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Sr. 22.

Ssumbeilö Sei 18. Februar

1888.

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Amtlicher Theil.

Polizei-Berordnung, betreffend Dienstvorschriften für Dampfkesselwärter.

Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges. S. S. 195 ff.) und der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 (Ges. S. S. 1529) erlasse ich hiermit unter Zustimmung des Bezirks­ausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel die nachfolgende Polizei-Verordnung:

§ 1. In unmittelbarer Nähe jedes im Betriebe be­findlichen Dampfkessels müssen zur Belehrung für den Kesselwärter die nachstehend bezeichneten Aushänge in deutlicher Schrift angebracht werden:

1. Ein Abdruck der §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 3. Mai 1872, betreffend den Betrieb von Dampfkeffeln (G. S. S. 515).

2. Ein Abdruck oder eine Abschrift der §§ 222, 230 und 231 des Reichsstrafgesetzbuches.

3. Technische Dienstvorschriften für den Kesselwärter.

Für letztere wird die Fassung der Aushänge als hin­reichend angesehen, welche den im hiesigen Regierungs­bezirke Dampfkessel betreibenden Mitgliedern vom Dampf- kessel-Ueberwachungsvereinen seitens derLetzteren übergeben werden

Andere Fassungen der Dienstvorschriften können im Einzelfalle von der Polizeibehörde zugelassen werden, wenn der zuständige Gewerbe-Aufsichtsbeamte dieselbe für ausreichend erklärt.

§ 2. Für Lokomobilen und andere Dampfkessel, bei denen die im § 1 vorgeschriebenen Aushänge nicht an­gebracht werden können, genügt ein dem Kesselwärter jederzeit zugänglicher Abdruck des Inhaltes der Aushänge in Buchform.

§ 3. Im Kesselhause ist der Betrieb von Maschinen oder von Apparaten, welche nicht ausschließlich für den Betrieb des Dampfkessels erforderlich find, oder in der Dampskessel-Genehmigungs-Urkunde ausdrückliche Berück- fichtigung gesunden haben, sowie das Trocknen von Gegen­ständen über oder neben dem Dampfkessel verboten.

§ 4. Jede Uebertretung der Vorschriften dieser Polizei-Verordnung wird mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit entsprechender Hast bestraft.

§ 5. Diese Verordnung tritt acht Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. (A. II. 872.)

Cassel, am 11. Januar 1898.

Der Regierungs-Präsident.

Wirkl. Geh Ober-Reg.-Rath. H a u s s o n v i l l e.

Hersseld, den 15. Februar 1898.

Diejenigen Herren Ortsvorstände, welche noch mit Erledigung der Verfügungen

1. vom 21. Januar 1898 I. A. Nr. 97, Kreisblatt Nr. 12, die Verpflichtung der Gemeinden zur Bullenhal- tung betreffend,

2. vom 27. November 1876 Nr. 11906, Kreisblatt Nr. 96, die zur Erfüllung ihrer Militairpflicht heranzu- ziehenden Personen betreffend,

3. vom 7. Februar 1893 Nr. 834, Kreisblatt Nr. 18, die chemische Untersuchung von Nahrungs- und Ge- nußmitteln betreffend,

4. vom 12. Januar 1898 J. I. Nr. 165, Kreisblatt Nr. 10, die Einreichung des ErhebungSformulars übtr die Ermittelung des Ernteertrages betreffend, im Rückstände sind, werden mit Frist bis zum 2 5. d. Mts. bei Meidung von 3 Mark Strafe hieran erinnert

I. A. Nr. 97. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schlei n i tz, Geheimer Regierungö Rath.

Wegen der bestehenden erheblichen Gefahr der Wei- terverbreitung der Maul- und Klauenseuche, sowie der Schweineseuche wird das für den III. Verwaltungsbezirk verordnete Verbot des Hausirhandels mit Wiederkäuern und Schweinen vom 20. Dezember vor. Js. auf die Zeit bis zum 20. März d. Js. einschließlich erstreckt.

