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Gratisbeilagen:Illnstrirtes Ssnntagsblatt" n.Zllnftrirte landwirthschaftliche Beilage".

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Erstes Blatt.

Amtliches.

Hersfeld, den 29. Oktober 1896.

Die Herren Ortsvorstände des hiesigen Kreises, in deren Verwaltungsbezirken die in der Bekanntmachung Dom 4. November 1893 (Extra-Blatt zum Hersfelder Kreisblatt) namentlich aufgeführten Urwähler wohnen, erhalten hier­durch die Auflage, die Ihnen in diesen Tagen zugehenden Einladungsschreiben zn der am 13. k. Mts. stattfindenden Neuwahl eines Landtagsabgeordneten den betreffenden Ur- Wählern gemäß § 25 des Reglements Dom 18. September 1893 gegen Vollziehung der barunter befindlichen, bei dem Querstrich abzuschneidenden Behändigungsscheine sofort aus- zuhändigen, und sodann die mit Ihrer Bescheinigung über die richtig erfolgte Behändigung versehenen Behändigungs- scheine unverzüglich,» längstens binnen 3 Tagen, mir ein- zufenden.

Für die unter lfde Nr. 135, 145, 146, 154, 158, 163, 165, 181, 191, 200 und 203- daselbst aufgeführten Wahlmänner finden am 30. d. Mrs. Ersatzwahlen Statt, und werden den neu gewählten Wahlmännern die Einla­dungsschreiben durch die Wahlvorsteher behändigt.

I. 5891. Der Königliche Landrath

Freiherr von S ch l e i n i tz, Geheimer Regierungs-Rath.

Cassel, den 10. Oktober 1896.

Der Regierungs-Präsident.

Es ist zn meiner Kenntniß gelangt, daß Bezirksheb­ammen die ihnen von den Gemeinden gelieferten Geräth- schasten, insbesondere den Irrigator, ans Verlangen an Aerzte und Gemeindemitglieder zur Benutzung in Krank­heitsfällen, welche mit der Hebammenpraxis nicht in Zu­sammenhang stehen, leihweise abgegeben haben.

Indem ich auf das Bedenkliche dieses Verfahrens, welches nur zu leicht Gesundheit und Leben der Wöchne­rinnen gefährden kann, hiermit aufmerksam mache, beauftrage ich Sie, die Hebammen Ihres Kreises bei jeder Gelegenheit und jedenfalls bei den repetitorischen Nachprüfungen aus­drücklich dahin allzuweisen, daß sie ihre Geräthschaften nur in der Hebammenpraxis benutzen lind niemals aus den Händen geben dürfen.

An sämmtliche Königliche Kreisphysiker des Bezirks.

* ' *

Abschrift zur Kenntnisnahme und geeigneten weiteren Veranlassung.

H a u s f o n v i l l e.

An sämmtliche Königliche Landräthe des Bezirks J. A. II. Nr. 9502.

* *

Hersfeld, den 28. Oktober 1896.

Wird veröffentlicht und werden die Herren Bürger- meister derjenigen Gemeinden, in denen die betr. Bezirks- Hebammen ihren Wohnsitz haben, hierdurch angewiesen, der betr. Hebamme deu Inhalt der vorgedruckten Regierungs- Verfügung zur genauen Befolgung alsbald mitzutheilen.

Etwaige Verstöße gegen dieses Verbot der leihweisen Abgabe Don Hebammengeräthschaften an Privatpersonen sind mir sofort zur Anzeige zu bringen.

I. 5864. Der Königliche Landrath

Freiherr v on Schleinitz, Geheilner Regierungs-Rath.

Hersfeld, den 27. Oktober 1896.

In einem Einzelfalle sind Geisel darüber aufgetreten, wie lange ein Stück Vieh noch als Kalb anzusehen ist lind somit nach § 1 der Polizeiverordnung vom 16. Juli d. J. A. III. 7826 nur durch Fahren oder Tragen transportirt werden darf.

Alls Grund sachverständigen Gutachtens ist als Alters­grenze, bis zu welcher Kälber nach dem angeführten Para­graphen gefahren oder getragen werden müssen, das Alter von 6 Monaten festgesetzt worden.

