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«r. 32.

Iienßaz Den 15. MLrz

1888.

Amtlicher Theil.

Nachstehende Bestimmungen des Herrn Landwirth- schaftsministers, welche die durch Ministerialerlaß vom 13. April 1870 ergangenen ersetzen, werden hierdurch zur Kenntniß gebracht. Es wird dabei bemerkt, daß nach der kurhessischen Landgestüt-Ordnung vom 14. No­vember 1827 § 4 die Stutenbedeckung durch Privalhengstegleichviel unter welchem Titel solche geschehen möchte", verboten ist.

Eine Ausnahme hiervon ist nur insofern zulässig, als durch Ministerialreskripte Privathengste in Gegenden, wo die Landbeschäler nicht ausreichen, zugelassen werden können, worüber z. Z. der Königliche Herr Landstall- meister zu Dillenburg zu befinden hat. (A. III. 1300.)

Cassel am 14. Februar 1898.

Der Regierungs-Präsident, Wirkt. Geh. Ober-Reg.-Rath H a u s s o n v i l l e.

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B e st iminungen

über die Errichtung von Pferdezuchtvereinen.

Der Pferdezucht des Landes wird es förderlich sein, wenn durch den Zusammentritt von Privatpersonen sich größere Vereine bilden, welche gute und werthvolle Hengste halten, und für deren Verwendung zur Bedeckung einer angemessenen Zahl von geeigneten Stuten Sorge tragen.

Das Ministerium hat diesen Zweck bisher nach Mög­lichkeit unterstützt, und wird ihn auch ferner durch Ge­währung zinsfreier Darlehne (bis zum Höchstbetrage von 3300 Mark für den Hengst) zu fördern bemüht sein.

Die über die Bildung solcher Vereine zunächst auf- zunehmende Anmelde-Verhandlung ist vom Landrathe des betreffenden Kreises an den Regierungs-Prästdenten und von dort nach zuvoriger Anhörung der betreffenden Landgestüt-Dirigenten, durch das Oberpräsidium an das Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten einzusenden, welches dann befinden wird, ob die Bildung des Vereines den Anforderungen eines gemeinnützigen, der Förderung der Landespferdezucht dienlichen Unter­nehmens entspricht und ob und in welchem Umfange die erforderlichen Geldmittel bei den Centralfonds des Ministeriums verfügbar zu machen sind, damit demgemäß mit der endgültigen Bildung des Vereines und dem Pferdeankaufsgeschäfte vorgegangen werden kann. Die Verhandlung zwecks Bildung des Vereines ist nach Maß­gabe des Musters in Anlage B. aufzunehmen.

Die Bewilligung von Darlehnen zur Beschaffung von Hengsten erfolgt unter folgenden Bedingungen:

1. Der Verein stellt an einem, von einem König­lichen Haupt- oder Landgestüte nicht allzufern belegenen Orte einen im Privatbesttze (im In- oder Auslande) befindlichen Hengst vor und giebt den mit seinem Eigen­thümer vereinbarten Kaufpreis an.

2. Wenn die nach Befinden des Ministeriums ver­anlaßte Untersuchung den Hengst preiswürdig und für den Zweck seiner Verwendung geeignet erachtet hat, so wird das Ministerium dem Vereine ein zinsfreies, in 46 Jahren ratenweise rückzahlbares Darlehn zum Ankäufe des Hengstes bis zur Höhe von 3300 Mark gewähren, sofern und insoweit die verfügbaren Mittel dies gestatten.

3. Der Verein bezw. die Vereinsmitglieder werden durch den Ankauf Eigenthümer des Hengstes, sie haben sich zur Ueberwachung des Vereinszweckes und zur Sicher­heit für die Rückgewähr des empfangenen Darlehus, dem staatlichen Aufsichtsrechte zu unterwerfen. Dies Aufsichtsrecht wird durch einen vom Ministerium damit beauftragten Beamten der Gestütverwallung in zeitweise» Revisionen ausgeübt.

4. Der Verein bezw. die Vereinsmitglieder über­nehmen die Verpflichtung, den Hengst zur Bedeckung der bezeichneten Stuten zu benutzen, und ihn hinsichtlich der Stallung, Wartung und Fütterung in bester Pflege zu halten, wozu wesentlich auch eine ausreichende Bewegung unter dem Reiter oder vor dem Wagen gehört.

