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KratisbeUasen r „Illnstrsktss SsnntÄs-dLatt" n. „3Uuftrgr^ landwirthschaftliche Beilage".
A. 71.
eoiuinbciiii Den 11 Simi
1898.
Erstes Statt
Amtlicher Theil.
Zum Zwecke der Verhütung der Verbreitung von Geflügelcholera ordne ich hiermit auf Grund der §§ 19
bis 28 des Neichsviehseuchengesetzes vom
23. Juni 1880
1. Mai 1894
(N. K. Bl. 1880 S. 153 und 1894 5. 109) in Verbindung mit § 56b Abs. 3 der Gewerbeordnung in der Fissuna des Gesetzes vom 6. August 1896 (N. G. Bl. S 685) zufolge Ermächtigung des Herrn Ministers für Land- wirlhschaft, Domänen und Forsten für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel bis auf Weiteres folgendes an:
§ 1. Bricht auf einem Gehöft die Geflügelcholera aus, oder kommen auf einem Gehöft Todesfälle unter dem Geflügel vor, welche den Verdacht der Geflügel- ctolera rechtfertigen, so hat der Besitzer oder sein Vertreter sofort der Ortspolizeibehörde hiervon Anzeige zu machen und schon vor amtlicher Feststellung der Seuche dafür Sorge zu tragen, daß sein Geflügel von dem Betretest öffentlicher Wege und Wasserläufe, sowie von der Berührung mit anderem Geflügel fern gehalten und daß verendetes oder getödtetes Geflügel — mit Ausnahme eines für die thierärztliche Untersuchung sicher auszube- mahrenden Kadavers — durch Verbrennen oder nach B streuung mit Aetzkalk durch Vergraben in mindestens M Meter tiefen Gruben unschädlich beseitigt wird.
§ 2. Die Ortspolizeibehörde hat auf die Anzeige hin oder wenn sie auf anderem Wege von dem Ausbruch der Seuche oder von dem Verdachte eines Seuchenaus- bruchs Kenntniß erhalten hat, sofort die Zuziehung des beamteten Thierarztes behuss sachverständiger Ermittelung des Seuchenausbruchs zu veranlassen.
Ist der Ausbruch der Geflügelcholera durch das Gutachten des beamteten Thierarztes festgestellt, so hat die Polizeibehörde, falls innerhalb 8 Tagen neue Seuchen- >usbrüche in dem Seuchenort angezeigt werden, sofort lie erforderlichen Schutzmaßregeln anzuordnen, ohne daß rs einer nochmaligen Zuziehung des Thierarztes bedarf.
§ 3. Ist durch das Gutachten des beamteten Thier- arztetz der Ausbruch der Geflügelcholera festgestellt, so ist letzterer von dem Landrath im Kreisblatt, sowie von der Ortspolizeibehörde auf ortsübliche W ise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und zur Verhütung der Verbreitung der Seuche folgendes anzuordnen:
1. Das Seuchengehöft ist am Haupteingangsthore oder an einer sonstigen geeigneten Stelle in augenfälliger und haltbarer Weise mit einer Inschrift „Geflügelcholera" zu versehen.
2. Die verendeten oder getödteten Thiere sind mit allen ihren Theilen zu verbrennen oder nach zuvoriger Be- streuung mit Aetzkalk in mindestens */.2 Meter tiefen Gruben zu vergraben. Dunggruben dürfen hierzu nicht benutzt werden.
3. Die kranken Thiere sind von den noch vollkommen gesund erscheinenden Thieren abzusondern und in besonderen Räumen unterzubringen.
4. Die kranken Thiere sind unter Stallsperre, die noch gesunden unter Gehöftssperre zu stellen, sowie von dem Betreten öffentlicher Wege und Wafferläufe, welche das Seuchengehöft berühren, fern zu halten.
5. Die Ausführung der während der Seuchendauer ge- .schlachteten Geflügelstücke aus dem Seuchengehöft ist fzu verbieten.
§ 4. Ist auf dem Seuchengehöft sämmtliches Geflügel gefallen oder getödtet oder ist nach bem letzten Er- kranknngsfall eine Frist von 8 Tagen verstrichen, so ist die Seuche als erloschen anzusehen und von der OrtS- polizeibehörde die Desinfektion. des Seuchengehöfts anzuordnen. Letztere erstreckt sich auf alle zur Unterbringung von Geflügel benutzten Räumlichkeiten und ist in folgender Weise anszuführen.
