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Somiiibeii- in 28. Februar

Gratisbeilagen:Allnstrirtes sonntagsblatt" n.^Uurtrtrte ianbwtvthschaftltche Beilage

Erstes Blatt.

Vestellnngen auf das Hersselder Kreisblatt

mit den Gratisbeilagen Jllnstrirtes Sonntagsblatt"» Jllustrirte landwirthschaftl. Beilage" für den Monat März werden von allen Kaiser5 lieben Postanstalten, tandbriefträgern und von der Expedition angenommen.

Amtlicher Theil.

Hersseld, den 22. Februar 1898.

Zur Abhaltung des diesjährigen Ersatz-Geschäftes für den Kreis Hersfeld sind folgende Termine bestimmt worden:

^rcitafl den 1. April d. I.,

von Morgens präcis */,9 Uhr ab, und zwar im Saale des Gastwirths Meurer zu

Friedewald,

Musterung der Militärpflichtigen aus den Landgemeinden rc. des Amtsgerichtsbezirks Friedewald sowie derjenigen aus den Landgemeinden Hillartshausen,Hilmes, M o tz s e l d und P h i l i p p s t h a l.

Sonnabend den 2. April d. I.,

von Morgens präcis 9 Uhr ab, und zwar im Saale des Gastwirths Kroneberg zu

Schenklengsfeld,

Musterung der Militärpflichtigen aus den Landgemeinden re. des Amtsgerichtsbezirks Schenklengsfeld mit Ausnahme der­jenigen aus den Landgemeinden Hillartshausen, Hilmes, Motzfeld und Philippsthal.

Montag den 4. April d. I.,

von Morgens präcis 1 / ? 10 uhr ab, und zwar im Saale des Gastwirths B. Bolender dahier, Musterung der Militärpflichtigen aus der Stadt Hersseld.

Dienstag den 5. April d. I..

von Morgens präcis 7 Uhr ab, und zwar im Saale des Gastwirths B» Bolender dahier, Musterung der Militärpflichtigen aus den Landgemeinden rc.. des Amtsgerichtsbezirks Hersfeld.

Mittwoch den 6. April d. I.,

van Morgens präcis 7 Uhr ab, und zwar im Saale des Gastwirths B. Bolender dahier, Musterung der Militärpflichtigen aus den Landgemeinde» rc. des Amtsgetichtsbezirks Niederaula.

Dienstag den 12. April d. I.,

von Morgens präcis 8 Uhr ab, im Saale des Gastwirths B. B ole n d er dahier, Loosung und Zurückstellung derjenigen Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatz-Reserve sowie der ausgebildeten Landsturmpflichtigeu des zweiten Ausgebots, welche wegen häuslicher, gewerblicher oder Familien-Verhältnisse eineZu- rückstellung für den Fall der Einberufung zu den Fahnen beanspruchen wollen (§ 123 der Wehrordnung vom 22. No­vember 1888).

Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landge­meinden des Kreises werden angewiesen:

1. die militärpflichtigen Mannschaften ihrer Gemeinde rc. und zwar

a. die in der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich 31. De­zember 1878 geborenen, soweit sie nicht bereits in das Militär eingestellt sind oder einen Ausstand erhalten haben,

b. die in den Jahren 1877, 1876, 1875 oder früher ge­borenen, welche in den Ersatz-Geschäften des vorigen Jahres zurückgestellt, überzählig geblieben oder gar nicht erschienen sind, und demnach über ihr Militär­verhältniß noch keine feste Bestimmung erhalten haben,

zu den vorbezeichneten Musterungsterminen vorzuladen.

2. dafür zu sorgen, daß diejenigen Personen, zu deren Gunsten eine Zurückstellung bezwse. Befreiung vom Militärdienst be­ansprucht wird, sich im Musterungster­min ebenfalls e i n f i u d e n,

3. in den Terminen sich persönlich einzufinden und so lange zur Stelle zu sein, bis sämmtliche Militärpflichtige der betreffenden Gemeinde gemustert sind. Jni Falle einer Verhinderung ist für die An­wesenheit des Vicebürgermeisters Sorge zu tragen,

4. für die rechtzeitige Gestellung der Militärpflichtigen rc. zum Ersatz-Geschäft Sorge zu tragen und denselben ausdrücklich zu eröffnen, daß sie mit sauberem Körper und reiner Wäsche zu erscheinen habe n.