Die Kontrolle ist hierbei eine leichte, da nach § 2 der Verordnung jeder Händler eine Bescheinigung eines beamteten Thierarztes mit sich führen wuß, in welcher für jedes Stück Rindvieh unter anderem auch das Alter des­selben angegeben sein muß. Es ist demnach mit Strenge darauf zu halten, daß die Alters-Rubrik genau ausgefüllt wird.

Den Ortspolizei - Verwaltern sowie der Königlichen Gendarmerie des Kreises theile ich Vorstehendes zur Nach- achtung mit. Erstere haben durch eine entsprechende Be- kanntmachung die Interessenten zu belehren.

I. I. Nr. 5840. Der Königliche Landrath

Freiherr von S ch l e i n i tz, Geheimer Regierungs-Rath.

Bekanntmachung.

Die diesjährigen Herbst-Kontrolversammlungen im Kreise Hersfeld finden wie folgt statt:

1. Zu Gdergeis.

Mittwoch den 4. November d. Js.,

Vormittags 1 0 Uhr, für die Mannschaften aus den Gemeinden Allmershausen mit Hof Hählgans, Aua, Biedebach, Gittersdorf, Goßmanns- rode mit Hof Siebenmorgen, Obergeis, Reckerode, Rotterte- rode und Untergeis.>

2. Zu Hersfetd I und II.

Donnerstag den 5. November d. Js.,

Vormittags 10 Uhr, für die Mannschaften aus der Stadt Hersfeld und den Gemeinden Kathns, Gutsbezirk Oberrode, Petersberg, Gnts- bezirk Wilhelmshof, Sorga, Gntsbezirk Bingartes, Meise­bach, Friedlos, Kalkobes, Reilos, Mecklar, Meckbach, Guts­bezirk Eichhof, Heenes, Rohrbach, Tann und Hermannshof, Kontrolplatz: Turnplatz am Hain.

3. Zu Unterhaun.

Donnerstag den 5. November d. Js.,

Nachmittags 3 Uhr, für die Mannschaften aus den Gemeinden Eitra, Hilper- hausen, Holzheim, Kohlhausen, Oberhaun, Roßbach, Rotensee, Sieglos, Unterhaun und Wippershain.

4. Zu Uiederaula.

Freitag den 6. November d. Js.,

Vormittags 1 0 Uhr, für die Mannschaften aus den Gemeinden Allendorf, Asbach, Beiershausen, Frielingen, Gersdorf, Gershausen, Hattenbach, Heddersdorf, Kemmerode, Kerspenhausen, Kirchheim, Reim­boldshausen, Solms, Stärklos, Willingshain, Gntsbezirk Eilgelbach mit dem Hof Sternberg, Klebcy Kruspis, Mengs- Hausen, Niederanla und Niederjossa.

5. Zu Schenklengsfeld.

Sonnabend den 7. November d. Js.,

Vormittags 1 0 Uhr, für die Mannschaften aus den Gemeinden Conrode, Düukel- rode, Hillartshausen, Malkoilies, Motzfeld, Oberleugsfeld, Ransbach, Hilmes, Lampertsfeld, Landershalisen, Scheuk- lengsfeld, Schenksokz, Unterweisenborn, Wehrshausen und Wüstfeld.

6. Zu Heimboldshauseu.

Sonnabend den 7. November d. Js.,

Nachmittags 2 Uhr, für die Mannschaften aus den Gemeinden Ausbach, Beugen- dorf, Friedewald, Gethsemane, Hamrode, Heimboldshausen, Herfa, Heringen, Kleinensee, Lautenhausen, Leimbach, Lengers, : Röhrigshof mit Nippe, Philippsthal, Widdershausen, Wölsershausen und Unterneurode.

Zur strengen Nachachtung für die betheiligten Viann- schaften fügt das Bezirkskommando folgende Bemerkungen hinzu:

1. Zu den Herbst - Kontrolversammlungen haben zu er- scheiueu:

a) diejenigen Mannschaften, welche in der Zeit vom 1. April bis 30. September 1884 eingetreten sind und deshalb zur Landwehr bezw. Seewehr II. Aufgebots übergeführt werden.

b) sämmtliche Reservisten und Dispositionsurlauber, c) die zur Verfügung der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften.

