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Amtlicher Theil.
Polizei-Verordnung
über die äußere Heilighaltung der Sonn- und Feiertage.
Auf Grund des §. 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195), des Gesetzes vom 9. Mai 1892 (G. S. S. 107), sowie der §§. 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 (G. S. S. 1529) wird mit Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks C a s s e l verordnet, was fölgt:
§. 1. An den Sonntagen und Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten sowie alle geräuschvollen Arbeiten verboten.
Zu den hiernach verbotenen Arbeiten gehören insbesondere:
a) die gewöhnlichen Arbeiten der Feldbestellung, Saat und Ernte, des Einfahrens, Ausdreschens, Düugerfah- rens, sowie alle Erd-, Kultur- und so rstigen Arbeiten in Feldern, Gärten, Weinbergen, Wiesen, Forsten und Anpflanzungen (vergl. jedoch §§. 2 und 3),
b) die öffentlich bemerkbaren Handwerksarbeiten, außerhalb der Werkstätte und solche Handwerksarbeiten innerhalb der Werkstätte, welche, wie die der Spengler, Schmiede, Böttcher, Wagner u. s. w. mit störendem Geräusche verbunden sind (vergl. jedoch §. 5),
c. die Arbeiten in Fabriken, Bergwerken, Salinen, AufbereitungSanstalten, Brüchen und Gruben, Hüttenwerken, Mühlen, auf Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, Wersten und Ziegeleien, sowie bei Bauten aller Art (vergl. jedoch §. 5),
d) der Betrieb der offenen Geschäftsstellen des Han- delSgewerbeS (vergl. jedoch §§. 5 und 6),
e) das Beladen und Entladen von Schiffen, Kähnen, Flößen, Frachtfuhrwerken und Möbelwagen auf öffentlichen Straßen und Plätzen und wenn es nicht ohne öffentlich bemerkbares Geräusch vorgenommen werden kann, auch in geschlossenen Höfen (vergl. jedoch §§. 3 und 4),
f) das mit störendem Geräusch oder Aufsehen verbundene Fortschaffen von Sachen auf den öffentlichen Straßen und Plätzen in geschlossenenOrtschaften, z. B. das Fahren der Bier- und Rollwagen, der Wagen mit leeren Fässern, Eisenstangen und dergleichen, der Umzug mit Möbeln aus einer Wohnung in die andere, sowie das Fahren von Vieh, von Bau- und Brennmaterialien. Futter, Lebensmitteln und Feldfrüchten (vergl. jedoch §§. 2, 3 und 4),
g) das Treiben von Vieh (vergl. jedoch §. 2 Nr. 3 uud § 3).
§. 2. Das Verbot des §. 1 findet keine Anwendung
1) auf Arbeiten, welche in Nothfällen unverzüglich vorgenommen werden müssen,
2) auf Arbeiten, welche zur Befriedigung der Bedürfnisse des häuslichen Lebens täglich vorgenommen werden müssen,
3) auf Arbeiten, welche in der Landysirthschaft und Gärtnerei, wie das Füttern, das Aus- und Eintreiben, sowie Hüten des Weideviehs, das Treihen des Viehs zur Tränke, das Beziehen von Pflanzen und dergl. — täglich vorgenommen werden müssen*,
4) auf Arbeiten, die zur Pflege und Unterhaltung
von Zier- und Hausgärten nothwendig sind und außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes (§. 16) verrichtet werden.
§. 3. Die verbotenen Arbeiten kann, soweit die auf Grund der Gewerbeordnung erlassenen besonderen Ausnahmevorschriften nicht Platz greifen, in den Städten mit Königlicher Polizeiverwaltung die Ortspolizeibehörde, sonst der Landrath oder in Fällen der §. la mit Ermächtigung des Landraths die Ortspolizeibehörde für den einzelnen Sonn- oder Feiertag gestatten, wenn sie zur Verhütung eines unverhältnißmäßigen Schadens erforderlich sind, und die Nothwendigkeit nicht absichtlich herbeigeführt oder durch Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt verschuldet ist. Beispielsweise kann die Erlaubniß ertheilt werden, wenn anhaltend ungünstige Witterung die rechtzeitige Vornahme von Erntearbeiten verhindert hat, oder Naturereignisse, wie Hochwasser, Niedrigwasser, Frost und dergleichen den Betrieb der Schifffahrt oder die Schiffsladung bedrohen.
