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Gratisbettagen:Illuftrirtes Ssnntagsblatt" «.Illustrivte londwirthschaftliche Beilage

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6MMhnii ii« 23. Atober

ErftrS Blatt.

Amtlicher Theil.

Hersfeld, den 20. Oktober 1897.

Die Herren Ortsvorstände des Kreises werden hier­durch veranlaßt, sofort in den Gemeinden durch Be­kanntmachung in ortsüblicher Weise die Aufforderung zu erlassen, die Anmeldungen des für das Jahr 1898 beabsichtigten Gewerbebetriebes i m Umher­ziehen sofort beiden zuständigen Bürgermeistern unter Vorlage des im Vorjahre ertheilten Wanderge­werbescheines zu bewirken, damit die Einlösung der Scheine noch vor Beginn des Monats Januar n. Js. bei den Gemeindekassen erfolgen kann. Die vorgeschrie­benen Vorschlags-Nachweisungen dienen zur Ausnahme der gestellten Anträge und sind von den Herrn Ortsvor­ständen spätestens am 2. November d. Js. hier vor- zulegen.

Zur Vermeidung von Verwechselungen und Verzöger­ungen ist die sorgfältigste Prüfung der einschlägi­gen Verhältnisse der Gewerbetreibenden unter genauer Angabe des Namens, Wohnorts, Signalements derselben und der Art des Gewerbebetriebes erforderlich.

Gewerbescheine zum Handel mit alle» gesetzlich ge­statteten Gegenständen werden nur ausnahmsweise, unter 72 Mark überhaupt nicht, ertheilt. Die Gewerbetreiben­den haben ihre Handelsgegenstände möglichst einzeln anzugeben, außerdem ist in SpalteBemerkungen" der Vorschlagsnachweisung ein Vermerk über den Umfang des Betriebes, etwaiges Einkommen aus demselben, und, falls die niedrigsten Steuersätze (12 M., 6 M.) bean­sprucht werden, über die besondere» persönlichen Ver- hältnisse der Steuerpflichtigen, welche den Gewerbebetrieb beeinflussen (z. B. Gebrechlichkeit, hohes Alter, Mittel­losigkeit), aufzunehmen.

In SpalteBisheriger Steuersatz" ist außerdem zutreffendenfalls anzugeben, in welchem Jahre der Steu­ersatz auf den angegebenen Betrag ermäßigt wurde.

Falls im Vorjahre ein Gewerbeschein zu einem er- uräßigten Steuersätze nur mit Rücksicht auf die bereits vorgeschrittene Jahreszeit ertheilt worden ist, ist in die betreffende Spalte ebenfalls ein bezüglicher Vermerk auf­zunehmen.

Bei Anträgen auf Ertheilung steuerfreier Wander­gewerbescheine und zwar auch bei den Personen, welche lm Vorjahre bereits einen steuerfreien Wandergewerbeschein "halten haben, sind stets aufs Neue die Verhältnisse Angehend zu prüfen und ist bei etwaiger Befürwortung w der SpalteBemerkungen" der Vorschlagsnachweisung zu bescheinigen, daß es sich um einen Betrieb von geringstem Umfange handelt und der Gewerbe- irechende thatsächlich nicht in der Lage ist, niedrigsten Steuersatz von 6 Mark zu entrichte».

Hl. Nr. 2663. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Hersseld, den 18. Oktober 1897.

. Der Herr Minister für Handel und Gewerbe hat nuttelst Erlasses vom 28. August d. I. die Bestimmung getroffen, daß vom 1. Oktober b. I. ab die Ortspolizei- ehörden auch bei der Ausstellung von Arbeitsbüchern minderjährige Arbeiter der unter Aussicht derVergbehördenstehenden B e - 1 e b e diejenigen Arbeitsbuchformulare verwenden sollen, J $e unter A. VI der Ausführungsanweisung vom 26. 'Februar 1892 zum Reichsgesetz vom 1. Juni 1891, be- eHenb Abänderung der Gewerbeordnung, (Miniü. Bl. ° .ges. innern Verm. 1892 S. 89) für gewerbliche Ar- "ter vorgeschrieben sind.

, indessen ist in jedes Arbeitsbuch hinter Seite 2 ein müderer, aus vier Seiten bestehender Bogen einzuhef-

Politische Nachrichten.

Inland.

