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Amtlicher Theil.
Hersfeld, den 7. März 1898.
Nach der Anweisung zur Ausführung der Landgemeinde-Ordnung vom 4. August 1897, betreffend die erstmalige Bildung der Gemeindeversammlungen, Gemeindevertretungen und Gemeindevorstände sind am 1. April c. oder einem der nächstfolgenden Tage die Wahlen der Schöffen vorzunehmen.
In den Gemeinden, in welchen eine Gemeindevertretung gewählt worden ist, haben die Herren Bürgermeister, falls die Wahlen für gültig erklärt worden sind, die neu gewählten Gemeindevertreter auf den 1. April oder einen der nächstfolgenden Tage eine Woche vor dem Wahltage mittelst ortsüblicher Bekanntmachung zu der Wahl zu berufen. Die Bekanntmachung muß den Raum, den Tag und die Stunde genau bezeichnen (§ 47 und § 30 der L. G.O.). Zur Wahl ist erst zu schreiten, nachdem die neugewählte» Gemeindeverord- neten von dem Bürgermeister in die Gemeindevertretung eingeführt und durch Handschlag verpflichtet sind (§ 35).
Die Wahl selbst ist nach Anleitung der § 48 bis 54 der Landgemeindeordnung vom 4 August 1897 vorzunehmen. Jeder Schöffe ist in besonderem Wahlgange durch Stimmzettel zu wählen (§ 50). Zum Zwecke der Abstimmung ist eine Wählerliste anzulegen, in welcher die erfolgte Abgabe der Stimmzettel für jeden Wahlgang einzeln durch den Schriftführer zu verzeichnen ist (§ 51). Einer der Beisitzer hat bei der Stimmzählung eine Gegenliste zu führen, in welcher die auf den Stimmzetteln verzeichneten Namen zu zählen sind. (§ 51 letzter Absatz)
Wählerliste, Gegenliste und Wahlprotokoll sind vom Wahlvorflande zu unterzeichnen.
In den Gemeinden mit mehr als 40 Stimmberechtigten sind zwei Schöffen und e i n Stellvertreter zu wählen.
In den Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern wird nach § 45 ein kollegialischer Gemeindevorstand gebildet. Es kann jedoch mit Genehmigung des Kreisausschusses davon abgesehen werden. Da die Verhältniße der meisten Landgemeinden mit über 500 Einwohnern ebenso einfacher Art sind, wie die der übrigen Landgemeinden, so wird es sich empfehlen, von der Bildung eines Gemeinderathes abzusehen, und die einfachere Verwaltung mit Bürgermeister und zwei Schöffen einzu- führen.
In allen Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern haben die Herren Bürgermeister daher nach dem ersten April sogleich darüber Beschluß saßen zu lasten, ob ein kollegialischer Gemeindevorstand (Gemeinderath) gebildet werden soll oder nicht. Der § 45 Absatz 5 schreibt für diese Beschlußfassung eine zweimalige Berathung mit einem Zwischenraum von mindestens acht Tagen vor. In der erstmaligen Berathung braucht ein Beschluß nicht gefaßt zu werden. Wo die Gültigkeit der Wahl ausgesprochen worden ist, ist die Beschlußfassung von der neugewählten, eingesührten und verpflichteten Gemeindevertretung vorzunehmen; in den Gemeinden, in denen die Wahlen nicht für gültig erklärt sind, bleiben nach § 122 die bisherigen Mitglieder der Gemeindevertretungen und Gemeindevorstände in Thätigkeit. Hier hat der bisherige
Gemeindeausschuß dementsprechend zu beschließen. Die Wahl der Schöffen ist bis nach erfolgtet Beschlußfastung bezw. Genehmigung des Kreisausschusses auszusetzen, da die Zahl der zu wählenden Schöffen davon abhängt (§ 45). Abschrift der Protokolle über die vorerwähnte Beschlußfassung ist mir bis spätestens zum 1. Mai d. Js. einzureichen.
In den Landgemeinden mit weniger als 500 Einwohnern und nicht mehr als 40 Stimmberechtigten, in welchen am 1. April die Gemeindeversammlung in Funktion tritt, sind ebenfalls die Wahlen von zwei Schöffen und einem Stellvertreter am 1. April oder einem der nächstfolgenden Tage von der Gemeindeversammlung vorzunehmen. Für die Wahl gelten die oben angezogenen Bestimmungen der §§ 47 bis 54 der Landgemeinde- Ordnung vom 4. August 1897. Nur ist besonders zu beachten, daß in der Wählerliste bei denjenigen Mitgliedern der Gemeindeversammlung, welche mehr als eine Stimme führen (§ 19 Absatz 2), ersichtlich gemacht wird, wie viel Stimmzettel sie in jedem Wahlgange abgegeben haben.
Die Wahlverhandlungen sind bis zum 9. April d. Js. wegen Bestätigung der Schöffen (§ 55) mir einzureichen.
J. A. Nr. 800. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Hersfeld, den 8. März 1898.
Die Herren Ortsvorstände des Kreises wollen diejenigen Mitglieder der Voreinschätzungskommissionen, die an den Sitzungen im Monat Dezember 1897 theilge- nommen haben, davon benachrichtigen, daß die liquidirten Reisekosten und Tagegelder, sowie Versäumnisgebühren zur Zahlung auf die Königliche Kreiskaste hier angewiesen sind.
Die Beträge sind bald abzuheben.
Der Vorsitzende der Veranlagungs-Kommission.
Freiherr von Schleinitz, Geh. Reg.-Rath.
Hersfeld, den 10. März 1898.
