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«r. 41.
AeHsg im 6. April
1897.
Amtlicher Theil.
Berlin, den 9. März 1897.
Für die Folge werden Mannschaften, die wegen einer vor ihrer Einstellung in das Heer begangenen strafbaren Handlung zur Disposition der Ersatzbehörden entlassen und auf Verlangen der Civil-Gerichtsbehörden diesen zugeführt werden müssen, von den Militairbehörden lediglich der nächsten Polizeibehörde übergeben werden. Die Weiterbeförderung dieser Leute bis zum Sitze des zu- stäudigen Gerichts ist durch die Organe und auf Kosten der Civilverwaltung zu bewirken.
Dagegen werden Mannschaften, die aus gleichem Grunde — wegen einer vor dem Dienstantritt begangenen Strafthat — aus dem aktiven Militairdienste entlasten, dagegen nicht den Civilgerichtsbehörden zugeführt, vielmehr auf freiem Fuße belassen werden müssen, nach wie vor für Rechnung der Heeresverwaltung mit Marschgebührnissen nach ihrer Heimath bezw. nach ihrem ständigen Aufenthaltsorte abgefunden werden.
Ich bitte die Polizeibehörden Ihres Verwaltungsbezirks hiervon in Kenntniß zu setzen.
Der Minister des Innern, gez. von der Recke. An den Herrn Regierungspräsidenten zu Cassel.
* * *
Cassel, den 19. März 1897.
Abschrift zur Beachtung und Benachrichtigung der Ortspolizeibehörden.
Der Regierungs-Präsident. Haussonville.
An den Herrn Polizei-Präsidenten hier und die Herren Landräthe des Bezirks. I. A. II. Nr. 2673.
Hersfeld, den 2. April 1897.
Wird den Herrn Ortsvorständen des hiesigen Kreises zur Kenntnißnahme mitgetheilt.
II. 1311. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz,
Geheimer RegierungS-Rath.
Cassel, den 18. März 1897.
Die Herrn Minister des Innern und der Justiz haben im Einverständnissemit dem Reichsamt des Innern und dem Reichsjustizamt durch Erlaß vom 5. März d. I.
M. d. J. I. A. 2057
angeordnet, daß
I. M. I. 1052
1. die Vorschrift des §. 82 des Personenstandsgesetzes
vom 6. Februar 1875 auf den Formularen zu Bescheinigungen über das angeordnete Aufgebot (§ 13 der Ausführungsverordnung des Bundesraths vom 22. Juni 1875), über die Eheschließung (§ 54 des Gesetzes) und zum Zwecke der Taufe (Gebührentarif, Ziffer I) durch Abdruck ihres Wortlautes am Fußende der Formulare in Erinnerung zu bringen ist.
2. die Standesbeamten bei Ausnahme der Verhandlungen über Aufgebote, Eheschließungen und Geburten die Betheiligten auf ihre kirchlichen Verpflichtungen hinzuweisen haben.
Die Ergänzung der Formulare hat erst bei ihrem
Neudruck zu erfolgen.
Ich ersuche Sie, die Standesbeamten Ihres Aufsichts- bezirks mit entsprechender Anweisung zu versehen.
Der Regierungs-Präsident. Haussonville.
An die Herren Landräthe des Bezirks. A. I. 2075.
*
Hersfeld, den 2. April 1897.
Wird den Herren Standesbeamten des Kreises zur Kenntnißnahme und Nachachtung mitgetheilt. A. 1014. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Hersfeld, den 1. April 1897.
Diejenigen Herren Ortsvorstände, welche noch mit Erledigung der Verfügungen
1. vom 17. März 1885 Nr. 3077, Kreisblatt Nr. 34, die Revision der Gemeindekaste betreffend,
2. vom 24. September 1886 Nr. 134, Kreisblatt Nr.
