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Amtliches.
Hersseld, den 3. August 1896.
Nachstehend veröffentliche ich eine von dem Herrn RegierungS-Präsidenten zur Abwehr und Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche für den Umfang des Regierungsbezirks Caffel erlassene Anordnung nebst einer Marktordnung vom 16. Juli d. I., welche die Ortspolizeibehörden des Kreises zur Kenntniß der Interessenten zu bringen haben und für deren strenge Durchführung Sorge zu tragen ist.
Da der Haustrhandel der Seuchenverbreitung zweifellos starken Vorschub leistet, aber dessenungeachtet nach Lage der Gesetzgebung nicht verboten werden kann, soll derselbe durch obige Vorschriften über den Transport des Viehes wenigstens nach Möglichkeit beschränkt werden, dagegen ist im Interesse der Landmirthschaft für den Viehabsatz der Marktverkehr in seuchefreien Kreisen freigegeben.
Zur Wiederavhaltuug der Wiehmärkte im hiesigen Kreise ist indessen, da z. Zt. in den Hrtschaften Mmershausen «nd Shilippsthal die Maul- und Klauenseuche wieder herrscht, die Henehmigung des Kerru Wegierungs-^räsideute» vorvehalteu.
Die Abhaltung von Pferdemärkten, sowie das Beschicken der Wochenmärkte mit Absatzferkeln und Läufer- schweinen, letzteres unter Beachtung des Ausschreibens vom 10. April 1896 I. 2099, Kreisblatt Nr. 44, ist dagegen gestattet.
Ich erwarte, daß die Herren Ortsvorstände die Jnne- Haltung des § 4 der polizeilichen Anordnung und der
(Nachdruck »erboten.)
schwere Kämpfe.
Roman von J. P i a.
(Fortsetzung.)
Der dumpfe, hoffnungslose Ton schnitt Clotilden tief ins Herz.
„Wilhelm," rief sie, während |ie seine Hand mit ihr sonst fremder Herzlichkeit in die ihre nahm, „Wilhelm, Kummer und Schande ist über Dich gekommen; laß Dich davon nicht ganz zu Bodeu drücken, trage das Unvermeidliche wie ein Mann."
„Ich kann es nicht," gab er trostlos zurück, „die Last ist größer, als ich zu tragen vermag."
„Du irrst, mein Bruder. Kein Kummer ist so groß, daß er mit Kraft und Willensstärke nicht zu ertragen wäre — kein Schmerz so bitter, daß die. Zeit — die Alles Lindernde — ihn nicht zu heilen vermöchte."
„Den meinen wird sie niemals heilen. Mein Gewissen wird mich ewig anklagen, mein Herz mich stets verdammen," sprach er, mechanisch die Worte wiederholend, welche Christa in ihrem Schreiben gebraucht hatte.
„Dazu ist keine Veranlassung da," rief Clotilde streng. „Sei nicht so kindisch, Wilhelm. Du könntest Dir höchstens Vorwürfe machen, gegen die Frau, welche Deinen Namen trug, so nachsichtig gewesen zn sein."
Ihre Worte waren ihm kein Trost.
„Höre mich an," rief er in heiserem Flüsterton, „ich will Dir sagen, welch furchtbare Angst mich gepeinigt."
„Nun?"
Bestimmungen der beigefügten Marktordnung sorgfältig überwachen.
Ziffer 6 der Marktordnung findet sinngemäß auf die in § 2 der polizeilichen Anordnung vorgeschriebenen Gesundheitsscheine Anwendung.
Im Besonderen weise ich noch darauf hin, daß im Falle des § 3 der polizeilichen Anordnung die Erlaubniß zur Einstellung vorzugsweise für Ställe, welche feste, 2 Meter hohe, abwaschbare Wände und einen festen undurchlässigen Fußboden haben, ertheilt werden soll. Wo solche Ställe nicht vorhanden sind, soll auf die Anlage derselben hingewirkt werden. Die im § 3 a. a. O. vorgeschriebene Desinfcction hat durch Abwaschen der Wände und des Fußbodens mit Chlorkalkmilch zu erfolgen.
I. 3837. Der Königliche Landrath.
• I. V.: Heeg.
Caffel, den 16. Juli 1896.
Auf Grund der §§ 18 ff insbesondere des § 20 Abs. 2 und des § 28 des Reichtzviehseuchengesetzes vom
23 Jum 1880 „ ...
. . .„_. , und des § 1 des Preußischen Aus- 1. Mar 1894
führungsgesetzes vom
12. März 1881
18. Juni 1894
ordne ich zur Ab
wehr und Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche für
den Umfang des Regierungsbezirkes Caffel an:
§ 1. Der Transport von Schweinen und Kälbern darf nicht durch Treiben geschehen, sondern die Thiere müssen gefahren oder getragen werden.
§ 2. Wer Handel mit Rindvieh, Ziegen und Schweinen im Umherziehen treibt, hat jeder Zeit durch die Bescheinigung eines beamteten Thierarztes die Seuchenfreiheit des mitgeführten Handelsviehes nachzu- weisen. Diese Bescheinigung, in welcher Rindvieh einzeln nach Geschlecht, Alter und Farbe, Abzeichen, die übrigen Thiere summarisch nach Geschlecht, Alter und Farbe genau verzeichnet sein müssen, hat nur eine fünftägige Gültigkeit, den Ausstellungstag eingerechnet.
8 3. Die Einstellung von Wiederkäuern und Schweinen in fremde Stallungen während des Transportes zur Schlachtstätte oder zu dem sonstigen Bestimmungsorte ist nur mit Erlaubniß der Ortspolizeibehörde gestattet.
Vor der Wiederbenutzung müssen diese Stallungen vorschriftsmäßig gereinigt und desinficirt werden.