Berlin, 22. Oktober.

Se. Majestät der Kaiser von Rußland ist in Begleitung Sr. königl. Hoheit des Großherzogs von Hessen am Mittwoch Nachmittag 2'/} Uhr von Wiesbaden nach Damstadt zurückgereist. Kaiser Nikolaus, : in der Uniform seiner hessischen Dragoner, wurde auf j dem ganzen, von einem Truppenspalier eingesäumten i Wege zum Bahnhöfe seitens der zahlreichen Volksmenge : wiederum auf das Lebhafteste begrüßt. Se. Majestät der Deutsche Kaiser, in russischer Admiralsuniform, hatte seinem kaiserlichen Gäste das Geleit zum Bahnhöfe ge­geben, wo sich die Monarchen auf das Herzlichste durch Umarmungen und Küsse verabschiedeten. Kurze Zeit darauf traf Ihre Majestät die Kaiserin mit den drei kaiserlichen Prinzen unter anhaltendem Jubel des zahl­reichen Publikums aus dem Bahnhöfe ein, wo ihr die Prinzessin Elisabeth von Schaumburg-Lippe einen Blumen­strauß überreichte. Se. Majestät der Kaiser hatte bis

ten, auf welchem die Bestimmungen der §§ 85b bis 85h, 207a und 207e des Preußischen Allgemeinen Berg» gesetzes abgedruckt sind. Die vier Seiten dieses Bogens sind mit den Seitenzahlen 2a bis d zu versehen.

Im Weiteren sind die Ortspolizeibehörden ermächtigt, die vorstehend für B e r>garbeiter vorgeschriebenen, durch Abdruck der einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Berggesetzes vervollständigten Arbeitsbuchformulare auch für gewerbliche Arbeiter zu verwenden.

Indem ich den Ortspolizeibehörden hiervon Nachricht gebe, wird bemerkt, daß Formulare zu den Arbeitsbüchern für Bergarbeiter von der Buchhandlung von F. Kort- kampf in Berlin W., Lützowstraße 61, bezogen werden können.

Zugleich mache ich den Ortspolizeibehörden hiermit besonders zur Pflicht, darauf zu achten, daß alle minderjährigen gewerblichen Arbeiter mit Arbeitsbüchern versehen sind, was nach Wahrnehm­ung des Gewerbeaufsichtsbeankten häufig nicht der Fall, sein soll.

I. 5052. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Gaffel, den 7. Oktober 1897.

In dem Verlage von I. F. Heine zu Berlin W. 57 erscheint eine von dem Königlichen Regierungsrath Dr. jur. Georg Kautz herausgegebeneZeitschrift für Poli­zei- und Verwaltungsbeamte", welche den Zweck verfolgt, den Ortspolizei- und Gemeindebehörden in knapper und leicht faßlicher Form Belehrung zu bieten. Die Zeitschrift erscheint am 1. und 16. jeden Monats und ist durch alle Postanstalten und Buchhandlungen zum Preise von 1 M. 80 Pf. für das Vierteljahr zu beziehen.

Sie wollen die Gemeindebehörden Ihres Kreises auf diese Zeitschrist, welche z. Zt. gemeinverständliche Dar­stellungen der neuen Gemeinde^Ordnungen für die Pro­vinz Hessen-Nassau bringt, aufmerksam machen.

Der Regierungs-Präsident I. V.: von Bremer. An den Herrn Polizei-Präsidenten hier und die Herren Landräthe des Bezirks. I. A. II. Nr. 9823.

* * *

Hersfeld, den 20. Oktober 1897.

Wird veröffentlicht.

I. 5358. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, ___________________ Geheimer Regierungs-Rath.

Hersfeld, den 16. Oktober 1897.

Der Ackermann Johannes Malkomes zu Unterneu­rode ist heute als Bürgermeister der dasigen Gemeinde eidlich verpflichtet worden.