Die Erlaubniß ist thunlichst auf die Zeit außerhalb des Hauptgottesdienstes (§. 16) zu beschränken.
§. 4. Nicht berührt werden von dem Verbote des §. 1:
1) der Eisenbahnverkehr, der Personen-Schifffahrts- verkehr und das Lohnfuhrwcfen,
2) der durchgehende FrachtschifffahrtS- und Fracht- fuhrwerks-Verkehr, sowie der Eilgüter-Verkehr zu und von den Bahnhöfen und Dampfschiffen,
3) der Reichs-, Post- und Telegraphen-Verkehr,
4) bis zum Beginn des Hauptgottesdienstes der durch Privatunternehmer vermittelte Brief- und Packetverkehr, insoweit letzterer nicht durch Frachtfuhrwerk bewerkstelligt wird,
5) die Thätigkeit der Dienstmänner, Fremdenführer und dergl., sofern die Verrichtungen nicht an sich verboten sind,
6) der Transport von Lebens- und Genußmitteln, sowie von @is während der für den Handel mit diesen Gegenständen freigegebenen Stunden.
§. 5. Soweit die Beschäftigung gewerblicher Arbeiter auf Grund der Gewerbeordnung an Sonn- und Feiertagen gestattet ist, findet das Verbot des §. 1 auf die Arbeiten in offenen Geschäftsstellen des Handelsgewerbes und auf den Betrieb von Bergwerken, Saline n, AufbereitungSanstalten, Brüchen und Gruben, von Hüttenwerken, Mühlen, Fabriken und Werkstätten, von Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, von Werften und Ziegeleien, sowie bei Bauten aller Art keine Anwendung.
§. 6. Das Aushängen und Ausstellen von Waaren in den Schaufenstern ist der Regel nach nur an den beiden letzten Sonntagen vor Weihnachten und zwar im ganzen Umfange der zulässigen Verkaufszeit gestattet. Jedoch kann durch Kreispolizeiverordnung den örtlichen Gewohnheiten und Bedürfnissen entsprechend eine anderweite Regelung erfolgen.
Märkte und Messen dürfen an Sonn- und Feiertagen nur stattfinden, wo dies herkömmlich ist. Jedoch muß der Wochenmarktverkehr vor Beginn des Hauptgottesdienstes (§. 16) beendet sein. Jeder andere Marktverkehr darf erst nach der Zeit des Hauptgottesdienstes beginnen. Was den Gewerbebetrieb im Umherziehen und den Gewerbebetrieb der im §. 42b der Gewerbeordnung bezeichneten Personen betrifft, so bewendet es bei den in der Anweisung vom 106 Juni 1892 (Amtsbl. S. 151) unter Nr. IV. gegebenen Vorschriften. Das Austragen und Vertheilen von Flugschriften auf den öffentlichen Straßen und Plätzen ist an Sonn- und Feiertagen verboten. Oeffentliche Versteigerungen und Verpachtungen dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht abgehalten werden
§. 7. Apothekern ist der Verkauf von Arzneimitteln, und außerdem ihnen, den Eishändlern, Bandagisten und Verkäufern chirurgischer Instrumente der Verkauf von Eis und anderen, den Zwecken der Krankenpflege dienenden Gegenständen jederzeit gestattet.
§. 8. In Schankwirthschaften, Restaurants und Konditoreien dürfen an Sonn- und Feiertagen während der Zeit des Hauptgoltesdienstes Speisen und Getränke
nur an ortsfremde Personen und in einer sich nicht öffentlich bemerkbar machenden Weise verabreicht werden.
Während der Sommermonate kann der Landrath den Verkehr in Wirthschaften, welche bei Ausflügen besucht zu werden pflegen, von dieser Beschränkung entbinden.
§. 9. Während der Zeit des Hauptgottesdienstes (§. 16) ist die Auszahlung des Lohnes an Arbeiter, Handwerker und Hausgewerbetreibende verboten.
