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Gratisbeilagen:Illnstrirtes Sonntagsblatt" n.Illnstrirte lanbwirthschaftliche Beilage".

Nr. M. KOz to ll Pril 1888.

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mit den Gratisbeilagen Jllustrirtes Sonntagsblatt" und Jllustrirte landwirthschaftl. Beilage" für das zweite Quartal werden von allen Kaiser« liehen Postanstalten, Landbriefträgern und von der Expedition angenommen.

Amtliches.

Unter Aufhebung der Bestimmung unter Ziffer 2 meiner Verfügung vom 13. Oktober 1895, A. III, 9520, ordne ich auf Grund des § 44 a des Reichsviehseuchen- gesetzes und des § 61 der Bundesrathsinstruktion zur Abwehr und Unterdrückung der Maul- und Klauen­seuche an:

1. Das Weggeben der Milch aus einem Seuchen- gehöfte an Sammelmolkereien ist verboten.

In allen anderen Fällen darf Milch nur nach er- folgter Abkochung aus Seuchengehöften weggegeben werden.

2. Gehört einer der an der Sammelmolkerei bethei- ligten Viehbestände einem Sperrgebiete an, so dürfen Diagermilch, Käsemilch oder Molke und Buttermilch, letztere soweit sie als Futtermittel in Betracht kommt, nur nach erfolgter Abkochung aus der Sammelmolkerei weggegeben werden.

Der Abkochung gleich zu achten ist jedes andere Ver­fahren, bei welchem die Milch auf eine Temperatur von 100 Grad Celsius gebracht, oder wenigstens eine Viertel­stunde lang einer Temperatur von mindestens 90 Grad Celsius ausgesetzt wird.

3. Die Uebertretung der unter 1 und 2 angeord­neten Schutzmaßregeln ist durch § 66 Ziffer 4 des Reichs- viehseuchengesetzes mit Geldstrafe bis zu einhundert und fünfzig Mark oder mit Haft, sofern nicht nach den be­stehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bedroht.

4. Wird der Ausbruch oder der Verdacht des Aus­bruches der Seuche auf einem Gehöfte festgestellt, welches Milch in eine Sammelmolkerei liefert, so hat die Orts­polizeibehörde hiervon die Polizeibehörde des Ortes, wo die Molkerei sich befindet, unverzüglich zu benachrichtigen, welche letztere den Vorstand der Sammelmolkerei sogleich in Kenntniß setzt.

Die Ausführung der unter 1 und 2 aufgeführten Maßregeln ist durch die beamteten Thierärzte zu kon- trolieren.

Die Sammelmolkereien haben dem Königlichen Land- rathe eine Liste der an denselben betheiligten Gehöfte einzureichen.

Ob einer der in dieser Verfügung erwähnten Falle vorliegt, entscheidet der Königliche Landrath, welcher un­verzüglich das Weitere zu veranlaffen hat.

Caffel, den 31. März 1896.

A. III. 3393. Der RegierungS-Prafident.

* *

Hersfeld, den 4. April 1896.

Vorstehend abgedruckte Bekanntmachung wird den Herren Ortsvorständen des Kreises zur Kenntnißnahme und strengen Nachachtung mitgetheilt.

Die nach Ziffer 4 vorgeschriebene Benachrrchtlgung der Polizeibehörde des Ortes, an welchem die betreffende Molkerei sich befindet, muß stets ungesäumt ge­schehen, sobald festgestellt ist, daß der Besitzer des kranken bezw. verdächtigen Viehes Milch zur Molkerei liefert.

I. Nr. 2030. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer RegierungS-Rath.

Die von mir auf Grund der §§ 19 und 20 des m . - . ,. , , a 23. Juni 1880 . .

RetchSvrehfeuchengesetzes vom -. und des i4

§ 1 des Preußischen Ausführungsgesetzes vom

18 Juni 1894 ^ den Umfang des Regierungsbezirks Caffel erlaffenen Anordnungen vom 17. Dezember v. J. A. III. 11827 und vom 13. Februar d. J. A. III. 1558, betreffend die Untersuchung und Beobachtung der auf der Eisenbahn eingeführten Wiederkäuer und Schweine durch die Kreisthierärzte, wird hierdurch auf Wieder­käuer und Schweine, welche aus dem Herzogthum Braun- fchweig in den Regierungsbezirk eingeführt werden, aus­gedehnt.

Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekannt­machung in Kraft.

Caffel, den 25. März 1896.

A. III. 3026. Der Regierungs-Präsident.

* * *

Hersfeld, den 2. April 1896.

Vorstehendes wird den Ortspolizeibehörden mit Be­zug auf die Ausschreiben vom 7. Januar und 27. Februar d. J. I. Nr. 84, Kreisblatt Nr. 6, bezw. I. I. Nr. 1026, Kreisblatt Nr. 27, behufs ortsüblicher Bekanntmachung in den Gemeinden mitgetheilt.

I. 1993. Der Königliche Land rath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Die Herren Bürgermeister der Landgemeinden des Kreises wollen den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Einkommensteuervoreinschätzungskommis- sionen sofort davon Nachricht geben, daß die Liqui­dationen über Reisekosten und Tagegelder, sowie über Versäumnisgebühren für Theilnahme an den Sitzungen im Monat Dezember v. Js, zur Zahlung angewiesen sind und die Geldbeträge alsbald bei der König­lichen Kreiskasse hier in Empfang genommen werden müssen.

Hersfeld, den 7. April 1896.

