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Keatirbettagenr „)Unstvirtes KonnraKsdLatt" n. ,,5Htiftrtm ianSwirthschaftliche Verlage".
$r. 41 ZMmbeiiil üt« 8. April 1898.
Bestellungen auf das Hersselder Kreisblatt mit den Gratisbeilagen „Mustrirtes Sonntagsblatt" ^ „Jllustrirte landwirthschaftl. Beilage" für das 2. Quartal 1898 werden von allen Kaiserlichen ppftanftalten, Landbriefträgern und von der Expedition angenommen.
^ Dstergruß. ^
Seid mir willkommen, linde Tage Die ihr des Winters Weh versüßt, Wenn mit dem klaren Lerchenschlage 3hr lächelnd Wald und Fluren grüßt. Ihr bringt zurück die lauen Stifte Wit süßem Sana und Sonnenschein. Und haucht der lieben Veilchen Düfte Wir in das trunk'ne Herz hinein.
O Tage, voll von Lust und hoffen, Voll Frühlingsglan; und Iugendglück! Das Auge sieht die Gräber offen, Der Kindheit Frieden kehrt zurück. Und wenn die Osterglocken tönen Und die Natur vom Schlaf erwacht, Da zieht ein seliges Versöhnen Vom Himmel in das Herz mit Wacht.
Da lächelt göttliches Erbarmen Dem Sünder, den bedrückt die Schuld, Und reich erschließt sich allen Armen Des ew'gen Gottes Vaterhuld. Die Seele steigt, es schwebt der Glaube Auf Engelsflügeln fromm zum Sohn, Der siegreich von dem Erdenstaube Die Menschheit führt zu Gottes Thron.
Amtlicher Theil.
Im Anschluß an die §§. 10, 17, 19 und 20 der Kurhessischen Hirtenordnung vom 18. Oktober 1828, welche lauten:
§. 10. Zu Hirten sollen nur solche Leute angenommen werden, welche hinreichende körperliche Tüchtigkeit besitzen, sofern sie Ausländer sind, mit Heimathscheinen von fortdauernder Gültigkeit für sich und ihre Familien versehen sind, und welche sich genügend ausweisen können sowohl über ihre bisherige gute Aufführung, als wo möglich über eine wenigstens notdürftige Kenntniß schädlicher Huten und Tränken, nachtheiliger Witterungs- Einflüsse, auch der gewöhnlichen Krankheiten der betreffenden Vieharten, sowie der Mittel, welche bei der Beschädigung oder dem Erkranken des Viehes in Eilsällen vor eintretender ärztlichen Hülse (z. B bei dein Aufblühen) oder überhaupt bei gewöhnlichen, nicht seuchenartigen Krankheiten des zur Heerde gehörenden Viehes ohne Verordnung eines Thierarztes unbedenklich angewendet werden können.
Den bereits vorhandenen und künftig anzustellenden Hirten ist daher, insoweit sie diese Kenntnisse noch nicht besitzen, darin von dem Kreisthierarzte während einer dazu schicklichen Jahreszeit gegen eine durch die Viehhalter zu leistende billige Vergütung Unterricht zu ertheilen rc.
§ 17. Die Hirten haben die ihnen anvertraute Heerde wachsam und mit Sorgfalt unter genauer Beobachtung der Hutegrenzen und überhaupt ohne Jemandes Beeinträchtigung zu hüten, die Heerde gebührend zu- stimmen, sowie ihre Hunde in strenger Aussicht zu halten, und bei dem Heimtreiben darauf im Orte zu sehen, daß jedem Eigenthümer sein Vieh zukomme, übrigens bei dem
Verunglücken oder plötzlichen Erkranken eines Thieres dieses oder wenigstens deshalbige Nachricht sobald, als irgend thunlich, an den Eigenthümer gelangen und einstweilen sich die Rettung gehörig angelegen sein zu lassen.
Die Hirten dürfen aber ihre Heerden ohne hinreichende Stellvertretung nicht verlassen und von den Ihrigen nicht Mehrere zur Hute mitnehmen, als dabei zweckmäßig zu beschäftigen sind, auch nicht unter einem Alter von zehn Jahren 2C.
