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Gratisbeilagen: „Iünftrirtes Sonntagsblatt" u. „Zllnstvirte landwirthschaftliche Beilage".
Nr. 8.
Aenstllg Heu l Januar
1888.
Bestellungen
auf das Hersfelder Kreisblatt mit den Gratisbeilagen „Jllustrirtes Sonntagsblatt" und „Jllustrirte landwirthschaftl. Beilage" für das erste Quartal 1896 werden von allen Aaiserlichen Postanstalten, Landbriefträgern und von der Expedition angenommen.
Amtliches.
Cassel, den 20. Dezember 1895.
Ew. Hochwohlgeboren mache zur eventuellen Empfehlung in dortigen landwirthschaftlichen Kreisen auf folgende im Verlage von I. N e u m a n n in Neudamm 1895 erschienenen Werke aufmerksam, welche von sachverständiger Seite auf meine Veranlassung geprüft und empfohlen sind:
1. Das kranke Schwein von Thierarzt Dr. O. Hilfreich. Preis 1 Mk. 50 Pf. geb.
2. Die Kuhmilch, ihre Erzeugung und Verwerthung. Herausgegeben von Professor Dr. Hugo Werner- Berlin, Oekonomierath Dr. I. C. Eisbein Heddesdorf- Neuwied, Privatdozent Dr. Schmoezer-Berlin und Professor Dr. Stutzer-Bonn. Preis: geb. 2 Mk. 50 Pf.
3. Die Drillkultur, ihre Vorzüge, ihre Rentabilität und ihre volkswirthschaftliche Bedeutung von Dr. C. I. Eisbein. Preis: geb. 4 Mk. 50 Pf.
In dem zu 1 genannten Werke ist jedoch die Instruktion des Bundesrathes vom 27. Juni 1895 zur Ausführung der §§ 19 bis 29 des Gesetzes vom
23. Juni 1880 , ..... .
1. Mai 1894~ "°» beru,Mt,6L
Der Regierungs-Präsident.
Wirkl. Geh. Ober-Negierungs-Rath. Haussonville.
An sämmtliche Königliche Landräthe des Bezirks.
A. III. 11108.
* * * Hersfeld, den 4. Januar 1896.
Die vorstehend bezeichneten Werke werden den Interessenten zur Anschaffung empfohlen.
I. Nr. 55. Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Hersfeld, den 2. Januar 1896.
In Gemäßheit des § 25 bezw. 45 der deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 haben alle diejenigen Personen männlichen Geschlechts, welche
1. in dem Zeitraum vom 1. Januar 1876 bis einschließlich 31. Dezember 1876 geboren sind,
2. dieses Alter bereits überschritten, aber sich noch nicht vor einer Ersatz- Behörde zur Musterung bezwse. AuShe - b u n g g e st e l l t,
3. sich zwar gestellt, aber über ihr Militärverhältniß noch keine feste Best immung erhalten haben,
sich in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar d. Js. zur Rekrutiruugs-Stamm- rolle zu meldeu und dabei die über ihr Alter sprechenden, sowie die etwaigen sonstigen Atteste, welche bereits ergangene Bestimmungen über ihr Militärverhältniß enthalten, mit zur Stelle zu bringen.
Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden einschließlich der Gutsvorsteher des Kreises haben demgemäß im laufenden Monate folgende Bekanntmachung in ortsüblicher Weise viermal zu erlaffen:
„Jeder Militärpflichtige, welchem über seine Dienstpflicht eine endgültige Entscheidung der Ersatz-Behörde noch nicht ertheilt ist, hat sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar d. I. bei dem Ortsvorstande zur Rekrutirungs-Stammrolle zu melden, bei Vermeidung der im Gesetze angedrohten Nachtheile.
