge, die schon seit Jahren am meisten von sich reden gemacht hat, ist das sogenannte reine Differenz-Geschäft: ein Termin-Geschäft über Waaren- oder Wertpapiere mit der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung, daß am Stichtage nicht wirklich geliefert, sondern nur der Kurs-Unterschied ausgezahlt werden soll. Das seit dem Jahre 1897 geltende Börsengesetz hat die Börsen Termin-Geschäfte klaglos gestellt, wenn nicht beide vertragschließende Theile — Käufer und Verkäufer — in das amtliche Termin-Register eingetragen sind. Das Bürgerliche Gesetzbuch geht noch einen Schritt weiter. Hiernach ist der Terminhandel schon dann als nicht klagbares Spielgeschäft anzusehen, wenn auch nur eine Partei ihre Absicht ausschließlich auf die Differenz-Zahlung gerichtet hatte, die andere Partei aber diese Absicht kannte oder kennen mußte.
Politische Nachrichten.
Inland.
Berlin, 24. August.
Die Abreise Ihrer Majestäten des Kaisers und der K a i s e r i n mit den beiden jüngsten Kindern, dem Prinzen Joachim und der Prinzessin Viktoria Luise, von Wilhelmshöhe wird, wie dort gemeldet wird, am Donnerstag, 25. d. Mts., Abends erfolgen, und zwar wird sich die Kaiserin mit den beiden Kindern direkt nach Wildpark bezw. nach dem Neuen Palais begeben, der Kaiser dagegen trifft am 26. früh in Münster (Provinz Hannover) ein, um dort an diesem Tage einem Gefechtsexerziren der Kavalleriedivision „B“ beizuwohnen. Nachdem der Monarch im dortigen Feldlager im Kreise des Offizier- korps das Frühstück eingenommen hat, erfolgt gegen zwei Uhr Nachmittags die Abreise nach Wildpark. Am Sonnabend, 27., gedenkt der Kaiser sich vom Neuen Palais aus nach Jüterbog zu begeben, um dort einem Versuchsschießen beizuwohnen.
Zur Entfestigung von Mainz wird noch geschrieben: „Nach dem Festmahle im Königl. Schlosse zu Mainz fand zwischen Sr. Majestät dem Kaiser, dem Großherzog von Hessen, StaatSmini8k.r Rothe und Oberbürgermeister Dr. Gaßner eine etwa halbstündige Unterredung fiatt?^ v deren einziger Gegenstand die Entfestigung von Mainz war. Hierbei verrieth der Kaiser eine genaue Kenntniß \ der dortigen örtlichen Verhältnisse und zeigte sich über dieselben bis ins Detail orientirt. Auf die innere Um- Wallung, so ließ sich etwa aus den Reden des Kaisers entnehmen, legt er wenig Werth, und es ist daher Hoffnung vorhanden, daß diese fallen wird. Was ferner eine eventuell vorgeschobene Befestigung von Mainz, die Höhen von Hechtsheim, Hochheim, Erbenheim u. s. w. betreffe, so seien, wie der Kaiser sich äußerte, im militärischen Rathe noch keine bestimmten Beschlüffe gefaßt, auch hänge dies von der Zustimmung des Reichstages ab. Jedenfalls aber werde Se. Majestät das Seinige dazu beitragen, der Entwicklung der Stadt Mainz freie Bahn zu schaffen.
Ueber den Aufenthalt des Prinzen Heinrich von Preußen auf der Insel Sachalin liegt eine Petersburger Meldung vor, wonach aus Anlaß der Anwesenheit des Prinzen ein Zapfenstreich der russischen Truppen auf der Insel stattfand. Bei demselben brächte
Die ^ternwirthin.
Erzählung für das Volk von A. v. Hahn.
(Fortsetzung.)
Das war dem Sternwirth freilich nicht schwer geworden, denn er hatte alles bei feiner Schwester in Er- sahrung gebracht, was über die Dirn im Umlauf war.
„Möchst wohl so gescheit sein und ihm erzählen wie's steht?" fragte Lenei ihren Mann, als er ihr am folgenden Morgen erzählte, was er in Erfahrung gebracht hatte, mit boshaft funkelnden Augen. „Nimmer thust das!" fuhr sie drohend fort und setzte ihm so lange zu, bis er versprach, dem Wurzer nur das Gute, was er von der Dirn gehört, zu überbringen.
