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Erscheint wöchentlich drei Mal Dienstag, Donnerstag und Sonnabend.

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HerWer KreiOlatt.

GratisbsZlagen:Illustrirtes Ssnntagsblatt^^ u.3UuftrirU landwirthschaftliche Veilage^^.

A. 151.

Dienstag den 24 Sejemfier

1895.

Erstes Blatt

DiNtUck-AMmg.

Mit dem 1. Januar beginnt ein neues Abonne­ment auf das wöchentlich 5 Mal erscheinende Hersseider Kreisblatt

mit den Gratisbeilagen Jllustrirtes Sonntagsblatt" und

Jllustrirte landwirthschaftl. Beilage".

DasKreisblatt" bringt außer den amtlichen

S Bekanntruachungen zuverlässige Mittheilungen über Er- jr^ eignisse in der Politik, Berickte aus dem Kreise und ^M der Provinz. Reichhaltige Nachrichten vermischten Zn- Halts bringen alle sonstigen mittheilenswerlhen Ereig- il^ niffe des täglichen Lebens zur Kenntniß der Leser. Daneben werden sorgfältig ausgewählte Erzählungen einen weiteren Theil des Lesestoffes bilden.

? _ w Die wichtigsten Ereignisse gehen uns durch Telegramme zu und werden wir dieselben nötigenfalls | durck Extrablätter verbreiten.

i Der vierteljährliche Abonnementspreis für das o |Kreisblatt" beträgt l Mark 40 Pfg.

gW Neu hinzutretenden Abonnenten wird das Kreisblatt f , auf Verlangen vom Tage der Bestellung an bis zum 1. Januar gratis zugesandt.

sinden durch das ^Kreisblatt" ß zweckentsprechende Berbrei-

i ftung und kostet die fünsgespaltene Garmondzeile oder deren Raum f0 Pfg.

j Die Gxpeörtrsn.

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Amtliches

? Hersfeld, den 21. Dezember 1895.

t W Bei Prüfung den von den Herrn Ortsvorständen eingereichten Nachweisungen über die nachgesuchten j Wandergewerbescheine hat sich herausgestellt, daß nicht überall hinreichend genaue Bezeichnungen der Art des Gewerbebetriebes und der seinen Umfang be­dingenden Merkmale zur Bildung einer zuverlässigen i Grundlage für die Bemessung des Steuersatzes ^vorhanden waren.

Es ist daher angeordnet worden, daß in Zukunft bei Beantragung von Wandergewerbescheinen unbestimmte ^Eintragungen in den V o r s ch l a g s n a ch - ^Weisungen, wie 3. B. die an sich zwar nicht un­zulässige, aber aus mehrfachen praktischen Gesichtspunkten uicht zweckmäßige Fassung:zum Handel mit allen " 0 in Verkauf i m Ü m h e r z i e h e n gesetzlich - u l ch t ausgeschlossenen Gegenstände n" | '"'""hin zu vermeiden und statt dessen letztere thunlichst ^speziell oder kategorienweise zu bezeichnen § / .^ bei vielen Gewerben der bezeichneten Art von Kroßerem Umfange, sowie bedeutendem Jahresumsätze und Betriebskapital gegen- uver ähnlichen Gewerben von geringerem Um f a n g e der bisher allgemein üblich gewesene Steuer- latz von 48 Mark zu gering bemessen ist, und in diesen ^en uur die erhöhten Steuersätze von 72, 96 und 44 Mark in Anwendung zu bringen sein werden. I Sollten dagegen einige Antragsteller darauf bestehen, Schein für sämmtliche zulässigen Handelsartikel ausgestellt zu haben, so ist den- Klbenzu eröffnen, daß derartige Scheine fortan nur zu höheren Steuersätzen eventuell zu dem höchsten Steuersätze von 144 Mark ertheilt würden.

Aus demselben Grunde sind die Transportmittel, an Stelle des seither vielfach gebrauchten Kollektivbe­griffesFahrzeug e", ihrer Beschaffenheit nach (Ein - oder Zweispänniges Pferdefuhrwerk, Hundefuhrwerk u. s. w.) genauer anzugeben; auch ist in die SpalteBemerkungen" der Vor- schlagsnachweisung stets ein möglichst genauerVer- m e r k über die Größe und den Umfang des be­treffenden Gewerbebetriebes zu machen.

Sodann sind Antragsteller, welche Handel mit Druckschriften u. s. w. betreiben wollen, darauf aufmerksam zu machen, daß die in den in z w e i f a ch e r Ausfertigung vorzulegenden Druckschristenver­zeichnissen aufgeführten Gegenstände, sofern sie ihrer Beschaffenheit nach eine die Feststellung der Identität verbürgende und die V e r w e ch s e l u n g mit anderen Druckschriften, Bildwerken u. s. w. ausschließende Kennzeichnung nicht gestatten, zum Vertriebe im Umherziehen nicht zuge­lassen werden können, wenn auch ihr Inhalt an sich keinen Grund zur Versagung der Genehmigung bietet.

Für die B e m e s s u n g des S t e u e r s a tz e s ist der Umfang der Druckschriftenverzeichnisse maßgebend und zwar auch dann, wenn die Antragsteller etwa versichern sollten, daß sie die darin aufgeführten Druckschriften und Bildwerke thatsächlich nur zum Theil führen. Wenn dieselben daher die Fest­setzung höherer mit dem von ihnen in Wirklich­keit beabsichtigten Betriebsumfang nicht im Verhältnisse stehenden Steuersätze vermeiden wollen, so muß ihnen überlassen bleiben, die Druck­schriftenverzeichnisse entsprechend zu beschränken.