114, die Einreichung des Verzeichnisses über die Hand- und spanndienstpflichtigen Personen betreffend, im Rückstände sind, werden mit Frist bis zum 10. d. Mts. bei Meidung von 3 Mark Strafe hieran erinnert.
Der Königliche Landrath Freiherr v o n Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Hersfeld, den 31. März 1897.
Die Nummerliste der verloosten und zum 1. Juli 1897 gekündigten Schuldverschreibungen der 3’/2 °/oigen Staatsschuldscheine von 1842 liegt im Geschäftslokale des Königlichen Landrathsamtes, sowie der Königlichen Kreiskasse dahier zur Einsicht der Interessenten offen.
Zugleich wird hierbei auf die diese Nummerliste betreffende Bekanntmachung der Königlichen Hauptverwaltung der Staatsschulden vom 1. März 1897, abgedruckt im Regierungs-Amtsblatte für 1897 Seite 63 und auf die Einlösung der bereits srüher gekündigten Staatsschuldscheine von 1842, der Schuldverschreibungen der Staatsanleihen von 1850, 1852, 1853, 1862, 1868 A und der Staatsprämien-Anleihe von 1855, der Kur- und Neumärkischen Schuldverschreibungen und einer Stammaktie der Münster-Hammer-Eifenbahn besonders aufmerksam gemacht.
I. I. Nr. 2063. Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Hersfeld, den 3. April 1897.
Hinsichtlich des Fischerei-Betriebes bringe ich nachstehende Bestimmungen in Erinnerung.
Nach der Verordnung vom 8. August 1887 (Ges. Samml. S. 441) ist der Betrieb der Fischerei von Samstag Abend 6 Uhr bis Sonntag Abend 6 Uhr verboten. (Wöchentliche Schonzeit.)
Ferner ist der Betrieb der Fischerei während der Zeit vom 15. Oktober Morgens 6 Uhr bis 14. Dezember Abends 6 Uhr (Winterschonzeit) in sämmtlichen Nebengewästern der Fulda und Werra, mit Ausnahme der Haune von ihrem Einfluß in die Fulda an bis zum Einfluß der Bieber, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Regierungs-Präsidenten zulässig.
In der Fulda und Werra, sowie in der Haune von ihrem Einfluß in die Fulda an bis zum Einfluß der Bieder, ist während der Zeit vom 10. April Morgens 6 Uhr bis zum 9. Juni Abends 6 Uhr (Frühjahrsschonzeit) die Fischerei nur an 3 Tagen jeder in die Schonzeit fallenden Woche, von Montag Morgen 6 Uhr beginnend und Donnerstag Morgen 6 Uhr schließend, gestattet, doch darf gemäß der Regierungs-Polizei-Ver- ordnung vom 12. März 1890 (Amtsblatt Seite 57) in der Fulda und Werra auch während der Frühjahrs - fchonzeit in der Zeit von Montag Morgen 6 Uhr bis Donnerstag Abend 6 Uhr die Fischerei nicht betrieben werden, soweit nicht der Regierungs-Präsident im Einzelnen gewerbsmäßigen Fischern oder solchen Fischern, welche die Fischerei in einer größeren Gewässer- strecke rationell betreiben, Ausnahmen gestattet.
I. 1197. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Bekanntmachung.
Auf Grund des Allerhöchsten Erlasses vom 27. April 1891 (Gesetz-Sammlung Seite 165) und in Abänderung der Bekanntmachung vom 19. März 1892, betreffend die Festsetzung der Bezirke der im Regierungsbezirke Cassel zu errichtenden Gewerbeinspektionen, werden unter Errichtung einer dritten Gewerbeinspektion mit dem Sitze in Eschwege die Bezirke der Gewerbeinspektionen des Regierungsbezirks Cassel vom 1. April d. Js. ab wie folgt festgesetzt:
1. Gewerbeinspektiou in Cassel, umfassend die Kreise Cassel-Stadt, Cassel - Land, Rinteln, Hofgeismar, Wolfhagen, Fritzlar, Frankenberg, Marburg, Kirch- hain und Ziegenhain.