§ 19. Ein jeder Hirt soll, nach vorheriger Ausmittelung der gesetzlichen Eigenschaften (f. § 10), bei der Polizei-Commission oder Deputation, oder dem betreffenden rotenburgischen oder standesherrlichen Justizamte zu den Obliegenheiten seines Berufes einmal für immer verpflichtet werden und hierüber eine Bescheinigung erhalten, unter Aushändigung der etwa nöthig befundenen näheren Dienst-Anweisung und unter Mittheilung eines Abdruckes gegenwärtiger Verordnung nebst einem Auszuge aus dem Forst- und Jagd-Straftarife vom 30. Dezember 1822, wegen der bei den Hirten besonders in Betracht kommenden Vergehungen in den Waldungen oder zum Nachtheile der Jagden, und aus der Verordnung vom 30. Dezember 1826, sowie aus dem Ministerial-Ausschreiben ocv; 9. April 1828 hinsichtlich der Feld-, Hute- unsauberer Frevel.
Die Ortsvorstände sind dafür verantwortlich, daß kein unverpflichteter Hirt gehalten werde, und sie haben bei dem Abgänge eines Hirten jene ihm zugestellten Stücke (nebst den etwa angeschafften Anweisungen über die Zucht und Wartung der betreffenden Thiergattungen) sich wieder für den Nachfolger abliefern zu lassen.
§ 20. Alle Uebertretungen der obigen Vorschriften, welche nicht schon nach den, im § 19 angeführten Verordnungen vom 30. Dezember 1822 und 1826 zu bestrafen sind, sollen mit angemessener disziplinarischen oder polizeilichen Strafe geahndet werden, wofern nicht etwa ein solches Vergehen verübt wäre, welches eine schwerere Strafe gesetzlich nach sich ziehet, und zwar neben Ver- urtheilung zum Ersatze des verschuldeten Schadens. —
im Anschlüsse ferner an den § 328 des Reichsstrafgesetzbuches und die §§ 65 Abs. 1 und 2 und 66 Abs. 4 des Reichsgesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894, welche lauten:
§ 328. Wer die Absperrungs- oder Aufsichtsmaßregeln oder Einfuhrverbote, welche von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens von Viehseuchen angeordnet worden sind, wissentlich verletzt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahr bestraft.
Ist in Folge dieser Verletzung Vieh von der Seuche ergriffen worden, so tritt Gefängnißstrafe von Einem Monat bis zu zwei Jahren ein.
§ 65. Mit Geldstrafe von 10 bis 150 Mark oder mit Haft nicht unter einer Woche wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft:
1. wer der Vorschrift des § 6 zuwider Thiere ein- führt, welche an einer übertragbaren Seuche leiden;
(Neben der Strafe ist auf Einziehung der verbotswidrig eingeführten Thiere zu erkennen, ohne Unterschieb, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht.)
2. wer der Vorschrift der §§ 9 und 10 zuwider die Anzeige vom Ausbruch der Seuche oder vom Seuchen- verdacht unterläßt, oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntniß verzögert, oder es unterläßt, die verdächtigen Thiere von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, fern zu halten.
§ 66. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft:
1. rc.
2. wer den im Falle einer Seuchengefahr polizeilich ungeordneten Schutzmaßregeln (§§ 19 bis 28, 38, 44a, 51), sowie den auf Grund des § 45 Abs. 2 getroffenen polizeilichen Anordnungen zuwiderhandelt.
2C. rc.
werden mit Genehmigung des Herrn Ministers für Land
wirthschaft, Domänen und Forsten für das laufende Jahr mit Rücksicht darauf, daß für den Regierungsbezirk Cassel die Gefahr der Verbreitung der Schafräude besteht, nachstehende Aussichtsmaßregeln gegen die Einführung und Verbreitung der Schafräude im Regierungsbezirk Cassel getroffen.
