Einzelbild herunterladen
 

.... --------

Erscheint wöchentlich drei Mal Dienstag, Donnerstag und Sonnabend.

Abonnementspreis vierteljährlich 1 Mark 40 Pfg, excl. Pvstanfschlag.

L==============^^

r "" . i

Die Jnsertionsgebühren betragen für den Raum einer Spaltzeile 10 Pfg., im amtlichen Theile 15 Pfg. Reklamen die Zeile 20 Pfg. Bei größeren Aufträgen entsprechender Rabatt.

.......-<

Gratisbeilagen:Allnitrirtes Sonntagsblatt" n.Zllnltrrrte LanöwirthschaftLiche Beilage".

Nr. S3. Irnnerstli- »ei 5. Mai M.

Bestellungen auf das Hersfelder Kreisblatt

mit den Gratisbeilagen Jllustrirtes Soinitagsblatt" »^ Jllustrirte landwirthschaftl. Beilage" für die Monate Mai und Juni werden von allen Kaiserlichen Poftanftalten, kandbriefträgern und von der Expedition angenommen.

Amtlicher Theil.

Hersfeld, den 28. April 1898.

Nachstehend veröffentliche ich die Polizei-Verordnung des Herrn Negierungs-Präffdenten vom 16. April d. Js., betreffend die Unterbringung der Arbeiter auf Ziegeleien 2C.

Die Ortspolizeibehörden, in deren Bezirken Ziegeleien rc. vorhanden sind, haben diese alsbald revidiren und durch Messung festffeüen zu lassen, wie viel Luftraum auf den Kops der Arbeiter kommt, in welchen Ziegeleien die Unterkunstsräume den Bestimmungen der Polizeiver­ordnung entsprechen, in welchen Ziegeleien die Unter­kunftsräume noch nicht vorschriftsmäßig sind und welche Anordnungen zur Erreichung guter Unterkunftsräume getroffen worden sind.

Das Ergebniß ist mir b i s zum 15 Juni d. Js. einzuberichten.

I. l Nr. 2327. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Nath.

* *

*

Polizeiverordnurrg, betreffend die Unterbringung der Ar­beiter auf Ziegeleien, Chamottestein- und Schmelzfiegelfabriken.

Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die all­gemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883(G. S. S. 195 ff.) und der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1807 (Ges. S. S. 1529) verordne ich unter Zustimmung des Bezirks-Ausschusses für den Unifang des Regierungsbezirks Cassel was folgt:

§ 1. 1. Die nachstehenden Vorschriften über Arbeiter- Wohn- und Schlafräume finden Anwendung auf die Ziegeleien, wo wenigstens 5 Arbeiter (Arbeiterinnen) wohnen.

2. Die Vorschriften über Aufenthalts- und Speiseräume gelten für alle diejenigen Ziegeleien, Chanrottestein- und Schmelztiegelfabriken, welche mindestens 10 Personen (Arbeiter bezw. Arbeiterinnen) beschäftigen, auch wenn sie keinen ihrer Arbeiter in Wohnung nehmen.

§ 2. Allgemeines Die Wohnungen müssen den Ar­beitern rc. ein gesundes, gegen ungünstige Witterung schützen­des Unterkommen gewähren. Für diejenigen Arbeiter, welche vom 1. April bis Oktober eines jeden Jahres beschäftigt werden, genügen, soweit ortspolizeiliche Vorschriften oder feuerpolizei­liche Bedenken nicht entgegen stehen, hölzerne Baracken, wenn sie aus Brettern festgefügt oder auf geeignete Weise wasser­undurchlässig und winddicht hergestellt, sowie wasserdicht ge­deckt sind.

Wohn- und Schlafräume dürfen nicht über oder unmittel­bar an einer Düngergrube liegen und mit Aborten weder in offener noch in verschließbarer Verbindung stehen.

8 3. Wände und Decken. Die Wände und Decken der Schlaf- und Aufenthaltsräume, der Küchen und Vorraths- kammern müssen verputzt und geweißt sein.

§ 4. Fußboden. Die Fußböden der Wohn- und Schlaf­räume müssen mindestens 0,30 m, bei abschüssigen Grund­stücken an den höhsten Stellen mindestens 0,20 m über der äußeren Grundfläche liegen, gut und dauerhaft gedielt, oder mit einem anderen zweckentsprechenden Belag versehen sein.