Zuwiderhandlungen unterliegen, sofern nicht eine höhere Strafe verwirkt ist, einer Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder entsprechender Hast.

Zugleich werden die in die Zeit bis zum 20. kom. Mts. fallenden Viehmärkte in K r e u z b u r g a/W., B e r k a a/W., Eifenach, Marksuhl undGerstungenhierdurch auf­gehoben.

Die Ortspolizeibehörden werden angewiesen, vorste­hende Bekanntmachung noch besonders zur Kenntniß der betheiligten Kreise zu bringen.

Eisenach, den 14. Februar 1898.

Der Grobherzogliche Direktor des III. Verwalt.-Bezirks.

I. V gez. Dr. Vermehren.

An das Königliche Landrathsamt zu Hersfeld.

* * *

Hersfeld, den 16. Februar 1898.

Vorstehend abgedruckte Bekanntmachung haben die Herren OrtSvorstände auf ortsübliche Weise zur Kennt- nib der Interessenten zu bringen.

I. 878. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Homberg, den 16. Februar 1898.

Die unter der Schafheerde des Domainenpachters Reinhardt zu Neuenstein auSgebrochene Räudekrank- heit ist erloschen.

Der Landrath v. Gehren.

An Königliches Landrathsamt zu Hersfeld. J.-Nr. 1346.

* * * Hersfeld, den 17. Februar 1898. Wird veröffentlicht.

I. 921. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Nichtamtlicher Theil.

Macedonien.

Wer eine Völkerkarte der Balkanhalbinsel zur Hand nimmt, der findet, daß die Osmanen (Türken) nur einen kleinen Theil der Bevölkerung ausmachen und fast nirgends in geschlossenen Gebieten, sondern allenthalben mit andern Völkerstämmen gemischt vorkommen. Den südlichen Aus­läufer, sowie die ganze nördliche Küste des Aegäischen Meeres bis nach Konstantinopel hat das griechische Ele­ment inne, im Westen, am Adliatischen Meere, bewohnen die Jllyrier (Albanesen) ein Gebiet für sich, im Norden, am rechten Donauufer entlang, sitzen die Serben und Bulgaren, im Osten, am Schwarzen Meere, wohnen Bulgaren, Osmanen und Griechen durcheinander. Bleibt die Mitte übrig: West-Numelien mit Macedonien. Hier ist die Völkermischung am stärksten: im Süden, auf der Chalcidischen Halbinsel, finden wir hauptsächlich Griechen, nach der Seite von Albanien hin Albanesen und Bul­garen, im Norden, bei Novibagar und Piisrend, Serben und Albanesen, im Nordosten fast nur Bulgaren, im Osten und Südosten Osmanen, Bulgaren und Griechen.

Nachdem sich Griechenland von der Türkei losgelöst hat, an der Donau ein selbstständiges Königreich Serbien und am Balkangebirge ein fast selbstständiges Fürsten- thum Bulgarien entstanden ist, bildet Macedonien einen Herd ständiger Agitationen; die serbischen, bulgarischen und griechischen Bewohner, unter sich nur einig in der Gegnerschaft gegen die türkische Verwaltung, streben zu den selbständigen Staatsgebilden ihrer Nationalität hin, die ihrerseits in eifersüchtigem Wettbewerbe unter einander ihr Machtgebiet auf Theile der türkischen Pro­

vinz auszudehnen suchen. Jeden Vortheil, der dem einen Stamm zufällt, bildet sofort einen Vorwand für die andern, sich zu regen und Kompensationen zu ver­langen. Deshalb waren und sind auch die griechischen Machterweiterungspläne so gefährlich für die Ruhe auf dem Balkan, da jeder Erfolg die andern Nationalitäten zu neuen Forderungen gegen die Türkei anspornt.

