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HersseN SreisMatt

Gratisbeilagen:Illustrirter Sonntagsblatt^^ u.)llnstrirte lanbwirthschaftliche Beilage".

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Amtliches.

Hersfeld, den 24. Juli 1896.

Die Herren OrtSvorslände des Kreises werden hier­durch angewiesen, die nachstehend abgedruckte Polizei- Verordnung vom 30. November 1877 (cfr. Amtsblatt S. 374) von Zeit zu Zeit in ihren Gemeindebezirken veröffentlichen zu lassen, und Ihrerseits die ebenfalls unten abgedruckte noch in Kraft befindliche Kurhesusche Regierungsverordnung vom 3. Februar 1817 (Kurh. Ges.-Sammlung S. 16) betreffend die Anzeige anstecken­der Krankheiten durch die Ortsvorstände, in vorkommen­den Fällen genau zu beachten, wobei ich bemerke, daß besagte Anzeige, wie schon in meiner Verfügung vom 20. November 1876 Nr. 12 041 und 12 181, im Kreis­blatt Nr. 95 erwähnt, an das Landrathsamt zu richten ist.

J. I. Nr. 3880. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Nath.

Polizei-Verordnung, betreffend die Ver­pflichtung zur Anzeige ansteckender und gemeingefährlicher Krankheiten. Im Anschlüsse an die Verordnung vom 31. Dezember 1828 (Kurheff. G.-S. S. 65) wider die Verbreitung der Menschenblattern und an unsere Poli­zei-Verordnung vom 5. September 1873, betreffend Maßregeln wider die Verbreitung der Cholera (Amts­blatt S. 157) bestimmen wir hiermit auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 20. September 1867 und unter Hinweisung aus den § 327

(Nachdruck verboten.) schwere Kämpfe.

Roman von J. P i a. (Fortsetzung.)

Das leuchtende, leicht gekräuselte Wasser, die Land­häuser, die zwischen den grünen Räumen hervorlugten, die beerben auf den üppigen Weiden, die goldenen Aehrenselder boten ein entzückendes Bild, als er aus der Buchenallee heraustrat. So friedlich lag die reizende Landschaft in dem weichen Morgenlicht vor ihm, daß er einen Moment die Schritte, die ihm gefolgt waren, vergaß.

Was für ein seltsam Ding doch die Liebe ist," dachte Kuno, während er sich an der vor ihm ausge- breiteten Schönheit labte.Da stehe ich nun, der ich so stolz bin auf mein Breitenborn, der ich das Fleckchen Erde mehr liebe, als irgend welchen Ort der Welt, und bin freudig bereit, alles hinzugeben für die Liebe und den Besitz einer Frau für einen Blick in ein paar süße, blaue Augen, für die Berührung einer kleinen, weißen Hand, die sich vertrauensvoll in die meine legt. Nur dafür, und dennoch werde ich mich mehr als entschädigt halten. Ohne Breitenborn kann ich leben, doch nie mehr ohne"

Die Fußtritte waren jetzt dicht hinter ihm; nicht mehr undeutlich und unsicher, sondern klar und fest er­tönten sie auf dem gelben Kieswege. Kuno wandte den Kopf und sah Wilhelm Rainer mit verstörter Miene und wild flammenden Blicken vor sich stehen.

des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich für den Umfang unseres Verwaltungsbezirks Folgendes:

§ i. Haushaltungsvorstände und Aerzte, sobald sie innerhalb ihrer Haushaltung beziehungsweise in ihrer Praxis von dem Auftreten der im § 2 genannten Krank­heiten Kenntniß erlangt haben, sinn verpflichtet, von jedem dieser Krankheitsfälle alsbald, spätestens innerhalb 12 Stunden unmittelbar der Ortspolizeibehörde unter Angabe des Tages der Erkrankung, des Vor- und Familien-Namens des Erkrankten, sowie seines Alters, seiner Beschäftigung und Wohnung schriftlich Anzeige zu machen.

§ 2. Die Anzeige ist zu erstatten in jedem Falle von Cholera oder Pocken vom HauShaltungSvorstaude und von dem behandelnden Arzte, in jedem Falle von Typhus exanthematicus, Wuthkrankheit, Milzbrand-Kar­bunkel und Trichinose von dem behandelnden Arzte allein.

§ 3. Eine gleiche Anzeigepflicht kann den Aerzten für einzelne Orte und Kreise auch beim Ausbruch ande­rer epidemisch contagiöser Krankheiten, als Unterleibs­und Rücksell-Typhus, Ruhr, Scharlach, Diphtherie, Kind­bettfieber, contagiöse Augenentzündung, durch besondere Erlasse unsererseits auferlegt werden.

§ 4. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 1, 2 und 3 werden mit einer Geldbuße von 3 bis 30 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Hast bestraft.

§ 5. Die Vorschriften dieser Verordnung treten mit dem 1. Januar 1878 in Kraft.

Cassel, den 30. November 1877.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Negierungs-AuSschreiben vom 3. Februar 1817, die An­zeige des Ausbruchs einer ansteckenden Krankheit durch die Orts-Vorsteher betreffend.

Durch die Medizinal-Ordnungen vom 21. Dezember 1767 und 31. Juli 1778 sind für den Fall einer aus- brechenden ansteckenden Krankheit bereits die nöthigen Vorschriften für die Beamten und die Physiker ertheilt worden; diese wohlthätigen Anordnungen müssen jedoch oft ohne allen Nutzen sein, wenn nicht von Seiten der OrtSvorsteher Jenen zeitig von einer solchen Krankheit Nachricht gegeben wird.

