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ersselher Kreisblatt.
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1898.
Amtlicher Theil.
Berlin, den 20. Mai 1898.
Die Zunahme der Körnerkrankheit in verschiedenen Theilen der Monarchie läßt es erforderlich erscheinen, der Verhütung ihrer Uebertragung in den Schulen größere Aufmerksamkeit zuzUwenden. Denn erfahrungsgemäß sind es häufig die Schulen, in welchen das Auftreten der Körnerkrankheit in einem Orte zuerst zur Kenntniß der Behörden gelangt. Auch findet nicht selten durch Vermittelung der Schulen die Verbreitung der Krankheit aus einer Familie in die andere statt.
Wir haben daher die Anlage zu dem Runderlaß vom 14. Juli 1884 — Min. d. In. II 7800, M. d. g. A. U. lila 18424. II. U. II 2440. M. 5092 —, soweit sich dieselbe auf ansteckenden Augenkrankheiten bezieht, den neueren Erfahrungen entsprechend umarbeiten lassen und übersenden dieselbe beifolgend mit dem Ersuchen, das zur Durchführung der darin getroffenen Anordnungen Erforderliche zu veranlassen.
Besonderen Werth legen wir auf die Mitwirkung der Lehrer und Lehrerinnen bei der Verhütung und Bekämpfung der Körnerkrankheit in den Schulen. Dieselben haben sich in dieser Beziehung in den östlichen Provinzen schon vielfach als werthvolle Hülfskräfte für die Aerzte erwiesen, unter deren Unterweisung und Aufsicht sie sich auch in Zukunft sehr nützlich und verdient machen können.
Die Königlichen Provinzial-Schulkollegien und die Königlichen Regierungen haben Abschrift dieses Erlasses und der Anlage erhalten.
Der Der Minister ^er geistlichen, Unterrichts- Finanz-Minister. und Medizinal-Angelegenheiten. J.V.:gez.Meinecke. I. A.: gez. Bartsch.
Der Minister des Innern.
I. A.: gez. v. Bitter.
An die Herren Regierungs-Präsidenten und den Herrn Polizei- Präsidenten zu Berlin. (Fin.-M. I. Nr. 59621., M. d. g. A. M. 10604. U. I. U. III. A., M. d. I. II. 5926).
Cassel, den 6. Juni 1898.
Abschrift nebst Abschrift der Anlage zur Kenntnißnahme und Nachachtung.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Bremer.
An den Herrn Polizei-Präsidenten hier und sämmtliche Herren Landräthe und Kreisphysiker des Bezirks. (A. II. 5624.)
Anweisung
zur Verhütung der Uebertragung ansteckender Augenkrankheiten durch die Schulen.
1. Augenkrankheiten, welche vermöge ihrer Ansteckungs- fähigkeit besondere Vorschriften für die Schulen erforderlich machen, sind:
a. Blennorrhöre und Diphterie der Augenlied- Bindehäute,
b. Akuter und chronischer Augenlied-Bindehautkatarrh, Fallikulärkatarrh und Körner-
Die ^»ternwirthin.
Erzählung für das Volk von A. v. Hahn.
(Fortsetzung.)
Heimlich raunte man sich bereits zu, der Benedikt habe sich gewiß ein Leids angethan, weil der Vater so Hirt mit ihm umgegangen und die Lenei ihm den Ver- spiuch gebrochen.
Den Wurzer hielt'S jetzt nicht länger, und er machte den« Amt Anzeige. Mochte auch das Schlimmste geschehen sein, er wollte es wenigstens erfahren.
Inzwischen war der so eilig bestellte Hochzeitstag drüben im Stern herangerückt. Lenei hatte eine bilb- saubere Braut abgegeben und sich dazu herausgeputzt, als wenn sie aus dem reichsten Hof herstammte.
Die Leute tuschelten sich gar viel ins Ohr. Es schien ihnen doch ein bissel gar zu hart von einem Weibsbild, daß die Lenei so froh und übermüthig aus den Augen schauen konnte, wo doch jeder Unbeteiligte um den Verschwundenen in Aufregung war.