J. A. Nr. 2913. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

zur Ankunft Ihrer Majestät im Empfangspavillon in längerer Unterhaltung mit den Botschaftern v. Bülow und Graf zu Eulenburg sowie mit dem Polizeipräsidenten Prinzen Ratibor geweilt, welch Letzterem er wiederholt seine Anerkennung für den ihm bereiteten Empfang aus- sprach. Um 23/» Uhr erfolgte alsdann die Abreise der Majestäten und der kaiserlichen Prinzen nach Cronberg, wo sie um 4>/2 Uhr eintrafen, von Ihrer Majestät der Kaiserin Friedrich und dem Prinzen und der Prinzessin Friedrich Karl von Hesien am Bahnhöfe empfangen. Ihre Majestät die Kaiserin reiste Abends 9^ Uhr mit den kaiserlichen Prinzen nach Potsdam zurück, während Se. Majestät der Kaiser sich gestern früh 6/2 Uhr nach Karlsruhe und von dort nach Darmstadt begab, von wo er gestern Abend 10 Uhr gleichfalls nach dem Neuen Palais abreiste.

Ihre Majestät die Kaiserin Auguste Vik­toria vollendet heute ein Lebensjahr. Mit dem kaiser­lichen Gemahl, den Kindern des hohen Paares, dem ge- sammten königlichen Hause und allen befreundeten Fürsten­geschlechtern vereinigen sich das preußische und deutsche Volk in den wärmsten und aufrichtigsten Glückwünschen für die Kaiserin. Alle verehren in der Landermutter das Muster und Vorbild einer deutschen Frau und Fürstin. Erst in den letzten Monaten und Wochen haben die Tage am Tegernsee nicht minder wie die in Schlesiens Ueberschwemmungsgebieten beredtes Zeugniß von dieser alle Schichten durchdringenden Verehrung abgelegt. Wo immer Ihre Majestät erscheint, gestaltet sich der Tag zu einem Festtage, nicht zum Wenigsten für die Noth­leidenden und mit Sorge Beladenen. Es giebt daher nur den Gefühlen eines ganzen, von Dankbarkeit er­füllten Volkes Ausdruck, wenn an ihrem Festtage heiße Gebete zum Himmel steigen, um Glück und Segen für die Fürstin zu erflehen, auf deren Haupte die Kaiser- und Königskrone nur als ein Schmuck ihrer hohen Tugenden erscheint.

Die Ernennung des Botschafters v. Bülow zum Staatssekretär des Auswärtigen Amtes und Staats­minister ist gestern von Seiner Majestät vollzogen worden.

Die in den letzten Monaten auf deutschen Eisen­bahnen vorgekommenen Unfälle haben dem Reichseisen­bahnamte zu einer Prüfung der Frage Anlaß gegeben, ob es nicht zur Erhöhung der Betriebssicher­heit räthlich sei, die vom Bundesrathe für das Eisen­bahnwesen erlassenen allgemeinen Ordnungen nach ver­schiedenen Richtungen zu ergänzen. Das Ergebniß der Prüfung ist den meistbetheiligten Bundesregierungen in Gestalt bestimmter Vorschläge mitgetheilt worden. Zugleich wurden die Regierungen eingeladen, sich bei einer die Beschlußfassung des Bundesrathes vorbereiten­den kommissarischen Verhandlung, die für Ende November in Aussicht genommen ist, vertreten zu lassen. Zur Be­rathung sind u. a. gestellt: die obligatorische Einführung von Vorsignalen, die Einrichtung der Streckenblockirung auf allen stärker befahrenen Bahnlinien, die größte zu­lässige Stärke sowohl der Güterzüge, als auch der schnell­fahrenden Personenzüge, die Einhaltung des Fahrplane« i durch die Güterzüge, die Entlastung der mit der Regel­ung der Ein- und Ausfahrt der Züge und mit der Zug­meldung betrauten Slationsbeamten von anderweiten Geschäften, die Verstärkung der Kuppelungen u. s. w.

DerReichsanzeiger" veröffentlicht den Gesetzent­wurf über die Angelegenheit der freiwilligen Ge­richtsbarkeit. Dem Gesetzentwurf ist eine 63 Seiten lange Denkschrift beigegeben. Hiernach kommt es bei dem Entwurf hauptsächlich darauf an, das bis­her im wesentlichen durch Landesgesetze geordnete Ver­fahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar­keit den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und des neuen Handelsgesetzbuches anzupaffen und gleich­zeitig für diejenigen Angelegenheiten der freiwillige» Gerichtsbarkeit zu ordnen, welche durch andere Reichsge- setze den Gerichten übertragen und gegenwärtig nach den vielfach von einander abweichenden landesgesetzlichen Vorschriften zu erledigen sind.

Der sozialdemokratische Reichstags-Abgeord-