Ihrem rachsüchtigen Herzen konnte ja nichts gelegener kommen, als diesen geheimen Stoß gegen den Stolz und die Ehre des Wurzers zu führen, der sicher in rasenden Zorn gerieth, wenn's ihm später zu Ohren kam, fem Weib habe vorher mit einem Knecht eine Liebschaft unterhalten. Daß er aber darum erfuhr, dafür würden die getreuen Freunde und Nachbarn schon sorgen.
So geschah'S. Der Wirth erzählte seinem Auftraggeber nur das Allerbeste von seiner Zukünftigen und der Familie, in die er hineinheirathen wollte, und sprach nur nebenher davon, daß es der Vater nur darum so eilig mit der Heirath habe, daß kein Unrechter ihr unschuldiges Herz bethöre. Einem solchen Schwiegersohn gegenüber, wie der Wurzer, war's wohl nicht zu verwundern, wenn er jetzt noch eine besondere Eile zur Schau trug.
Das leuchtete dem Wurzer ein und beschwichtigte alle seine Bedenken. Da er selbst großes Gefallen an dem Dirndl gefunden, schickte er den Franz! noch an demselben Tage hinüber, für ihn selbst war's nicht paffend, unter der Woche hinzugehen, und ließ ihn aus- richten, der Bauer möchte, wenn's ihm recht wäre, schon für den nächsten Sonntag das erste Aufgebot bestellen. Er käme Sonntag zum Verspruch, da wollte er gleich alles wegen der Hochzeit besprechen, die dann am dritten Sonntag stattfinden könnte.
Der Franzl richtete seinen Auftrag gut aus.
Es ging alles glatt. Das Dirndl nahm den Wurzer freundlich, wenn auch ein bisse! gedrückt und scheu als künftigen Eheherrn an, wie's einer gehorsamen Tochter zukam, als der Vater sie zusammensprach, und der Wurzer schwebte fortan im siebenten Himmel, sodaß er den Tag, da sein Glück vollkommen werden sollte, kaum erwarten konnte.
Mit dem Wirth stand er sich jetzt wieder gut. Es lag ihm gar zu sehr am Herzen, sich gegen jemanden über sein Glück aussprechen zu können, und darum verging kein Tag, an dem er ihn nicht rufen ließ, um bald dies, bald jenes mit ihm zu besprechen. In seinem Glückseifer verhieß er ihm alles mögliche Gute, das er an ihm thun wolle, und daß er ihn mit den Schulden und Zinsforderungen nicht drücken werde, weil er sich jetzt schon so oft als sein getreuer Freund erwiesen habe.
Der Wirth ließ das still über sich ergehen und fragte sich nur im geheimen, was wohl der Wurzer mit ihm anfangen werde, der im Guten die Schuldverschreibungen
immerfort im Munde führte, wenn er dahinter kam, daß er ihn geflissentlich hintergangen.
Daß seine verrätherische Handlungsweise endlich au den Tag kommen würde, das konnte er sich an den Fingern abzählen. Was jedes Kind in Sturzbach wußte, das konnte ihm doch nicht entgangen sein, der mit dem Auftrag hingekommen, den Leumund der Dirn auszu« kundschaften. Den Streich würde ihm der Wurzer aber nicht vergessen und vergeben. Dazu kannte er dessen Dünkel und Hochmuth zu gut.
Zu der übrigen Gewissenslast gesellte sich nun noch dieser Kummer. Noch mehr als sonst nahm er jetzt zum Saunte Zuflucht.
Aber die verzweifelte Angst, daß ihn der Wurzer mit den Schuldscheinen in der Hand auf der Stelle von Haus und Hof treiben konnte, ließ sich doch nicht beschwichtigen, und eines Abends, es war einen Tag vor des Wurzers Hochzeit, ließ er sich im Rausch gegen die Lenei darüber aus.
Sie siel vor Schreck und Zorn, als sie die ganze Nothlage ihres Mannes erfuhr, schier in Krämpfe. Daß es so schlimm mit ihm stand, daß er schier gar nichts mehr sein eigen nannte, auf das der Wurzer nicht seine Hand legen und sagen konnte: „das ist mein," das hatte sie bis zur Stunde noch nicht gewußt.
Die ganze Nacht weinte und jammerte sie und war wie aus dem Häuschen, daß der Wirth, trotz seines Rausches, kein Auge zuthat und sich vor Aufregung und Verzweiflung keinen Rath wußte, denn sie schwor's hoch und theuer, daß sie nun nicht mehr bei ihm bleiben