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St M.LöNlitrstiig Kit 9. Jezmber M.
Amtlicher Ttseil.
Berlin, den 16. November 1897.
Bekanntmachung
I mgen Ausreichung der Zinsscheine Reihe XI zu den Stammaktien der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn.
Die letzten Zinsscheine Reihe XI Nr. 1 bis 14 I ja den Stammaktien der Niederschlesisch-Märkischen Eisen- 'dahn über die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1898 bis 31. Dezember 1904 werden vom 1. Dezember 1897 ab von der Kontrole der Staatspapiere hierselbst, Ora- niensiraße 92/94 unten links, Vormittags von 9 bis 1 llhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der liiert drei Geschäftslage jedes Monats, ausgereicht merben.
Die Zinsscheine können bei der Kontrole selbst in Empfang genommen oder durch die Regierungs Haupt- lasse, sowie in Frankfurt a. M. durch die Kreiskaffe bezogen werden. Wer die Empfangnahme bei der Konsole selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsscheinanweisungen mit einem Ver- zeichniffe zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda unb in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 1 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher eine nummerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheidung, so ist es doppelt vorzulegen.
Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar, mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzu- geben.
In Schriftwechsel kann die Kontrole der Staats- -apiere sich mit den Inhabern der Zinsscheinanweis- lnigen nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der obengenannten Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anweis- ""gen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbeschei- ■'■flung versehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Ausbändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provin- zialkassen und den von den Königlichen Regierungen in
Müllers £eni.
Erzählung von Emanuel Hi rsch.
(Schluß.)
„Helene," sagte nach einer Weile der Kranke, „ist dem Vater da?"
Sie bejahte es, und der Sterbende fuhr fort: „Nur einer fehlte noch, dem ich Unrecht gethan habe, der Hannes. Beiden — möcht — ich — sagen, — daß — ue — mir — verzeihn!"
Ein mühsam verhaltenes Schluchzen drang an sei» Ohr.
Er bäumte sich mit einer letzten Krastanstrengung ouf: „Ist er da ? — Kommt er, — mich — zu — holen ?"
Es keuchte und wogte in der kranken Brust; die Auflösung dauerte nicht lange.
„Mit — mir — wird — man — nicht viel beginnen. ~~ Mag's fein — alles unwahr gewesen. — Gott — bg—ne — euch I"
Er tastete mühsam nach Lenis Hand, er erreichte sie 'ucht mehr, — sein Kopf sank schwer zurück; — eine yalbe Stunde darauf hatte er aufgehört zu leben
Ein Jahr darauf!
Wem betrauerte den Mann, „der niemand hat, welcher "'" ihn weint und betet," dann trat sie mit HanneS vor do» Altar. In diesem Jahre hatte der Müller vollauf Gelegenheit, die Tüchtigkeit des Hannes auch in der ^ndwirthschasl, sowie seinen Fleiß und seine Ausdauer den Versuchen, das zu lernen, was ihm fehlte, zu er- brooen. Er liebt seinen Schwiegersob» zwar nicht zärt- M, denn das ist bei dem schroffen Wesen des Müllers
den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Stammaktien bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen sind, in diesem Falle sind die Stammaktien an die Kontrole der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen mittels besonderer Eingabe einzureichen.
Hauptverwaltung der Staatsschulden gez. v. H o f f n, a n n.
* * *
Cassel, den 24. November 1897.
Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die in derselben bezeichneten Formulare von der hiesigen Negierungs-Hauptkasse und den Kreiskassen unseres Bezirks verabreicht werden.
Königliche Regierung. Haussonville.
Hersseld, den 6. Dezember 1897.
Es scheint immer noch nicht hinreichend bekannt zu sein, daß die Verwendung der Beitragsmarken für die Jnvaliditäts- und Altersversicherung regelmäßig bei den Lohnzahlungen zu erfolgen hat und als Lohnzahlungen auch Abschlagszahlungen anzusehen sind.
Da nicht ausgeschlossen ist, daß in der nächsten Zeit noch ein« außerordentliche Revision der QuittungSkarten im hiesigen Kreise durch Beamte der Versicherungs-An- stalt staltfindet und wegen der dabei sich ergebenden Ver- säumniffe jeder schuldige Arbeitgeber mit den gesetzlichen Ordnungsstrafen unnachsichtlich belegt werden wird, so wollen die Herren Ortsvorstände den betreffenden Arbeitgebern auf geeignete Weise anheim geben, das in Bezug auf die Markenverwendung etwa Versäumte alsbald noch nachzuholen.
1.1. Nr. 6393. Der Königliche Land rath
Freiherr von Schlei nitz, _____________Geheimer Regierungs-Rath.
Hersfeld, den 4. Dezember 1897.
Nachdem die in der Gemeinde Heenes ausgebrochene Maul- und Klauenseuche erloschen ist, wird die über die dasige Gemeinde angeordnete Orts- und GemarkungS- sperre wieder aufgehoben.
J. I. Nr. 6350. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schlei nitz, Geheimer Regierungs-Rath.
nicht gut möglich, den „Schieferdeckerhannes" aus dem kleinen Häusel am Bachrande zu lieben, und Hannes bedarf oft eines mahnenden Blickes, eines bittenden Wortes feiner Frau, um feine Empfindlichkeit zu meistern und nicht aufzubraufen, allein er denkt mit Leni: „Kommt Zeit, kommt Rath!"
Frau Malzhuber ist noch immer Witwe; sie ist gegen nochmaliges Heirathen etwas abgekühlt. Auch die Nanni von Silberbach ist »och ledig. Es will keiner Hiesls Nachfolger werden.