Sie ahnten'S nicht, daß es Lenei als eine gute Fügung hinnahm, daß Benedikt fortblieb. Vor ihrem selbstsüchtigen Herzen schien'S ihr leichter, Benedikt von irgend einem bösen Zufall ereilt zu glauben, als ihm hier Rede und Antwort stehen und seine Herznoth mit ansehen zu müssen. Im stillen aber glaubte sie, der Wirth könne eS ihm am Ende hinter ihrem Rücken gesteckt haben, wie er mit ihr dran sei, und er blieb aus Gram und Verzweiflung fort, oder sei gar darum in die weite Welt gegangen.
krankheit (granulöhe oder egyptische Augenentzündung, Trahom).
2. Es ist darauf hinzuwirken, daß von einem jeden Fa^ von ansteckender Augenkrankheit, welcher bei einem Schüler oder bei dem Angehörigen eines Schülers vorkommt, durch den Vorstand der Haushaltung, welcher der Schüler angehört, dem Vorsteher der Schule (Direktor, Rektor, Hauptlehrer, ersten Lehrer, Vorsteherin u. s. w.) bei einklassigen Schulen dem Lehrer (Lehrerin) unverzüglich Anzeige erstattet wird.
3. Schüler, welche an einer der unter la genannten Augenkrankheiten leiden, sind unter allen Umständen, solche, welche an einer der unter lb genannten Augenkrankheiten leiden, dagegen nur, wenn bezw. solange sie deutliche Eiterabsonderung haben, vom Besuche der Schule auszuschließen.
4. Schüler, welche an einer der unter lb genannten Augenkrankheiten leiden, jedoch keine deutliche Eiterabsonderung haben, sowie solche Schüler, welche gesund sind, aber einer Haushaltung angehören, in der ein Fall von ansteckender Augenkrankheit (la oder lb) aufgetreten ist, dürfen am Unterrichte theilnehmen, wenn sie besondere, von den gesunden Schülern genügend weit entfernte Plätze angewiesen erhalten.
5. Schüler, welche gemäß Ziffer 3 vom Schulbesuche ausgeschlossen oder gemäß Ziffer 4 gesondert gesetzt worden sind, dürfen zum Schulbesuch bezw. aus ihren gewöhnlichen Platz nicht wieder zugelassen werden, bevor nach ärztlicher Bescheinigung die Gefahr der Ansteckung beseitigt ist und sowohl die Schüler selbst als ihre Wäsche und Kleidung gründlich gereinigt worden sind.
6. Für die Beobachtung der unter Ziffer 3 bis 5 gegebenen Vorschriften ist der Vorsteher der Schule (Ziffer 2), bei einklassigen Schulen der Lehrer (Lehrerin) verantwortlich. Derselbe hat von jeder Ausschließung eines Kindes vom Schulbesuch wegen ansteckender Augenlrankheit (Ziffer 3) der Ortspolizeibehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.
7. Aus Pensionaten, Convikten, Alumnaten und sonstigen Internaten dürfen Zöglinge während der Dauer oder unmittelbar nach dem Erlöschen einer in der Anstalt epidemisch aufgetretenen ansteckenden Augenkrankheit nur dann in die Heimath entlassen werden, wenn dies nach ärztlichem Gutachten ohne Gefahr der Uebertragung der Krankheit geschehen kann, und alle vorn Arzt für nöthig erachteten Vorsichtsmaßregeln beobachtet worden sind.
8. Lehrer und anderweitig im Schuldienste beschäftigte Personen, welche an einer ansteckenden Augenkrankheit (la und lb) erkranken, haben hiervon dem Vorsteher der Schule (Ziffer 2) und der Ortspolizeibehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.