Militärpflichtige, welche ohne genügenden Ent- schuldigungsgrund im Musterungstermine nicht er­scheinen oder bei Ausrufung ihrer Namen im Muste- rungslokale nicht anwesend find, werden mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu 3 Tagen bestraft; außerdem können ihnen die Vortheile der Loosung entzogen werden. Ist die Versäumnitz in böswilliger Absicht oder wiederholt erfolgt, so kann ihre alsbaldige Einziehung zum Militärdienst als unsichere Heerespflichtige erfolgen.

Reklamationen Militärpflichtiger um Zurückstellung bezwse. Befreiung vom Militärdienst, oder von Mann­schaften der Reserve," Landwehr und Ersatz-Reserve sowie des Landsturmes zweiten Aufgebots um Zurückstellung im Falle einer Mobilmachung des Heeres sind schleunigst bei dem betreffenden Ortsvorstände anzubringen, welcher für ordnungsmäßige und vollständige Ausfüllung des vorge­schriebenen, in L. Funks Buchdruckerei (Sehr. Funk) dahier stets vorräthigen Fragebogens sorgt. Einer Beifügung von ärztlichen Attesten bedarf es nicht, da wie schon er­wähnt diejenigen Personen (Eltern, Ge­schwister rc.) zu deren Gunsten eineZurück- st e l l u n g rc. v o m M i l i t ä r d i e n st beansprucht w i r d , im M ust eru n gs te rmin mit 3 u er­scheinen haben, wobei in Betreff ihrer Erwerbsfähig­keit rc. die nöthigen Feststellungen durch den betreffenden Militärarzt, dessen Ausspruch allein maßgebend ist, bewirkt werden.

Sämmtliche Reklamationen sind umgehend an mich einzureihen.

Militärpflichtige, welche an E p i l e p s i e zu leiden behaupten, haben auf ihre Kosten drei glaubhafte Zeugen bei dem Bürgermeister ihres Wohnortes zu stellen, welcher dieselben an Eidesstatt protokollarisch darüber vernimmt, daß, wann, wie oft und in welcher Weise sie selbst die epileptischen Anfälle an dem betreffenben Militärpflichtigen wahrge- nommen haben. Diese Protokolle nebst et­waigen ärztlichen Attesten sind e b e n w 0 h l umgehend e i n z u r e i ch e n.

Die Herren Ortsvorstände rc. haben Vorstehendes wiederholt in ihren Gemeinden, insbesondere den ge­stellungspflichtigen Mannschaften und deren Angehörigen, bekannt machen zu lassen, und daß dieses geschehen, b i s z u m 15. M ärz d. I. hierher zu berichten.

I. II. Nr. 437. Der Königliche Landrath

Freiherr von S ch l e i n i tz, Geheimer Regierungs-Rath.

Cassel, den 11. Februar 1898.

Es ist zu unserer Kenntniß gekommen, daß der größte Theil des Sachregisters zum Schul-Verordnungsblatte für die Jahre 1883/97, welches laut Bekanntmachung aus Seite 18,1 des Amtsblatts vom 5. v. Mts. den Kaiserlichen Postanstalten des Regierungsbezirks in Ver­lag gegeben worden war, wieder zurückgegeben worden ist und daß dies vorzugsweise auf eine mangelhafte Be­theiligung von Seiten der Gemeinden zurückzuführen ist.

