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Gratisbeilagen:Illnstrirtes Ssnntagsblatt" n.Illuftrirte lanSwirthschaftliche Beilage".

Nr. 19. SonniiM St« 13. gekirnt 1897.

Erstes Statt

Bestellungen auf das Hersfklder Kreisblatt

mit den Gratisbeilagen Jllustrirtes Sonntagsblatt"» Mnstrirte landwirthschaftl. Beilage" für die Monate Februar und März werden von allen kaiserlichen poftanftalten, Tandbriefträgern und von der Expedition angenommen.

Amtlicher Theil.

Hrkanntmachung betreffend die Abstempelung der Schuldverschreibungen -er Preu­ßischen konsolidirten 4 prozentigen Staatsanleihe auf 3>/, Prozent.

Die Schuldverschreibungen der Preußischen konsolidirten 4 prozentigen Staatsanleihe, deren Inhaber nach §. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 1896 (Ges.-S. S. 269) die Umwandlung dieser Schuldverschreibungen in solche der 3'/.2 prozentigen konsolidirten Staatsanleihe ange­nommen haben, sind nebst Zinsscheinanweisungen (Talons) und den dazu gehörigen unten unter Nr. 3 näher be­zeichneten Zinsscheinen mit einem die Zinsherabsetzung ausdrückenden Vermerk abzustempeln, sofern nicht nach der Bekanntmachung des Herrn Finanzministers vom 29. Dezember 1896 (Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 308) bis zum 30. Juni 1897 die kostenfreie Eintragung eines dem Nennwerlh der eingereichten Schuldverschreibungen gleichen, vom 1. Oktober 1897 ab zu 3'/., Prozent ver­zinslichen Betrages in das Staatsschuldbuch beantragt wird.

In Betreff der Abstempelung der Schuldverschreibungen, Zinsscheinanweisungen und Zinsscheine ist Folgendes zu beachten:

1. die Schuldverschreibungen sind vom 1 ö. F e - bruar 1 8 9 7 ab bei einer der nachbezeichneten Abstem- pelungsstellen, nämlich:

der Kontrolle der Staatspapiere zu Berlin, Oranien- straße Nr. 92/94, bei einer der Regierungs-Hauptkassen, der Kreiskasse zu Frankfurt a. M, einer der Reichs- bankhauptstellen in Bremen, Breslau, Danzig, Dort­mund, Frankfurt a. M., Hamburg, Hannover, Köln, Königsberg i. Pr., Leipzig, Magdeburg, Mannheim, München, Posen, Stettin, Straßburg i. E., Stuttgart, einer der Reichsbankstellen in Aachen, Braunschweig, Cassel, Chemnitz, Coblenz, Crefeld, Dresden, Elber- feld, Erfurt, Essen, Gera, Görlitz, Halle a. S., Karls­ruhe, Kiel, Lübeck, Mainz, Metz, Nordhausen, Nürn­berg, Wiesbaden, oder der Reichsbanknebenstelle in Darmstadt einzureichen.

Um eine baldige Rückgabe der eingelieferten Effekten zu ermöglichen, empfiehlt es sich, dieselben behufs der Abstempelung an die z u n ä ch st gelegene Allstem- p e l u n g s st e l l e einzureichen.

2. Für Schuldverschreibungen, welche außer Kurs gesetzt sind, ist eine Wiedermkurssetzung für die Vor- legung znr Abstempelung nicht erforderlich.

3. Mit den Schuldverschreibungen sind die ZinSschein - anweisungen und, da nach §. 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 1896 die Verzinsung zu 4 Prozent mit dem 3 0. September 1 8 9 7 aufhört,

a. bei den Schuldverschreibungen mit Januar/Juli- Zinsen als erster der am 2. Januar 1898 fällige Zinsschein und alle folgenden Zinsscheine,

b. bei den Schuldverschreibungen mit April/Oktober- Zinsen als erster der am 1. April 1898 fällige Zinsschein und alle folgenden Zinsscheine zur Abstempelung vorzulegen.