5. Ueber den Empfang des Darlehns hat der Ver­einsvorstand mit solidarischer Verbindlichkeit seiner Mit­glieder eine Schuldurkunde nach dem Muster C. auszu- stellen, in welcher er sich verpflichtet, die fälligen Jahres­raten des Darlehns jedesmal bis spätestens zum 1. Dezember des betreffenden Jahres auf seine Kosten an die vom Ministerium bestimmte Empfangskasse abzuführen. Er­folgt die Zahlung nicht pünktlich bis zu jenem Termine, so kann bie sofortige Rückzahlung des ganzen Darlehns- restes verlangt werden.

6. Der Verein bezw. die Vereinsmitglieder haben das Recht, sich jederzeit durch Rückzahlung des unge- tilgten Darlehnsbetrages von sämmtlichen gegen die Staatsverwaltung übernommenen Verbindlichkeiten zu befreien. Sie dürfen sich aber, so lange die Rückzahlung des Darlehns nicht vollständig erfolgt ist, ohne Vorwissen und Genehmigung des Ministeriums des Hengstes nicht entäußern.

7. Ergeben die Revisionen des beauftragten Gestüt­beamten, daß den gestellten Bedingungen in wesentlichen Punkten nicht genügt ist, daß insbesondere entweder der Hengst schlecht gehalten oder das Bedeckungsgeschäft unregelmäßig oder erfolglos geführt wird, so kann vom Ministerium die Rückzahlung des ganzen noch ungetilgten Darlehnsbetrages mit dreinionatlicher Kündigungsfrist verlangt werden, sofern der Verein es nicht vorzieht, in solchem Falle der Gestütverwaltung auf ihr Anerbieten den Hengst selbst für einen Preis in Höhe des Dar- lehnsrestes käuflich zu überlasten. Ein solches Kaufge­schäft muß auf Verlange« der Gestütverwaltung sofort Zug um Zug durch Uebergabe des Hengstes gegen Em­pfangnahme einer Bescheinigung über die erfüllte Gegen­leistung ausgeführt werden. Die fällige Darlehusrate des lausenden Jahres ist ohne Anrechnung auf den Kaufpreis an die Staatskasse abzuführen, falls der Hengst in dem betreffenden Jahre schon wiederholt zum Decken benutzt worden ist.

8. Geht der Hengst durch einen Unglücksfall oder eine Krankheit ohne Verschulden des Stationshalters, worüber der Nachweis geführt werden muß, ein, so wird das Ministerium nach Befinden der Umstände die gänz­liche oder theilweise Niederschlagung des ungetilgten Darlehnsbetrages in Erwägung nehmen.

Muster ^ einer Verhandlung behufsBildung eines

Pferdezuchtvereines zu...... . .

Verhandelt zu 2 ... . den.....18 . .

Heute traten die nachbenannten Betheiligten zu­sammen, um in Ausführung des ihnen bekannt gewordenen Erlastes des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Do­mänen und Forsten vom.......durch Vollziehung dieser Verhandlung einen Pferdezuchtverein zu bilden. Demgemäß verpflichten sich in............ aufeinanderfolgenden Jahren

(die Zahl der Jahre hängt von der behufs Abtragung der urkundlich übernommenen Schuld an die Staats­kasse zu bestimmenden Dauer der Verpflichtung ab) jährlich von dem Vereinshengste decken zu laffen: Herr Z........ 2 Stuten, H........ 1 Stute, A........ 3 Stuten,

u. s. w._________________

Summa . . 00 Stuten.

Jede durch Verkauf, Tod rc. abgehende Stute kann und muß durch eine andere ersetzt werden.

Die Verpflichtung zur Benutzung des Vereinshengstes für Stutenbedeckung erlischt mit dem Tode eines Mitgliedes.

(Die Zahl der für die Zuchtabtheilung eines Hengstes zu bestimmenden Stuten bleibt der Feststellung des Ver­eines überlassen; sie darf aber nicht geringer sein, als die in der Anmeldungsverhandlung angegebene.)

