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Xr. 69. KO- »ei 11 Imi 1898.
Unserm Kaiser zm 15. Kai 1898.
Was hat gesungen des Volkes Mund?
Mas hat geklungen im tiefsten Grund
Der Herzen verheißend und ferne zugleich?
Ein Kaiser I Ein Kaiser !
Ein neues deutsches Reich!
Endlich dem Schoße des Berges entstieg Wilhelm der Große zu herrlichem Sieg.
Es ruhet sein Erbe in sicherer Hand
Der Kaiser, der Kaiser, Beschirmt das deutsche Land.
Mag es auch toben im inneren Streit, Was alle loben — Gerechtigkeit —, Der Arme, der Tücht'ge, wo trifft er sie an?
Beim Kaiser, beim Kaiser, Das ist der rechte Mann.
Was hat geklungen so mächtig und hehr? Was sei gesungen vom Fels bis zum Meer Mit Schwüren der Treue und klinge so fort?
„Mein Kaiser, mein Kaiser,
Du aller Deutschen ^ort I"
Amtlicher Theil.
Berlin, den 23. Mai 1898.
Bekanntmachung
wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe V zu den Schuldverschreibungen der Preußischen konsolidirten 3‘/2 vormals 4°/oigen Staatsanleihe von 1876 bis 1879.
Die Zinsscheine Reihe V Nr. 1 bis 20 zu den Schuldverschreibungen der Preußischen konsolidirten 3’/2 vormals 4prozentigen Staatsanleihe von 1876 bis 1879 über die Zinsen für die ZKt vom 1. Juli 1898 bis 30. Juni 1908 nebst den Anweisungen zur Abhebung der folgenden Reihe werden vom 7. Juni 1898 ab von der Kontrolle der Staatspapiere Hierselbst, Oranienstraße 92/94 unten links, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftslage jedes Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang genommen oder durch die Regierungs-Haupt- kafsen, sowie in Frankfurt a/M. durch die Kreiskasse bezogen werden. Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsscheinanweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 1 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher eine nummerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichnis einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar, mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel taun d i e Kontrolle derStaatspapieresichmit denJn Haber n der Zinsscheinanweisungen nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anweisungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine Verzeichnis wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliesern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen sind; in
diesem Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen mittels besonderer Eingabe einzureichen. Hauptverwaltung der Staatsschulden. gez. von H o f f in a n n. * * *
Cassel, den 1. Juni 1898.
Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die in derselben bezeichneten Formulare von der hiesigen Regierungs-Hauptkasse und den Kreiskassen unseres Bezirks verabreicht werden.
Königliche Regierung. Haussonville.
Berlin, den 18. April 1898.
Es ist bei uns Beschwerde darüber geführt worden, daß durch die Zustellung unverschlossener Benachrichtigungen über die Veranlagung zu Communalsteuern, mögen dieselben in Form einer besonderen Mittheilung im Sinne des § 65 des Communalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 oder durch sogenannte Steuerzettel erfolgen, die vom Gesetzgeber beabsichtigte Geheimhaltung der Steuerveranlagung, insbesondere der Veranlagung zur StaatS- einkommensteuer in vielen Fällen beeinträchtigt wird.
Wenn auch das Communalabgabengesetz eine dem Art. 60 Ziffer I der Ausführungsanweisung zum Einkommensteuergesetz vom 24.,. Juni 1891 entsprechende Anordnung verschlossener BenachrichtigungSschreiben nicht enthält, so läßt sich doch die Begründung der erwähnten Beschwerde um so weniger verkennen, als nach § 65 des Communalabgabengesetzes schon die nach dem früheren Rechte in Geltung gewesene Oeffentlichkeit der Heberolle in wesentlichen Beziehungen eingeschiänkt worden ist und deshalb die Zustellung verschlossener Veranlagungsbenach- richtigungen nur eine weitere Consequenz des gleichen Grundsatzes gesicherterer Geheimhaltung der Staatsein- kommensteuerveranlagung bedeuten würde.
Nachdem aus diesen mit den Interessen der Gemeindeeingesessenen zusammenfallenden Rücksichten eine größere Anzahl von Gemeinden bereits zu einer Zustellung verschlossener Benachrichtigungen übergegangen ist, erscheint eS erwünscht, daß auch in denjenigen Gemeinden, in welchen eine derartige Zustellung noch nicht in Uebung ist, indessen ein gleiches Bedürfniß sich geltend macht, die Mittheilungen über die Veranlagung zu den Gemeindesteuern thunlichst verschlossen bewirkt werden.
Der Finanzminister. Der Minister des Innern.
Im Auftrage: In Vertretung: Burghardt. Braunbehre ns.
Fin. Min. II. 4002. M. d. In. I. B. 3686 II. Aug.
* * *
Hersfeld, den 9. Juni 1898.