1. Der Kolh, die Futterreste, der zusammengekehrle Schmutz
sind aus den Räumen zu entfernen und durch Verbrennen oder nach Bestreuung mit Aetzkalk durch Vergraben unschädlich zu beseitigen.
2. Der Boden, die Thüren und Wände der Räume, sowie die Sitzstangen, die sogenannten Hühnerstiegen, Futter- und Tränkgeschirre sind mit heißer Sodalauge (3 Kilogramm käufliche Waschsoda auf 100 Liter Wasser) gründlich zu reinigen und mit Kalkmilch zu bestreichen.
3. Haben die Stallungen keinen festen Bodenbelag, so ist die oberste Erdschicht mindestens 10 Zentimeter tief auszuheben und nach Bestreuung mit Aetzkalk durch Vergraben unschädlich zu beseitigen. Nach erfolgtet Desinfektion, deren ordnungsmäßige Ausführung durch die Ortspolizeibehörde zu überwachen ist, sind die angeordneten Sperr- und Schutzmaßregeln wieder auf- zuheben und das Erlöschen der Seuche in gleicher Weise, wie der Ausbruch derselben zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
§ 5. Den Geflügelhändlern ist verboten, Privat- grundstücke ohne vorherige Genehmigung der Besitzer mit ihrer Waare zu betreten.
§ 6. Kommen während des Transports Todesfälle unter dem Grflügel vor, so ist den Händlern verboten, todte oder kranke Thiere an Wegen, Gräben liegen zu lassen oder auf die Düngerhaufen und in die Wasser- länse zu werfen. Verendetes oder getödtetes Geflügel ist entweder am Bestimmungsorte oder unterwegs durch Verbrennen oder nach Bestreuung mit Aetzkalk durch Vergraben in mindestens ’/.2 Meier tiefen Gruben unschädlich zu beseitigen.
Lassen die auf dem Transport vorgekommenen Todesfälle den Ansbruch der Geflügelcholera befürchten, so hat der Händler der Ortspolizeibehörde am Bestimmungsorte hiervon unverzüglich Anzeige zu erstatten und bis zur thierärztliche» Feststellung der Todesursache den Verkauf von Geflügel während des Transports zu unterlassen, auch dafür Sorge zu tragen, naß eine Berührung der verdächtigen Thiere mit anderem Geflügel wirksam verhindert wird.
§ 7. Wird bei solchen Transporten die Geflügelcholera festgestellt, so hat die Ortspolizeibehöide des Bestimmungsortes den Weitertransport zu untersagen, die verdächtigen Thiere nach Analogie der Vorschriften in den §§ 2, 3, 4 zu behandeln, insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, daß die mit dem Geflügel in Berührung gekommenen Theile des Fuhrwerks und der sonstigen Behältnisse mit heißer Sodalauge (3 Kilogramm käufliche Waschsoda und 100 Liter Wasser) gründlich abgewaschen und darauf mit Kalkmilch bestricken werden. Der Weitertransport ist erst dann zu gestatten, wenn eine Frist von 8 Tagen nach dem letzten Erkrankungsfall verstrichen ist.
§ 8. Die Ortspolizeibehörden haben den Händlern auf ihr Verlangen zur Verscharrung der Kadaver geeignete Plätze anzuweisen.
§ 9. Die Landräthe, die Ortspolizeibehörden, ihre Organe, sowie die beamteten Thierärzte haben die Befolgung der genannten Vorschriften zu überwachen. Den betreffenden Beamten ist daher der Zutritt zu dem in Frage kommenden Geflügel bezw. zu den bezüglichen Räumlichkeiten jederzeit zu gestalten.
§ 10. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen unterliegen, insofern nicht nach den bestehenden Gesetzen insbesondere nach § 328 des Strafgesetzbuchs, eine höhere Strafe verwirkt ist, der Straf Vorschrift des § 66 Ziffer 4 des Neichsviehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880, 1. Mai 1894.
Cassel, den 3. März 1898.
Der RegierungS-Präsident: gez. H a u s s o n v i l l e.
Hersfeld, den 14. Juni 1898.
