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HerWer Keimblatt.
gratisbdiagen: „3Uuftrirtes So^nragsbLaLt" «. „3Uuftrirte lan-wirthschaftliche Beilage".
Xr. 57. Smiia) K« 14. Mai 1888.
Erstes Blatt.
Bestellungen auf das Hersselder Kreisblatt mit den Gratisbeilagen „Jllustrirtes Sonntagsblatt" und „Zllustrirte landwirthschaftl. Beilage" für die Monate Mai und Juni werden von allen Kaiserlichen Postanstalten, Landbriefträgern und von der Expedition angenommen.
Amtlicher Theil.
Hersfeld, den 10. Mai 1898.
Gemäß § 91 Abs. 1 der Landgemeindeordnung für die Provinz Hessen - Nassau vom 4. August v. I. und Buchstabe B. Ziffer 7 der AnMhrungSanweisuug H. hierzu vom 30. November v. I ist vom Herrn Regie- rungs-Präsidenten eine neue D i e n st a n w e i s u n g für die G e m e i n d e r e ch n e r in den Landgemeinden des Regierungsbezirks erlassen, welche mit dem 1. April d. I. an Stelle der von mir unterm 20. Juli 1895 erlassenen Dienstanweisung in Kraft getreten ist, jedoch mit der Maßgabe, daß für das Rechnungsjahr 1898/99 die nach den bis jetzt gültigen Vorschriften eingerichteten Bücher und Formulare noch weiter benutzt werden dürfen. Vom Rechnungsjahre 1899/1900 ab sind dagegen die in der neuen Dienstanweisung (vom 22. März d. I.) vorgeschriebenen Bücher und Formulare durchweg in Anwendung zu bringen. Dieselben sind von der L, Funk'schen Druckerei dahier zu beziehen. Im Weiteren bemerke ich hierzu noch Folgendes:
Das Rechnungsbuch (§ 9 der Dienstanweisung) ist überall nach Muster III. zu führen, doch bleibt es den größeren Gemeinden anheim gestellt, dafür die Benutzung des Musters IV. zu beschließen.
Die Heberollen (§ 10 daselbst) sind nach Muster V. aufzustellen, in den Spalten 3 bis 5 sorgfältig auf- zurechnen, und am Schlüsse mit einer ordnungsmäßigen, auf den bei der Zusammenstellung der Endsummen sich ergebenden Gesammt - Eihebungsbetrag lautenden Einnahme-Anweisung zu versehen. Die solchergestalt ausgestellte Heberolle kann zugleich als Hebeliste benutzt werden, welche andernfalls vom Rechnungsführer auf Grund der Heberolle aufzustellen sein würde, und selbstredend mit der vorgeschriebenen Einnahme-Anweisung für die Rechnungslegung versehen werden muß.
Zu der Dienstanweisung für die Gemeinderechner sind vom Herrn Regierungs-Präsidenten gleichzeitig Vorschriften für die Gemeindevorstände (Bürgermeister, Ge- meinderäthe) zur Beaufsichtigung des Gemeinde-Rech- IIrings- und Kassenwesens erlassen, welche überall an die Stelle der seitherigen bezüglichen Vorschriften treten. Diese Vorschriften und die Dienstanweisung für die Ge- meinderechner, als Beilage zum Amtsblatt Nr. 13 ab= gedruckt, sind außerdem in einem handlichen Druckheft vereinigt, von welchem nach Anordnung des Herrn Regierungs-Präsidenten jeder Bürgermeister und jeder Gemeinderechner ein Exemplar besitzen soll. Die Herren Bürgermeister werden angewiesen, diese für die Gemeinden im Ganzen beschafften Dienstanweisungen nebst Vorschriften im landrathsamtlichen Büreau baldigst abholen zu lassen.
Diese Vorschriften sind genau zu beachten. Insbesondere mache ich noch darauf aufmerksam, daß für hie rechnerische Richtigkeit der Beläge in allen Fällen der B ü r g e r in e i st e r verantwortlich ist, das Aufsichttzbuch (Konti olregister) sorgfältig geführt und in Spalte 0 desselben bei Vornahme der Kassen-
prüfungen (Ziffer 4) die Journalnumer eingetragen werden muß, unter welcher jeder angewiesene Betrag in dem Rechnungöbuche in Einnahme oder Ausgabe nach- gewiesen ist.
