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Amtliches
^olijei.P'erordnnng. Zur Ausführung der Vorschrift des § 19 des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874 wird auf Grund des § 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges. S.
>
Verzeichttitz der im Monat April 1896 ausgegebenen Jagdscheine.
Lfde. Nr.
Der Jagdscheins-Jn Haber
Beginn der Gültigkeit
Jahres- Jagd- schein
Betrag der
Abgabe Mk.
Namen
Stand
Wohnort
1.
Faber
Königlicher Forstmeister
Friedewald
1896
4./4.
1
15
——
2.
Röder
„ Förster
tt
«
—
_
1
3.
Wagner
M M
H
H
—
—
1
4.
Schmidt
„ Forstaufseher
st
st
—
—
1
5.
Weck
Hillartshausen
st
—
—
1
6.
Führer, Adam
Gutsbesitzer
Lautenhausen
21./4.
1
15
—
7.
Heiderich, Heinrich II.
Ackermann
//
1
15
—’
Wird veröffentlicht.
Hersfeld, den 5. Mai 1896.
Der Königliche Landrath. I. V.: H e e g, Kreissekretair.
b
Hersfeld, den 23. April 1896.
In Ausführung des Reichs - Jmpsgesetzes vom 8. April 1874 werden die Jmpfstationen bezw. Impf- und Nachschau-Termine für den hiesigen Kreis für das Jahr 1896 wie folgt bestimmt:
1. Station Hersfeld.
a) Erstimpfung der Kinder der Stadt Hersfeld Montag den 11. Mai, Vormittags 9 Uhr.
Nachschau: Montag den 18. Mai, Vormittags 9 Uhr. b) Erstimpfung bezw. Wiederimpfung der Kinder und Schüler aus Kalkobes, Allmershansen mit Hählgans, Heenes, Meisebach, Eichhof und fiskalische Oberförsterei Hersfeld und Wiederimpfung der Schüler der Stadt Hersfeld, Dienstag den 12. Mai, Vormittags 9 Uhr. Nachschau: Dienstag den 19. Mai, Vormittags 9 Uhr.
2. Station Sorga, umfassend die Ortschaften Sorga, Kathus, Petersberg, Wilhelmshos und Oberrode.
Impfung: Dienstag den 12. Mai, Nachmittags 4 Uhr. Nachschau: Dienstag den 19. Mai, Nachmittags 4 Uhr.
3. Station Friedlos, umfassend die Ortschaften Friedlos, Reilos, Rohrbach, Tann, Mecklar, Meckbach und fiskalische Oberförsterei Meckbach. Impfung: Freitag den 15. Mai, Nachmittags 4 Uhr. Nachschau: Freitag den 22. Mai, Nachmittags 4 Uhr.
4. Station Obergeis, umfassend die Ortschaften Obergeis, Untergeis, Aua, Gitters- dors, Biedebach und fiskalische Oberförsterei Neuenstein. Impfung: Sonnabend den 16. Mai, Nachmittags 4 Uhr. Nachschau: Sonnabend den 23. Mai, Nachmittags 4 Uhr.
5. Station Schenkte ngsfeld, umfassend die Ortschaften Schenklengsfeld, Oberlengsfeld, Wehrshausen, Hilmes, Conrode, Lampertsfeld, Landershausen,
Die Jnsertionr-ebührn» betragen für den Raum einer Spaltkeile 10 Pfg., im amtlichen Theile 15 Pfg. Reklamen die Zeile 20 Pfg. Bei größeren Aufträgen entsprechender Rabatt.
S. 195), sowie der §§ 6, 12, 13 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neuerworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 (Ges. S. S. 1529) mit Zustimmung des Bezirksausschusses für den Regierungsbezirk Gaffel nachstehende Polizeiverordnung erlassen.
§ 1. Wo nicht über die Kennzeichnung der ohne Beisein des Fischers zum Fischfänge ausliegenden Fischerzeuge durch das Statut einer Fischereigenossenschaft (§§ 9, 10 des Fischereigesetzes) für deren Bezirk etwas anderes bestimmt worden ist, sind die zum Fischfänge ausliegenden Fischerzeuge durch blecherne oder hölzerne Marken zu kennzeichnen, welche Vornamen, Zunamen und Wohnort des Fischers in deutlicher, auch im Wasser haltbarer Schrift enthalten. Diese Angaben können auch in feste Theile des Fischerzeuges selbst eingebrannt oder eingeschnitten werden.
Der Vorname kann durch Anfangsbuchstaben bezeichnet werden.
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des § 1 werden mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Hast bis zu einer Woche bestraft. (§ 49 Absatz 2 des Fischereigesetzes)
Cassel, am 14. April 1896.
Der Regierun S-Präsident.
Wirkl. Geh. Ober-Re^ .Rat!, Ha u s s o n v i l l e
| Unterweisenborn, Wüstfeld, Malkomes, Schenksolz, Dünkeb rode, Motzfeld und Hillartshausen.
Impfung: Mittwoch den 27. Mai, Vormittags 8 Uhr. Nachschan: Mittwoch den 3. Juni, Vormittags 8 Uhr.
6. Station Ransbach, umfassend die Ortschaften Ransbach und Äusbach. Impfung: Mittwoch den 27. Mai, Mittags 12 Uhr. Nachschau: Mittwoch den 3. Juni, Mittags 12 Uhr.
umfassend die Ortschaften Philippsthal und Röhrigshof mit Nippe.
Impfung: Mittwoch den 27. Mai, Nachmittags 2 Uhr. Nachschau: Mittwoch den 3. Juni, Nachmittags 2 Uhr.