2. Gewerbeinspektion in Fulda, umfassend die Kreise Hünfeld, Fulda, Gersfeld, Schlüchtern, Gelnhausen, Hanau-Stadt und Hanau-Land.
3. Gewerbeinspektion in Eschwege, umfassend die Kreise Homberg, Melsungen, Witzenhausen, Eschwege, Roten- burg, Hersfeld und Schmalkalden.
Berlin, den 17. März 1897.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
In Vertretung, gez.: Lohmann.
Polizei ■ Verordnung für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel. — Auf Grund der §§. 5, 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 (G. S. S. 1529) über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen und des §. 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195 ff.) verordne ich unter Zustimmung des Bezirks-Ausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks Nachstehendes:
§ . 1. Jeder auf Aussatz (Lepra) verdächtige Krankheitsfall ist bei der Ortspolizeibehörde unverzüglich zur Anzeige zu bringen.
§ . 2. Zur Anzeige sind die Familienhäupter, Hausund Gastwirthe, die Medizinalpersonen, Geistlichen und Lehrer bezüglich der zu ihrer Kenntniß gelangenden Fälle verpflichtet.
§ . 3. Die Nichtbefolgung vorstehender Vorschriften zieht Geldstrafen bis zum Betrage von 30 Mark, im Unvermögensfalle entsprechende Haft nach sich.
§ . 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Cassel am 9. Februar 1897.
Der Regierungs-Präsident.
Wirkl. Geh. Ober-Reg.-Rath. Haussonville.
Bekanntmachung.
Die diesjährigen Frühjahrs-Kontrolversammlungen im Kreise Hersfeld finden wie folgt statt:
1. Zu Obergeis.
Dienstag den 6. April 1897,
Vormittags 10 Uhr, für die Mannschaften aus den Gemeinden Allmershausen mit Hof Hählgans, Aua, Biedebach, Gittersdorf, Goßmanns- rvde, Obergeis, Reckerode, Rotterterode und Untergeis.
2. Zu Hersfeld I.
Donnerstag den 8. April 1897,
Vormittags 10 Uhr, für die Mannschaften aus der Stadt Hersfeld.
3. Zu Hersseld II.
Mittwoch den 7. April 1897, Vormittags 10 Uhr, für die Mannschaften aus den Gemeinden Kathus, Guts- bezick Oberrode, Petersberg, Gutsbezirk Wilhelmshof, Sorga, Gutsbezirk Bingartes, Meisebach, Friedlos, Kalkobes, Reilos, Mecklar, Meckbach, Gutsbezirk Eichhof, Heenes, Rohrbach, Tann und Hermannshof.
Kontrolplatz für Hersfeld I. und II.: Turnplatz am Hain.
4. Zu Unterbaun
Donnerstag den 8. April 1897,
N achniittags 3 Uhr, für die Mannschaften aus den Gemeinden Eitra, Hilper- hansen, Holzheim, Kohlhausen, Oberhaun, Roßbach, Roten- see, Sieglos, Unterhaun und Wippershain.
5. Zu Niederaula
Freitag den 9. April 1897, V o rinittags 1 0 Uhr,
, für die Mannschaften aus den Gemeinden Allendors, As- bach, Beiershausen, Frielingen, Gersdorf, Gershausen, Hat- tcnbach, Heddersdors, Kemmerode, Kerspenhausen, Kirchheim, Kleba. Kruspis, Mengshausen, Niederaula, Niederjossa, Reimboldshausen, Solms, Stärklos, Willingshain und Gutsbezirk Engelbach mit dem Hof Sternberg.
6. Zu Schenkleugsfeld Sonnabend den 10. April 1897, Vormittags 9 Uhr, für die Mannschaften aus den Gemeinden Conrode, Dün-