Wohnt der Erkrankte im Schulhause selbst, so hat der Vorsteher der Schule darauf hinzuwirken, daß der Kranke ärztlich behandelt und, falls dies nach ärztlichem Gutachten erforderlich, abgesondert wird.
Wohnt der Erkrankte außerhalb des Schulhauses, so darf er während der Dauer der Krankheit das Schulhaus nicht betreten, bevor nach ärztlicher Bescheinigung die Gefahr der Ansteckung beseitigt und seine Wäsche und Kleidung gründlich gereinigt worden ist.
Leidet der Erkrankte an einer der unter lb aufgeführten
Es war hochhergegangen im Stern. Bis in den Wurzerhof drang der wüste Lärm herüber. Lenei hatte auf eine große Hochzeit bestanden, und der Wirth, der ganz närrisch in sie verliebt war, hatte ihr gewillfahrt.
Große Körbe voll Kuchen waren an die Armen und die Dorsjugend vertheilt worden, Braten reihte sich an Braten beim Hochzeitsschmaus, und was nur einer der Gäste an Bier und Wein vertilgen wollte, war vorhanden. Es war an nichts gespart worden.
Lenei» Mutter strahlte vor innerer Glückseligkeit und sah ordentlich vornehm und würdevoll in ihrer prächtigen Haube und der schwarzseidenen Schürze aus. Die ganze Nacht hindurch zog sich das Geschrei der Tanzenden und das Gequieke der Fiedeln hin, und der Morgen lag schon sonnenhell auf der Straße, als die letzten Gäste endlich nach Hause wankten.
Jetzt war die Lenei Sternwirthin.
Sie paßte gut in solches Anwesen hinein, das mußte ihr schon der Neid lassen, der ihr sonst manches am Zeuge flickte. Von der ersten Stunde an kehrte sie's heraus, daß sie sich jetzt als eine Andere fühlte.
Keiner der Burschen durfte sich mehr etwas gegen sie herausnehmem, wenn sie's auch verstand, mit ihnen zu lachen und die Gäste bei gutem Durst zu erhalten. Darin hatte der Wirth nicht falsch spekuliert. Die Schankmagd hatte sie aber auch Lei ihm durchgesetzt, wie er überhaupt ihr gegenüber kaum noch einen eigenen Willen hatte.
Auch was sie zur Beschaffung von Staat für ihre Person brauchte, gab er willig her, wenn auch eine Anzahl
Augenkrankheiten, so darf er seinen Dienst in der Schule fortsetzen, wenn bezw. so lange er keine deutliche Eiterabsonderung hat.
9. Lehrer und anderweitig im Schuldienste beschäftigte Personen, in deren Hausstand ein Fall von ansteckender Augen- krankheit (la und lb) auftritt, haben hiervon dem Vorsteher der Schule (Ziffer 2) unverzüglich Anzeige zu erstatten. Handelt es sich um eine der unter la aufgeführten Augenkrankheiten, so dürfen sie während der Dauer der Erkrankung ihren Dienst nur versehen, wenn nach ärztlicher Bescheinigung eine Gefahr der Verbreitung der Krankheit in der Schule damit nicht verbunden ist.
10. Sobald in einer Schule oder in einem Orte, in welchem sich eine Schule befindet, oder in einem Nachbarorte, aus welchem Kinder die Schule besuchen, mehrere Fälle von ansteckenden Augenkrankheiten vorkommen, hat der Vorsteher der Schule (Ziffer 2) bei dem Landrath (Oberamtmann) bezw. in Städten, welche einen eigenen Kreis bilden, bei dem Polizeiverwalter des Ortes eine ärztliche Untersuchung der Lehrer und Schüler sowie sämmtlicher im Schulhause wohnenden Personen durch den beamteten Arzt zu beantragen. Ob bezw. wie oft dieselbe zu wiederholen ist, bestimmt die zuständige Behörde nach Anhörung des beamteten Arztes.
11. Für die Behandlung der an ansteckenden Augenkrankheiten leidenden Schüler hat, soweit dieselbe nicht nach ärztlicher Bescheinigung durch die Eltern veranlaßt wird, die Ortspolizeibehörde Sorge zu tragen.