Alle Greben und Schultheisen werden daher ange­wiesen, sofort beim Ansbrechen einer ansteckenden Krank­heit m ihrer Gemeinde den Landphysikus und den Iustiz-

Kuno strömte alles Blut zum Herzen und für den ersten Moment fehlte ihm die Sprache.

Doch schnell gewann er die Fassung wieder, obgleich das Gefühl einer Unwürdigkeit sich wie eine Centner- last auf ihn legte.

Guten Morgen!" rief er, bemüht, heiter zu ei = scheinen.Sie sind heute bei Zeiten auf. Wie gehl es Ihnen? Sie sehen blaß aus; fühlen Sie sich nicht wohl?"

Doch die fest zusammengepreßten Lippen hatten kein Lächeln zur Erwiderung; die strengen Züge wurden nicht milder, und Kuno« zum Gruß ausgestreckte Hand wurde rauh bei Seite gestoßen.

Wo ist meine Frau?" rief Rainer in heiserem un­natürlichem Tone.

Kunos Herz durchzuckte es bang.

Ihre Frau?" wiederholte er.

Ja, meine Frau! Was haben Sie mit ihr gemacht? Wo sie verborgen?"

Ich verstehe Sie nicht, Herr Rainer. Aus Ihren Worten schließe ich, daß irgend welches Unglück sich er­eignet hat. Warum aber kommen Sie zu mir, wenn Sie Ihre Frau suchen?"

Der Baron hatte seine Faffung jetzt völlig wieder gewonnen. Die wilden so forschend in sein Gesicht ge­richteten Augen lesen nichts weiter in seinen Zügen als Ueberraschung und Neugier. Rainer strich sich langsam über die Stirn; sein Kopf bräunte, seine Sinne schienen sich zu verwirren; er wußte nicht, was er denken was er glauben sollte.

Beamten davon zu benachrichtigen. Im Unterlassungs­fälle sollen sie das erste Mal von dem Justizbeamten in eine unerlaffliche Strafe von zehn Kammergulden ver- urtheilt werden, bei weiterer Versäumung der Anzeige aber haben die Justizbeamten, mit Beifügung des Pro­tokolls, zur Bestimmung einer härteren Strafe an Uns Bericht zu erstatten.

Cassel, den 3. Februar 1817.

K u r f ü r st l i ch-H e s s i s ch e Regierung.

Für deren Bezirk.__________________________________

Hersfeld, den 25. Juli 1896.

Es ist mir bei meinen Reisen im Kreise ausgefallen, daß der Oelfarbenanstrich der Ortstafeln vielfach so ver­kommen ist, daß die Aufschrift kaum noch leserlich bleibt und die Tafeln selbst von Rost angegriffen werden.

Die Herren Bürgermeister wollen schleunigst dafür Sorge tragen, daß dieser Mißstand beseitigt wird.

I. 3897. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierung«-Nath.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund des § 5 der Verordnung vom 20. Sep­tember 1867 und Hr J 143 des Gesetze» über die allge­meine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung der Gemeindevertretung nachstehende Polizei- Verordnung für den Umfang der hiesigen Gemeinde erlassen.

§ 1.

Das Befahren der hiesigen Brücke über den Geisfluß mit Langholz, wodurch bei der Biegung das Brückenge­länder beschädigt wird, ist verboten.

8 2.

Dos Befahren der Brücke mit Gewicht über 30 Centner ist verboten.

8 3.

Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe bis zu neun Mark, im Unvermögenssall mit entsprechender Haft geahndet.

Aua, den 27. Juli 1896.

Der Bürgermeister

__________________B e ch st e i n.

Gefunden: ein kleines Sieb in der Gemarkung Wehrshausen. Meldung des Eigenthümers beim OrtS- vorstand daselbst.

Sie ist fort für immer, wie sie schreibt. Sie muß in der Stille und Dunkelheit der Nacht entflohen sein, denn ich habe sie weder gehört noch gesehen."

Ist fort!" wiederholte Reifenstein mechanisch, wobei er die Augen vor denen Rainers zu Boden schlagen mußte.

Fort in die Arme eines Anderen. Doch hier ist ihr Brief, Baron. Lesen Sie ihre eigenen Worte."

Kuno naijm denselben aus Rainers bebender, fieber­heißer Hand und las ihn. Keine Muskel seines Ge­sichts verrieth dabei sein Geheimniß.

Es ist ein Klageruf einer gebrochenen verzweifelten Seele," sagte er, als er zu Ende war und Rainer den Brief zurückgab.Doch ist mir noch immer unerklär­lich, wie Sie auf den Gedanken kommen, daß ich etwas über den Verbleib Ihrer Frau weiß?"

Sie haben gestern mit ihr gesprochen, einer meiner Arbeiter hat es gesehen."

Kuno wechselte leicht die Farbe,

Ich will Ihnen etwas sagen, Herr Rainer, was ich Ihnen eigentlich verschweigen wollte. Ich habe ge­sehen, was außer mir keines anderen Menschen Auge erblickt hat. Ihre Frau hat gestern veiffucht, ihrem Leben ein Ende zu machen."

Rainers Lippen entrang sich ein entsetzter Schrei. L>ein Gesicht wurde noch einen Schein bleicher und taumelnd wankte er gegen einen Baumstamm.

Gott sei uns gnädig!" ächzte er, Clotildens Ausruf wiederholend.

Ich kam gerade noch zur rechten Zeit," fuhr Rei-