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GratirbeUasen:IUttftrirtes SonntaeOblatt" «.IUnstviNtr lanvwirthschaftliche Veklagr".

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AtHW Den 26. Mi

1898.

Amtlicher Theil.

Die Herrn Bürgermeister und Gutsvorsteher sowie die übrigen Behörden und die Privatpersonen des Kreises ersuche ich, alle Schreiben, welche Dienstangelegenheiten betreffen, mit der Adresse:

An das Königliche Landrathsamt zu versehen und nicht mit meinem Namen zu adressiren. Alle mit meinem Namen adressirten Schriftstücke müssen von der Post in meiner Wohnung bestellt werden, und können dadurch, namentlich bei Abwesenheit, unliebsame Verzögerungen entstehen.

HerSfeld, den 23. Juli 1898.

I. 4161. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath

Hersfeld, den 19. Juli 1898.

Wie den Herren Bürgermeistern rc. durch meine Verfügung vom 1. November 1893 I. III. Nr. 2316, im Kreisblatt Nr. 130, bekannt gegeben ist, so unter­liegen auch vorübergehende Wirthschafts­betriebe im Freien, wie solche bei Abhaltung von Sänger-, Krieger- und sonstigen Festen (auch Schei­benschießen rc.) stattfinden, der Betriebssteuer. Um der­artige Betriebe entsprechend besteuern zu können, ist es erforderlich, daß mir auch von einer jeden derartigen Festlichkeit die bezügliche Anzeige gemacht wird. Zur Erstattung dieser Anzeige ist in erster Linie der betreffende Bürgermeister oder Gutsvorsteher, in dessen Bezirk der Autzschank betrieben worden, verpflichtet. Dieser Ver­pflichtung sind aber verschiedene Herren Bürgermeister rc. bis jetzt nicht nachgekommen und sehe ich mich deshalb veranlaßt, auf diese Angelegenheit aufmerksam zu machen und muß ich pünktliche Beachtung in künftigen Fällen unbedingt erwarten.

Auch die Königliche Gendarmerie hat mir nach wie vor über eine jede stattgefundene derartige Feier bezwse. Wirthschaftssührung ausführlichen Bericht zu erstatten. I. I. Nr. 3902. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, _________________Geheimer Regierungs-Rath.

Cassel, den 20. Juli 1898.

Der dem diesseitigen Bezirksverbande auf Grund des Preußischen Gesetzes vom 13. März 1878, 23 Juni 1884 zur Zwangserziehung überwiesene und von mir bei dem Schreinermeister Joh Nommel zu Barchfeld in Lehre

untergebrachte Ernst Otto Vogt aus Schmalkalden, ge­boren am 8. März 1882, ist am 18. d. Mts. aus seiner Lehrstelle durchgebrannt.

Königliches Landrathsamt ersuche ich ganz ergebenst, nach dem Zögling umgehend Nachforschungen gefälligst anstellen, im Betretungsfalle ihn festnehmen und durch eine geeignete Civilperson, welcher ich neben den baaren Auslagen für Eisenbahnfahrt ein Tagegeld von 3 Mark und bei nöthig werdender Nebernachtung ein solches von 4 Mark gewähren werde, dem oben genannten Lehrmeister wieder zuführen lassen zu wollen.

Von dem Geschehenen bezw. dem Ergebniß der Nach­forschungen bitte ich mich hiernächst gefälligst zu benach­richtigen.

Der Landes-Direktor. An Königliches Landrathsamt zu Hersfeld.

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Hersfeld, den 22. Juli 1898.

Wird den Herren Örtspolizeiverwaltern und der Gendarmerie des Kreises zur Anstellung von Nachforsch­ungen mitgetheilt.

Im Betretungsfalle ist rc. Vogt seinem Lehrmeister wieder zuführen zu laffen und mir hiervon Anzeige zu erstatten.

I. 4127. . Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer RegierungS-Rath.

Am 15. August findet vor der hiesigen Prüfungs­kommission für Hufschmiede eine durch das Gesetz vom 18. Junr 1884 angeordnete Prüfung über die Befähig­ung zum Betrieb des Hufbeschlaggewerbes statt.