Am eifrigsten wird die bulgarische Propaganda in Macedonien unter Leitung eines macedonischen Komitees in Sofia betrieben. Die offizielle Form, in der die bulgarische Regierung die Propaganda fördert, gründet sich nicht auf die Namens-, sondern auf die Kirchen- Gemeinschaft; der Vorwand, christliche Brüder zu schützen, muß die politischen Zwecke decken. Die bulgarischen Kirchensorgen steigern sich in der Regel dann, wenn sich die hohe Pforte in Verlegenheit oder Bedrängniß be­findet. So ist es gelungen, während des griechisch- türkischen Krieges dem Sultan die Bewilligung von vier neuen bulgarischen Bischofssitzen in Macedonien abzu- ringen, und mit der Kandidatur des Prinzen Georg von Griechenland für Kreta haben sich pünktlich neue Be­schwerden des bulgarischen Agenten in Konstantinopel wegen türkischer Bedrängung bulgarischer Christen in Macedonien eingestellt.

Ueber dieser bulgarischen Regsamkeit ist das im vorigen Jahre erzielte bulgarisch-serbische Einvernehmen rasch in die Brüche gegangen: die Beziehungen beider Balkanstaaten zu einander sind jetzt sogar beinahe ge­spannt. Nimmt man noch hinzu, daß Unruhen am Balkan die Interessen Unterschiede der beiden nächst- betheiligten Großmächte, Oesterreich-Ungarn und Rußland, leichter hervortreten lassen, so können alle Freunde des europäischen Friedens nur wünschen, daß alles vermieden werde, was das glimmende Feuer in Macedonien zum Hellen Brande anfachen könnte.

Politische Nachrichten.

Inland.

Berlin, 17. Februar.

Ihre Majestäten der Kaiser und die Kaiserin besuchten gestern Nachmittag das Atelier des Malers v. Kossak und wohnten Abends dem Subskriptionsball im Opernhause bei. Heute Morgen unternahm Se. Majestät der Kaiser Seinen gewohnten Spaziergang und hörte darauf die Vorträge des Kriegsministers, General­lieutenants von Goßler, und des Chefs des Militär- kabinels, Generals v. Hahnke. Abends fand bei Ihren Majestäten eine größere Hoftafel zu Ehren des Groß- herzogs von Sachsen statt.

Der Kaiser hat dem Staatsminister, Staatssekretär des Auswärtigen Amts v. B ü l o w den Rothen Adler- Orden erster Klasse mit Eichenlaub verliehen. Man wird in der Annahme nicht fehlgehen, daß der Kaiser durch diese hohe Auszeichnung seine Genugthuung über die außerordentliche Geschicklichkeit zu erkennen geben wollte, welche Staatssekretär v. Bülow bei der Durchführung des diplomatischen Feldzuges mit China bewiesen hat. Wie bekannt, hat Herr v. Bülow bereits am 5. Januar d. Js. den Rothen Adler-Orden erster Klasse erhalten, dessen Jnsignien ihm der Kaiser persönlich im Neuen Palais überreichte.

Der Reichstag hat am Mittwoch den von dem Abg. Auer (sozdem.) beantragten Gesetzentwurf, betreffend das Vereins- und Koalition srecht, in zwei­ter Lesung berathen. Abg. Geyer (sozdem) wendet sich gegen die Art der Ueberwachung von Versammlungen und tritt dafür ein, daß jungen Leuten die Theilnahme an Versammlungen gestattet werden müsse, damit sie in das öffentliche Leben eingeführt werden könnten. Abg. Rickert (freis. Ver.) führt aus, so wie der Gesetzentwurf vorliege, sei er unmöglich, aber es sei nothwendig, einen erneuten Beschluß zu fassen. Er beantrage, den Entwurf doch noch an eine Kommission zu verweisen. Abg. Singer (sozdem ) sagt, das Schweigen der Parteien, namentlich des Centrums, zu dem Anträge sei sehr beredt. Die