2. Die Einberufung zu den Kontrolversammlungen findet lediglich durch diese öffentliche Aufforderung und durch Ausrufen in sämmtlichen Ortschaften statt.

Die Nichtbesolgung der Berufung zu den Kontrol- Versammlungen hat Arrest zur Folge.

3. Die Mannschaften aus einzelnen hier nicht genannten Höfen, Stühlen n. s. w. werden zn den Ortschaften gerechnet zu deren Gemeinde sie gehören.

4. Die Mannschaften haben den Militärpaß und das Führnngsattest mit zur Stelle zu bringen.

5. Gesuche um Befreiung von der Kontrolversammlung sind rechtzeitig bei dem Hanptmeldeamt des Königlichen Bezirks-Kommandos in Hersfeld anzubringen und können nur durch das Bezirks-Kommando genehmigt werden.

Wer vor der Kontrolversammlung keinen Bescheid erhält, hat sich dennoch zu gestellen.

6. Etwaige plötzliche Krankheits- oder sonstige Verhinde­rungsfälle müssen entweder durch ärztliche Atteste oder durch Atteste der Orts- oder Polizeibehörde, welche spätestens auf dem Kontrolplatz abzugeben sind, be­scheinigt werden. In allen ärztlichen Attesten ist die Krankheit allzugeben.

Atteste, welche nur die Bemerkung enthalten, daß ein Mann am Erscheinen zur Konttolversamnrlttng gehindert ist, ohne Angabe des Grundes, sind ungültig und werden nicht angenommen.

7. Alle Mannschaften gehören während des' ganzen Tages, zu welchem sie zu den Konttolversammlnngen einberufen sind, zum aktiven Heere und sind demnach den Mili­tärstrafgesetzen unterworfen.

8. Es wird noch ausdrücklich bemerkt, daß diejenigen Mannschaften, welche zur Fahrt nach dem Konttol- versammlnngsort die Eisenbahn benutzen, keinerlei An­spruch auf Verabfolgung einer Militärfahrkarte seitens der betreffenden Eisenbahnstation haben.

Hersfeld, den 10. Oktober 1896.

Königliches Bezir ks k o min a v d o.

* *

Hersfeld, den 14. Oktober 1896.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des hie­sigen Kreises werden hierdurch angewiesen, die vorstehende Bekanntmachung in ihren Gemeindebezirken alsbald wieder­holt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und namentlich den betreffenden Mannschaften noch besonders mitzutheilen.

Der Gendarm, 511 dessen Bezirk der Konttolort gehört, hat zwecks Aufrechterhaltung der Ruhe unb Ordnung bei den Kontrolversammlungen zugegen zu sein.

II. 3154. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schlcinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Gefunden: ein Portemonnai mit 67 Pf. Mel­dung des Eigenthümer» bei dem Ortsvorstand zu Schenk­lengsfeld.

Nichtamtliches.

Refsrniatisnsfest.

Die Wiederkehr des Reformationstages vereinigt die evangelische Christenheit aller Völker im Feste der Refor­mation. DasEin feste Burg ist unser Gott" bringt als Dank- und Siegeslied aus vielen Herzen zu dem empor, der in seinem Sohne sich uns geoffenbart hat, und der in seinem Knechte Martin Luther das Evangelium von Christus uns wiedergab. Ein Weihnachtsfest der^evangelischen Kirche darf darum das Reformationsfest genannt werden, an wel­chem auch unser Jnbelruf beginnt und ansklingt mit dein WortesEhre sei Gott in der Höhe!"

, Warum aber dürfen wir alle diesen einzelnen Tag in besonders festlicher Weise begehen? Ist es die Erinnerung all me einzelne That des einzelnen Mannes? Gewiß nicht! Ebenso wie der Apostel Paulus ist Luther nicht eine neben Dielen anderen aufttetende geschichtliche Persönlichkeit. Er war ein Gottesmann, der in der Ueberzeugung: ich kann.