§ 5. Thüren und Fenster. Jeder Wohn- und Schlaf- raum muß mit einer verschließbaren Thür und mit mindestens einem beweglichen gut schließenden und unmittelbar ins Freie führenden Fenster versehen sein, dessen Größe nicht geringer als der 12. Theil der Fußbodenslüche sein darf. Ein Wohn und Schlafraum, dessen Fußbodenfläche 30 am überschreitet, muß mindestens 2 Fenster der obigen Art aufweisen.

Die Hausthüren müssen nach außen aufschlagen. Ebenso sind bei Neubauten die Thüren der Schlafrüume'einzurichten, die für zehn und mehr Personen bestimmt sind.

8 6. Höhe und Größe der Räume. Die Höhe der Wohn und Schlafräume muß, soweit nicht für Neubauten nach sonst bestehenden Vorschriften mehr gefordert werden muß, mindestens 2,5 m betragen, bei schrägen Decken muß die mittlere Höhe dieses Maß erreichen. Die Schlafräume müssen

oder dessen Pächter hat für das Vorhandensein guten Trink- wassers Sorge zu tragen, oder er hat Vorkehrungen zu treffen, daß den Arbeitern trinkbares Wasser in abgekochtem Zustand oder kalter Kaffee kostenlos zur Verfügung gestellt wird.

8 13. Küche und Nebenräume. In den größeren Be­trieben, in denen 10 und mehr Arbeiter -Arbeiterinnen) be- schäftigt werden, ist ihnen eine Küche mit gut erhaltenem Herd und Kochkessel zuzuweisen.

Sind in den bestehenden Betrieben dieser Art die übrigen Bestimmungen und besonders die Trennung der Schlaf- und Aufenthaltsräume (vergl. § 6), sowie die Ausrüstung und Unterhaltung der Räume bisher bereits erfüllt worden, so kann sofern diese Kochgelegenheit zur Herstellung der gemein­samen Mahlzeiten in einem besonderen Raume noch fehlte, das Kochen auf dem bisher benutzten gut im Stand zu er­haltenden Herd im Aufenthaltsraume bis zum 1. Januar 1900 fortgeführt werden.

Bis zu diesem Zeitpunkte ist eine Küche und eine Vor- rathskammer für die Selbstbeköstigung der Arbeiter herzustellen.

§ 14. Aborte. Die Aborte müssen für Arbeiter und Arbeiterinnen nach Geschlechtern getrennt, mit von außen sicht­baren Eingängen in angemessener Entfernung von den Wohn- und Schlafräumen (vergl. § 2) angelegt sein.

Die Eingangsöffnungen sind entweder mit Thüren zu verschließen oder auf andere geeignete Weise zu verdecken.

Wände und Decken der Aborte sind so dicht herzustellen und zu erhalten, daß sie ausreichenden Schutz gegen Regen und Wind gewähren.

Die Aborte sind ihrer Bestimmung gemäß mit der deutlich lesbaren AufschriftMänner" bezw.Mädchen" oder Frauen erlennbui du machen ^u surfen nicht anders benutzt werden.

Mit dem Abort für Männer ist die nothwendige Neben- ecke (Pissoir) zweckentsprechend zu verbinden.

Sind die Arbeitsplätze und Tische der Ziegelarbeiter vom Aufenthaltsraum weit entfernt gelegen, so muß wenigstens für die Arbeiter ein zweiter Abort mit Nebenecke angelegt werden.

Die Zahl der Aborffitze ist so zu wählen, daß für je 20 Arbeiter bezw. Arbeiterinnen je ein Abort und darüber hinaus für je 25 Arbeiter bezw. Arbeiterinnen je ein weiterer Abort vorhanden ist.

8 15. Kranke Arbeiter. An einer ansteckenden Krank heit leidende Arbeiter dürfen nicht in denselben Räumen mit anderen Arbeitern untergebracht werden.

Ist die Arbeiterzahl größer als 25. so hat der Besitzer für ein Krankenzimmer mit Bett, Tisch, Stuhl und einem Ver­bandkasten mit Verbandzeug u. s. f., letzteres nach Anweisung des Krankenkassenarztes zu sorgen, oder das Werkmeisterzimmer, welches in diesem Falle nicht über dem Ofen liegen darf, so auszustatten, daß es vorkommendenfalls als Krankenzimmer sofort in Benutzung genommen werden kann.