Meldungen, denen der Geburtsschein, etwaige Nach- weisungen über die erlangte technische Ausbildung und die Prüfungsgebühr von 10 Mark beizuschließen sind, sind bis zum 1. August d. Js an den unterzeichneten Vorsitzenden der Kommission einzureichen. Dabei ist an- zugeben, ob der Schmied schon erfolglos sich einer Prü­fung unterzogen hat und gegebenenfalls, wie er sich seit der Prüfung in seinem Berufe beschäftigt hat.

Zur Vorbereitung wird das BuchAnleitung zum Bestehen der Hufschniiedeprüsung von Professor Dr. Möller", welches in jeder Buchhandlung zu haben ist, empfohlen.

Fulda, den 19. Juli 1898.

Der Vorsitzende der Prüfungskommission für Hufschmiede zu Fulda. Kreisthierarzl Fröhner.

Nichtamtlicher Theil.

Jas Testament im ^ärgerlichen Kesetztuch.

Ein Testament zu machen, erlaubt das Bürgerliche Gesetzbuch und zwar völlig selbständig jedem, der das sechzehnte Lebensjahr hinter sich hat; nur die wegen Geisteskrankheit, Verschwendung oder Trunksucht ent­mündigten sind zur Testaments-Errichtung unfähig. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt zwei regelmäßige Formen des Testaments: Man kann es vor einem Richter (oder Notar) oder auch privatim durch eine selbst­geschriebene und unterzeichnete Erklärung errichten. Wählt man die erstere Form, so müssen außer dem Richter auch der Gerichts-Schreiber oder an deffen Stelle zwei Zeugen, außer dem Notar ein weiterer Notar oder statt dessen zwei weitere Zeugen zugezogen werden. Bei der Auswahl der Urkunds-Personen muß man sich vorsehen, daß keine von ihnen im Testament bedacht werde, und daß der Erblasser mit keiner nahe verwandt - sei; sonst ist das Testament ungiltig!

Das Testament kann dem Gericht oder dem Notar mündlich zu Protokoll erklärt oder schriftlich übergeben werden. Für daL-Privat-Testament hat der Reichstag gegenüber dem bisherigen Zustande eine außerordentliche Erleichterung durch die Zulassung des eigenhändigen Testaments eingeführt: Eine einfache, vom Erblasser unter Angabe des Orts und Tages eigenhändig ge- und unterschriebene Erklärung ist ein vollgiltiges Testament. Wenn sich also jemand für genügend rechtskundig hält, um ein regelrechtes, den Gesetzen, insbesondere dem Noth- Erbrecht entsprechendes Testament aufzusetzen, so kann er sich die Kosten des Notars in Zukunft ersparen; er schreibt seinen letzten Willen auf einen beliebigen Brief­bogen, vergißt Datum und Unterschrift nicht und legt das ganze in sein Schreibpult wenn er nicht vor- zieht, es der Sicherheit halber in amtliche Verwahrung gegen HinterlegungS-Schein zu geben.

Zusätze zum notariellen Testament werden in Zukunft nicht mehr zulässig sein; an ihrer Stelle kann man sich aber des erwähnten selbstgeschriebenen Privat-Testaments bedienen, um frühere Verfügungen zu ergänzen oder ab- zuändern; denn in erster Linie maßgebend ist stets das zuletzt errichtete Testament, durch welches man auch ausdrücklich frühere letztwillige Verfügungen widerrufen kann. Als Widerruf gilt auch die Zurücknahme des gerichtlichen oder notariellen Testaments aus dem amt-

Die ^ternwirthin.

Erzählung für das Volk von A. v. H a h n.

(Fortsetzung.)

Nach vielem Hin- und Herdenken blieb sie bei dem Entschluß stehen, das Erbtheil des Ohms, über das sie sich alleiniges Verfügungsrecht gewahrt hatte, dem Bene- dikt zu übergeben. Die Summe half ihm wenigstens zu einem gedeihlichen Beginnen, und weiter würde der liebe Herrgott schon helfen. Um6 schnöde Geld sollten die Beiden nicht elend werden. Das war nun bei ihr beschloffene Sache.

Nun aber hieß es überlegen, auf welchem Wege sie dem Benedikt das Geld zustecken konnte, ohne daß der Wurzer darum erfuhr, und noch so schnell mußte es geschehen, daß des Vaters Plan zu Schanden wurde.

