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Nr. 40. SoilmbeilS Seit 2. April 1891
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Erstes Blatt
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auf das Hersfelder Kreisblatt
mit den Gratisbeilagen „Jllustrirtes Sonntagsblatt" »'^ „JÜnstrirte landwirthschaftl. Beilage" für das 2. Quartal 1898 werden von allen Aaiser- licben postanstallen, Landbriefträgern und von der Expedition angenommen.
llidjtnmtlidKt Theil.
Hersfeld den 1. April 1898.
' Hinsichtlich des Fischerei-Betriebes bringe ich nachstehende Bestimmungen in Erinnerung.
Nach der Verordnung vom 8. August 1887 (Ges. SaiiiMl. S. 441) ist der Betrieb der Fischerei von Samstag Abend 6 Uhr bis Sonntag Abend 6 Uhr verboten. (Wöchentliche Schonzeit.)
Ferner ist der Betrieb der Fischerei während der Zeit vom 15. Oktober Morgens 6 Uhr bis 14. Dezember Abends 6 Uhr (Winterschonzeit) in sämmtlichen Neben- gewässern der Fulda und Werra, mit Ausnahine der Haune von ihrem Einfluß in die Fulda an bis zum Einfluß der Bieder nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Regierungs-Präsidenten zulässig.
In der Fulda und Werra, sowie in der Haune von ihrem Einfluß in die Fulda an bis zum Einfluß der Bieder, ist während der Zeit vom 10 April Morgens 6 Uhr bis zum 9. Juni Abends 6 Uhr (Frühjahrsschonzeit) die Fischerei nur an 3 Tagen jeder in die Schonzeit fallenden Woche, von Montag Morgen 6 Uhr beginnend und Donnerstag Morgen 6 Uhr schließend, gestattet, doch darf gemäß der Regierungs-Polizei-Ver- ordnung vom 12. März 1890 (Amtsblatt Seite 57) in der Fulda und Werra auch mährend derFrühjahrs- s ch o n z e i t in der Zeit von Montag Morgen 6 Uhr bis Donnerstag Abend 6 Uhr die Fischerei nicht betrieben werden, soweit nicht der Negierungs Präsident im Einzelnen gewerbsmäßigen Fischern oder solchen Fischern, welche die Fischerei in einer größeren Gewässer- strecke rationell betreiben, Ausnahmen gestattet.
I. 1711. Der Königliche Landrath
Freiherr von S ch l e i n i tz , Geheimer Regierungs-Rath.
Hersfeld, den 28. März 1898.
Die Direktion der Hessischen BrandversicherungS- Anstalt in Cassel hat demjenigen eine Belohnung bis zu 300 Mark zugesichert, durch dessen Thätigkeit ein Brandstifter entdeckt und dergestalt überführt wird, daß seine rechtskräftige Verurtheilung wegen Brandstiftung durch das Schwurgericht erfolgt.
Es wird solches hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
I. I. Nr. 1626. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Bekanntmachung.
Die diesjährigen Frühjahrs-Kontrolversammlungen im Kreise Hersfeld finden wie folgt statt:
1. Zu Hersfeld l.
Donnerstag den 14. April 1898, Vormittags 8 Uhr, für die Mannschaften aus der Stadt Hersfeld.
2. Zu Obergeis.
Donnerstag den 14. April 1898, Nachmittags 3 Uhr,
für die Mannschaften aus den Gemeinden Allmershausen mit Hof Hählgans, Aua, Biedebach, Gittersdorf, Goß- mannsrode, Obergeis, Reckerode, Rotterterode und Un- tergeis.
3. Zu Heimboldshauseu.
Dienstag den 19. April 1898,
Vorinitlags 1 0 Uhr, für die Mannschaften aus den Gemeinden Ausbach, Bengendorf, Friedewald, Gethsemane, Harnrode, Heim- boldshausen, Herfa, Heringen, Kleinensee, Lautenhausen, Leimbach, Lengers, Röhrigshof mit Nippe, Philippsthal, Widdershausen, Wölfershausen und Unterneurode.