Diejenigen Herren Ortsvorstände, welche noch mit Erledigung der Verfügungen:
1. vom 31. Mai 1881 Nr. 6276, Kreisblatt Nr. 45, die Revision der Lokale, in welchen Nahrungs- und Genußmittel verkauft werden, betreffend,
2. vom 23. Februar 1898 J. II. Nr. 435, Kreisblatt Nr. 25, Concuriren mehrerer Söhne einer Familie bei dem diesjährigen Erfatzgeschäft betreffend,
3. vom 22. Februar 1898 J. II. Nr. 437, Kreisblatt Nr. 25, Bekanntmachung des diesjährigen Ersatzge- schäfles betreffend,
im Rückstände sind, werden mit Frist bis zum 1 6. d. MtS. beiMeidung von 3 Mark Strafe hieran erinnert.
Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer RegierungS-Rath.
Hersfeld, den 21. Februar 1898.
Der Ackermann und Schreiner George Hofmann zu Kirchheim ist heute als Ortsschätzer-SteUvertreter für die dasige Gemeinde eidlich verpflichtet worden, während der bisherige Ortsschätzer-Stellvertreter Adam Hofmann daselbst als Ortsschätzer widerruflich bestellt ist.
I. I. Nr. 982. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Hersfeld, den 22. Februar 1898.
Zur Abhaltung des diesjährigen Ersatz-Geschäftes für den Kreis Hersfeld sind folgende Termige bestimmt worden:
Freitag den 1. April d. I.,
von Morgens präcis ’/^O Uhr ab, und zwar im Saale des Gastwirths Meurer zu
Friedewald,
Musterung der Militärpflichtigen aus den Landgemeinden rc. I des Amtsgerichtsbezirks Friedewald sowie derjenigen
aus den LandgemeindenHillartshausen, Hilmes, Motzfeld und Philippsthal.
Sonnabend den 2. April d. I.,
von Morgens präcis 9 Uhr ab, und zwar im Saale des Gastwirths Kroneberg zu
Schenklengsseld,
Musterung der Militärpflichtigen aus den Landgemeinden re. des Amtsgerichtsbezirks Schenklengsseld mit Ausnahme derjenigen aus den Landgemeinden Hillartshausen, Hilmes, Motzfeld und Philippsthal.
Montag den 4. April d. I.,
von Morgens präcis */, 10 Uhr ab, und zwar im Saale des Gastwirths B. Bolender dahier, Musterung der Militärpflichtigen aus der Stadt Hersfeld.
Dienstag den 5. April V. I.,
von Morgens präcis 7 Uhr ab, und zwar im Saale des Gastwirths B. Bolender dahier, Musterung der Militärpflichtigen aus den Landgemeinden rc.. des Amtsgerichtsbezirks Hersfeld.
Mittwoch den 6. April d. I.,
von Morgens präcis 7 Uhr ab, und zwar im Saale des Gastwirths B. Bolender dahier, Musterung der Militärpflichtigen aus den Landgemeinden rc. des Amtsgerichtsbezirks Niederaula.
Dienstag ^n 12. April d. I.,
von Morgens präcis 8 Uhr ab, im S aale desGastwirthsB. Bolender dahier, Loosung und Zurückstellung derjenigen Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatz-Reserve sowie der ausgebildeten Landsturmpflichtigen des zweiten Aufgebots, welche wegen häuslicher, gewerblicher oder Familien-Verhältnisse eine Zurückstellung für den Fall der Einberufung zu den Fahnen beanspruchen wollen (§ 123 der Wehrordnung vom 22. November 1888).
Die Herren Ortsvorstünde der Stadt- und Landgemeinden des Kreises werden angewiesen:
1. die militärpflichtigen Mannschaften ihrer Gemeinde rc. und zwar
a. die in der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich 31. Dezember 1878 geborenen, soweit sie nicht bereits in das Militär eingestellt sind oder einen Ausstand erhalten haben,
b. die in den Jahren 1877, 1876, 1875 oder früher geborenen, welche in den Ersatz-Geschäften des vorigen Jahres zurückgestellt, überzählig geblieben oder gar nicht erschienen sind, und demnach über ihr Militär- verhältniß noch keine feste Bestimmung erhalten haben, zu deu vorbezeichueten Musterungsterminen vorzuladen,
2. dafür zu sorgen, daß diejenigen Personen, zu deren Gunsten eine Zurückstellun g b e z w s e. B e f r e i u n g vom Militärdienst beansprucht wird, sich im Musterungster- min ebenfalls einfinden,
3. in den Terminen sich persönlich einzufinden und so lange zur Stelle zu sein, bis sämmtliche Militärpflichtige der betreffenden Gemeinde gemustert sind. Im Falle einer Verhinderung ist für die Anwesenheit des Vicebürgermeisters Sorge zu tragen,
4. für die rechtzeitige Gestellung der Militärpflichtigen rc. zum Ersatz-Geschäft Sorge zu tragen und denselben ausdrücklich zu eröffnen, daß sie mit sauberem Körper und re iner Wäsche zu erscheinen habe n.
Militärpflichtige, welche ohne genügenden Evt- schuldigungsgrund im Musterungstermine nicht erscheinen oder bei Ausrufung ihrer Namen im Musterungslokale nicht anwesend sind, werden mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu 3 Tagen bestraft; außerdem können ihnen die Vortheile der Loosung entzogen werden. Ist die Versäumnis in böswilliger Absicht oder wiederholt erfolgt, so kann ihre alsbaldige Einziehung zum Militärdienst als unsichere Heerespflichtige erfolgen.
Reklamationen Militärpflichtiger um Zurückstellung bezwse. Befreiung vom Militärdienst, oder von Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatz-Reserve sowie des Landsturmes zweiten Aufgebots um Zurückstellung im