§. 10. Oeffentliche Versammlungen und Aufzüge, welche nicht gottesdienstlichen Zwecken dienen, find an Sonn- und Feiertagen der Regel nach erst von 3 Uhr Nachmittags ab (§. 16) gestattet. Leichenbegängnisse dürfen nur in dringenden Fällen während der Zeit der Hauptgoltesdienstes stattfinden.
§. 11. An Sonn- und Feiertagen sind während der Zeit des Hauptgottesdienstes (§. 16) alle Mustkaufführ- ungen, Schaustellungen und theatralische Vorstellungen einschließlich der Proben dazu, ferner Pferderennen und alle mit Geräusch verbundenen gesellschaftlichen Vereinigungen und Vergnügungen an öffentlichen Orten, namentlich das Kegelspiel, Scheiben- oder Vogelschießen, desgleichen alle die Sonntagsruhe störenden Belustigungen in Privaträumen oder Privatgärten verboten.
Die Drehorgelspieler, Puppenspieler, Thierführer, Seiltänzer und sonstigen im §. 33b der Gewerbeordnung bezeichneten Gewerbetreibenden, welche Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten öffentlich darbieten, ohne daß ein Höhere- Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei obwaltet, dürfen den Betrieb, ihres Gewerbes erst von 3 Uhr Nachmittags ab beginnen. Tanzmusiken, Bälle und ähnliche Lustbarkeiten in Gasthäusern, Schankwirthschaften und sonstigen Vergnügung-lokalen, auch wenn sie in geschlossenen Gesellschaften stattfinden, dürfen nicht vor 3 Uhr Nachmittags anfangen.
§. 12. An den Vorabenden der drei großen Feste (Weihnachten, Ostern, Pfingsten), des Bußtages, und des Todtenfestes, sowie an den beiden letztgenannten Tagen selbst, in der Bubtagwoche von Sonntag zu Sonntag und in der ganzen Charwoche dürfen weder öffentliche noch private Tanzmusiken, Bälle und ähnliche Lustbarkeiten in öffentlichen Lokalen veranstaltet werden.
Am Bußtage und am Charfreitage dürfen außerdem auch öffentliche theatralische Vorstellungen, Schaustellungen und sonstige öffentliche Lustbarkeiten mit Ausnahme der Ausführung ernster Musikstücke (Oratorien rc) nicht stattfinden.
An den Orten wo bisher am ersten Oster-, Pfingst- oder Weihnachtstage, an den Tagen der Feier des Heiligen Abendmahl« oder während der sogenannten geschlossenen Zeiten öffentliche Schaustellungen, Tanzmusiken und ähnliche Lustbarkeiten nicht haben stattfinden dürfen, behält es hierbei auch ferner sein Bewenden.
§. 13. Die Ausübung der Jagd an Sonn- und Feiertagen ist verboten.
§. 14. Feiertage im Sinne dieser Verordnung sind, der erste und zweite WeihnachtS-, Oster- und Pfingstfeier- lag, der Neujahrstag, Gründonnerstag-Vormittag, Char- freitag, HimmelsahrtStag und der Bußtag.
Welche Tage in den vorwiegend katholischen Ortschaften außerdem als allgemeine Feiertage zu halten sind, wird von dem Landrath im Anschluß an diese Verordnung bekannt gemacht.
§. 15. Der Ortspolizeibehörde liegt es ob, die Gottesdienste, auch diejenigen, welche an anderen christlichen Feiertagen, als den im §. 14 bezeichneten, und welche sonst aus besonderen Anlässen (Kirchweih-, Mission»- u. s. w. Festen) stattfinden, gegen örtliche Störungen zu schützen. Werden die Störungen durch einen der Aufsicht der Bergbehörden unterstellten Betrieb verursacht, so hat die Ortspolizeib.h^ide ihre Anordnungen im Einvernehmen mit der zuständigen Bergbehörde zu treffen.
§. 16. Unter der Zeit des Hauptgottesdienstes im Sinne dieser Verordnung wird diejenige Zeit verstanden, welche auf Grund des §. 105 b Absatz 2 der Gewerbe-