Hatte der Benedikt Geld in Händen, dann konnte er frei handeln und seinem Willen nachgehen, ehe der Bauer dem armen Buben sein Glück hinterlistig raubte und die Dir« an einen andern verschacherte. Sie kannte die Leuei nicht und wußte nicht, wie weil auf deren Stand- hastigkeit zu rechne» war.

Aber wie sollte sie es nur beginnen, dem Sohn das Geld zuzustecken? Darüber dachte sie angestrengt nach, und es wollte ihr kein paffender Gedanke kommen. Daß der Wurzer jetzt wie ein Kerkermeister aufpaffen würde, daß nichts vorging, was ihm nicht recht war, das war nur zu gewiß. Es kam auch niemand ins Haus, dem

sie das Gelv zur Uebermittlung anvertrauen könne. Die Leute wußten sich ja keine Freude bei ihnen zu holen. Der Wurzer war immer mißvergnügt und oben­drein als ein Geizhals verschrieen, und sie war krank und elend. Was sollten die Leute bei ihr? Die gingen lieber dorthin, wo sie etwas Neues erfahren und sich über den lieben Nächsten ausschwatzen konnten. Des Benedikts stille, abgeschlossene Art hatte auch die Jugend ferngehalten. So standen sie ganz vereinsamt da. Nur der gute Pfarrherr sah öfter zu ihr herein, und der Sternwirth kam schnell einmal herüber, um sich bei dem Wurzer Rath zu holen oder ein neues Darlehn gegen hohe Zinsen zu erbitten

Der Pfarrherr lag jetzt selbst seit Wochen an einer schweren Krankheit darnieder. Ihre Gedanken blieben bei dem Sternwirth stehen.

Er war des Benedikts Pate. Am Ende war er der Mann, dem sie sich anvertrauen konnte? Es mußte ihm doch anch eine Gewissenssache sein, daß es dem Bub gut ging, wenn er auch sonst nicht grade der beste Mensch war und sie sich damals gewiß einen anderen Tauf- zeugen für ihr Kind gesucht hätte, wenn ihr die Wahl geblieben wäre. Aber es war mit der Geburt des Bene­dikts so schnell gekommen und das Neugeborene so schwach und elend, daß sie nur schnell den Pfarrer holen mußten, um dem Kinde die Nothtaufe zn geben. Weil'S in der Erndte gewesen, war niemand, selbst nicht der Meßner zur Stelle, der sonst bei eiligen Taufen als Zeuge

aushalf. So hatten sie den Sepp aus dem Stern herübergerufen, der das Haus hütete und damals noch ; ein junger Bursch war.

Seitdem hatte er manches hinter sich, das der Wurzerin wenig gefiel. Seiner Frau hatte er ein schweres Ehekreuz aufgelegt, und auch sonst redete man ; ihm nicht viel gutes nach. Aber die Wurzerin dachte, ; um eine Pflicht auszuüben, die weder Mühe noch Opfer verlangte, konnte er vielleicht das nöthige Gewissen haben.

Sie beschloß endlich, die Sache zu beschlafen und sie dann so schnell als möglich in Ordnung zu bringen.

Es war ihr so eigen zu Muthe, und eine innere Stimme schien ihr zu rathen:Sput' dich, Wurzerin, hast nicht mehr viel Zeit." Dabei lag es ihr schwer in den Gliedern, und sie spürte ein seltsames, krampf­haftes Zusammenziehen in der Brust und meinte, es wäre ihr damals, ehe der Fluß sie lähmte, ebenso schmerzhaft beim Athmen gewesen. Am Ende stand gar ihr letztes Stündlein vor der Thür, und mußte sich noch arg sputen um ihrer Mutterpflrcht gerecht zu werden.

Der Zufall kam ihr schon am nächsten Morgen be­quem entgegen. Dem Wurzer fiel'S heut ein, den Wirth schon ganz zeitig herüber rufen zu lassen. Er besprach sich mit ihm eine lange Weile in der anstoßenden Stube. Sie vermochte aber nichts davon zu verstehen, denn der Bauer hatte die Thür zugemacht.

Da kam's, daß der Wurzer hinausging, der Knecht