8 16. Ausnahmen. Die Besugniß, Ausnahmen von den Vorfchriften des § 6 bei solchen Wohnungen zu gestatten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits ein Jahr lang in Benutzung genommen waren, bleibt dem Regierungs Präsidenten vorbehalten.

Die schriftlich ertheilten Bewilligungen müssen sorgfältig aufbewahrt und den zur Revision der Anlage befugten Polizei­organen sowie dem Gewerbe-Aufsichtsbeamten jederzeit auf Verlangen vorgezeigt werden.

8 17. Aushänge Ein Abdruck dieser Polizeiverordnung ist in jedem Hause, welches zur Unterfunft von auf Ziegeleien u. s. w. beschäftigten Arbeitern dient, an einer in die Augen fallenden Stelle anzuschlagen.

In jedem Schlafraum ist neben der Thür ein Anschlag anzubringen, auf welchem die Größe des Raumes nach Breite, Tiefe und Höhe, sowie der Inhalt in cbm und die Zahl der Personen, deren Unterbringung zulässig ist, ausgeschrieben steht.

Die Richtigkeit der Angaben muß von der Polizeibehörde bescheinigt sein.

Werden Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter beschäftigt, so sind im Aufenthaltsraume noch die zutreffende Bekannt- machung vom 27. April 1893 (R. G. Bl. S. 148) und die durch die R. G. O. vorgeschriebenen Auszüge a betreffend, die Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre und b. den Auszug über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter nebst der zugehörigen Tafel auszuhängen. " Bezüglich des Aushanges der Unfallverhütungsvorschriften sind die Wnorbmmgen der Berufsgenossenschaft zu beachten.

8 18. Aufenthalt der Arbeiter über den Brennöfen. Außer zur Bedienung des Brennofens dürfen Arbeiter nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, durch die sie gezwungen sind, während der Tagesarbeitszeit ununterbrochen über ben im Betriebe befindlichen Oefen oder über den Feuerungsleitungen zu arbeiten. Sind Trockengestelle über den Oefen angebracht, so ist die Arbeitszeit der Aufsetzer so einzutheilen, daß diese beim Transport der Steine abwechselnd an die freie Luft fommen.

Das Formen von Ziegel- und Chamottcsteinen und von Schmelztiegeln unmittelbar über den Oefen und den Feuer- gasleitungen ist bis auf diejenigen Stücke verboten, welche wegen ihrer Größe einzeln bestellt und ausnahmsweise herge stellt werden, und wegen ihres NaßgcnnchtcS an der Stelle geformt werden müssen, wo sie bis zum Lufttrockenwerden liegen bleiben sollen.

In Werken, in denen große und besonders sorgfältig zu behandelnde Stücke während des ganzen Jahres und regel-

für jede in ihnen untergebrachte Person mindestens 3 qm Fußbodenfläche und 10 cbm Luftraum enthalten. Bei Räumen von 3 m und mehr Höhe kann der Mindestluftraum auf 9 cbm ermäßigt werden, jedoch darf die Grundfläche für jeden Ar­beiter nicht weniger als 3 qm betragen.

Ist nur ein Schlaf- und Aufenthaltsraum für die Unter­kunft der Arbeiter vorhanden, so muß er so groß sein, daß auf den Arbeiter mindestens 12 cbm Luftraum kommen. Uebrigens ist ein einziger Raum für beide Verwendungszwecke auch nur dann zulässig, wenn ausschließlich mäniÄiche Arbeiter und zwar in der Zahl von weniger als 10 in dem Betriebe beschäftigt werden. Eltern mit ihren Kindern können jedoch in einem gemeinsamen Raum untergebracht werden.

In allen anderen Fällen sind die Schlafräume nach Ge­schlechtern getrennt zu benutzen und von dem Wohn- bezw. Aufenthaltsraume, sowie von Küche und Vorrathskammern zu trennen.

§ 7. Ausstattung der Räume. Für jeden über 14 Jahre alten Schlafgast muß eine besondere Lagerstätte mit Matratze oder Strohsack, Kopfkissen und genügender Decke und für je 2 Schlafgäste muß ein Handtuch und mindestens ein Waschgeschirr vorhanden sein, sofern nicht zweckentfpreckende gemeinsame Wafchvorrichtungen mit Wasser-Zu- und Abfluß in geschlossenen Räumen vorhanden sind. Für frisches Lager­stroh hat der Ziegeleibesitzer Sorge zu tragen, dasselbe" ist mindestens alle 8 Wochen zu erneuern, auch sind die Stroh­säcke sowie die Bettbezüge und die Decke mindestens alle 8 Wochen zu reinigen.

