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Gratisbeilagen r „Illnstrirtes Sonntagsblatt" n. „Illustrirte landwirthschaftliche Beilage".
Nr. 48. Aenstss -ei 1S. A»ril 1888.
Bestellungen auf das Hersselder Kreisblatt mit den Gratisbeilagen „Jllustrirtes Sonntagsblatt" ^ „Jllnstrirte landwirthschaftl. Beilage" für das 2. Quartal 1898 werden von allen Kaiser; lieben Oostanstalten, tandbriefträgern und von der Expedition angenommen.
Amtlicher Theil.
Hersfeld, den 9. April 1898.
In Ausführung des Reichs-Jmpfgesetzes vom 8. April 1874 werden die Jmpfstationen bezw. Impf- und Nach- schau-Termine für den hiesigen Kreis für das Jahr 1898 wie folgt bestimmt:
1. Station Hersfeld.
a) Erstimpfung der Kinder der Stadt Hersfeld, Montag den 9. Mai, Bormittags 9 Uhr,
Nachschau: Montag den 16. Mai, Vormittags 9 Uhr. b) Erstimpfung bezw. Wiederimpfung der Kinder und Schüler aus Kalkobes, Allmershausen mit Hählgans, Heenes, Meisebach, Eichhof und fiskalische Oberförsterei Hersfeld und Wiederimpfung der Schüler der Stadt Hersfeld, Dienstag den 10. Mai, Vormittags 9 Uhr. Nachschau-: Dienstag den 17. Mai, Vormittags 9 Uhr.
2. Station Sorga., umfassend die Ortschaften Sorga, Kathus, Petersberg, Wilhelmshof und Oberrode.
Impfung: Dienstag den 10. Mai, Nachmittags 4 Uhr, Nachschau: Dienstag den 17. Mai, Nachmittags 4 Uhr.
3. Station Friedlos, umfassend die Ortschaften Friedlos, Reilos, Rohrbach, Tann, Mecklar, Meckbach und fiskalische Oberförsterei Meckbach. Impfung: Freitag den 13. Mai, Nachmittags 4 Uhr. Nachschau: Freitag den 20. Mai, Nachmittags 4 Uhr.
4. Station Obergeis, umfassend die Ortschaften Obergeis, Untergeis, Aua, Gittersdorf, Biedebach und fiskalische Oberförsterei Neuenstein. Impfung: Sonnabend den 14. Mai, Nachmittags 4‘/4 Uhr. Nachschau: Sonnabend den 21. Mai, Nachmittags 4*/4 Uhr.
5. Station Schenklengsfeld, umfassend die Ortschaften Schenklengsfeld, Oberlengsfeld, Wehrshausen, Hilmes, Conrode, Lampertsfeld, Landershausen, Unterweisenborn, Wüstfeld, Malkomes, Schenksolz, Dünkelrode, Motzfeld und Hillartshausen.
Impfung: Mittwoch den 25. Mai, Vormittags 8 Uhr. Nachschau: Mittwoch den 1. Juni, Vormittags 8 Uhr.
6. Station Ransbach, umfassend die Ortschaften Ransbach und Ausbach. Impfung: Mittwoch den 25. Mai, Mittags 12 Uhr. Nachschau: Mittwoch den 1. Juni, Mittags 12 Uhr.
7. Station Philippsthal, umfassend die Ortschaften Philippsthal und Röhrigshof mit Nippe.
Impfung: Mittwoch den 25. Mai, Nachmittags 2 Uhr, Nachschau: Mittwoch den 1. Juni, Nachmittags 2 Uhr.
8. Station A s b a ch, umfassend die Ortschaften Asbach, Beiershausen, Kerspen- Hausen, Kohlhausen, fiskalische Oberförsterei Niederaula und Roßbach.
Jntpfung: Sonnabend den 14. Mai, Nachmittags 2 Uhr. Nachschau: Sonnabend den 21. Mai, Nachmittags 2 Uhr. 9. Station Unterhann, umfassend die Ortschaften Unterhaun, Oberhaun, Eitra, Sieglos, Roteusee, Wippershain, Biengartes und fiskalische Oberförsterei Wippershain.
Impfung: Dienstag den 24. Mai, Nachmittags 3 Uhr. Nachschau: Dienstag den 31. Mai, Nachmittags 3 Uhr.