A. 1163. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schlei n i tz , Geheimer Regierungs-Rath.
Hersfeld, den 7. Mai 1898.
Der Steuerbeamte Carl D e m m e dahier ist heute als 1. Stellvertreter des Standesbeamten für den Standesamtsbezirk Hersfeld eidlich verpflichtet worden.
I. A. Nr. 2134. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Berlin, den 8. April 1898.
Zuverlässigen Nachrichten zufolge wird seit einiger Zeit ein ziemlich umfangreicher Handel mit Metallpfeifen getrieben, welche einen der menschlichen Gesundheit schädlichen Bleigehalt aufweisen. Zumeist sollen diese Erzeugnisse, die sich ihrer Billigkeit wegen eines großen Absatzes erfreuen, aus dem Auslande stammen. Theils finden sie als Signalpfeifen vorwiegend im Verkehrsgewerbe, im Eisenbahnbet^ebe, sowie bei Jagden Verwendung, theils sind sie zu Krnverspielzeugen bestimmt. Neuerdings bilden sie namentlich eine sehr beliebte Beigabe zu Knabenanzügen. Wie vorgenommene Untersuchungen ergeben haben, enthalten manche dieser Pfeifen bis zu 86 °/0 Blei, während nach sachverständiger Aeußerung ein Gehalt von 10 °/0 Blei, wie ihn das Gesetz, betreffend den Verkehr mit dlei- und zinkhaltigen Gegenständen, vom 25. Juni 1887 (N. G. Bl. S. 273) für Eß-, Trink- und Kochgeschirr, sowie für Flüssigkeitsmaaße äußersten Falls zuläßt, als die höchste zulässige Grenze auch hier zu betrachten ist.
Insoweit diese Pfeifen als Kinderspielzeuge in Betracht kommen, bieten die §§ 12 bis 15 des Nahrungsmittelgesetzes geeignete Handhaben, um gegen den Verkehr mit gesundheitsschädlichen Erzeugnissen dieser Art einzu- schreiten.
Nach verschiedenen Mittheilungen sind neuerdings außer solchen Kinderpfeifen vielfach auch andere Spielsachen als stark bleihaltig befunden worden. Es ist dies namentlich von Koch- und Eßgeschirr für Puppenküchen (Tassen, Schüsseln, Teller, Schalen, Eßbestecke) sowie von Blasinstrumenten für Kinder (Trompetchen, Schreihähnen, Torpedoflöten, insbesondere deren Mundstücken) berichtet worden.
Sie wollen daher die mit dem Vollzüge des Nahrungsmittelgesetzes betrauten Behörden anweisen, ihre besondere Aufmerksamkeit dem Verkehr mit diesen Gegenständen zuzuwenden, von Zeit zu Zeit sich Proben der einschlägigen Waaren nach Maßgabe des § 2 des Nahrungsmittelgesetzes zu beschaffen, einer sachverständigen Prüfung unterwerfen zu lassen und für den Fall, daß ein gesundheitsschädlicher Bleigehalt sich ergiebt, strafrechtliches Einschreiten herbeizuführen.
Insoweit die Pfeifen als Signalinstrumente oder zu ähnlichen wirthschaftlichen Zwecken Verwendung finden, wird ein unmittelbares Einschreiten gegen den Verkehr mit diesen gesundheitsschädlichen Fabrikaten nicht angängig sein, weil die Bestimmungen des NahrungSmittelgesetzes und des vorbezeichneten Gesetzes vom 25. Juni 1887 in diesem Falle nicht zutreffen.
Es erscheint aber rathsam im Wege öffentlicher Warnungen, sowie durch entsprechende Verständigung der Ihnen Nachgeordneten Behörden, in deren Bereich Me- tallpfmfen als Signalinstrumente Verwendung finden, den Gebrauch von Pfeifen, welche einen der menschlichen Gesundheit gefährlichen Zusatz von Blei enthalten, thun- lichst zu verhüten. Wir ersuchen, das zu diesem Zwecke Erforderliche zu veranlassen.