Der Vorsitzende der Veranlagungskommission:

Freiherr von Schleinitz,

J. III. 1023. Geheimer Regierungs-Rath.

Unter Bezugnahme auf meine Verfügung vom 7. d. Mts. J. III. Nr. 1023, Kreisblatt Nr. 42, werden hierdurch die Herrn Bürgermeister der Landgemeinden veranlaßt, den Empfangsberechtigten sofort mitzutheilen, i daß, wenn diese die Geldbeträge b i s z u m 1 8. d. Mts. bei der Königlichen Kreiskasse hier nicht ' abgeholt haben, die Zusendung her Gelder durch die Post nach Abzug her Portokosten erfolgt.

HerSfeld, den 9. April 1896.

Der Vorsitzende der Veranlagungskommission:

Freiherr von Schleinitz,

J. III. 1046. Geheimer Regierungs-Rath.

Hersfeld, den 2. April 1896.

Die Nummerliste der verloosten und zum 1. Juli 1896 gekündigten Schuldverschreibungen der S1^ °/otgen Staatsschuldscheine von 1842 liegt in den GeschäftS- ; lokalen der Königlichen Kreiskaffen des Kreises, sowie : auch in denjenigen des Unterzeichneten zur Einsicht für Interessenten offen.

Zugleich wird auf die, diese Nummerliste betreffende Bekanntmachung der Königlichen Hauptverwaltung vom 2. März 1896, abgedruckt im Regierungsamtsblatt für 1896 Seite 165 und auf die Einlösung der bereits früher gekündigten Staatsschuldscheine von 1842, der Schuldverschreibungen der Staatsanleihen von 1850, 1852, 1853, 1862, 1868 A. und der Staats-Prämien- Anleihe von 1855, der Kur- und Neumärkischen Schuld­verschreibungen und einer Stammaktie der Münsterham­mer-Eisenbahn hierbei noch besonders aufmerksam gemacht. I. I. Nr. 1990, Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierunge-Rath.

Hersfeld, den 11. April 1896.

Die Herrn Ortsvorstände des Kreises haben fortan alljährlich bis späte stens zum 1 8. April ein Rückstands - Verzeichnis der bis zum Schluffe des Rechnungsjahres (31. März) nicht eingelösten Wander­gewerbescheine nach untenstehendem Muster der König­lichen Kreiskasse zu Hersfeld mit folgendem Titelblatt einzureichen:

Gemeinde:........

Verzeichnis derjenigen Steuerbeträge von Wandergewerbescheinen für das Kalenderjahr 189 . , welche bis zum Schlüsse des Rechnungsjahres 189 . nicht eingezahlt und in die Bücher des neuen Rechnungsjahres 189 . als Reste aus dem Vorjahre übertragen worden sind.

Num­mer

des Gewer­bescheins

Name und Vorname

Des Gewerbetreibenden

Wohnort

...... den . . . ten . . . .18

~ Demeindeerheber. (Unterschrift.)

Daß die in diesem Rückstandsverzeichnisse aufgeführ­ten ... . Stück Gewerbescheine zum Gesammtsteuerbe- trage von .... Mark sich im Gewahrsam der OrtS- Hebestelle befinden und bisher nicht zur Einlösung ge- kommen sind, wird hierdurch bescheinigt.

...... . den . . ten . . . 18

Der Gemeinde-Vorstand.

In dem bis zum 18. d. M t s. der Königlichen Kreiskasse hier einzureichenden Verzeichnis finden also die Steuerbeträge von Wandergewerbescheinen für das Kalenderjahr 1895, die bis zum 31. März 1896 nicht eingelöst sind, Aufnahme.

Falls Rückstände nicht zu verzeichnen waren, genügt eine Negativanzeige.

Der festgesetzte Termin darf unter keinen Umständen überschritten werden. Im Terminkalender ist das Erforderliche zu wahren. I. III. Nr. 1056. Der Königliche Landrath. Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Caffel, den 25. März 1896.

Mit Rücksicht darauf, daß der Handel mit kleinen Schweinen im Frühjahr einen wesentlichen Erwerbszweig der Landwirthe des Regierungsbezirks bildet, will ich das Beschicken der Wochenmärkte mit Läuferschweinen und Absatzferkeln für den ganzen Umfang des Regierungs- bezirkeS unter folgenden auf die §§. 19 und 20 des Reichsviehfeuchengesetzes gegründeten Bedingungen ge­statten :

1. Die Zuführung von Schweinen aus Orten, in denen die Maul- und Klauenseuche oder eine der Schweineseuchen in den letzten vier Wochen geherrscht haben, ist verboten.

Daß die angetriebenen Schweine nicht aus solchen Orten stammen, ist durch eine Bescheinigung der Polizei­behörde nachzuweisen, wenn der Ursprungsort der Schweine außerhalb des Kreises des Marktortes liegt.

2. Die Zuführung der Schweine zum Marktori darf nur zu Wagen geschehen. Es ist möglichst zu vermeiden, daß die Schweine den Wagen auf dem Markte verlassen.

3. Die Schweine dürfen nur mittelst Wagen vom Marktplatze und aus dem Marktorte entfernt werden.

4- Für genügende Beobachtungsräume für Schweine, welche krank, oder feuchenverdächtig befunden werden, ist durch die Ortspolizeibehörde Sorge zu tragen.

5. Die Wochenmärkte sind durch die Königlichen Kreis­thierärzte zu überwachen.

Im Uebrigen bleiben meine Anordnungen vom 6. Oktober 1895 A. III. 9660 und vom 12. Oktober 1895 A. III. 9520, betreffend das Verbot der Abhaltung von