Für solche Militärpflichtige, welche, ohne an einem anderen Orte im Deutschen Reiche einen dauernden Aufenthalt zu haben, abwesend sind, haben deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherrn die Anmeldung zu besorgen, ebenfalls bei Vermeidung der im Gesetze angedrohten Nachtheile." Die sodann genau nach der Instruktion des Herrn Ober-Präsidenten vom 16. Mai 1876 (Amtsblatt de 1876 Seite 109 und 110) aufzustellenden Rekrutirungs- Stammrollen pro 1 8 7 6 sind mir nebst den bei den Meldungen zur Stammrolle aus den betreffenden Jahrgängen vorgelegten Attesten rc. und den beiden Rekru- tirungS-Stammrollen der Jahre 18 7 4 und 1 8 75 bis spätestens zum 5. Februar d. Js. unter der Bezeichnung Militaria einzureichen.
Ferner haben die Herren Ortsvorstände rc. des Kreises die in ihren Gem^n-en sich aufhaltenden, zum einjährig-freiwilligen Dienst berechtigten Militärpflichtigen, welche in das militärpflichtige Alter eintreten bezwse. eingetreten sind, und ihrer activen Dienstpflicht noch nicht genügt haben, resp, von der Aushebung noch nicht zurückgestellt worden sind, darauf aufmerksam zu machen, daß sie in Gemäßheit des § 93 pos. 2 der Wehrordnung vom 22. November 1888 sich bei der Ersatz Kommission ihres Gestellungsortes schriftlich ober mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen haben.
Schließlich spreche ich die bestimmte Erwartung aus, daß die vorbezeichneten Stammrollen sauber aufgestellt und die in Betracht kommenden Rubriken derselben vollständig ausgefüllt werden; auch muß, wenn z. B. ein Militärpflichtiger Schmied ist, angegeben werden, ob er Grob- oder Hufschmied ist. Ferner muß bei jedem einzelnen Militärpflichtigen in der dazu bestimmten Rubrik durch Eintragung der Worte: „ja" oder „nein" angegeben werden, ob sich derselbe zur Stammrolle angemeldet hat oder nicht. Ist letzteres der Fall, so ist ebenfalls anzugeben, ob Bestrafung desselben erfolgt ist oder nicht und eventuell weshalb nicht.
J. II. Nr. 21. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Hersfeld, den 3. Januar 1896.
Es wird hierdurch in Erinnerung gebracht, daß in jedem Frühjahr und Sommer in der Baumschule zu Breitenau zur Förderung des Verständnisses und Jn- teresses für Obstbaumzucht praktische Unterweisungskurse in den verschiedenen VeredelungSmethoden mit 4- bis 6tägiger Dauer stattfinden. Die getroffenen diesbezüglichen Bestimmungen sind im Kreisblatt Nr. 47 von 1887 abgedruckt.
Diese für Ortswege- und Baumwärter, sowie für Privatpersonen, die sich für praktischen Obstbau inte- ressiren, unentgeltlich ertheilten Unterweisungen, welche die Hebung des Obstbaues im Bezirk erstreben, werden noch keineswegs in der ausgiebigen Weise benutzt, wie es die gemeinnützige und für den rationellen Obstbau wichtige Einrichtung wünschen läßt.
I. I. Nr. 40. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer RegierungS-Rath.
Hersfeld, den 31. Dezember 1895.
Mit Bezug auf das Ausschreiben vom 20. November 1889 I. Nr. 10887 (Kreisblatt Nr. 140) mache ich die in Betracht kommenden Gebäudeeigenthümer hierdurch wiederholt auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Versicherung von Gebäuden bei anderen Anstalten aufmerksam mit dem Hinzufügen, daß die Aachen-Münche
ner-Versicherungsgesellschaft gegen einen Bewohner des Kreises Rinteln, welcher sich auf die Ungültigkeit des mit dieser Gesellschaft abgeschlossenen VersicherungS- Vertrags berief und deshalb die Zahlung der Prämien verweigerte, Klage erhoben hatte und daß in dieser Prozeßsache durch Erkenntniß des Königl. Oberlandesgerichts Celle vom 31ten Oktober 1894 für den Bezirk der diesseitigen Landesanstalt die Nichtigkeit der mit anderen Versicherungs - Anstalten abgeschlossenen Versicherungs-Verträge ausdrücklich anerkannt ist, in sofern es sich dabei um Gebäude handelt, bei denen die Voraussetzungen des Staats-Ministerial-Ausschreibens vom 20ten November 1829 (Kurhessische Gesetz-Sammlung de 1829 Seite 79) nicht vorhanden sind.
