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trÄr Kreisblatt.

Gratisbeilagen:)lluftrirtes Konntagsblatt^^ u.IUuftrirte landwirthschaftliche Veilage".

Nr. 146.

Isiiilcrstlig Seil 16. Iezemier

1896.

Amtliches.

Hersseld, den 7. Dezember 1896.

Nachstehend abgedruckte Anordnung des Herrn Re- gierungS-Präsidenten haben die Ortspolizeibehörden des Kreises schleunigst zur Kenntniß der Interessenten zu bringen und für strenge Durchführung derselben Sorge zu tragen.

Zugleich wird im Anschluß an diese Anordnung die unterm 16. Juli 1896 erlassene Marktordnung nochmals veröffentlicht.

I. 6567. Der Königliche Landrath Freiherr von Schlei n i tz, Geheimer Regierungs-Rath.

* *

Cassel, den 20. November 1896.

Um irrtümlichen Auslegungen meiner polizeilichen Anordnung vom 16. Juli d. I., A III 7826 (Amtsblatt Nr. 32 S. 180/181), vorzubeugen, gilt dieselbe fortan in folgender Fassung:

Auf Grund der §§ 18 ff., insbesondere des § 20 Abs. 2 und des § 28 des Reichsviehfeuchengefetzes vom ^^uni 1880 uub befi § i des Preußischen Aus- 1. Nlar 1894

r 12. März 1881 . . , fuhrungSgefetzcs vom 1^94 orbne l<^ iur Ab­wehr und Bekämpfung der Niaul- und Klauenseuche für den Umfang des Regierungsbezirkes Cassel an:

§ 1.

Der Transport von Schweinen und Kälbern darf nicht durch Treiben geschehen, sondern bie Thiere müssen gefahren oder getragen werden.

§ 2.

Viehhändler und Personen, welche im Auftrag oder für Rechnung von Viehhändlern Vieh treiben, haben zu jeder Zeit, gleichviel wohin und zu welchem Zwecke sie das Vieh treiben, durch die Bescheinigung eines beam­teten Thierarztes die Seuchenfreiheit des mitgeführten Rindviehes sowie der mitgeführten Schafe, Ziegen und Schweine nachzuweisen. Diese Bescheinigung, in wel­cher Rindvieh einzeln nach Geschlecht, Alter und Farbe, Abzeichen, die übrigen Thiere summarisch nach Geschlecht, Alter und Farbe genau verzeichnet sein müssen, hat nur eine fünftägige Gültigkeit, den Ausstellungstag einge­rechnet.

§ 3

Die Einstellung von Wiederkäuern und Schweinen in fremde Stallungen während des Transportes zur Schlachtestätte oder zu dem sonstigen Bestimmungsorte ist nur mit Erlaubniß der Ortspolizeibehörde gestattet.

Vor der Wiederbenutzung müssen diese Stallungen vorschriftsmäßig gereinigt und desinficirt werden.

8 4.

Das Aufbringen von Wiederkäuern und Schweinen auf die Märkte ist nur bann gestattet, wenn den markt- polizeilichen Organen eine von der zuständigen OrtS- polizeibehörde ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird, daß in der Ursprungsgemeinde seit 4 Wochen nicht die Maul- und Klauenseuche bei Schweinen weder die Maul- und Klauenseuche noch eine der Schweineseuchen herrscht und daß die Ursprungsgemeinde in den letzten 4 Wochen nicht zu einem BeobachtungSgebiet im Sinne des § 59a der Bundesrathsinstruktion gehört hat.

Diese Bescheinigung hat eine fünftägige Gültigkeit den Ausstellungstag eingerechnet.

Auf Viehhändler findet diese Bestimmung keine An­wendung Dieselben haben vielmehr auch beim Aus­bringen von Wiederkäuern und Schweinen auf die Vieh­märkte den Gesundheitszustand derselben durch die im § 2 erwähnte Bescheinigung eines beamteten Thierarztes nachzuweisen.

8 5.