12. Während der Dauer einer ansteckenden Augenkrankheit in einer Schule sind das Schulgrundstück, die Schulzimmer und die Bedürfnißanstalten täglich besonders sorgfältig zu reinigen, die Schulzimmer während der unterrichtsfreien Zeit fleißig zu lüften, die Bedürfnißanstalten nach Anordnung der Ortspolizeibehörde zu desinfiziren; die Thürklinken, Schul- tafeln, Schultische und Schulbänke täglich nach Beendigung des Unterrichts mit einer lauwarmen Lösung von je einem Theile Schmierseife und reiner Carbolsäure in hundert Theilen Wasser abzuwaschen.
Diese Vorschrift gilt auch für die in Ziffer 7 bezeichneten Anstalten und erstreckt sich in diesen auch auf die Wohn-, Arbeits- und Schlafräume.
13. Die Schließung einer Klasse oder einer ganzen Schule wegen einer ansteckenden Augenkrankheit wird nur in den seltensten Fällen erforderlich und rathsam sein und kann nur durch den Landrath (Oberamtmann bezw. in Städten, welche einen eigenen Kreis bilden, den Polizeiverwalter des Orts nach Anhörung des beamteten Arztes geschehen. Namentlich ist sie bei Fallikulärkatarrh fast nie und bei der Körnerkrankheit in der Regel nur dann erforderlich, wenn eine größere Anzahl von Schülern an deutlicher Eterabsonderung leiden.
Ist Gefahr im Verzüge, so können der Vorsteher der Schule und die Ortspolizeibehörde auf Grund ärztlichen Gutachtens die vorläufige Schließung der Schule selbststündig anordnen, haben jedoch hiervon dem.ikreisschulinspektor und dem Landrath (Oberamtmann) unverzüglich Anzeige zu erstatten.
14. Die Wiedereröffnung einer wegen einer ansteckenden Augenkrankheit geschlossen gewesenen Schule oder Schulklasse darf nur aus Grund einer vom Landrath (Oberamtmann) bezw. in Städten, welche einen eigenen ^eis bilden, vom
seidner Röcke mehr dabei herauskam, als ihm nothwendig erschien und andere Weiber besaßen. Die gute Mitgift, zu der sich der Wurzer verpflichtet hatte, deckte ja auch diese Kosten noch reichlich. Wenn die Lenei sich erst einmal in dem Wohlleben, das ihr neu war, ordentlich genug gethan, würde sie schon zum Maßhalten zurückkehren, dachte er. Gescheit und tüchtig war sie in allen Dingen, das wußte er, und daß sie auch den Werth des Geldes zu schätzen verstand, sollte er auch bald erfahren. Zwei Tage nach der Hochzeit erinnerte sie ihren Mann schon daran, sich die vom Wurzer zugesagte Summe auszahlen zu lassen.
Der Wirth zeigte in der Angelegenheit einen nobleren Sinn, als sie ihm zugetraut hatte. Er meinte, sie wollten damit noch eine Weile warten. Es könnte zu happig erscheinen und aussehen, als sei ihm bei der Hochzeit der letzte Kreuzer durch die Finger gegangen.
Die Lenei war's zufrieden und ein paar Tage gingen wieder darüber hin.
Es war ihr jetzt alles so neu im Stern, seitdem e» ihr gehörte, als sähe sie es zum erstenmal, und der Tag verging ihr wie eine Stunde beim Kramen und Kommandieren.
Aber bald fiel es ihr doch ein, den Wirth nochmals an das Geld zu erinnern, und da er wieder Ausflüchte machte, bestand sie darauf daß er die Sache gleich in Ordnung brächte.
Sie konnte feine Lässigkeit gar nicht begreifen, da sie ihn auch als einen kannte, der lieber nahm als hin- gab. Zudem hatte sie jetzt schon einen guten Einblick