Die Lagerstätten müssen vom Fußboden durch eine Luft­schicht getrennt sein. Eiserne Bt 'stellen mit fester Unterlage für den Strohsack oder die Malrift>C vii-b HUCiL bCH ^VL^ug. I

Neuanzulegende Schlasräume sind mit eisernen Bettstellen auszurüsten.

Jeder neu eintretenden Arbeitsperson ist eine ordentlich zurechtgemachte und saubere Lagerstätte zu geben.

Diejenigen Lagerstätten, welche für zwei und mehr Ar­beiter nebeneinander eingerichtet und bisher so im Gebrauch gewesen sind, dürfen Ordnung und Sauberkeit voraus­gesetzt noch bis zum Ende des Jahres 1898 ungetheilt benutzt werden.

Die Wohnräume (Aufenthaltsräume), sind mit einer aus­reichenden Anzahl von Tischen und Sitzen auszustatten. Für jeden Arbeiter ist ein kleiner Wandschrank zu beschaffen, in welchem er das für einige Tage benöthigte Brod und Zubrod (Speck 2c.) verschließen kann.

Die Breite, der Tische, der Sitze und der Zugänge zu den Sitzen sind ausreichend zu bemessen.

° § 8. Heizung, Beleuchtung, Reinigung, Lüftung. Während der kalten Jahreszeit ist für angemessene Heizung der Aufenthaltsräume Sorge zu tragen. Den Arbeitern ist eine genügende Anzahl Lampen zur Verfügung zu stellen. Die Zugänge und Treppen sind hinreichend zu erleuchten.

Die Unterkunftsräume sollen täglich ausgekehrt und ge­lüftet werden.

8 9. Jährliches Weißen. Alljährlich im Frühjahr vor der Wiederbenutzung der Räume sind die Wände und Decken der Schlaf- und Aufenthalts- und der Nebenräume frisch zu weißen, die Fußböden sind mit Kalkwasser (Kalkmilch- zu besprengen.

Räume, welche nur zeitweise benutzt werden, müssen spätestens 14 Tage vor ihrer ersten Ingebrauchnahme im neuen Kalenderhalbjahr sorgfältig geweißt werden.

8 10. Baderäume. Baderäume dürfen nur dann als Schlafräume benutzt werden, wenn sie vollständig verputzte oder mit Holz bekleidete dichte Wände und auf Ve'rschaalung verputzte Decken haben. (Vergl. § 3.)

8 11 Das Schlafe»» über oder neben den Brennöfen. Das Schlafen unmittelbar auf den Oefen oder auf den Feuer- gasleitungen ist nicht nur den Ziegelarbeitern, sondern auch den Brennern verboten.

Räume, welche seitlich vom Ofenmauerwerk im Ofen­gebäude selbst angelegt sind, dürfen nur dann als Schlaf räume, sowie zum Aufenthalte bei Mahlzeiten und in den Arbeitspausen benutzt werden, wenn sie mindestens 2 m vom Osenmauerwerk entfernt liegen und vollständig luftdicht gegen das Innere des Ofengebäudes abgeschlossen sind; die Fenster Öffnungen und Thüren müssen in der Außenwand des Ofen gebäudes liegen und unmittelbar ins Freie führen. In allen anderen Therlen müssen sie den Vorschriften dieser Polizei verordnung entsprechen.

Alle Räume/ welche bisher als Schlaf- und Aufenthalts räume benutzt worden sind, müssen vor der Wiederaufnahme von fremden nicht ansässigen Arbeitern nach diesen Be­dingungen hergerichtet sein.

Liegen die Schlaf und die Aufenthaltsräume in Höhe der Ofenkrone aber seitlich vom Umfassungsmauerwerk, so ist ihre Belegung noch bis zum 1. Januar 1900 gestattet, sofern sie den nachstehenden Anforderungen genügen:

Die Fußböden müssen dicht und gut gedielt, die Decken geputzt und oberhalb mit Lehm oder anderem geeigneten Material undurchlässig hergestellt sein. Die Wände sind außen und innen sorgfältig zu verputzen und dürfen nicht tapezirt werden. Thüren und Fenster müssen unmittelbar ins : Freie führen und dürfen nicht nach dem Innern des Ofen , gebäudes hin gerichtet sein.

8 12. Trinkwasser. Der Ziegelei bezw. Fabrikbesitzer