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden auf Grund der §§ 66 Ziffer 4 und § 67 des Reichs- viehseuchengesetzes mit Geldstrafe bis zu einhundertund- fünfzig Mark oder mit entsprechender Haft bestraft, so­

weit nicht nach § 328 des Reichs-Strafgesetzbuches eine härtere Strafe verwirkt ist.

Außerdem kann gemäß § 25 des Reichsviehseuchen- gesetzes die Polizeibehörde die sofortige Tödtung verbots­widrig zu Markt gebrachter oder getriebener Thiere an­ordnen, ohne daß Entschädigung gewährt wird.

8 6.

Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekannt­machung in Kraft.

Der Regierungs-Präsident.

Graf C l a i r o n d ' H a u s s o n v i l l e.

I. A III Nr. 12 271.

* *

*

Marktordnung.

1. Am Marktlage und an den beiden voraufgehen­den Tagen sind an den Eingängen zur Stadt bezw. Marktplatz zuverlässige, mit den Erscheinungen der Maul, und Klauenseuche vertraute Männer in geeigneter Zahl aufzustellen, welche den Gesundheitszustand der Thiere und die unter Ziffer 5 erwähnte Bescheinigung zu prüfen haben.

2. Thunlichst in der Nähe der Ortseingänge sind genügende BeobachtungSräume Ställe, Scheunen in Bereitschaft zu halten.

3. Den einzelnen Thiergattungen sind getrennte Marktplätze anzuweisen.

4. Für Schafe sind die erforderlichen Pferche, für Rindvieh feste Barren zum Anbinden bereit zu halten.

5. Jeder, welcher Wiederkäuer und Schweine am Markttage und an den beiden voraufgehenden Tagen in den Marktort bringt und in diesem feilbietet, hat durch eine Bescheinigung der Polizeibehörde des Ursprungs­ortes der Thiere den Nachweis zu führen, daß in diesem die Maul- und Klauenseuche nicht herrscht und daß der Ort nickt zu einem BeobachtungSgebiet im Sinne des § 59a der B.-Jnstr. vom 27. Juni 1895 gehört.

6. Die Bescheinigung, in welcher Rindvieh einzeln nach Geschlecht, Aller, Farbe, Abzeichen, die übrigen Thiere summarisch nach Geschlecht, Alter und Farbe ge­nau verzeichnet fein müssen, hat nur eine fünftägige I Gültigkeit, Ausstellungstag eingerechnet.

7. Wiederkäuer und Schweine, bezüglich deren der Einbringer oder der Verkäufer den Nachweis unter 1 nicht führen kann, ist der Eintritt in den Marktort bezw. auf den Marktplatz an den unter 1 näher bezeichneten Tagen zu versagen.

8. Wiederkäuer und Schweine, welche seuchenver- dächlige Erscheinungen wahrnehmen lassen oder aus einem BeobachtungSgebiet stammen oder deren Ursprungszeug­niß abgelaufen, nicht beizubringen, unvorschristsmäßig oder gefälscht ist, sind einer fünftägigen Beobachtung durch den beamteten Thierarzt zu unterwerfen.

9. Auf den Marktplätzen darf das Vieh nicht herum­geführt werden.

10. Die Kosten der Beobachtung trägt der Eigen­thümer der Thiere.

Cassel, den 16. Juli 1896.

Der Regierungs-Präsident. Haussonville.

Hersfeld, den 7. Dezember 1896.

In der heutigen Kreistagssttzung wurden zunächst die Verhandlungen über die Wahl der Herren Lohgerberei- besitzer Heinrich Hermann Rehn dahier und des kommiss. Bürgermeisters und Gutsbesitzers Hieronymus Bätz in Kalkobes als Kreistagsabgeordnete an Stelle der Herren Siebmachermeister Georg Steinweg dahier (inzwischen, verstorben) und Gutsbesitzer Ferdinand Roll von Ober­geis (nach Allendorf Kreis Witzenhausen verzogen) ge­prüft. Diese Prüfung gab zu Bemerkungen keinen An­laß, weshalb die Wahlen für gültig erklärt und die neu Gewählten in ihr Amt eingeführt wurden. Sodann wurde der Tuchsabrikant Herr Friedrich Braun dahier an Stelle des inmittelst verstorbenen und oben schon genannten Herrn Georg Steinweg als Mitglied des Kreisausschusses bis 1. Juli 1898 durch Acclamation einstimmig gewählt. Als Sachverständiger zur Ab­schätzung der Kriegüleistungen im Falle einer Mobil­machung wurde der Rentier Herr Balthasar Knauff

dahier und zwar vorläusig bis Ende 1897 gewählt; des­gleichen der Gutsbesitzer Herr Georg Gliemeroth in Wölfershausen als Stellvertreter der bürgerlichen Mit­glieder der Ersatz-Kommission bis Ende 1898.