Der minister für Handel und Gewerbe rc. Im Aufträge (Unterschrift).
An den Herrn Regierungspräsidenten in Cassel. * *
*
Cassel, den 26. April 1898.
Abschrift erhalten Sie zur Kenntnißnahme und mit dem Ersuchen, die Polizeiorgane gemäß Absatz 4 des Erlasses zu instruiren und das Publikum in Ihrem amtlichen Organ oder auf andere Weise vor dem Gebrauch von Metallpfeifen, welche einen der menschlichen Gesundheit gefährlichen Zusatz von Blei enthalten, zu warnen. Der Regierungs-Präsident. I. V.: von Bremer. An den Herrn Polizei-Präsidenten hier und sämmtliche Herren Landräthe des Bezirks rc.
* -i- *
Hersfeld, den 11. Mai 1898.
Vorstehend abgedruckter Ministerial-Erlaß wird den Octspolizeibehörden zur Nachachtung mitgetheilt.
Vor dem Gebrauche stark bleihaltiger Metallpfeifen ist das Publikum, der Gefährdung der Gesundheit wegen, auf die geeignetste Art und Weise zu warnen.
I. 2695. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz,
Geheimer Regierungs-Rath.
Die Frühjahrskonferenz des Bezirks Hersfeld II. findet am Montag den 23. Mai a. c., Vormittags um 10 Uhr. in WeidenDir statt. Zu derselben lade ich die Herren Lokalschuiinjpektoren und Herren Lehrer hiermit ergebenst ein.
Schenklengsfeld, den 10. Mai 1898.
Barchseld, Kreisschulinspektor.
Cassel, den 9. Mai 1898.
Bekanntmachung.
Für die Zeit vom 15. Mai bis Ende September wird in Bad Wildungen eine Postanstalt mit Telegraphenbetrieb als Zweigstelle des Kaiserlichen Postamts in Wildlingen Stadt unterhalten werden.
I. V.: Schreiner.
Uichlamtlicher Theil.
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Nachdem die aus London, Washington und New-Dork eingetroffenen Nachrichten kaum einen Zweifel darüber zu lassen schienen, daß die spanische Kapverdische Flotte nach C a d i z zurückgekehrt sei, entstehen durch die nachstehende Depesche Zweifel an deren Richtigkeit:
London, 12. Mai. Telegramme aus Washington stimmen darin übereilt, daß die Stellung der Kapverdischen Flotte nicht bekannt sei. — Wie die „Times" aus New-Aork meldet, werden in Washington Zweifel darüber ausgesprochen, ob die Kapverdische Flotte thatsächlich nach Cadiz zurückgekehrt sei, obwohl die in London veröffentlichte Liste Namen von Schiffen enthält, von denen man weiß, daß sie zu dem genannten Geschwader gehören.
Für die Annahme, daß die Kapverdische Flotte nicht nach Cadiz zurückgekehrt sei, spricht der Umstand, daß aus Spanien keinerlei Nachrichten vorliegen. Andererseits spricht für die Richtigkeit dieser Meldung der Umstand, daß die Kapverdische Flotte im Ansegeln gegen Westindien oder die Küste der Vereinigten Staaten von der amerikanischen Flotte noch nicht gemeldet worden. Selbst bei äußerst mäßiger Vorwärtsbewegung der spanischen Flotte hätte dies bereits stattfinden müssen.
Sollte die Nachricht, daß die Kapverdische Flotte nach Cadiz zurückgekehrt ist, sich trotz der vorstehenden Zweifel bewahrheiten, so würde die jetzige Situation im Atlantischen Ozean die nachstehende sein:
Mit dem Aufgeben der Absicht des Kapverdischen Geschwaders, sich entweder zur Verstärkung des Küstenschutzes nach Knba zu begeben oder eine Unternehmung gegen irgend einen Punkt der Vereinigten Staaten-Küste auszuführen, hat die Kriegsleitung in Washington vor Allem Etwas gewonnen, was bei den jetzigen unkriegs- bereiten Zuständen nicht hoch genug angeschlagen werden