Es liegt sonach im eigensten Interesse der Versicherungsnehmer, welche als Besitzer hypothekenfreier Gebäude nicht über hundert Fuß vom Nachbargebäude entfernt sind, also der eventuellen Zwangsversicherungspflicht unterliegen, alsbald in die Hessische Brandversicherungs- Anstalt einzutreten.
I. 7537. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Ministerium des ImXiu. Berlin, den 4. Dezember 1895.
Der Präsident des Oberlandesgerichts in Hamm hat in einem Berichte an den Herrn Justizminister hervorgehoben, daß die von Ehefrauen zur Begründung von Gesuchen um Bewilligung des Armenrechts gemäß §. 109 der Civilprozeßordnung den Gerichten überreichten Zeugnisse fast ausnahmslos nur über die Vermögensverhältnisse der Antragstellerinnen Auskunft gäben. Das erscheint nicht genügend; in den auf Antrag von Ehefrauen ertheilten Zeugniffen sind vielmehr stets auch die Ver- mögensverhältnisse ihrer Ehemänner darzustellen.
Mit Bezug auf meinen Erlaß vom 11. Oktober d. J. — I. B. 9657 — (M. Bl. d. i. V. S. 223) ersuche ich, im Einverständniffe mit dem Herrn Justizminister Ew. Hochgeboren ergebenst, die zur Ausstellung der Zeugnisse berufenen Behörden des dortigen Regierungsbezirks gefälligst mit entsprechender Anweisung zu versehen.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage gez. H a a s e.
An den Königlichen Regierungspräsidenten, Wirklichen Geheimen Ober-Regierungsrath, Herrn Grafen Clai- ron d' Haussonville, Hochgeboren zu Cassel. I. B. 11174.
*
Cassel, den 24. Dezember 1895.
Abschrift mit Bezug auf meine Rundverfügung vom 22ten d. Js. — I. Nr. A. IV. 7716 — zur gefälligen Kenntnißnahme, Nachachtung und bezw. zur Jnstruction der Bürgermeister ergebenst.
Der Regierungs-Präsident.
Wirkl. Geh. Ober - RegierungSrath Haussonville. An sämmtliche Herren Landräthe des Bezirks, die Herren Oberbürgermeister zu Cassel, Marburg, Hanau und Fulda und den Königlichen Polizei-Präsidenten hier.
A. IV. 9120. * * *
Hersfeld, den 4. Januar 1896.
Wird den Herren Ortsvorständen zur Nachachtung mitgetheilt.
I. Nr. 33. Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Hersfeld, den 3. Januar 1896.
Nach einer Mittheilung des Stempel-Fiskals soll am 2 0. Januar d. Js. eine Stempel-Revision abgehalten werden.
Zu diesem Zwecke haben die Herren Ortsvorstände alle Verhandlungen bezw. seit der letzten Revision (Februar 1893) in Verwaltung des Gemeinde-Vermögens aufgenommenen Protokolle, Verträge, Lizitations-, Accord- Verhandlungen aller Art, ohne Rücksicht auf den Gegenstand und die Höhe des Objektes über Verkäufe, Verpachtung von Grundstücken, Wiesen, Gebäuden, Jagd, Fischerei, über Ausführung von Kirchen-, Schul- oder Wegebauten, über Vergebung des Zuchtviehes, über An-