„Neifensteins Worte verriethen mir, daß Christa am Rand der Verzweiflung gestanden, daß —" und feine Stimme wurde noch leiser, sein Ton noch heiserer, „daß er sie gestern vor Selbstmord bewahrt hat."
Aus Clotildens Antlitz wich alle Farbe.
„Der Himmel fei uns gnädig!" stöhnte sie. „Aber nein, Reifenstein ist zu weil gegangen, er hat sich einen Scherz mit Dir erlaubt."
„Er sprach nicht wie ein Mensch, der scherzt, Clotilde. Ich bin überzeugt, daß es Wahrheit, daß es ihm Ernst war. Er bewahrte sie davor; wer aber kann missen, ob sie in der Nacht sich nicht hinausstahl und — und". Er vermochte nicht, den Satz zu Ende zu führen. Große Schweißtropfen traten ihm auf die Stirn und sein ganzer Körper bebte.
„Aber," rief Clotilde wie eine Ertrinkende, die sich an einen Strohhalm klammert, „sie sagt doch in ihrem Briefe, daß sie einer anderen Liebe entgegengehe?"
„Sie wußte nicht, was sie schrieb. Elfriedens Verlust verwirrte ihr die Sinne. Clotilde, nie können wir uns in der Sache tadellps und schuldfrei fühlen? 3ßir sind schuldig."
„Wir thaten nur unsere Pflicht," beharrte diese, aber ihre Stimme klang auffallend matt und bescheiden.
Reiner ließ sich auf einen Stuhl niedersinken und barg das fieberheiße Gesicht in den Händen. Er wollte denken, doch der Kopf wirbelte ihm, er konnte keinen ruhigen Gedanken fassen. Seine Schwester stand neben ihm — still und verstört. Ihre Züge waren aschfarben in dem frühen Morgenlicht.
§ 4. Das Aufbringen von Wiederkäuern und Schweinen auf die Märkte ist nur dann gestattet, wenn den marktpolizeilichen Organen eine von der zuständigen Ortspolizeibehörde ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird, daß in der Ursprungsgemeinde seit 4 Wochen nicht die Maul- und Klauenseuche — bei Schweinen weder die Maul- und Klauenseuche noch eine der Schweine- seuchen — herrscht und daß die Ursprungsgemeinde in den letzten 4 Wochen nicht zu einem Beobachtungsgebiet im Sinne des § 59 a der Bundesraths-Jnstruktion gehört hat.
Diese Bescheinigung hat eine fünftägige Gültigkeit den Ausstellungstag eingerechnet.
§ 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden auf Grund der §§ 66 Ziffer 4 und § 67 des Reichsviehseuchengesetzes mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit entsprechender Haft bestraft, soweit nicht nach § 328 des Reichs-Strafgesetzbuches eine härtere Strafe verwirkt ist.
Außerdem kann gemäß § 25 des Reichsviehseuchen- Gesetzes die Polizeibehörde die sofortige Tödtung verbotswidrig zu Markt gebrachter oder getriebener Thiere anordnen, ohne daß Entschädigung gewährt wird.
§ 6. Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in «rast.
Der RegierungS-Präsident. Haussonville. A. III. 7826.
Marktordnung.
1. Am Marktlage und an den beiden voraufgehenden Tagen sind an den Eingängen zur Stadt bezw. Marktplatz zuverlässige, mit den Erscheinungen der Maul- und Klauenseuche vertraute Männer in geeigneter Zahl aufzustellen, welche den Gesundheitszustand der Thiere und die unter Ziffer 5 erwähnte Bescheinigung zu prüfen haben.
2. Thunlichst in der Nähe der Ortseingänge find genügende Beobachtungsräume — Ställe, Scheunen — in Bereitschaft zu halten.
3. Den einzelnen Thiergattungen find getrennte Marktplätze anzuweisen.
4. Für Schafe sind die erforderlichen Pferche, für Rindvieh feste Barren zum Anbinden bereit zu halten.
5. Jeder, welcher Wiederkäuer und Schweine am Markttage und an den beiden voraufgehenden Tagen in
Plötzlich sprang Wilhelm wieder auf und eilte der Thür zu.
„Was gedenkst Du zu thun? Wo willst Du hin?" fragte Clotilde.
„Ich — ich muß den Fluß durchsuchen lassen," antwortete er, nur mühsam die Worte hervorstoßend.
Sie versuchte nicht, ihn zurückzuhalten; wahrscheinlich mußte sie, wie nutzlos ihr Bemühen gewesen sein würde. Sie setzte sich an das Fenster und blieb den ganzen Tag dort sitzen; die Glieder bebten ihr und versagten ihr den Dienst. Auf die an sie gerichteten Fragen gab sie mechanisch Antwort. Die Speisen wurden aufge- tragen und wieder weggeränmt, wie sie hereingekommen waren. Die Sonne ging unter, der Abend brach herein und noch immer rührte sich Clotilde nicht von dem Platz am Fenster, von wo aus sie den Garten übersetzen konnte.
Endlich sah sie sie kommen — einen Trupp müder, von der Arbeit abgespannter Männer. Sie hörte ihres Bruders Schritte draußen im Hausflur schwer und langsam — und sie ging hinaus.
„Nun?" frug sie mit trockenen, aschfarbenen Lippen. „Wir haben nichts gesunden," war die dumpfe Antwort.
Wie eine Centnerlast fiel es von Clotildens Brust.
„Ich habe Dir gleich gesagt, daß Deine Angst un= nöthig war,' sagte sie; „aber ach, Wilhelm, mein armer Bruder, ein weit größerer Kummer, als ihr Tod Dir hätte bringen können, ein weit größeres Unglück ist über Dich gekommen!"
„Still!" gebot er und erhob abwehrend die Rechte.