4. Zu Schenklengsfeld.
Dienstag den 19. April 1898, Nachmittags 3 Uhr, für die Mannschaften aus den Gemeinden Conrode, Dün- kelrode, Hillartshausen, Malkomes, Motzfeld, Oberlengsfeld, Ransbach, Hilmes, Lampertsfeld, Landershausen, Schenklengsfeld, Schenksolz, Unterweisenborn, Wehrshausen und Wüstfeld.
5. Zu Unterhaun.
Freitag den 22. April 1898,
Vormittags 9 Uhr, für die Mannschaften aus den Gemeinden Eitra, Hil- perhausen, Holzheim, Kohlhausen, Oberhaun, Roßbach, Rotensee, Sieglos, Unterhaun und Wippershain.
6. Zu Hersfeld II.
Freitag den 22. April 1898,
Nachmittags 3 Uhr, für die Mannschaften aus den Gemeinden Kathus, GutS- bezirk Oberrode, Petersberg, Gutsbezirk Wilhelmshof, Sorga, Gutsbezirk BingarteS, Meisebach, Friedlos, Kal- kobes, Reilos, Mecklar, Meckbach, Gutsbezirk Erchhof, Eichmühle, Heenes, Rohrbach, Tann und Hermannshof.
Kontrolplatz für Hersfeld L und II.: Turnplatz am Hain.
7. Zu Niederaula.
Sonnabend den 23. April 1898,
Vormittags 1 0‘/.2 Uhr, für die Mannschaften aus den Gemeinden Allendorf, Asbach, Beiershaufen, Frielingen, Gersdorf, Gershausen, Hattenbach, Heodersdorf, Kemmerode, KerSpenhausen, Kirchheim, Kleba, Kruspis, Mengshausen, 'Niederaula, Niederjoffa, Neimboldshausen, Solms, Stärklos, Willings- Hain und Gutsbezirk Engelbach mit dem Hof Sternberg.
Zur strengen Nachachlung für die beteiligten Mannschaften fügt das Bezirkskommando folgende Bemerkungen hinzu :
1. Zu den Frühjahrskontrolversammlungen haben sich alle Mannschaften, welche der Reserve und Marine-Reserve, Landwehr und Seemehr ersten Aufgebots, der Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve angeboren, sämmtliche zur Disposition der Ersatzbehörden, sowie zur Disposition der Truppentheile und Marinetheile beurlaubten Mannschaften zu gestellen. Nur diejenigen Wehrmänner und Seewehrmänner, welche in der Zeit vom 1. April bis 30. Septbr. 1886 eingetreten sind und deshalb bei den diesjährigen Herbstkontrolversammlungen zur Landwehr zweiten Aufgebots übertreten, sind von der Früh- jahrskontrolversammlung dieses Jahres entbunden.
2. Die Einberufung zu den Kontrolversammlungen findet lediglich durch Die je öffentliche Aufforderung und durch Ausrufen in sämmtlichen Ortschaften statt.
Die Nichtbesolgung, der Berufung zu den Kontrolver- sammlungen hat Arrest zur Folge.
3. Die Mannschaften aus einzelnen hier nicht genannten Höfen und Mühlen rc. gehören zu den Ortschaften, zu deren Gemeinde sie zählen.
4. Die Mannschaften haben den Militairpaß und das Führungsattest mit zur Stelle zu bringen.
5. Gesuche um Befreiung von der Kontcoloersammlung sind rechtzeitig bei dem Hauptmeldeamt des Königlichen Bezirkskommandos in Hersfeld anzubringen und können nur durch das Bezirks-Kommando genehmigt werden
Wer vor der Kontrolverfammlung keinen Bescheid erhält, hat sich dennoch zu stellen.