Die früher fälligen Zinsscheine sind, soweit dies nicht bereits geschehen, abzutrennen und nicht mit ein- zuliefern.

Sofern einzelne der hiernach zur Abstempelung mit vorzulegenden Zinsscheine fehlen, ist dies in dem nach Nr. 4 und 5 mit der Uebergabe-Erklärung einzurcichen- den Verzeichnisse ebenso zu vermerken, wie das etwaige Fehlen von Zinsscheinanweisungen.

4. Wer die Abstempelung durch die Kontrolle der Stautspapiere bewirken lassen will, hat derselben die zu 1 und 3 genannten Effekten mit einer Uebergabe-Er- klärung nebst Verzeichniß vorzulegen.

Genügt dem Einreicher der Effekten eine nummerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist die Uebergabe« Erklärung mit Verzeichniß einfach, wünscht er eine aus­drückliche Bescheinigung, so ist die Uebergabe-Erklärung mit Verzeichniß doppelt vorzulegen. Im letzteren Fall erhält der Einreicher das eine Exemplar sofort mit einer Empfangsbescheinigung zurück.

5. Wer die Abstempelung durch eine der obenge­nannte» Provinzialkassen obt; Nr chSbankanstalten be­wirken lassen will, hat den Effekten eine Uebergabe-Er­klärung mit Verzeichniß in zwei Exemplaren beizufügen. Das eine Exemplar wird mit einer Empfangsbescheini­gung versehen sogleich zurückgegeben.

6. Formulare zu den Uebergabe-Erklärungen mit Verzeichnissen nebst besonderen Einlagebogen für solche Einlieserer, welche eine größere Anzahl von Posten ge­sammelt übergeben wollen, sind bei der Kontrolle der Staatspapiere in Berlin, den oben genannten Preußischen Provinzialkaffen, den sämmtlichen Preußischen Kreiskassen und einer Anzahl von Steuerämtern, Forstkassen und anderen Preußischen Kassen, welche von den Königlichen Bezirks-Regierungen in den Amtsblättern werden bekannt gemacht werden, sowie bei sämmtlichen Reichsbankanstalten unentgeltlich zu haben.

Es wird dringend empfohlen, zur Vermeidung von Weiterungen zu den Uebergabe-Erklärungen ausnahmslos diese Formulare zu verwenden.

7. Um, auch im Interesse der Einlieserer, eine.rasche Abfertigung zu ermöglichen, wird ersucht, in dem mit jeder Uebergabe-Erklärung verbundenen Nummern-Ver- zeichniß die Schuldverschreibungen nach Werthabschnitten, Litteru und Nummern geordnet aufzuführen und die Effekten selbst ebenso zu ordnen.

Zum Zwecke der Berechnung der Reichsstempelabgabe, welche zum vollen Betrage aus die Staats­kasse übernommen wird, ist außerdem in jeder Uebergabe-Erklärung ohne Nennung von Namen anzugeben, ob die darin verzeichneten Schuldverschrei­bungen einem oder mehreren Eigenthümern gehören. Sind mehrere Eigenthümer betheiligt, so ist anzugeben, welche Summe des Nennwerthes auf jeden einzelnen Eigenthümer entfällt.

Schlußnoten werden nicht ausgestellt.

Die Summen derjenigen Schuldverschreibungen, welche Eigenthum des Preußischen Staates sind, d. h. welche zu Staatsfonds gehören, sind als solche ausdrücklich zu bezeichnen, da sie der Reichsstempelabgabe nicht unter­liegen.

8. Die Ausreichung der abgestempelten Effekten er­folgt gegen Quittung und Rückgabe der Marke oder Empfangsbescheinigung (Nr. 4 und 5) alsbald nach be­endeter Abstempelung.

9. Werden die Schuldverschreibungen den Abstempel- ungsstellen mit der Post übersandt, so genügt die Bei­fügung der Uebergabe-Erklärung mit Verzeichniß in einem Exemplar, dessen Rückgabe nicht erfolgt.