Schon wiederholt, zuletzt in unserm Ausschreiben vom 15. Dezember v. Js. (Schul-VerordnungSblatt Seite 1 unter Nr. 1 für 1898) haben wir darauf hingewiesen, wie sehr es im Interesse der SchulvermaUung liegt und

insbesondere auch zur Erleichterung bei Benutzung des genannten Blattes dient, daß diese sich in den Besitz dieses billigen Hülssmittels setzen. Bei der Erfolglosig­keit unserer Bestrebungen sehen wir uns genöthigt, Sie in Ihrer Eigenschaft als Vorsitzenden der Schulvorstände zu beauftragen, nunmehr ungesäumt und mit aller Strenge auf die allseitige Beschaffung des Sachregisters durch die Ortsvorstände hinzuwirken. Dies kann jetzt nur noch durch Vermittelung der betreffenden Postanstalten und auf Kosten der Empfänger geschehen. Beiläufig wollen wir noch erwähnen, daß sich die Ortsvorstände auch hin­sichtlich des Sachregisters zum Amtsblatt vielfach ablehnend verhalten.

Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen. F l i e d n e r.

An die Herrn Landräthe des Regierungsbezirks. I. B 1882.

* *

Hersfeld, den 23. Februar 1898.

Vorstehende Regierungsverfügung theile ich den Her­ren Bürgermeistern der Schulverbandsgemeinden bezwse. Schulorte mit dem Auftrage hierdurch mit, nunmehr alsbald dafür zu sorgen, daß das fehlende Sachregister zum Schulverordnungsblatte für die Jahre 1883/1897 von der betreffenden Postaustatt beschafft und dem Herrn Lehrer übergeben wird, behufs gehöriger Aufbewahrung bei der ordnungsmäßig zu heftenden rc. Sammlung der Schulverordnungsblätter.

Wo das Sachregister zum Regierungs-Amtsblatte ebenwohl noch nicht beschafft ist, hat auch solches noch alsbald zu erfolgen, und werde ich nicht ermangeln, mich bei meinen Dienstreisen an Ort und Stelle von der Befolgung dieser Vorschrift nach Möglichkeit zu über» zeugen.

Die Herren Ortsschulinspektoren ersuche ich ergebend, auch Ihrerseits Sich gefälligst von dem Vorhandensein des genannten Sachregisters zum Schulverordnungsblatte überzeugen zu wollen und mir eventuell diejenigen Ge­meinden namhaft zu machen, in welchen diese Anordnung nicht befolgt werden sollte.

I. 890. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer RegierungS-Rath.

Hersseld, den 23. Februar 1898.

Unter Hinweis auf meine Verfügung vom 19. Sep­tember 1896 A. 76 und 1066 (Extrabeilage zum Kreis- blatt vom 26. September) werden die Herren Orlsvor- stände der darin bezeichneten Gemeinden hierdurch an die Einreichung der Voranschläge pro 1 8 9 8/9 9 erinnert. Nach Ziffer 7 erwähnter Verfügung haben auch die darin nicht besonders erwähnten Gemeinden Voranschläge ein- zureichen, welche mehr als 12 Umlagen erheben müssen.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

Freiherr von Schleinitz,

A. 559. Kgl. Landrath, Geheimer Reg.-Rath.

Hersfeld, den 22. Februar 1898.

Die neu gegründete zweite Schulstelle in Obergeis soll besetzt werden, und wollen Bewerber um dieselbe ihre Gesuche nebst Zeugnissen innerhalb 10 Tagen bei dem Unterzeichneten einreichen. Das Grundgehalt beträgt 1000 Mark. Freie Wohnung.

Der Schulvorstand von Obergcis.

Namens desselben

Freiherr von Schleinitz, Königlicher Landrath, Geheimer RegierungS-Rath.

I. I. Nr. 985.

Hersfeld, den 23. Februar 1898.

Die Herren Ortsvorstände und Gutsvorsteher des hiesigen Kreises fordere ich hierdurch auf, mir bis zum

1 0. M ä r z d. I. zu berichten, ob aus ihrer Gemeinde rc. bei dem diesjährigen Ersatz-Geschäft mehrere Söhne einer Familie gestellungspflichtig sind, sowie ob sich Brüder der beim Ersatz-Geschäft vorzustellenden Militär­pflichtigen bereits im aktiven Dienst befinden, unter