8. Station A s b a ch, umfassend die Ortschaften Asbach, Beiershausen, Kerspen- Hausen, Kohlhausen, fiskalische Oberförsterei Niederaula und Roßbach.
Impfung: Donnerstag den 21. Mai, Nachmittags 2 Uhr. Nachschau: Donnerstag den 28. Mai, Nachmittags 2 Uhr.
9. Station Unterhaun, umfassend die Ortschaften Unterhaun, Oberhaun, Eitta, Sieglos, Rotensee, Wippershain, Biengartes und fiskalische Oberförsterei Wippershain.
Jmpfung: Donnerstag den 21. Mai, Nachmittags 3 Uhr. ' Nachschau: Donnerstag den 28. Mai, Nachmittags 3 Uhr. I
blieben ist, mit einer Geldstrafe bis zu 20 Mark und Eltern, . m. Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und Pflege-
, „ . < S ta t t o n N le r era u l a, ' befohlenen ohne gesetzlichen Grund und trotz amtlicher Auf-
umfassend dw Ortschaften .tter eraula, Mengshausm, Solm», forderung der Impfung oder der ihr folgenden Nachschau Niederjossa, Hattenbach, Kleba, Relmboldvhausen, Kemmeror e cu^Oßen geblieben sind, mit Geldstrafe bis zu 50 Mark
und Engelbach.
Impfung: Freitag den 22. Mai, Vormittags 9 Uhr.
Nachschau: Freitag den 29. Mai, Vormittags 9 Uhr.
11. Station Frielingen,
1896
umfassend die Ortschaften Frielingen, Allendorf, Gersdorf, Heddersdorf und Willingshain.
Impfung: Sonnabend den 23. Mai, Vormittags 11 Uhr. Nachschau: Sonnabend den 30. Mai, Vormittags 11 Uhr.
12. Station Kirchheim, umfassend die Ortschaften Kirchheim, Reckerode, Gershausen, Goßmannsrode und Rotterterode.
Impfung: Sonnabend den 23. Mai, Nachmittags 2 Uhr. Nachschau: Sonnabend den 30. Mai, Nachmittags 2 Uhr.
13. Station Friedewald,
umfassend die Ortschaften Friedewald, Lautenhausen, Gethse- maue, Herfa, Unterneurode und fiskalische Oberförsterei Friedewald.
Impfung: Dienstag den 23. Juni, Vormittags 10 Uhr. Nachschau: Dienstag den 30. Juni, Vormittags 10 Uhr.
14. Station W i d d e r s h a u s e n, umfassend die Ortschaften Widdershausen, Kleinensee und Leimbach.
Impfung: Montag den 22. Juni, Vormittags 10 Uhr. Nachschau: Montag den 29. Juni, Vormittags 10 Uhr.
15. Station Heringen, umfassend die Ortschaften Heringen, Bengendorf, Lengers und fiskalische Oberförsterei Heringen.
Impfung: Montag den 22. Juni, Mittags 12 Uhr. Nachschau: Montag den 29. Juni, Vormittags 11 Uhr.
16. Station H e r m v o l d s h a u f e n, umfassend die Ortschaften Heimboldshansen, Wölsershausen, Harnrode und fiskalische Oberförstern Heimboldshausen. Impfung: Montag den 22. Juni, Nachmittags 2 Uhr. Nachschau: Montag den 29. Juni, Nachmittags 1 Uhr.
17. Station Holzheim, umfassend die Ottschaften Cruspis, Hilperhausen, Holzheim und Stärklos.
Impfung: Mittwoch den 20. Mai, Vormittags 9 Uhr. Nachschau: Mittwoch den 27. Mai, Vormittags 9 Uhr.
In der Stadt Hersfeld findet die Impfung und Nachschau im oberen Rathhaussaale statt; in den übrigen Jmpf- stationen des Kreises werden hierzu die Schulräume benutzt.
Die Impfung wird seitens des Jmpfarztes in den be- tresfenden Terminen unentgeltlich ausgeführt.
Außer Denjenigen, welche sich aus steier Erschließung impfen lassen wollen, unterliegen der Impfung im Jahre 1896: jedes im Jahre 1895 geborene Kind, sofern es nicht nach ärztlichem Zeugniß die natürlichen Blattern über-
1.
2.
3.
standen hat,
die Kinder, welche im Jahre 1894 oder früher geboren und im Jahre 1895 ohne Erfolg, ohne ge - nügenden Erfolg oder gar nicht geimpft worden sind, sofern sie nicht nach ärztlichem Zeugnisse die natürlichen Blattern überstanden haben, jeder Schüler einer öffentlichen Schule oder Privat
schule, welcher:
a) in diesem Jahre das 12. Lebensjahr zurückgelegt hat bezw. zurücklegt oder
b) den Nachweis der geschehenen Impfung oder, wenn er über 12 Jahre alt ist, auch den der Wiederimpfung nicht erbracht hat.
Die Herren Ortsvorstände des Kreises haben Vorstehendes, namentlich aber die Termine, auf ortsübliche Weise zu wiederholten Malen bekannt machen zu lassen und dafür Sorge zu tragen, daß alle zu impfenden Kinder und Schüler an Ort und Stelle sind.
Bei der Bekanntmachung der Termine rc. ist gleichzeitig nachdrücklichst darauf aufmerksam zu machen, daß nach § 14 des oben erwähnten Gesetzes Eltern, Pflege- eltern und Vormünder, welche es unterlassen den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder oder Pflegebefohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unter
oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft werden.
Die Herren Lehrer haben ebenfalls als Vorsteher der Schulanstalten, die Verpflichtung, bei der Aufnahme von Schülern durch Einfordern der vorgeschriebenen Bescheinig-