6. Etwaige plötzliche Krankheit, oder sonstige Verhinderungsfälle, müssen entweder durch ärztliche Atteste oder durch Atteste der Orts- oder Polizeibehörde, welche spätestens auf dem Kontrolplatz abzugeben sind, beschei« nigt werden.
In allen ärztlichen Attesten ist die Krankheit anzu- geben. Atteste, welche nur die Bemerkung enthalten, daß ein Mann am Erscheinen zur Kontrolverfammlung gehindert ist, ohne Angabe des Grundes, sind ungültig und werden nicht angenommen.
7. Es wird noch ausdrücklich bemerkt, daß diejenigen Mannschaften, welche zur Fahrt nach dem Kontrolver- sammlungsort die Eisenbahn benutzen, keinerlei Anspruch auf Verabfolgung einer Militairfahrkarte seitens der betreffenden Eisenbahnstation haben.
8. Alle Mannschaften gehören während des ganzen Tages, zu welchem sie zur Kontrolverfammlung einberufen sind, zum aktiven Heere und sind demnach dem Militair-Straf-Gesetzbuch unterworfen.
9. Zwecks Messen der Füße haben die Mannschaften mit reinen Strümpfen zu erscheinen.
Hersfeld, den 2. März 1898.
Königliches Bezirkskommando.
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Hersfeld, den 15. März 1898.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher de» hiesigen Kreises werden hierdurch angewiesen, die vorstehende Bekanntmachung in ihren Gemeindebezirken alsbald wiederholt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und namentlich den betreffenden Mannschaften noch besonders mitzutheilen.
Der Gendarm, zu dessen Bezirk der Kontrolort gehört, hat zwecks Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei den Kontrolversammlungen zugegen zu sein.
I. II. Nr. 609. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Politische Nachrichten.
Inland.
Von Sr. königl. Hoheit dem Großherzog von Bade« ist an Se. Majestät den Kaiser auf die schon erwähnte Mittheilung der Annahme des Flottengesetzes folgende» Antwort-Telegramm eingelaufen: „Empfange meinen tiefgefühlten Dank für die überaus gütige Weise, mit der Du mir die frohe Botschaft des feststehenden Flottengesetzes mittheilst. Du erweisest mir eine tief dankbar anerkannte Ehre, indem Du mich der braven Marineinfanterie altachirst, ich schätze diesen erneuten Bewei» Deiner gütigen Gesinnungen in seinem ganzen Werthe und hoffe noch ferner mich dieses Vertrauensbeweise» würdig erweisen zu können. Von ganzem Herzen aber beglückwünsche ich Dich zu dem großen vaterländischen Erfolg, der wesentlich Deiner ausdauernden Fürsorge zu verdanken ist. Ein Erfolg, der dem Deutschen Reiche eine Weltstellung bereitet, die zu den schönsten Hoffnungen berechtigt. Dein dankbarer Onkel
F r i e d r i db."
Auf eine Glückwunschdepesche, welche der Norddeutsche Lloyd in B r e m e n an Se. Majestät den Kaiser an» läßlich der Annahme des Flottengesetzes gerichtet hatte, ist folgende Antwort erfolgt: „Ich danke Ihnen für freundlichen Glückwunsch! Der beste Lohn für Mein Streben ist das richtige Verständniß der Nation für Meine, weiß Gott, redliche Arbeit zum Wohle des Vaterlandes ; möchte die fortschreitende Erkenntniß feiner Aufgaben jenseits des Weltmeeres auch dem Norddeutschen Lloyd zum dauernden Vortheil gereichen.
Wilhelm I. R.
Der Bundesrath hat in seiner heutigen Sitzung dem Gesetzentwurf, betr. die anderweite Festsetzung bei GesammtkontingentS der Brennereien, in der Form der Reichstagsbeschlüsse die Zustimmung ertheilt; ebenso dem Antrag der Reichstagsabgeordneten v. Levetzow und Gen. wegen Errichtung eines Standbildes für den Hoch-