Zum Vorstände des Vereines sind mit Majorität gewählt die drei Herren:

1. A.........

2. B.........

3. C.........

Diese Herren verpflichten sich, als Vorstand des Ver­eines den gesammlen Geschäftsbetrieb zu leiten und zu überwachen, übernehmen auch als Gesammtschuldner die Verbindlichkeit, mit ihrem ganzen Vermögen der Staats­verwaltung gegenüber für die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen, insbesondere auch für die pünktliche Tilgung der Schuldforderung der Staatskasse nach Maß­gabe der auszustellenden Schuldurkunde zu haften.

(Hierbei ist anzufügen, wie und von wem während der Tilgungsperiode des Staatsdarlehns die erforder­lichen Zuschüsse zu leisten sind, wenn die Einnahmen aus den Sprunggeldern zur Deckung der Tilgungsraten nicht ausreichen.

Ebenso sind etwaige Bedingungen, welche die Ver­einsmitglieder verpflichten, dem Vorstände, wenn er in Anspruch genommen werden sollte, gerecht zu werden, hier nach Ermessen einzuschalten.

Das Vereinsmitglied, Herr Z.......übernimmt es, den Hengst bei sich zu stationiren, und dafür Sorge zu tragen, oder darüber zu wachen, daß

a) der Hengst eine gute Stallung, Wartung und Fütterung erhalte, so daß er immer in vollkommen guter Kon­dition bleibt, wozu wesentlich nothwendig erachtet wird, daß er nicht bloß bewegt, sondern auch möglichst ent­weder als Reit oder als Wagenpserd zur Arbeit be­nutzt wird, die aber so bemessen werden muß, daß sie, wenn auch den ganzen Organismus anregend, doch aber weder nachtheilig auf die Lungen, noch schädlich auf die Sehnen wirkt.

(Es ist die Ansicht, daß der Hengst in der zu leistenden Arbeit die Kosten seiner Wartung und Fütterung compensirt. Dem Vereine bleibt jedoch überlassen, dies Verhältniß anders aufzufassen, und dem Stationshalter auf Unkosten der Stationirung eine Vergütung zuzubilligen.)

b) in der Deckzeit ein Wärter gehalten werde, der das Deckgeschäft mit Sachkenntniß und Geschick zu leiten versteht,

c) die Sprungregister, und vom zweiten Jahre ab auch die Abfohlungsnachweisungen richtig geführt, und bei den Revisionen, welchen der Stationshalter sowohl Seitens der Gestütsverwaltung als auch Seitens des Vereines sich unterwirft, vorgelegt werden.

d) die Sprunggelder einkassirt und an den Vorstand abgeliefert werden.

e) dem Hengste kein Unfall oder keine Krankheit zustoße, und bei unabwendbaren Erkrankungen eine möglichst sorgsame Behandlung, jedenfalls unter Zuziehung eines approbirlen Thierarztes, zu Theil werde.

(Es bleibt dem Vereine überlassen, zu bestimmen und nach Ermessen hier einzuschalten, wie oft der Hengst täglich zum Decken benutzt werden darf, auf welche Stunden des Tages die Zulassung zum Decken beschränkt bleibt, und ob der Stationshalter unter seinen Arbeitspferden behufs Schonung des Vereinshengstes einen Probirhengst zu halten ver­pflichtet werden soll.)

Das Sprunggeld für jede der angemeldeten Stuten der Vereinsmitglieder beträgt...............

(Hierbei wird der Verein zu erwägen und zu be­stimmen haben, ob die vereinbarten Tilgungsraten der der Staatskasse schuldigen Summe als Sprunggeld auf die im Eingänge der Verhandlung als verpflichtet bezeichnete Stutenzahl vertheilt werden sollen.

Bestimmungen, zu welchen Preisen der Vereinshengst noch andere, durch die Konstituirungsverhandlung im Voraus nicht angemeldete Stuten von Vereinsmit­gliedern, sowie Stuten von anderen, dem Vereine nicht angehörigen Besitzern decken sollen, können hier ein­geschaltet werden; ebenso über die von Vereinsmitglieder«, welche die angemeldete Zahl von Stuten dem Vereins­hengste zur Bedeckung nicht zugeführt haben, zu ge­währende Entschädigung.

Endlich können noch Bestimmungen hinzugefügt werden, wie es mit der Verwendung des Hengstes ge­halten werden soll, wenn der Verein sich auflöst, oder