10. Station Niederaula, umfassend die Ortschaften Niederaula, Mengshausen, Solms,
Niederjossa, Hattenbach, Kleba, Reimboldshausen, Kemme- rode und Engelbach.
Impfung: Mittwoch den 25. Mai, Vormittags 9 Uhr. Nachschau: Mittwoch den 1. Juni, Vormittags 9 Uhr.
11. Station Frielingen, umfassend die Ortschaften Frielingen, Allendorf, Gersdorf, Heddersdorf und Willingshain.
Impfung: Donnerstag den 26. Mai, Vormittags 11 Uhr. Nachschau: Donnerstag den 2. Juni, Vormittags 11 Uhr. 12. Station Kirchh eim, umfassend die Ortschaften Kirchheim, Reckerode, Gershausen, Goßmannsrode und Rotterterode.
Impfung: Donnerstag den 26. Mai, Nachmittags 2 Uhr. Nachschau: Donnerstag den 2. Juni, Nachmittags 2 Uhr.
13. Station Friedewald, umfassend die Ortschaften Friedewald, Lautenhausen, Geth- semane, Herfa, Unterneurode und fiskalische Oberförsterei Friedewald.
Impfung: Freitag den 27. Mai, Vormittags 8 Uhr. Nachschau: Freitag den 3. Juni, Vormittags 8 Uhr.
14. Station Widdershausen, umfassend die Ortschaften Widdershausen, Kleinensee und Leimbach.
Impfung: Freitag den 27. Mai, Nachmittags 4 Uhr. Nachschau: Freitag den 3. Juni, Nachmittags 4 Uhr.
15. Station Heringen, umfassend die Ortschaften Heringen, Bengendorf, Lengers und fiskalische Oberförsterei Heringen.
Impfung: Freitag den 27. Mai, Nachmittags 2 Uhr. Nachschau: Freitag den 3. Juni, Nachmittags 2 Uhr.
16. Station H eimb ol d s h a us en, umfassend die Ortschaften Heimboldshausen, Wölfershausen, Harnrode und fiskalische Oberförsterei Heimboldshausen. Impfung: Freitag den 27. Mai, Vormittags 11 Uhr. Nachschau: Freitag den 3. Juni, Vormittags 11 Uhr.
17. Station Holzheim, umfassend die Ortschaften Cruspis, Hilperhausen, Holzheim und Stärklos.
Impfung: Freitag den 13. Mai, Vormittags 10 Uhr. Nachschau: Freitag den 20. Mai, Vormittags 10 Uhr.
In der Stadt Hersfeld finbet die Impfung und Nachschau im oberen Rathhaussaale statt; in den übrigen Jmpfstationen des Kreises werden hierzu die Schulräume benutzt. Die Impfung wird seitens des Jmpfarztes in den betreffenden Terminen unentgeltlich ausgeführt.
Außer Denjenigen, welche sich aus freier Entschließung impfen lassen wollen, unterliegen der Impfung im Jahre 1898: 1. jedes im Jahre 1897 geborene Kind, sofern es nicht nach ärztlichem Zeugniß die natürlichen Blattern üb erstanden hat.
2. die Kinder, welche im Jahre 1896 oder früher geboren unb im Jahre 1897 ohne Erfolg, ohne genügenden Erfolg ober gar nicht geimpft worden sind, sofern sie nicht nach ärztlichem Zeugnisse die natürlichen Blattern überstanden haben,
3. jeder Schüler einer öffentlichen Schule ober Privatschule, welcher:
a) in diesem Jahre das 12. Lebensjahr zurückgelegt hat bezw. zurücklegt oder
b) den Nachweis der geschehenen Impfung ober, wenn er über 12 Jahre alt ist, auch den der Wiederimpfung nicht erbracht hat.
Die Her-ren Ortsvorstände des Kreises haben Vorstehendes, namentlich aber die Termine auf ortsübliche Weise zu wiederholten Malen bekannt machen zu lassen und dafür Sorge zu tragen, daß alle zu impfenden Kinder und Schüler an Ort und Stelle sind.