Die Zustellung von verschlossenen Steuerzetteln über die Communalabgaben ist schon in mehreren größeren Landgemeinden eingeführt und empfiehlt sich für die sämintlichen Landgemeinden, welche mehr als 500 Einwohner haben und ebenso für diejenigen Landgemeinden, in welchen eine größere Anzahl zur Staatseinkommensteuer veranlagter Steuerzahler vorhanden ist. Die Herren Bürgermeister dieser Gemeinden wollen daher prüfen, ob ein Bedürfniß zur Ausstellung verschlossener Stenerzettel vorliegt, unb mir bis zum I. Oktober b. Js berichten, wie die Gemeindebehörden zu der Frage sich gestellt haben
I. A. Nr. 2273. Der Königliche Londrath Freiherr von Schlei n i tz , Geheimer Regierungs-Rath.
Hersfeld, den 1L Juni 1898.
Nach einer Mittheilung des Laudrathsamts zu Fulda wird am 2 2. d. Mts. ein Bullenmarkt und am 2 3. d. Mts. ein Vieh- und S ch a s m a r k t daselbst unter den bereits früher bekannt gegebenen Bedingungen abgehalten werden.
I. I. 3287. Der Königliche Landrath
Freiherr von S ch l e i n i tz, Geheimer Regierungs Rath.
Bekanntmachung.
Es hat sich das Bedürfniß herausgestellt, den im Herbst jeden Jahres zur Entlassung kommenden Reservisten, durch Errichtung von unentgeltlichen Arbeitsnachweisen, den Rücktritt in das Civilleben zu erleichtern.
Auf Aufforderung des Königlichen Kriegsministeriums imb des General - Commandos haben sich zur uuentgelt- licheu Errichtung von Arbeitsnachweisen für den Kreis Hersfeld die Kriegervereine Hersfeld und Niederaula bereit erklärt, und einen solchen zum Wohle der zur Entlassung kommenden Reservisten eröffnet.
Den Truppentheilen des 11. Armee-Korps sowie den Infanterie-Regimentern Nr. 143 und 97, dem Feldartilleric- Regiment Nr. 15 und dem Bekleidungsamt des 15. Armee- Korps werden diese Nachweise, und die Personen, welche mit der Bermittelung betraut sind, behufs Nachsuchung von Stellen bekannt gegeben.
Das Bezirks-Commando macht Vorstehendes den Herren Arbeitgebern jeden Berufszweiges mit der Bitte bekannt, das Unternehmen zu unterstützen unb sich im Falle, daß Handwerker, Arbeiter rc. z. Zt. der Reservistenentlassung benöthigt werden, an die Herren Hauptmann d. L. Anet für ^ den Kriegerverein Hersfeld und Gerichtssceretair L i n g e l s h e i m für den Kriegerverein Niedernula wenden zn wollen. Bezügliche Anträge können jeder Zeit bei obengenannten Herren gestcklt werden.
Hersfeld, im Juni 1898.
Königliches Bezirks-Commando Hersfeld.
Nichtamtlicher Theil.
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Zehn Jahre.
Zum 15. Juni 1898.
Als unser Kaiser die Regierung antrat, sprach er zu seinem Volke: „Auf den Thron meiner Väter berufen, habe ich die Regierung im Aufblick zu dem König aller Könige übernommen und Gott gelobt, nach dem Beispiel meiner Väter meinem Volke ein gerechter und milder Fürst zu sein, Frömmigkeit und Gottesfurcht zu pflegen, den Frieden zu schirmen, die Wohlfahrt des Landes zu fördern, den Armen und Bedrängten ein Helfer, dem Rechte ein treuer Wächter zu fein." Gott hat dem Kaiser zu seinem aufrichtigen Vorsatz Gnade und Gelingen gegeben. Was in der Gesetzgebung in diesen zehn Jahren geleistet worden ist, die Ordnung des Steuerwesens, die Verfassung der Landgemeinden, der Schutz der Arbeiter in Fabriken und Werkstätten, für das Reich das große Werk des Bürgerlichen Gesetzbuches und so vieles andere von höchster Bedeutung, kann hier nur kurz erwähnt werden.
Vor allem bezeichnend ist unsers Kaisers Fürsorge für die Schule und für die Kirche. Es ist sein persönliches Werk, für die Erhaltung der sittlichen Kräfte, für Erziehung und Religion in erster Linie mit wärmstem Herzensinteresse zu sorgen. Wie die in diesen Jahren reichlicher zuströmenden Mittel zur bessern Ausstattung der Schulen, zur bessern Besoldung der Lehrer verwendet worden sind, so ist aus staatlichen Mitteln eine Verbesserung der Lage der Geistlichen eben erst zum Abschluß gekommen, die lange gehegte Wünsche erfüllt und weitere Fortschritte offen erhält.
Aber noch wichtiger als diese Akte der Gesetzgebung ist für das kirchliche Leben der Nation das persönliche Vorbild des Kaisers. Ein guter Gatte und Vater nach deutscher Sitte giebt er seinem Volke von höchster, überall sichtbarer Stelle aus das Muster eines glücklichen Familienlebens. Ein Christ, der sich des Evangeliums nicht schämt, sondern den Herrn Chnstnm mit Wort und Werk vor den Menschen bekennt, giebt er den Gläubigen neuen Muth und erweckt die Kraft in der christlichen Gemeinde zu jeder Arbeit dienender Liebe. Wie ihn seine hohe Gemahlin, von gleichem Sinne erfüllt, in solcher Förderung