§ 1. In allen Gemeinden, in welchen Schafheerden vorhanden sind, die sich aus den Beständen verschiedener Schafbesitzer zusammensetzen, haben die Schafhalter für eine jede Heerde bis zum 1. April ein geeignetes Gemeindeglied zum Schäferei-Aufseher zu wählen und mit der besonderen Beaufsichtigung der Schafheerde zu beauftragen. Kommt eine gültige Wahl bis zum 1. April nicht zu Stande, so ernennt der Landrath den Schäferei- Aufseher aus den Gemeindegliedern.
Das Amt ist ein Ehrenamt; für Zeitversäumniß und baare Auslagen kann dem Schäferei-Aufseher von den Schafhaltern eine angemessene Entschädigung gewährt werden.
Die Wahl findet ohne Zeitbeschränkung statt, ist aber jederzeit widerruflich.
Schafhändler dürfen nicht gewählt werden.
Zusatz für die ehemals kurhessischen Gebietstheile: Auf die Schäferei-Aufse''er nidet § 10 Abs. 2 der kur- hessischen Hü..u^. .m:^ ^m 18. Oktober 1828 sinngemäße Anwendung.
§ 2. Alle Schafe, welche in die gemeinschaftliche Heerde ausgenommen werden sollen, müssen mit einem dauerhaften Zeichen (Stempel) versehen werden. Zu diesem Zweck ist für jede Heerde auf Kosten der Schafhalter ein besonderer Stempel zu beschaffen und, wenn er undeutlich geworden ist, zu erneuern.
Der Schäferei - Aufseher hat die aufzunehmenden Schafe vor der Aufnahme genau zu besichtigen und nur, wenn sie rein befunden worden, mit dem Stempel zu versehen und ihre Aufnahme in die Heerde zu gestatten.
§ 3. Ueber jede Heerde hat der Schäferei-Aufseher ein Verzeichniß in doppelter Ausfertigung zu führen. In dasselbe sind alle Schafe der Heerde fortlaufend ein; zutragen unter Angabe des Namens der Besitzer und des Geschlechtes der Schafe.
Die Urschrift dieses Verzeichnisses behält der Schäferei- Aufseher, die zweite Ausfertigung erhält der Schäfer, welcher dasselbe beim Hüten und im Pferch stets bei sich zu führen hat.
§ 4. Der Schäferei-Aufseher hat wenigstens alle 14 Tage die Heerde im Pferch und zwar Morgens vor dem Austreiben während einer Viertelstunde zu beobachten und sich von der Richtigkeit der im Verzeichniß angegebenen Anzahl der Schafe zu überzeugen. Findet er hierbei räudige (grindige) Schafe, so sind diese sofort aus der Heerde zu entfernen. Gleichzeitig ist dem Land- rath und dem Bürgermeister behufs Verfügung über die zu treffenden Schutzmaßregeln Anzeige zu machen.
Die räudig (grindig) befundenen Schafe sind dem Eigenthümer zu übergeben, welcher sie entweder sofort zu schlachten oder dem Heilverfahren eines approbirten Thierarztes zu unterwerfen hat.
Die Wiederaufnahme solcher Schafe in die Heerde darf von dem Schäferei-Aufseher erst dann gestattet werden, wenn der Eigenthümer durch ein Zeugniß des das Heilverfahren leitenden approbirten Thierarztes den Nachweis führt, daß das Heilverfahren beendet ist, und sobald amtlich feststeht, daß sich innerhalb 8 Wochen nach Beendigung des Heilverfahrens keine verdächtigen Krankheitserscheinungen gezeigt haben.
Wenn mindestens der zehnte Theil einer Heerde räude« krank ist, so wird die ganze Heerde dem Heilverfahren eines approbirten Thierarztes unterworfen.
§ 5. Die Vorschriften des § 4 finden auf Schas- heerden, welche nur einem Eigenthümer gehören (GutS- schäfereien) mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Schäferei-Aussehers der Eigenthümer der Heerde oder sein Vertreter tritt.
§ 6. Die Schäfer haben von jedem Erkrankungsfalle, sowie von allen verdächtigen Erscheinungen in ihrer Heerde dem Schäferei-Aufseher und der Ortspolizeibe-