Wer zur Einsendung der Schuldverschreibungen mit Zubehör die Beförderung durch die Post wählt, hat das Porto sowohl für die Einsendung wie für die Rücksend­ung zu tragen.

Bei der Rücksendung gilt der Postschein als Quitt­ung.

Berlin, den 3. Februar 1897.

Hauptverwaltung der Staatsschulden, von Hoffmann.

Rotenburg, den 8. Februar 1897.

Unter dent Klauenviehbestande des Gutsbesitzers Wilhelm Beyer zu Richelsdorf ist die Maul- und Klauen­seuche ausgebrochen und über Richelsdorf OrtS- bezw. Gemarkungssperre verhängt worden.

Der Königliche Landrath v. Trott. An das Königliche Landrathsamt zu Hersseld.

* * *

Hersfeld, den 11. Februar 1897.

Wird veröffentlicht.

I. 1172. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Bekanntmachung.

Es wird wiederholt bekannt gemacht, daß die Sprechtage auf dem Katasteramt nur Mittwoch und Sonnabend, Vormittags von 8 bis 12 Uhr, stattfinden. Die Herrn Bürgermeiler wollen dieses gefälligst nochmals in ihren Gemeinden bekannt machen lassen Hersfeld, den 10. Februar 1897.

Königliches Katasteramt. Schweißer.

Bekanntmachung

Die I nteressenten der Ludolph'schen Familienstiftung werden auf die diesseits in dem Amtsblatts der König­lichen Regierung zu Cassel heute erlassene Bekanntmach­ung, betreffend Anmeldung der Ansprüche an den Zinsen­genuß der Stiftung, hierdurch aufmerksam gemacht.

Rotenburg a/F., den 26. Januar 1897.

Der Königliche Landrath v. Trott.

Politische Nachrichten.

Inland.

Berlin, 11. Februar.

Erzherzog Otto von Oesterreich ist am Mittwoch Vormittag in Berlin eingetroffen. Er wurde vom Kaiser und den in Berlin anwesenden Prinzen, sowie dem österreichischen Botschafter feierlich empfangen. Der Kaiser umarmte und küßte den Erzherzog. Nach dem Abschreiten der Front der Ehrenkompagnie fuhr der Kaiser mit dem Erzherzog Otto in einer Galakutsche unter dem Geleite von Garde-Kürassieren nach dem Schlosse. Erzherzog Otto besuchte am Nachmittage die Königlichen Prinzen und fuhr bei dem Reichskanzler Fürsten Hohen- lohe und sämmtlichen Botschaftern vor.

Ihre Majestäten der Kaiser und die Kaiserin unternahmen heute Vormittag den gewohnten gemeinsamen Spaziergang durch den Thiergarten. Auf dem Rückwege fuhr der Kaiser zum Schauspielhause und wohnte daselbst einer Probe bei Mittags empfing der­selbe den Prinzen Heinrich XXVIII. Reuß. Abends fand im Königlichen Schlosse zu Ehren des Erzherzogs Otto von Oesterreich Gala-Diner zu etwa 120 Gedecken statt.

Der Erzherzog Otto von Oesterreich be- gab sich heute Vormittag gegen 11 Uhr nach dem Mau­soleum in Cbarlottenburg und legte daselbst am Sarge Kaiser Wilhelms des Großen einen kostbaren Kranz nieder. Mittags folgte der Erzherzog einer Einladung des österreichisch-ungarischen Botschafters zum Dejeuner. Morgen gedachte der Prinz einer Einladung des Prinzen Friedrich Leopold zur Frühstückstafel zu entsprechen und im Laufe des Nachmittags Berlin wieder zu verlassen und nach Stuttgart zu reisen.

Bei dem Diner zu Ehren des Erzherzogs Otto trank der Kaiser auf das WohlKaiserFranzJosefS, des theueren Freundes und Bundesgenossen, sodann fort­fahrend : Ich bin besonders erfreut, Erzherzog Otto als Meinen erlauchten Gast hier begrüßen zu können. Hier«