Es wird solches gemäß § 82 der Kreisordnung vom 7. Juni 1885 zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses:

Freiherr von S ch l e i n i tz , Königlicher Landrath, Geheimer RegierungS-Rath.

I. A. Nr. 3097.___________________________________

Hersfeld, den 4. Dezember 1896.

Nachdem die Maul- und Klauenseuche zu BeierS- hausen erloschen ist, wird die durch das Ausschreiben vom 7. November b. I., I. 6031 tKreisblatt Nr. 133), angeordnete Sperre für die Ortschaften Asbach, Beiers- Haufen und Kerepenhausen aufgehoben, während dieselbe für die Gemeinden Niederaula und Niederjossa wegen der in Hattenbach herrschenden Seuche bis auf Weiteres bestehen bleibt.

I. 6508. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, _______________________Geheimer Regierungs-Rath.

Hünfeld, den 3. Dezember 1896.

Nachdem in weiteren Orten des Kreises Ausbrüche von Maul- und Klauenseuche nicht vorgekommen sind, habe ich die unterm 9. November angeordnete Kreissperre hiermit aufgehoben.

Dagegen ist aus den noch immer gefährteten Ort­schaften :

Erdmannrode, BodeS, Fischbach, Odensachsen, MauerS, Meisenbach, Müsenbach, Neukirchen, Rhina, Wehrda, Notheukirchen, Schletzenrod, Wetzlos, Langenschwarz, Hechelmannskirchen, Großenmoor, Schlotzau, Michels­rombach, Oberrombach, Oberfeld. Rudolphshan, Sar- genzell, Rückers, Rüst, Dammersbach, Mackenzell, Hünfeld, Großenbach, Hünhan, Gruben A/B, Burg- Haun, Kirchhasel, Roßbach, Steinbach, Ober- und Unterstoppel

gemäß § 59 a der BnndeSralhsinstruktion vom 27. Juni 1895 ein BeobachtungSgebiet gebildet worden, für welches dieselben Bestimmungen in Kraft gesetzt worden sind wie solche unterm 9. November für den ganzen Kreis ange­ordnet waren.

Der Königliche Landrath v. D a l w i g k. An Königliches Landrathsamt zu Hersfeld. J.-Nr. 9634. * * * Hersfeld, deu 8. Dezember 1896. Wird veröffentlicht.

I. 6587. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz,

Geheimer NegierungS-Rath.

Bekanntmachung die Beschädigung der Reichstelegraphenanlagen betreffend.

Zum Schutz der Reichs-Telegraphenanlagen sind durch das Gesetz vom 13. Mai 1891, betreffend die Abände­rung von Bestimmungen des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich nachstehende Bestimmungen erlassen:

§ 317. Wer vorsätzlich und rechtswidrig den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Tele­graphenanlage dadurch verhindert ober ge - f ä h r d e t, daß er Theile ober Zubehörungen derselben schädigt, ober Veränderungen daran vornimmt, wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.

§ 318. 'Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeichneten Handlungen den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage ver­hindert oder gefährdet, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu neun­hundert Mark bestraft.

Unter Telegraphenanlagen im Sinne der §§ 317 unb 318 sind Fernsprechanlagen mitbegriffen.

die ReickS-Telegraphenanlagen in letzter Zeit häufig theils vorsätzlich (durch Zertrümmern der Jsola- i^seutheils fahrlässig (namentlich beim Fällen von Bäumen) beschädigt worden sind, so werden die vor­stehenden Bestimmungen hiermit warnend zur öffentlichen