J. III. Nr. 3163. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Hersfeld, den 23. Dezember 1895.

Die Herren Ortsvorstände des Kreises mache ich hierdurch darauf aufmerksam, daß Quittungskarten, welche vor dem 1. Januar 1893 ausgestellt sind, jedoch erst nach dem 31. Dezember 1895 zum Umtausch ge­langen, gemäß §. 104 des Invalidität^ und Altersver­sicherungsgesetzes vom 22. Juni 1889 ihre Gültigkeit verlieren.

Die fortdauernde Gültigkeit derartiger Karten für das Jahre 1896 wird seitens der Versicherungs-Anstalt nicht anerkannt.

Die nack Ablauf der Gültigkeitsdauer zum Umtausch kommenden Quittungskarten sind aufzurechnen und ist dabei den auszustellenden neuen Karten die nächstfolgende Nummer zu geben.

Im Interesse der Versicherten ist Obiges aus orts­übliche Weise weiter zu veröffentlichen.

J. A. Nr. 7425. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz,

Geheimer Regierungs-Rath.

Die in hiesiger Gemeinde ausgebrochene Maul- und Klauenseuche ist erloschen.

Philippsthal, den 20. Dezember 1895.

Der Bürgermeister Lingemann.

Die unter dem Rindvieh in hiesiger Gemeinde aus­gebrochene Maul- und Klauenseuche ist erloschen.

Kathus, den 23. Dezember 1895.

Der Bürgermeister Bauer.

Unter dem Rindviehbestand des Landwirths Johann Heinrich He per dahier ist die Maul- und Klauen­seuche ausgebrochen.

Kalkobes, den 22. Dezember 1895.

Der Bürgermeister B ä tz.

Die unter dem Rindvieh in hiesiger Gemeinde aus­gebrochene Maul- und Klauenseuche ist erloschen.

Aua, den 23. Dezember 1895.

Der Vizebürgermeister H o f m a n n.

Ehre sei Gott in der Höhe!

Es wollten die Engel in schweigender Nacht

Das Kinblein zur Erde geleiten,

Drum rauschen die Harfen, sie tönen mit Macht, Es klingen die goldenen Saiten.

Horch, jetzt zu der Harfen Klang.

Schallt der helle Lobgesang: Ehre sei Gott in der Höhe!

Noch schweigen die Hirten in heiliger Scheu,

Sie lauschen mit heimlichen Schrecken,

Doch bald wird die Botschaft, so selig wie neu,

Zu jubelnder Freude sie wecken;

Denn das Kind im Stalle ist

Ja der Heiland Jesus Christ: Ehre sei Gott in der Höhe!

Und wo sich ein Herz noch zu freuen vermag,

Das höre die fröhliche Kunde,

Um Mitternacht kam uns der sonnige Tag,

Begrüßt ihn mit jubelndem Munde:

Jn die Welt mit hellem Schein

Trat das Sicht des Lebens ein:

Ehre fei Gott in der Höhe! E. Fischer.

Weihnachten.

Am 24. Dezember feierten unsre heidnischen Vor­fahren ihr schönstes religiöses Fest, das Fest der Winter­sonnenwende, das Julfest. Um diese Zeit scheint die Nacht den Tag zu besiegen, alles Leben zu erstarren, alle Säfte zu stocken und die Erde der Haft der Winterriesen verfallen zu sein. Da wird jedoch die Sonne wieder­geboren, die neues Leben und neuen Frühling bringen soll. Und diese Wiedergeburt des Lichtes feierten unsere heidnischen Altvordern am Julfest.

Auch die christliche Kirche feiert in der dunkelsten Jahreszeit ihr hellstes Fest, so hell, daß ein Schein da­von auch in die armen, kalten, glaubenslosen Herzen fällt, und sie wenigstens in menschlicher Weise erwärmt. Die vielen Namenchristen, die vielen Ungläubigen und Gottesverächter, die sonst für die christlichen Feste nur Gleichgültigkeit oder gar Hohn und Spott haben dem Eindruck des Weihnachtsfestes können sie sich nicht ganz entziehen; es wird ihnen zu einem Fest des Gebens und Empfangens, des Liebe Uebens im Kreise der eigenen Angehörigen, der Familie.

Sie beide, die alten Heiden und die modernen Heiden müssen wider ihren Willen weissagen und zeugen von der Herrlichkeit des christlichen Weihnachtsfestes; denn beides, den Sieg des Lichtes über die Finsterniß, und das Fest des Gebens und Empfangens feiern wir an diesem Tage. Finsterniß deckte das Erdreich und Dunkel die Völker, im Schatten des Todes saßen lie; selbst das auserwählte Volk erkannte Gott nur auf einer niederen Offenbarungsstufe. Der Herr, der Richter, der for­dernde Gott, war ihm bekannt; den Vater, den aus ewig reichen Händen schenkenden Gott, offenbarte ihnen erst die Weihnachtsthat. In der heiligen Nacht beginnt das Dunkel sich zu erhellen, da heißt es:

Das ewige Licht geht da herein Gibt der Welt einen neuen Schein;

Es leucht wohl mitten in der Nacht

Und uns des Lichtes Kinder macht."

Und das Weihnachtslied ist zugleich die Weihnachts­gabe. Zu Weihnachten singen wir auch:

Es ist ein Reis entsprungen

Aus einer Wurzel zart,

Wie uns die Alten sungen

Von Jesse kam die Art

Und hat ein Blümlein bracht."

In diesem Reis, das dies Blümlein bringt, hat die alte schöne deutsche Sage von der blauen Wunderblume ihre Erfüllung gefunden. Von ihr erzählt man, daß sie dem, der sie fand, der Erden Tiefen öffnete, so daß er dort alle Schätze nach Belieben nehmen konnte. Das Weihnachtsblümlein, das Christkind, der Mensch geborene