„Behext war'st," pflegt die Mutter oft zu sagen, „rein verhext, daß dich in den langen Vagabund vergafft hast. Jetzt kannst warten, bis er aus dem Kriminal kommt, dein Liebster. Zwei Jahre sind ja bald vorüber. Willst aber noch was Besseres und Feineres, wart' fünf Jahr, da kommt sein Busenfreund aus dem Kerker, der Advokatenfranz. Hast das Aussuchen. Wenigstens hast dann einen gesetzten Mann!"
Die Mette.
Novclle von M. v. E s ch e n.
„Hob, Fast, hoh," jubelten Tausende von Stimmen bem edeln Thiere zu, das in rasender Eile dahmflog, mit den feingefesselten Hufen kaum den weiche» Rasen berührend — und seine Gefährten im Wettlaus um eine ganze Pferdelänge überholte.
„Sie werden verliere», Colonel Mac Donald!" — Lord Steine strich behaglich seinen wohlgepflegten Backe»-
Bekanntmachung.
Alle diejenigen, welche seit dem 1. Januar 1897 durch schriftliche Verträge oder Briefwechsel inländische unbewegliche Sachen verpachtet, afterverpachtet, ver- miethet, aftervermiethet oder zur antichretischenlNutzung überlassen, ober dadurch vereinbart haben, daß Aas Pacht-, Mieths- u. s. w. Verhältniß unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. bei nicht erfolgter Kündigung, als verlängert gelten solle, sind, wenn der Pacht- oder Miethszins bezw. die Nutzung nach der Dauer eine» Jahres berechnet, mehr als 300 M(. beträgt, ohne Rücksicht auf die Dauer des Vertragsverhältnisses nach § 48a des Tarifs zu dem Stempelsteuergesetz vom 31. Juli 1895 — Gesetzsammlung 1895, Seite 413 — verpflichtet, behufs Verwendung des gesetzlichen Stempel» bis zum Ablauf des Monats Januar 1898 demjenigen Königlichen Haupt - Steueramte ober Steueramte, in dessen Geschäftsbezirk die betreffenden Pacht-, Mieths- rc. Gegenstände sich befinden, oder einem benachbarten Stempelvertheiler Verzeichnisse der von ihnen abgeschlossenen Pacht-, Afterpacht-, Mieths-, Aftermieth»- und antichretischen Verträge einzureichen. Formulare zu diesen Verzeichnissen können von allen Steuerstellen und Stempelvertheiler. .'»entgeltlich bezogen werden.
Die Verzeichnisse, welche am Schluß mit der vor- geschriebenen Richtigkeitsversicherung zu versehen sind, können auch durch Beauftragte ober Vertreter aufgestellt werden; doch bleiben die eigentlich Verpflichteten für die gesetzlichen Stempelabgaben sowie für die verwirkten Strafen persönlich verhaftet.
Die Stempelpflicht wird dadurch erfüllt, daß die Verpflichteten oder Beauftragte unter Zahlung des Stempelbetrages die ausgefüllten und mit der Richtig- keitS Versicherung versehenen Verzeichnisse den zuständigen Steuerstelle» einreichen ober mit eingeschriebenem Brief durch die Post einsenden, oder die in den Verzeichnissen zu wahrenden Angaben vor der zuständigen Steuerbehörde zu Protokoll erklären.
Den gesetzlichen Stempel, welcher für jedes Jahr nach der Dauer des Vertragsverhältnisses in demselben zu berechnen ist und </, 0 vom Hundert der Pacht-, Miethszinses, der antichretischen Nutzung beträgt, können die Steuerpflichtigen für mehrere Jahre im Voraus entrichten.
Die zur Führung der Verzeichnisse Verpflichteten
bart, und mit siegesgewissem Blick zeigte er dem jüngern Herrn neben ihm die dahin eilenden Renner.
„Zum Kuckuck!" murmelte dieser leise, dann setzte er die Zähne noch fester auf einander, als der Engländer schon gewöhnlich beim Sprechen zu thun pflegt. „Ich hoffe nicht!" — es klang ruhig, kaltblütig und stolz das: „Sie kennen meine Perseverance nicht, Lord Sterne, sie hält aus und überdauert Ihren Fast!"
„Hm!" Mylord zuckte wie mitleidig mit den schmalen Schultern.
„Sehen Sie!" Der Colonel hielt das Glas fest an die Augen gedrückt, um die Bewegungen der Thiere zu verfolgen, deren prächtige Formen in der feuchten, dichten Luft der nebeligen Ferne immer unklarer in einander zu zerfließen schienen.
Und „hoh, hoh, Perseverance!" ermunterten jetzt drunten die dichtgedrängten Reihen der Zuschauer den Renner, der nahe daran war, seinen Rivalen einzuholen.
„Hoh, hoh, Perseverance!"
„Zwanzig gegen eins!" — „Stehen Sie zurück!" — „Sie schlägt ihn!" tonte es durch einander. Die Menge faßte immer mehr Vertrauen in die Eigenschaften des prächtigen Goldfuchses, der heute zum ersten Male in der Bahn erschien, tollkühn genug von seinem Herr» zum Lauf mit dem ersten Renner Englands, dem zwei- maliyen Sieger von Derby, dem berühmten Fast des Lord Steyne, bestimmt.
„Wie köstlich sie fortkommt!" — „Sieh sieh wie schnell und gleichmäßig sie läuft!" — wunderte man sich drunten, wunderte man sich auf der Tribüne, wo die