Bei der Bekanntmachung der Termine rc. ist gleichzeitig nachdrücklichst darauf aufmerksam zu machen, daß nach § 14 des oben erwähnten Gesetzes Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche es unterlassen, den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder oder Pflegebefohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist, mit einer Geldstrafe bis zu 20 Mark und Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und Pflegebefohlenen ohne gesetzlichen Grund unb trotz amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Nachschau
entzogen geblieben sind, mit Geldstrafe bis zu 50 Mark oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft werden.
Die Herren Lehrer haben ebenfalls als Vorsteher der Schulanstalten, die Verpflichtung, bei der Aufnahme von Schülern durch Einfordern der vorgeschriebenen Bescheinigungen festzustellen, ob die gesetzliche Impfung erfolgt ist, bezw. dafür zu sorgen, daß die während des Besuches der Anstalt impfpflichtig werdenden Zöglinge dieser Verpflichtung genügen.
Schließlich mache ich noch darauf aufmerksam, daß gemäß der zur Sicherung der gehörigen Ausführung des Jmpfgeschäftes ergangenen Vorschriften (Amtsblatt Nr. 23 für 1886) ein Vertreter der Ortspolizeibehörde und (für die Wiederimpfung) ein Lehrer in dem betreffenden Jmpf- geschäftstermine zur Unterstützung des Jmpfarztes und Aufrechterhaltung der Ordnung zu erscheinen haben.
Für Bereithaltung des Jmpflokals unb Stellung der erforderlichen Schreibhülfe beim Jmpfgeschäft ist seitens der Herren Bürgermeister der Jmpfstationsorte Sorge zu tragen. A. 1315. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Hersfeld, den 15. April 1898.
Nachstehend veröffentliche ich einen Ministerial-Erlaß vom 18. November 1897, betreffend das gesundheits- polizeiliche Verfahren bei finnigen Rindern und Kälbern.
Die hiesige Schlachthausverwaltung sowie die Fleischbeschauer sind hiernach entsprechend zu belehren und an- zuweisen, von dem Vorkommen von Finnen in jedem einzelnen Falle der Ortspolizeibehörde Mittheilung zu machen.
Am Schlüsse eines jeden Jahres ist auf Grund der erstatteten Anzeigen eine Nach Weisung nach dem hierunter abgedruckten Formular aufzustellen und mir bis zum 1 0. I a n u a r mit kurzem Bericht über die Wirkung der getroffenen Maßnahmen einzureichen.
I. 1967. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Berlin, den 18. November 1897.
Durch den Nunderlaß vom 16. Februar 1876 — Min. Bl. f. d. inn. Verwalt. S. 45 — sind die Maßregeln, welche für die Behandlung der finnigen Schweine nach dem Gutachten der Königlichen wissenschaftlichen Deputation für das Medizinalwesen vom 2. Februar 1876 im gesundheitspolizeilichen Interesse geboten erschienen, bekannt gegeben worden und haben demnächst gleichmäßige Anwendung auch bei den finnigen Rindern gefunden.
Nachdem nunmehr durch eingehende Untersuchungen die Bedingungen für das Absterben der Rinderfinne genauer festgelegt worden sind, haben wir in der Anlage die „Grundsätze für das gesundheitspolizeiliche Verfahren bei finnigen Rindern und Kälbern" zusammengestellt. Indem wir unter Aufhebung aller früheren Bestimmungen anordnen, daß nach den anliegenden Grundsätzen versuchsweise bis auf Weiteres zu verfahren ist, bemerken wir zugleich Folgendes Behufs Herbeiführung einer gleichmäßigen Handhabung der Schau auf Rinderfinnen ist die Untersuchung so zu gestalten, daß die beim Schlachten zu Tage tretende Muskulatur, insbesondere die äußeren und innern Kaumuskeln, die Zunge und das Herz, genau besichtigt und daß außerdem regelmäßig ausgiebige, mit dem Kieseraste parallele Schnitte durch die Kaumuskeln geführt werden.
Als „gar gekocht" ist dasjenige Fleisch anzusehen, welches auf frischem Durchschnitt eine gleichmäßige graue Färbung zeigt.
Der Gehalt der Salzlösung ist bei der Bereitung oder durch Lakemeffer zuverlässig herzustellen oder zu kontroliren.
Die zur Pökelung verwendeten Stücke dürfen nicht schwerer als 2'/, Kilo sein, das eingepökelte Fleisch ist