Vorstehende Anordnung wird den Ortspolizeibehörden und allen Interessenten des Kreises hiermit zur Kenntniß gebracht.
Die Ortspolizeibehörden haben die vorgeschriebenen Maßregeln mit Strenge durchzuführen und mir von jedem ' ersten Ausbruch der Geflügelcholera sowie von dem Er
löschen derselben Anzeige zu erstatten, auch über die getroffenen Schutzmaßregeln zu berichten.
I. 1717. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs Rath.
Bekanntmachung.
Es hat sich das Bedürfniß herausgestellt, den im Herbst jeden Jahres zur Entlassung fommenben Reservisten, durch Errichtung von unentgeltlichen Arbeitsnachweisen, den Rücktritt in das Civilleben zu erleichtern.
Auf Aufforderung des Königlichen Kriegsministeriums und des General - Commaudos haben sich zur unentgelt= liegen Errichtung von Arbeitsnachweisen für den Kreis Hersfeld die Kriegervereine Hersfeld und Niederaula bereit erklärt, und einen solchen zum Wohle der zur Entlassung kommenden Reservisten eröffnet.
Den Truppentheilen des 11. Armee - Korps sowie den Infanterie-Regimentern Nr. t 43 und 97, dem Feldartillerie- Regiment Nr. 15 und dem Bekleidungsamt des 15. Armee- Korps werden diese Nachweise, und die Personen, welche mit der Bermittelung betraut sind, behufs Nachsuchung von Stellen besannt gegeben.
Das Bezirks-Commando nracht Vorstehendes den Herren Arbeitgebern jeden„Berufszweiges mit der Bitte bekannt, das Unternehmen zu uruerftützen unb sich im Falle, daß Handwerker, Arbeiter rc. z. Zt. der Reservistenentlassung benöthigt werden, an die Herren Hauptmann d. L. A u e l für den Kriegerverein Hersfeld und Gerichtsseeretair Lingelshei m für den Kriegerverein Niederaula wenden zu wollen. Bezügliche Anträge können jeder Zeit bei obengenannten Herren gestellt werden.
Hersfeld, im Jnui 1898.
Königliches Bezirks-Commando Hersfeld.
Nichtamtlicher Theil.
Str sWisch - mmknnischt Krieg.
Die Lage beginnt sich für die Spanier zu verschlimmern. Der Generalgouverneur der Philippinen, General Augusti, hat nach Madrid gedrahtet, daß die Verhältnisse in Manila sehr ernst seien. Der Feind umgebe die Stadt, die Truppen seien zusammengezogen und jede Verbindung nach wie vor abgeschnitten. Die Stimmung der Bevölkerung soll muthlos sein, man befürchtet eine Niedermetzelung durch die Aufständischen und zieht ein Bombardement vor. Inzwischen ist die zweite amerikanische Expedition nach den Philippinen abgegangen.
Auch aus Kuba kommen keine für die Spanier günstigen Nachrichten. Nach einem Telegramm aus Guantanamo von Dienstag Abend schlug die amerikanische Marineinfanterie eine 400 Mann starke spanische Truppen- abtheilung. Ein Amerikaner wurde leicht verwundet; die Spanier hatten etwa 40 Todte. Sodann erhielt das Marinedepartement zu Washington ein Telegramm des Admirals Sampson, in welchem es heißt, die Truppen unter General Rabi hätten mit Hilfe der Aufständischen unter Garcia die Stadt Acerraderos, westlich von Santiago de Kuba, besetzt. Endlich meldet das „Evening Journal" aus Guantanamo, daß eine Patrouille von amerikanischen Soldaten am 15. d. Abends ins Lager zurückgekehrt sei mit achtzehn spanischen Gefangenen, unter denen sich ein Offizier befunden habe, etwa 100 Mausergewehren und 10,000 Patronen. Die Amerikaner hätten gemeldet, daß in den verschiedenen Gefechten mit den Spaniern der Verlust der letzteren auf 100 Todte und 200 Verwundete sich beziffere.
Gleichzeitig wird aber auch über einen vergeblichen Versuch berichtet, den die Amerikaner unternahmen, um sich der kubanischen Küste bei Habana zu nähern. Die Amerikaner wurden dort durch das Feuer der Forts genöthigt, sich zurückzuziehen.